Neues im Jahr 2025
1. Auf den Punkt gebracht
Das Jahr 2025 bringt eine Welle spannender und bedeutsamer Veränderungen mit sich, die jeden in Österreich betreffen werden. Von steuerlichen Erleichterungen, wie der Anhebung der Einkommenssteuerfreigrenze, bis hin zu einer vereinfachten Kleinunternehmerregelung, die nun auch EU-weit gilt, stehen viele Neuerungen an, die den Alltag erheblich beeinflussen. Besonders spürbar sind die Veränderungen auch für Autofahrer: Die Jahresvignette überschreitet erstmals die magische Grenze von 100 Euro, umgekehrt wird das Kilometergeld erstmals seit vielen Jahrenn deutlich angehoben.
Neugierig geworden? Lesen Sie weiter, um die Details dieser umfassenden Änderungen zu erfahren und herauszufinden, was es Neues im Jahr 2025 gibt!
2. Einkommensteuer
Einzelne Grenzsätze der Einkommensteuer werden angehoben. So werden Einkommen bis zu EUR 13.308,00 steuerfrei. Die Grenzen der Steuerstufen 2 bis einschließlich 5 werden ebenfalls angehoben, während die Steuerstufen 6 und 7 unverändert bleiben.
Steuerstufe |
neue Einkommenssteuergrenze (in EUR) |
Neuer Steuersatz (in %) |
1 |
13.308,00 |
0 |
2 |
21.617,00 |
20 |
3 |
35.836,00 |
30 |
4 |
69.166,00 |
40 |
5 |
103.072,00 |
48 |
6 |
1.000.000,00 |
50 |
7 |
> 1.000.000,00 |
55 |
2. Progressionsabgeltungsgesetz
2.1 Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer
Auch Kleinunternehmer erwartet im kommenden Jahr eine Neuerung. So wird im Jahr 2025 die Grenze für die Umsatzsteuer von ursprünglich 35.000,00 EUR netto (ca. 42.000,00 EUR brutto) auf 55.000,00 EUR brutto angehoben.
Bisher führte Überschreitung der Grenze zu einem rückwirkenden Entfall der Umsatzsteuer-Befreiung, wobei eine Toleranzgrenze von 15 % Anwendung fand. Dabei durfte die Umsatzsteuergrenze ein Mal innerhalb von 5 Jahren bis zu 15 % überschritten werden, ohne dass es zu einer Aussetzung der Steuerbefreiung kam. Ab dem kommenden Jahr hingegen bleibt bei einer Überschreitung von bis zu 10 % die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen und die Umsatzsteuerpflicht betrifft erst das Folgejahr. Nur bei einer Überschreitung der 10 %-Grenze soll in Zukunft die Steuerpflicht sofort eintreten, gilt dabei aber nur für den Betrag, welcher auch tatsächlich über der Grenze liegt.
Außerdem wird die Geltung der Kleinunternehmerregelung in persönlicher bzw örtlicher Hinsicht ausgeweitet. Die Regelung für Kleinunternehmen war bislang auf Unternehmen mit Sitz in Österreich anwendbar. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind diese Vorzüge ab dem kommenden Jahr auch für Unternehmen aus den übrigen EU-Staaten möglich. Diese Voraussetzungen sind:
- Einhaltung des unionsweiten Jahresumsatzes von bis zu 100.000,00 EUR sowohl im vorherigen als auch im laufenden Jahr,
- Einhaltung der nationalen festgesetzten Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates und
- Antragstellung in dem Staat der Ansässigkeit.
Wenn die unionsweite Grenze von 100.000,00 EUR überschritten wird, führt dies automatisch zum Verlust der Kleinunternehmersteuerbefreiung.
2.2 Tagesgelderhöhung für Inlandreisen
Die Tagesgelder für Inlandreisen werden von EUR 26,40 auf EUR 30,00 und die Nachtgelder von EUR 15,00 auf EUR 17,00 angehoben.
2.3 Erhöhung des Kilometergeldes
Die Erhöhung des Kilometergeldes betrifft Motorfahrräder, Motorräder, Personen- und Kombinationsfahrzeuge sowie Fahrräder und steigt dabei von EUR 0,24 EUR 0,42 auf EUR 0,50 an, während die Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen bei jedem Fahrkilometer von EUR 0,05 auf EUR 0,15 ansteigt.
3. Sozial- & Familienabgaben
Sozial- und Familienleistungen werden mit Beginn 2025 um 4,6 % angehoben . Die Familienbeihilfe beträgt nunmehr abhängig vom Alter des Kindes zwischen EUR 138,40 und EUR 200,40.
Weiterhin steigen die Alleinverdienerabsetzbeträge und die Alleinerzieherabsetzbeträge auf EUR 601,00, der Kinderabsetzbetrag auf EUR 70,90, der Mehrkindzuschlag auf EUR 24,40, der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 1.002,00, der Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 487,00 und der Unterhaltsabsetzbetrag auf EUR 37,00 bis EUR 73,00.
