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Entlastungen durch die Steuerreform 2020

8,3 Milliarden Euro Entlastungen: Wer profitiert wirklich?

Alle Jahre wieder kommt die Steuerreform, und hat dieses Mal nicht allzu unwichtige News in petto. Die ungewöhnlich große Masse an Änderungen für die kommenden Jahre fußt auf einem umfangreichen Entlastungsprogramm , welches vom Ministerrat für Finanzem am ersten Mai dieses Jahres beschlossen wurde. Bis zum Jahr 2022 sollen die Steuerpflichtigen durch die Reform mit rund 8,33 Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden, wobei die Neuerungen etappenweise über den Zeitraum von 2020 bis 2022 in Kraft treten sollen.

Änderungen ab 2020

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Paper

In Österreich unterliegt der Umsatz aus elektronischen Druckwerken, wie E-Books, E-Paper und Hörbüchern, dem Regelsteuersatz von 20 %, während der Verkauf von herkömmlichen Büchern mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern ist. Diese Ungleichheit wurde bereits seit geraumer Zeit aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Wettbewerbsneutralität stark kritisiert. Mit der Steuerreform wird diese Ungleichheit ausgeglichen, da mit dem 01.01.2020 der ermäßigte Steuersatz von 10 % ebenfalls auf elektronische Druckwerke anwendbar ist. Was nicht nur für Unternehmen einen enormen Vorteil darstellt, sondern auch für Literaturfans.

Änderungen für Unternehmen ab 2020

Die wesentlichen Änderungen im Jahr 2020 sind überwiegend für Unternehmen einschlägig. So ist die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter eins der vielen Highlights der Reform. Zunächst wird eine Erhöhung des Grenzwerts für die sofortige Abschreibbarkeit geringfügiger Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800 vorgesehen, welcher im nachfolgenden Jahr um weitere EUR 200 erhöht werden soll. Mit der Anhebung des Betrags auf insgesamt EUR 1.000 zielt der Gesetzgeber darauf ab, einen Investitionsanreiz für Unternehmen zu schaffen, der auch eine Vereinfachung des Anlagenverzeichnisses und der Aufwandsverteilung mit sich bringt.

Eine andere Erhöhung wird mit 01.01.2020 auch für die Kleinunternehmergrenze vorgesehen. Diese soll von den derzeit maßgeblichen EUR 30.000 auf EUR 35.000 angehoben werden. Ein einmaliges Überschreiten dieser Umsatzgrenze bis maximal 40.000 ist allerdings unschädlich. Zu der Ausweitung des Umsatzspielraums treten ebenso neue Möglichkeiten zur Vereinfachung der Betriebsausgaben-Pauschalisierung. Unter anderem wird Kleinunternehmern die Möglichkeit geboten, ihre Betriebsausgaben mit pauschal 45 % (bei Dienstleistungen mit 20 %) vom Nettoumsatz anzusetzen. Zusätzlich können nach der erfolgten Pauschalisierung Sozialversicherungsbeiträge als Abzug geltend gemacht werden.

Durch die Änderung soll primär garantiert werden, dass Kleinunternehmer weder von der Verpflichtung getroffen sind eine vollständige Erklärung zur Umsatzsteuer noch eine zur Einkommenssteuer zu erbringen.

Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber im Bereich der Vorsteuer verwirklicht. So wird mit dem kommenden Jahr auch für Elektrofahrräder der Vorsteuerabzug ermöglicht. Durch die Absetzungsfähigkeit soll für Dienstgeber ein Anreiz geschaffen werden, ihren Mitarbeitern vermehrt E-Bikes & Co zur Verfügung zu stellen. Da diese ab dem Jahr 2020 zudem keinen steuerpflichtigen Sachbezug für Arbeitnehmer verkörpern, erweist sich die Investition in elektrische Dienstfahrzeuge als ein beidseitiger Vorteil.

Änderungen ab 2021

Neuer Einkommensteuertarif 2021/22

Das steuerpolitische Kernstück des Entlastungsprogrammes ist die Herabsetzung der Einkommensteuertarife. Die Senkung des Steuersatzes wird voraussichtlich in zwei Etappen erfolgen. Im Jahr 2021 wird der Eingangssteuersatz von 25 % auf 20 % reduziert, was eine erhebliche Steuererleichterung für einkommensschwache Personen darstellt. Die Herabsetzung des Tarifs um 5 % kann nämlich zu einer jährlichen Entlastung von bis zu EUR 800,00 pro Steuerpflichtigem führen.

