Steuerliche Neuerungen im Jahr 2024
Auf den Punkt gebracht
Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 treten in Österreich zahlreiche steuerrechtliche Neuerungen in Kraft. Diese betreffen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige als auch Unternehmen. Im Vergleich zu manch früheren Steuerreform ist die diesjährige - mit Ausnahme der Einführung der FlexKap, insoweit diese steuerliche Belange betrifft - eher als Drehen an kleinen Schrauben zu verstehen denn als fundamentale Neuordnung des Steuerrechts. Von Dorian Schmelz.
Einkommensteuer
Die Steuerreform 2022 wird, insofern sie zu einer sukzessiven Senkung der progressiven Einkommensteuersätze führen sollte, mit 2024 final umgesetzt, indem der bisherige Grenzsteuersatz vvon 41 % auf 40 % gesenkt wird. Die Einkommensteuer beträgt ab dem kommenden Jahr unter Berücksichtigung der Anhebung der Einkommen-Schwellenwerte ("Abschaffung der kalten Progression")
Monatlicher Lohn bis EUR | Grenzsteuersatz |
1.079,00 | 0 % |
1.745,83 | 20 % |
2.887,08 | 30 % |
5.562,00 | 40 % |
8.283,17 | 48 % |
83.344,33 | 50 % |
mehr als 83.344,33 | 55 % |
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird von 24 % auf 23 % gesenkt. Dies ist eine weitere Maßnahme der Ökosozialen Steuerreform, die Unternehmen entlasten soll, und die bereits im Jahr 2023 in einem ersten Schritt eine Senkung der KöSt von 25 % auf 24 % mit sich brachte.
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes führt zu einer Steuerentlastung für Unternehmen. Bei einem Gewinn von EUR 100.000 pro Jahr beträgt die Steuerentlastung EUR 7.000. Bei Kapitalgesellschaften errechnet sich nunmehr im Fall einer Gewinnausschüttung unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuer von 23 % und der Kapitalertragsteuer von 27,5 % eine gesamthafte Steuerbelastung von rund 44,18 %.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerpflicht für E-Commerce-Händlerinnen und -Händler wird ausgeweitet. Ab 2024 gilt die Umsatzsteuerpflicht für E-Commerce-Händlerinnen und -Händler bereits ab einem Jahresumsatz von EUR 10.000 (bisher EUR 35.000). Auch Händlerinnen und Händler mit einem verhältnismäßig geringen Umsatz unterfallen daher künftig der Umsatzstezerpflicht, wodurch eine Angleichung an die umsatzsteuerliche Behandlung von lokalen Händlern und Händlerinnen erfolgt.
Geringfügigkeitsgrenze
Gerade für studentische Mitarbeiter bedeutsam ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze auf EUR 518,44 brutto pro Monat angehoben wird.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - das ist ein Betrag, der vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, bevor die Einkommensteuer berechnet wird, und der somit die Bemessungsgrundlage für die progressive Einkommensteuer mindert - wird von EUR 30.000 auf EUR 33.000 angehoben. Dies bedeutet, dass die ersten EUR 33.000 des Bruttoeinkommens steuerfrei bleiben.
Die Anhebung des Grundfreibetrages kommt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, unabhängig von ihrer Steuerklasse. Bei einem Bruttoeinkommen von EUR 4.000 pro Monat beträgt die Steuerentlastung EUR 300 pro Jahr.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag für Selbstständige - der dogmatisch dem Grundfreibetrag der Arbeitnehmer ähnelt - wird für die ersten EUR 30.000 an Gewinn von 15 % auf 20 % angehoben. Dies bedeutet, dass die ersten EUR 30.000 des Gewinnes steuerfrei bleiben.
Die Anhebung des Gewinnfreibetrages führt zu einer Steuerentlastung für Selbstständige und begünstigt gering verdienende Selbstständige überproportional. Bei einem Gewinn von EUR 30.000 pro Jahr beträgt die Steuerentlastung EUR 9.000.
Pension
Staatliche Pensionen werden bei einem Gesamtpensionseinkommen bis EUR 5.850,00 mit Jahresbeginn um 9,7 % erhöht. Das die vorgenannte Schwelle überschreitende Gesamtpensionseinkommen wird nicht dauerhaft, sondern einmalig pauschal um EUR 567,45 erhöht.
Steuerfreibeträge für Überstundenzuschläge
Der monatliche steuerfreie Höchstfreibetrag für Überstundenzuschläge wird von bisher EUR 86 auf EUR 200 angehoben und steht künftig für die ersten achtzehn (anstatt, wie bisher, die ersten zehn) Überstunden zu . Diese Anhebung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.
Die Anhebung des steuerfreien Höchstfreibetrages für Überstundenzuschläge führt zu einer Steuerentlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Überstunden leisten. Bei einem Bruttoeinkommen von EUR 4.000 pro Monat und 20 Überstunden pro Monat beträgt die Steuerentlastung EUR 2.600 pro Jahr.
Steuerfreibeträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge werden auf EUR 400 erhöht. Die Anhebung der voranstehend genannten, steuerfreien Beträge führt zu einer Steuerentlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Zulagen erhalten, also etwa vermehrt an Sonntage, Feiertagen oder während der Nachtstunden arbeiten.
Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung wird für das Jahr 2024 auf EUR 5.225 angehoben. Dies bedeutet, dass für Einkommen oberhalb dieser Grenze keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Gesellschaftsrechtliche Neuerungen
Das Mindeststammkapital für GmbHs wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 abgesenkt. Die gründungsprivilegierte GmbH, die ein Mindeststammkapital von EUR 10.000 für die ersten zehn Jahre ab der Gründung vorsieht, wird abgeschafft. Die Gründung von GmbHs wird dadurch günstiger gestaltet, umgekehrt weisen Gesellschaftsverträge von "alten" gründungsprivilegierten GmbHs Anpassungsbedarf auf.
Die neue Rechtsform einer flexiblen Kapitalgesellschaft wird eingeführt. Ihre Besonderheit liegt vor allem darin, dass die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn erleichtert wird. Künftig können Mitarbeiter über Unternehmenswert-Anteile ohne Stimmrecht am Gewinn beteiligt werden. Dies kann unbürokratisch ohne Notariatsakt erfolgen.
Details hierzu finden Sie in unserem Websitebeitrag zur FlexKap.
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melz Rechtsanwälte O