4. Telearbeit
Seitdem Covid-19 im Frühjahr 2020 die Arbeitswelt erschüttert hat, gewann das Homeoffice immer mehr an Bedeutung und ist mittlerweile kaum noch aus der Praxis des Arbeitsalltags der westlichen Welt wegzudenken. In vielen Betrieben und Unternehmen wurden Vereinbarungen geschlossen, nach welcher die überwiegende oder sogar vollständige Tätigkeit von dem Homeoffice aus verrichtet werden kann.
Am 19.07.2024 wurde das Telearbeitsgesetz veröffentlicht und somit Änderungen im Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz vorgenommen. Dieses wird nunmehr dahingehend angepasst, als der Anwendungsbereich erweitert wird. Das Gesetz stellt nunmehr auf Telearbeit im folgenden Sinn ab: „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Durch die Änderungen wird das Homeoffice in die Telearbeit umgewandelt. Dies bringt außerdem einige Veränderungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und im Hinblick auf die Sozialversicherung mit sich:
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer können sog. Telearbeitsvereinbarungen getroffen werden, welche die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen ergänzen oder ersetzen können. Diese müssen dabei schriftlich und beidseitig geschlossen werden, eine rein einseitige Vereinbarung ist nicht ausreichend. Zu den Telearbeitsorten zählen neben den Haupt- und Nebenwohnsitzen auch die Wohnungen Angehöriger, Internet-Cafés und Bibliotheken, Coworking-Spaces, aber auch Urlaubsorte.
Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird umbenannt in die Telearbeitspauschale, der steuerfreie Betrag liegt weiterhin bei EUR 3,00. Neu ist die Vorgabe, dass steuerliche Begünstigungen dem Arbeitnehmer nur dann zustehen, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschale in dem Lohnzettel bzw. der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies führt dazu, dass ein alternativer Nachweis für die Homeoffice-Tage bei Fehlen des Nachweises nicht mehr möglich ist.
Versicherungsrechtlich wird zwischen der Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn unterschieden. Der engere Begriff umfasst die klassischen Homeoffice-Orte wie die eigene Wohnung, Coworking-Spaces oder Ähnliches. Versichert ist dabei neben dem eigentlichen Arbeitsort auch der Arbeitsweg. Die Telearbeit im weiteren Sinne hingegen umfasst auch sonstige Orte wie Ferienorte oder Familienbesuche. Wird Telearbeit an solchen Orten verbracht, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Ort der Arbeitsleistung, aber nicht auf den Arbeitsweg.
5. Jahresvignette
Ab 01.01.2025 steigt der Vignettenpreis. Nachdem eine Preiserhöhung im vergangenen Jahr nicht erfolgt ist, überschreitet die Jahresvignette nun zum ersten Mal die EUR 100,00-Grenze und wird um 7,7 % auf EUR 103,80 angehoben. Auch der Preis für die sonstigen Vignetten steigt. So kostet eine Tagesvignette nun EUR 9,30, eine Vignette für 10 Tage EUR 12,40 und für 2 Monate EUR 31,10 . Die bisher sonnengelbe Klebevignette wird durch eine seegrüne ersetzt und ist ab dem 1.12.2024 für 14 Monate gültig.
Das Fahren ohne eine entsprechende Vignette ist nicht günstig. Für das Führen eines Autos ohne die erforderliche Vignette wird ein Bußgeld in Höhe von EUR 120,00 erhoben, bei dem Führen eines Motorrades EUR 65,00 . Wer das Bußgeld nicht innerhalb der angegebenen Frist zahlt, hat sogar mit einer Anzeige und einer Strafe von bis zu EUR 3.000,00 zu rechnen.
6. Einwegpfandsystem
Eine der wohl umstrittensten Änderungen ist die Einführung eines erweiterten Einwegpfands in Österreich. Nachdem bereits viele andere EU-Länder in den letzten Jahren das Einwegpfandsystem eingeführt haben, ist es nun auch in Österreich soweit. Die sog. Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen ist am 25.9.2023 mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt II 283/2023 in Kraft getreten und wird ab 1.1.2025 auch durchgesetzt.
Ziel des Einwegpfandsystems ist neben der Nachhaltigkeit die Müllreduzierung auf den Straßen. Einwegkunststoffflaschen und -getränkedosen werden bislang nach der Nutzung eingesammelt und dem sog. Recyclingkreislauf zugeführt. Die aktuelle Sammelquote von 70 % soll durch die Anschaffung des neuen Systems im Jahr 2025 auf mindestens 80 % und bis 2027 sogar auf mindestens 90 % angehoben werden.
Betroffen sind alle Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall, welche ein Volumen von 0,1 bis 3 Liter fassen. Milchverpackungen und Tetrapaks hingegen sind aus hygienischen Gründen davon ausgenommen. Die Verpackungen werden sodann mit einem österreichischen Pfandlogo versehen. Beim Kauf der Verpackung wird ein Pfand in Höhe von 25 Cent berechnet und die Flasche nach Rückgabe wiederverwertet.