Doch nicht nur der Eingangssteuersatz wird in den kommenden Jahren gesenkt, sondern auch die Steuersätze der zweiten sowie dritten Tarifstufe. Ab dem Jahr 2022 sollen die Besteuerungssätze von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % herabgesetzt werden. Für Spitzenverdiener gibt es allerdings keine Minderung der Einkommenssteuerlast, somit bleibt für Steuerpflichtige, die mehr als EUR 60.000 im Jahr verdienen, in Bezug auf die Einkommensteuer alles unverändert.

In diesem Konnex ist ebenso zu erwähnen, dass für das Jahr 2021 eine Zusammenführung von „Außergewöhnlichen Belastungen“ und „Sonderausgaben“ zu „Abzugsfähigen Privatausgaben“ geplant ist.

Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen

Bereits ab dem heurigen Jahr werden Kleinwertsendungen aus Drittstatten mittels Schwerpunktation einer intensiveren Kontrolle unterzogen, obwohl sie derzeit noch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. Dies wird durch eine Neuregelung, die am 01.01.2021 in Kraft tritt, abgeändert. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Paketlieferung „ab dem ersten Cent“ zu versteuern, die ins Inland aus einem Drittstaat importiert wird. Was für jedermann bedeutet, dass bei beispielsweise Paketen aus der USA die Einfuhrumsatzsteuer, die der inländischen Umsatzsteuer gleicht, abzuführen ist.

Erhöhung des Werbungskostenpauschales

Zum derzeitigen Zeitpunkt steht einem Arbeitnehmer ein pauschaler Werbungskostenabzug von EUR 132,00 pro Jahr zu. Ab dem Jahr 2021 wird dieser Betrag auf EUR 300,00 erhöht, unabhängig davon, ob auch tatsächliche Werbungskosten anfallen oder nicht. Das Besondere daran ist, dass der Pauschalabzug automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt wird.

Änderungen für Unternehmen ab 2022

Seit Jahren wird mittels der steuerrechtlichen Mehr-Weniger-Rechnung versucht, die Kluft zwischen EStG und UGB zu überbrücken. Mit der Novellierung des EStG wurde der Ansatz der steuerlichen Gewinnermittlung modernisiert. Das Ziel war es, die Steuerbilanz mit der unternehmensrechtlichen Bilanz zusammenzuführen und daraus eine Einheitsbilanz entstehen zu lassen. Die wichtigsten Maßnahmen, derer sich der Gesetzgeber hierfür bedient hat, sind die Vereinheitlichung des „gewillkürten“ Betriebsvermögens, der Firmenwertabschreibung sowie die steuerrechtliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen.

Weitere erwähnenswerte Änderungen für Unternehmen sind zum einem, dass in Zukunft auf Lohnzetteln diverse Dienstgeberabgaben, wie Dienstgeberbeiträge zum FLAF oder auch die Kommunalsteuer,  verpflichtend auszuweisen sind und zum anderen werden mit dem Jahr 2021 die Einkommensarten „selbständige Einkünfte“ und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu einer einheitlichen Einkommenskategorie zusammengefasst.

Senkung der Körperschaftsteuer

Neben der Steuererleichterung stand in Punkto Körperschaftsteuer vor allem die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes im Vordergrund. Da die KÖSt ein besonders ausschlaggebendes Kriterium für die Wahl des internationalen Standortes ist und viele andere Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich ihre nominellen KÖSt-Sätze herabgesetzt haben, bestand bereits seit einigen Jahren gewisser Handlungsbedarf in Österreich. Um im internationalen Vergleich weiterhin erfolgreich persistieren zu können, soll die Körperschaftsteuer im Zeitraum 2022 bis 2023 in zwei Etappen abgeändert werden. Im Jahr 2022 wird der Steuersatz von 25 % auf 23 % reduziert, um in weiterer Folge im Jahr 2023 auf den angestrebten 21 % fixiert zu werden.

Durch die Senkung der KÖSt und dem vorerst konstant bleibenden Kapitalertragssteuersatz von 27,5 % beläuft sich die Gesamtbesteuerung ab dem Jahr 2023 auf rund 42,7 %.

Ausweitung des Gewinnfreibetrags

Nach momentaner Gesetzeslage steht Unternehmen ein investitionsfreier Gewinnbetrag in Höhe von 13 % zu, wenn der Grundfreibetrag von EUR 30.000 nicht überschritten wird. Nach dem Überschreiten dieser Frist fordert das Gesetz einen Investitionsnachweis, der von vielen kleineren Unternehmen nicht erbracht werden kann. Um eine Entlastung von benachteiligten Kleinunternehmern zu bewirken, soll der Grundfreibetrag bis zu einem Gewinn von EUR 100.000,00 gewährt werden, ohne, dass Investitionserfordernisse daran anknüpfen.

Abschaffung von Bagatellsteuern

In Anbetracht des Vereinfachungs- und Entbürokratisierungsgedankens von „Entlastung Österreich“, wird auch die Abschaffung von Rechtsgeschäftsgebühren vorgesehen. Somit entfallen ab dem Jahr 2022 Gebühren für Vergleiche, Zessionen und Bürgschaftserklärungen. Weiterhin bestehend bleiben nur die Bestandvertragsgebühr und die Wettgebühr.

Fazit

Das Entlastungsprogramm sieht gewichtige Maßnahmen vor allem in den Bereichen der Steuerlast sowie der Entbürokratisierung vor. Wobei anzumerken ist, dass auch umweltschutzbezogene Aspekte in die Novellierung miteingeflossen sind. Durch diese Reform wurde vor allem die seit Jahren umfangreichste Abänderung hervorgebracht, welche für uns alle spannende Zeiten hervorbringen wird.

 

Schmelz Rechtsanwälte OG

How to...: Absetzbarkeit von Spenden

Bild eines jungen Frau, die ein Spenden-Paket in der Hand hält Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden wird ab 1.1.2024 erleichtert. So wird etwa der Kreis der potenziell spendenbegünstigten Einrichtungen deutlich ausgedehnt.

Neuigkeiten zum Jahresbeginn 2025

1. Auf den Punkt gebracht

Das Jahr 2025 bringt eine Welle spannender und bedeutsamer Neuigkeiten mit sich, die jeden in Österreich betreffen werden. Von steuerlichen Erleichterungen, wie der Anhebung der Einkommenssteuerfreigrenze, bis hin zu einer vereinfachten Kleinunternehmerregelung, die nun auch EU-weit gilt, stehen viele Neuerungen an, die den Alltag erheblich beeinflussen. Besonders spürbar sind die Veränderungen auch für Autofahrer: Die Jahresvignette überschreitet erstmals die magische Grenze von 100 Euro, umgekehrt wird das Kilometergeld erstmals seit vielen Jahrenn deutlich angehoben.

Neugierig geworden? Lesen Sie weiter, um die Details dieser umfassenden Änderungen zu erfahren und herauszufinden, was es Neues im Jahr 2025 gibt!

2. Einkommensteuer

Einzelne Grenzsätze der Einkommensteuer werden angehoben. So werden Einkommen bis zu EUR 13.308,00 steuerfrei.  Die Grenzen der Steuerstufen 2 bis einschließlich 5 werden ebenfalls angehoben, während die Steuerstufen 6 und 7 unverändert bleiben.

Steuerstufe

neue Einkommenssteuergrenze (in EUR)

Neuer Steuersatz (in %)

1

13.308,00

0

2

21.617,00

20

3

35.836,00

30

4

69.166,00

40

5

103.072,00

48

6

1.000.000,00

50

7

> 1.000.000,00

55

2. Progressionsabgeltungsgesetz

2.1 Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer erwartet im kommenden Jahr eine Neuerung.So wird im Jahr 2025 die Grenze für die Umsatzsteuer von ursprünglich 35.000,00 EUR netto (ca. 42.000,00 EUR brutto) auf 55.000,00 EUR brutto angehoben.