Die Rückgabe der Pfandflaschen und -dosen erfolgt entweder über die Rückgabeautomaten in den Supermärkten oder über die direkte Rückgabe bei allen Verkäufern von Pfandflaschen. Die Pfandverpackung muss dafür leer und unbeschädigt, das Etikett vollständig vorhanden und lesbar sein. Dem Kunden wird für die Pfandrückgabe ein Beleg zur Auszahlung des Geldes ausgestellt, welchen dieser bei dem Verkäufer einlösen kann. Den Verkäufer trifft für all die Verpackungen eine Rücknahmepflicht, welche er auch selbst vertreibt. Veräußert ein bestimmter Markt zB nur Dosen mit einem Volumen von 0,5 Litern, muss dieser auch nur Dosen mit einem Volumen von 0,5 Litern zurücknehmen, dabei jedoch von jedem Hersteller, unabhängig davon, welche Marken er selbst verkauft. Einlösbar sind ausschließlich österreichische Pfandverpackungen, nicht hingegen solche aus anderen Staaten.
Die Einführung des Pfandsystems verfolgt ein wichtiges Ziel. Jedoch führt es bei den Verkäufern zu einer immense Kostenlast, die vor allem bei kleinen Händlern stark ins Gewicht fallen. So sind die Märkte nicht nur zur Anschaffung neuer Automaten verpflichtet, sondern müssen auch ihre Ladenfläche entsprechend zum Aufstellen der Rücknahmeautomaten umorganisieren, Platz schaffen und gegebenenfalls neues Personal einstellen. Staatliche Unterstützung zur Umsetzung wurde zwar angekündigt, ob sie aber zum richtigen Zeitpunkt erfolgt und auch die Unternehmen erreicht, welche auf diese besonders angewiesen sind, wird sich im Laufe der Übergangsphase zeigen.
7. Sonstiges
Auch außerstaatliche Veränderungen stehen im kommenden Jahr bevor. Nach den US-Wahlen vom 5. November bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die erneute Regierung Trumps in den Vereinigten Staaten auf Europa und insbesondere auch Österreich haben wird.
In den letzten zwei Jahren war die österreichische Konjunktur von Rückschlägen geprägt. Für das Jahr 2025 wird nach zwei leicht rezessiven Jahren wieder mit einem schwachen Wirtschaftswachstum gerechnet; von einem Anstieg der Wirtschaftsleistung auf das Wachstumsniveau der USA, Chinas, Indiens oder Russlands kann man hierzulande aber nur träumen.
Gerade der Export Österreichs in die USA ist durch die Machterlangung der Republikaner und Trumps gefährdet. Bereits im Rahmen der Wahlkampagnen kündigte der zukünftige Präsident immer wieder an, die Zölle sowohl gegenüber China, aber auch gegenüber den europäischen Staaten anzuheben. Insbesondere die Automobilindustrie macht in Mitteleuropa einen großen Teil des Exports aus. So exportiert Österreich neben Fahrzeugen und Motorrädern auch Maschinen und Pharmaprodukte in die USA. Die wichtigste Produktgruppe machen jedoch Maschinen, Eisen und Stahl aus. Sollten die Vereinigten Staaten im Laufe des nächsten Jahres wie angekündigt die Zölle drastisch anheben, hat die EU und so auch Österreich immense Einbußen zu verzeichnen. Die Vereinigten Staaten sind insbesondere in der Automobilbranche ein wichtigster Exportpartner für Deutschland und an vielen dieser Exporte ist Österreich nicht unwesentlich beteiligt, da vermehrt österreichische Konzerne die deutschen Hersteller beliefern. Im vergangenen Jahr hat Österreich bereits im ersten Halbjahr knapp 9,5 Milliarden Euro in die USA exportiert, was nahezu 8 % aller Exporte ausmacht.
Die zu erwartenden Zölle in den Vereinigten Staaten führen jedoch nicht nur zu einer Abnahme der Exportleistungen, sondern auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaft, denn die EU-Staaten und darunter auch Deutschland und Österreich stellen keine attraktiven Industriestandorte mehr dar. Dies hält große Konzerne dazu an, ihre Produktionsstandorte in die USA zu verlegen, um den hohen Zöllen zu entgehen. Die Standortwahl in den europäischen Ländern wird somit zukünftig abnehmen.
Auch auf den Ukraine-Krieg und die damit einhergehenden Folgen für die Europäische Union wird die Machtübernahme Trumps in den Vereinigten Staaten von Amerika großen Einfluss nehmen. So kündigten die Republikaner bereits an, weitere finanzielle Hilfen an die Ukraine in Zukunft nicht mehr bereit stellen zu wollen. Das wird voraussichtlich zur Folge haben, dass die Ukraine mangels ausreichender Mittel einer Unterwerfung Russlands zustimmen und sich als sog. „Rumpfstaat“ abfinden könnte. Diese Folgen sind für die ganze Europäische Union belastend und niederschmetternd, da auch die Einnahme weiterer europäischer Länder, wie vor allem der baltischen Staaten droht.
Abzuwarten bleibt somit im kommenden Jahr, wie die europäischen Staaten auf das Handeln der USA reagieren. Die EU hat einiges an Kompromissbereitschaft zu zeigen, um ihren Export nicht noch weiter zu gefährden.
Schmelz Rechtsanwälte OG