Bisher führte Überschreitung der Grenze zu einem rückwirkenden Entfall der Umsatzsteuer-Befreiung, wobei eine Toleranzgrenze von 15 % Anwendung fand. Dabei durfte die Umsatzsteuergrenze ein Mal innerhalb von 5 Jahren bis zu 15 % überschritten werden, ohne dass es zu einer Aussetzung der Steuerbefreiung kam. Ab dem kommenden Jahr hingegen bleibt bei einer Überschreitung von bis zu 10 % die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen und die Umsatzsteuerpflicht betrifft erst das Folgejahr. Nur bei einer Überschreitung der 10 %-Grenze soll in Zukunft die Steuerpflicht sofort eintreten, gilt dabei aber nur für den Betrag, welcher auch tatsächlich über der Grenze liegt.

Außerdem wird die Geltung der Kleinunternehmerregelung in persönlicher bzw örtlicher Hinsicht ausgeweitet. Die Regelung für Kleinunternehmen war bislang auf Unternehmen mit Sitz in Österreich anwendbar. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind diese Vorzüge ab dem kommenden Jahr auch für Unternehmen aus den übrigen EU-Staaten möglich. Diese Voraussetzungen sind:

  • Einhaltung des unionsweiten Jahresumsatzes von bis zu 100.000,00 EUR sowohl im vorherigen als auch im laufenden Jahr,
  • Einhaltung der nationalen festgesetzten Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates und
  • Antragstellung in dem Staat der Ansässigkeit.

Wenn die unionsweite Grenze von 100.000,00 EUR überschritten wird, führt dies automatisch zum Verlust der Kleinunternehmersteuerbefreiung.

2.2 Tagesgelderhöhung für Inlandreisen

Die Tagesgelder für Inlandreisen werden von EUR 26,40 auf EUR 30,00 und die Nachtgelder von EUR 15,00  auf EUR 17,00 angehoben.

2.3 Erhöhung des Kilometergeldes

Die Erhöhung des Kilometergeldes betrifft Motorfahrräder, Motorräder, Personen- und Kombinationsfahrzeuge sowie Fahrräder und steigt dabei von EUR 0,24  EUR 0,42  auf EUR 0,50  an, während die Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen bei jedem Fahrkilometer von EUR 0,05 auf EUR 0,15 ansteigt. 

3. Sozial- & Familienabgaben

 Sozial- und Familienleistungen werden mit Beginn 2025 um 4,6 % angehoben . Die Familienbeihilfe beträgt nunmehr abhängig vom Alter des Kindes zwischen EUR 138,40 und EUR 200,40.

Weiterhin steigen die Alleinverdienerabsetzbeträge und die Alleinerzieherabsetzbeträge auf EUR 601,00, der Kinderabsetzbetrag auf EUR 70,90, der Mehrkindzuschlag auf EUR 24,40, der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 1.002,00, der Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 487,00 und der Unterhaltsabsetzbetrag auf EUR 37,00 bis EUR 73,00.

4. Telearbeit

Seitdem Covid-19 im Frühjahr 2020 die Arbeitswelt erschüttert hat, gewann das Homeoffice immer mehr an Bedeutung und ist mittlerweile kaum noch aus der Praxis des Arbeitsalltags der westlichen Welt wegzudenken. In vielen Betrieben und Unternehmen wurden Vereinbarungen geschlossen, nach welcher die überwiegende oder sogar vollständige Tätigkeit von dem Homeoffice aus verrichtet werden kann.

Am 19.07.2024 wurde das Telearbeitsgesetz veröffentlicht und somit Änderungen im Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz vorgenommen. Dieses wird nunmehr dahingehend angepasst, als der Anwendungsbereich erweitert wird. Das Gesetz stellt nunmehr auf Telearbeit im folgenden Sinn ab: „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Durch die Änderungen wird das Homeoffice in die Telearbeit umgewandelt. Dies bringt außerdem einige Veränderungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und im Hinblick auf die Sozialversicherung mit sich:

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer können sog. Telearbeitsvereinbarungen getroffen werden, welche die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen ergänzen oder ersetzen können. Diese müssen dabei schriftlich und beidseitig geschlossen werden, eine rein einseitige Vereinbarung ist nicht ausreichend. Zu den Telearbeitsorten zählen neben den Haupt- und Nebenwohnsitzen auch die Wohnungen Angehöriger, Internet-Cafés und Bibliotheken, Coworking-Spaces, aber auch Urlaubsorte.  

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird umbenannt in die Telearbeitspauschale, der steuerfreie Betrag liegt weiterhin bei EUR 3,00. Neu ist die Vorgabe, dass steuerliche Begünstigungen dem Arbeitnehmer nur dann zustehen, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschale in dem Lohnzettel bzw. der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies führt dazu, dass ein alternativer Nachweis für die Homeoffice-Tage bei Fehlen des Nachweises nicht mehr möglich ist.

Versicherungsrechtlich wird zwischen der Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn unterschieden. Der engere Begriff umfasst die klassischen Homeoffice-Orte wie die eigene Wohnung, Coworking-Spaces oder Ähnliches. Versichert ist dabei neben dem eigentlichen Arbeitsort auch der Arbeitsweg. Die Telearbeit im weiteren Sinne hingegen umfasst auch sonstige Orte wie Ferienorte oder Familienbesuche. Wird Telearbeit an solchen Orten verbracht, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Ort der Arbeitsleistung, aber nicht auf den Arbeitsweg.

5. Jahresvignette

Ab 01.01.2025 steigt der Vignettenpreis. Nachdem eine Preiserhöhung im vergangenen Jahr nicht erfolgt ist, überschreitet die Jahresvignette nun zum ersten Mal die EUR 100,00-Grenze und wird um 7,7 % auf EUR 103,80 angehoben. Auch der Preis für die sonstigen Vignetten steigt. So kostet eine Tagesvignette nun EUR 9,30, eine Vignette für 10 Tage EUR 12,40 und für 2 Monate EUR 31,10 . Die bisher sonnengelbe Klebevignette wird durch eine seegrüne ersetzt und ist ab dem 1.12.2024 für 14 Monate gültig.

Das Fahren ohne eine entsprechende Vignette ist nicht günstig. Für das Führen eines Autos ohne die erforderliche Vignette wird ein Bußgeld in Höhe von EUR 120,00 erhoben, bei dem Führen eines Motorrades EUR 65,00 . Wer das Bußgeld nicht innerhalb der angegebenen Frist zahlt, hat sogar mit einer Anzeige und einer Strafe von bis zu EUR 3.000,00  zu rechnen.  

6. Einwegpfandsystem

Eine der wohl umstrittensten Änderungen ist die Einführung eines erweiterten Einwegpfands in Österreich. Nachdem bereits viele andere EU-Länder in den letzten Jahren das Einwegpfandsystem eingeführt haben, ist es nun auch in Österreich soweit. Die sog. Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen ist am 25.9.2023 mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt II 283/2023 in Kraft getreten und wird ab 1.1.2025 auch durchgesetzt.

Ziel des Einwegpfandsystems ist neben der Nachhaltigkeit die Müllreduzierung auf den Straßen. Einwegkunststoffflaschen und -getränkedosen werden bislang nach der Nutzung eingesammelt und dem sog. Recyclingkreislauf zugeführt. Die aktuelle Sammelquote von 70 % soll durch die Anschaffung des neuen Systems im Jahr 2025 auf mindestens 80 % und bis 2027 sogar auf mindestens 90 % angehoben werden.

Betroffen sind alle Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall, welche ein Volumen von 0,1 bis 3 Liter fassen. Milchverpackungen und Tetrapaks hingegen sind aus hygienischen Gründen davon ausgenommen. Die Verpackungen werden sodann mit einem österreichischen Pfandlogo versehen. Beim Kauf der Verpackung wird ein Pfand in Höhe von 25 Cent berechnet und die Flasche nach Rückgabe wiederverwertet.

Die Rückgabe der Pfandflaschen und -dosen erfolgt entweder über die Rückgabeautomaten in den Supermärkten oder über die direkte Rückgabe bei allen Verkäufern von Pfandflaschen. Die Pfandverpackung muss dafür leer und unbeschädigt, das Etikett vollständig vorhanden und lesbar sein. Dem Kunden wird für die Pfandrückgabe ein Beleg zur Auszahlung des Geldes ausgestellt, welchen dieser bei dem Verkäufer einlösen kann. Den Verkäufer trifft für all die Verpackungen eine Rücknahmepflicht, welche er auch selbst vertreibt. Veräußert ein bestimmter Markt zB nur Dosen mit einem Volumen von 0,5 Litern, muss dieser auch nur Dosen mit einem Volumen von 0,5 Litern zurücknehmen, dabei jedoch von jedem Hersteller, unabhängig davon, welche Marken er selbst verkauft. Einlösbar sind ausschließlich österreichische Pfandverpackungen, nicht hingegen solche aus anderen Staaten.

Die Einführung des Pfandsystems verfolgt ein wichtiges Ziel. Jedoch führt es bei den Verkäufern zu einer immense Kostenlast, die vor allem bei kleinen Händlern stark ins Gewicht fallen. So sind die Märkte nicht nur zur Anschaffung neuer Automaten verpflichtet, sondern müssen auch ihre Ladenfläche entsprechend zum Aufstellen der Rücknahmeautomaten umorganisieren, Platz schaffen und gegebenenfalls neues Personal einstellen. Staatliche Unterstützung zur Umsetzung wurde zwar angekündigt, ob sie aber zum richtigen Zeitpunkt erfolgt und auch die Unternehmen erreicht, welche auf diese besonders angewiesen sind, wird sich im Laufe der Übergangsphase zeigen.

7. Sonstiges

Auch außerstaatliche Veränderungen stehen im kommenden Jahr bevor. Nach den US-Wahlen vom 5. November bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die erneute Regierung Trumps in den Vereinigten Staaten auf Europa und insbesondere auch Österreich haben wird.

In den letzten zwei Jahren war die österreichische Konjunktur von Rückschlägen geprägt. Für das Jahr 2025 wird nach zwei leicht rezessiven Jahren wieder mit einem schwachen Wirtschaftswachstum gerechnet; von einem Anstieg der Wirtschaftsleistung auf das Wachstumsniveau der USA, Chinas, Indiens oder Russlands kann man hierzulande aber nur träumen.

Gerade der Export Österreichs in die USA ist durch die Machterlangung der Republikaner und Trumps gefährdet. Bereits im Rahmen der Wahlkampagnen kündigte der zukünftige Präsident immer wieder an, die Zölle sowohl gegenüber China, aber auch gegenüber den europäischen Staaten anzuheben. Insbesondere die Automobilindustrie macht in Mitteleuropa einen großen Teil des Exports aus. So exportiert Österreich neben Fahrzeugen und Motorrädern auch Maschinen und Pharmaprodukte in die USA. Die wichtigste Produktgruppe machen jedoch Maschinen, Eisen und Stahl aus. Sollten die Vereinigten Staaten im Laufe des nächsten Jahres wie angekündigt die Zölle drastisch anheben, hat die EU und so auch Österreich immense Einbußen zu verzeichnen. Die Vereinigten Staaten sind insbesondere in der Automobilbranche ein wichtigster Exportpartner für Deutschland und an vielen dieser Exporte ist Österreich nicht unwesentlich beteiligt, da vermehrt österreichische Konzerne die deutschen Hersteller beliefern. Im vergangenen Jahr hat Österreich bereits im ersten Halbjahr knapp 9,5 Milliarden Euro in die USA exportiert, was nahezu 8 % aller Exporte ausmacht.

Die zu erwartenden Zölle in den Vereinigten Staaten führen jedoch nicht nur zu einer Abnahme der Exportleistungen, sondern auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaft, denn die EU-Staaten und darunter auch Deutschland und Österreich stellen keine attraktiven Industriestandorte mehr dar. Dies hält große Konzerne dazu an, ihre Produktionsstandorte in die USA zu verlegen, um den hohen Zöllen zu entgehen. Die Standortwahl in den europäischen Ländern wird somit zukünftig abnehmen.

Auch auf den Ukraine-Krieg und die damit einhergehenden Folgen für die Europäische Union wird die Machtübernahme Trumps in den Vereinigten Staaten von Amerika großen Einfluss nehmen. So kündigten die Republikaner bereits an, weitere finanzielle Hilfen an die Ukraine in Zukunft nicht mehr bereit stellen zu wollen. Das wird voraussichtlich zur Folge haben, dass die Ukraine mangels ausreichender Mittel einer Unterwerfung Russlands zustimmen und sich als sog. „Rumpfstaat“ abfinden könnte. Diese Folgen sind für die ganze Europäische Union belastend und niederschmetternd, da auch die Einnahme weiterer europäischer Länder, wie vor allem der baltischen Staaten droht.

Abzuwarten bleibt somit im kommenden Jahr, wie die europäischen Staaten auf das Handeln der USA reagieren. Die EU hat einiges an Kompromissbereitschaft zu zeigen, um ihren Export nicht noch weiter zu gefährden.

 

Schmelz Rechtsanwälte OG

Neuigkeiten zum Jahresbeginn 2026

1. Auf den Punkt gebracht

Das Jahr 2026 bringt zahlreiche gesetzliche Neuigkeiten mit sich. Diese reichen von Wertanpassungen bis hin zu größeren Reformen wie insbesondere im Mietrecht. Neugierig geworden? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben wir anschließend einen kompakten Überblick über einige der Neuerungen, die das Jahr 2026 mit sich bringt.

2. Tarifanpassung

Auch im Jahr 2026 wird die sogenannte Kalte Progression teilweise ausgeglichen. Zwei Drittel der inflationsbedingten Steuermehrbelastung werden automatisch kompensiert, während ein Drittel vom Gesetzgeber flexibel verwendet werden kann. Was bedeutet das für Sie? Arbeitnehmer und Selbstständige profitieren von einer spürbaren steuerlichen Entlastung, auch wenn der vollständige Inflationsausgleich weiterhin ausbleibt. Folgende Steuerstufen gelten ab dem 1.1.2026:

Steuerstufe

Einkommensteuergrenze

Steuersatz

1

EUR 13.539

0 %

2

EUR 21.992

20 %

3

EUR 36.458

30 %

4

EUR 70.365

40 %

5

EUR 104.859

48 %

6

EUR 1.000.000

50 %

7

> EUR 1.000.000

55 %

3. Anpassung der Basispauschalierung

Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der pauschalen Absetzung der Betriebsausgaben wird mit Jahreswechsel von EUR 320.000 auf EUR 420.000 angehoben. Gleichzeitig wird der Durchschnittssatz für die pauschalisierten Betriebsausgaben von 13,5 % auf 15 % und der maximale Abzugsbetrag von EUR 43.200 auf EUR 63.000 angehoben. Dadurch errechnet sich ein maximaler, pauschal geltend zu machender Vorsteuerabzug von 1,8 % des Höchstumsatzes, das sind EUR 7.560.

4. Erhöhung des Investitionsfreibetrags

Zur Entlastung von Unternehmen und um Investitionsanreize zu setzen, wird der Investitionsfreibetrag befristet von 10 % auf 20 % und der Öko-Investitionsfreibetrag von 15 % auf 22 % erhöht. Diese befristete Erhöhung gilt von November 2025 bis Dezember 2026.

5. Neuer Freibetrag für Überstunden

Ab 2026 bleiben Überstunden bis zur Höchstgrenze von 15 Stunden pro Monat bis zu einem Betrag von monatlich EUR 170 steuerfrei. Das gilt auch für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

6. Erhöhte Transparenz bezüglich Arbeitszeiten

Bei der Anmeldung von neuen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Sozialversicherung müssen künftig auch die Arbeitsstunden pro Woche angegeben werden. Das soll für mehr Transparenz und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Bezahlung sorgen.

7. Neuerungen für freie Dienstnehmer

Ab 2026 gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer zwingende gesetzliche Kündigungsfristen und -termine. So können sie nur mehr unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist (in den ersten beiden Dienstjahren) bzw. einer sechswöchigen Kündigungsfrist (nach den ersten beiden Dienstjahren) gekündigt werden. Die Kündigung darf nur mehr zum 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats erfolgen, außer es würde ein für den freien Dienstnehmer günstigerer Termin vereinbart. Arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer können ab 2026 auch in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einbezogen werden, verpflichtend ist das allerdings nicht.

Insgesamt werden durch diese Neuerung die Rechte von freien Dienstnehmern gestärkt und ihre Position derer von echten Dienstnehmern angenähert. Einige zentrale Regelungen wie etwa das Arbeitszeitgesetz gelten aber für freie Dienstnehmer weiterhin nicht.

8. Pensionsanpassung

ensionen werden 2026 bis zu einer Höhe von EUR 2.500 im vollen Ausmaß an die Inflationsrate von 2,7 % angepasst. Pensionsbezieher von über EUR 2.500 erhalten einen Fixbetrag von EUR 67,50, was 2,7 % von EUR 2.500 entspricht.

9. Neuerungen bei Besitzstörungsklagen

Um gegen den seit langer Zeit kritisierten Missbrauch von Besitzstörungsklagen vorzugehen, kommt es 2026 auch zu einigen Neuerungen auf diesem Gebiet. So wird in Hinkunft bei Besitzstörungsstreitigkeiten der Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof möglich sein, was bisher explizit ausgeschlossen war und in Zukunft eine einheitliche Rechtsauslegung für ganz Österreich ermöglichen soll. Weiters werden die Gerichtsgebühren und der Anwaltstarif gesenkt, wodurch die für den Besitzstörenden drohenden Verfahrenskosten, die zu ersetzen sind, erheblich absinken.

10. Neuerungen im Mietrecht

Durch das neu beschlossene Mietpaket kommt es auch im Mietrecht zu einigen Neuerungen im Jahr 2026, die vor allem darauf abzielen die Mieterinnen und Mieter zu entlasten. Wir haben diese bereits in einem eigenen Blogbeitrag beschrieben und fassen sie daher anschließend bloß kurz zusammen:

Die Erhöhung der gesetzlichen Richtwerte, Kategoriebeträge sowie des angemessenen Mietzins, die vor allem Gemeindebauten und Altbauwohnungen betreffen, werden für 2026 mit einem Prozent gedeckelt.

Erstmals kommt es auch zu einer Regulierung der Mieten auf dem freien Markt. Bei einer Vorjahrsinflation von mehr als 3 % werden die Mieterhöhungen insofern beschränkt, als der Teil über 3 % nur mehr zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Betrug die Inflation zum Beispiel 5 % dürfen die Mieten nur um maximal 4 % (3 % plus 1 %) erhöht werden. Zusätzlich dürfen Mieterhöhungen nur noch einmal im Jahr und das am 1. April vorgenommen werden. Die Neuerung gilt auch für bestehende Mietverträge, ausgenommen davon sind unter anderem Ein- und Zweifamilienhäuser.

Die Mindestbefristung von Mietverträgen wird von drei Jahren auf Jahre fünf verlängert. Dies gilt für alle Mietverträge, die ab dem 01.01.2026 geschlossen oder erneuert werden. Davon ausgenommen sind allerdings private Kleinvermieter.

Mehr Rechtssicherheit gibt es nunmehr bezüglich der Frage, für welchen Zeitraum aufgrund unwirksamer Wertsicherungsklauseln zu viel gezahlte Mietzinse zurückgefordert werden können.  Ab 2026 ist der Zeitraum für solche Rückforderungen grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Dies gilt nicht für Wertsicherungsklauseln, die als missbräuchlich qualifiziert werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt somit weiterhin bestehen.

11. Sonstiges

Wie bereits in diesem Jahr, wird auch wieder 2026 mit Spannung zu beobachten sein, zu welchen wirtschaftlichen, politischen und sonstigen weiteren Veränderungen es kommen wird.

Abzuwarten ist, welche Auswirkungen die Regierung Trump in den USA und deren militärische und wirtschaftliche Außenpolitik weiterhin auf die Europäische Union und Österreich haben wird. Insbesondere ist noch unklar, wie es mit dem seit 2022 herrschenden Krieg in der Ukraine weitergehen wird. Kommt es tatsächlich zu einem Waffenstillstand? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Auch der Krieg im Gaza wird uns 2026 weiterhin beschäftigen. Trotz der vereinbarten Waffenruhe und des zunehmenden internationalen Drucks auf die israelische Regierung kommt es weiterhin zu Angriffen. Wie wird es hier weitergehen?

Für die österreichische Wirtschaft wird für das Jahr 2026 eine leichte Besserung und ein Wirtschaftswachstum von 1 % bis 1,2 % prognostiziert. Die Inflation soll auf 2,5 bis 2,6 % sinken und sich damit dem allgemein angestrebten Ziel von 2 % annähern. Die Arbeitslosenrate soll sich mit prognostizierten 7,3 % leicht rückläufig sein. Die österreichische Volkswirtschaft zeigt somit leicht bergauf, dies jedoch auf einem eher mäßigen als berauschenden Niveau. 

 

Schmelz Rechtsanwälte OG

Öko-soziale Steuerreform 2022

Block und StiftEtwas verdeckt von Covid-19-Pandemie und Kanzler-Rücktritten wurde die öko-soziale Steuerreform präsentiert. Wir werfen einen Blick auf ihre zentralen Inhalte.