Neues im Jahr 2026
1. Auf den Punkt gebracht
Das Jahr 2026 bringt zahlreiche gesetzliche Neuigkeiten mit sich. Diese reichen von Wertanpassungen bis hin zu größeren Reformen wie insbesondere im Mietrecht. Neugierig geworden? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben wir anschließend einen kompakten Überblick über einige der Neuerungen, die das Jahr 2026 mit sich bringt.
2. Tarifanpassung
Auch im Jahr 2026 wird die sogenannte Kalte Progression teilweise ausgeglichen. Zwei Drittel der inflationsbedingten Steuermehrbelastung werden automatisch kompensiert, während ein Drittel vom Gesetzgeber flexibel verwendet werden kann. Was bedeutet das für Sie? Arbeitnehmer und Selbstständige profitieren von einer spürbaren steuerlichen Entlastung, auch wenn der vollständige Inflationsausgleich weiterhin ausbleibt. Folgende Steuerstufen gelten ab dem 1.1.2026:
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Steuerstufe |
Einkommensteuergrenze |
Steuersatz |
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1 |
EUR 13.539 |
0 % |
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2 |
EUR 21.992 |
20 % |
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3 |
EUR 36.458 |
30 % |
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4 |
EUR 70.365 |
40 % |
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5 |
EUR 104.859 |
48 % |
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6 |
EUR 1.000.000 |
50 % |
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7 |
> EUR 1.000.000 |
55 % |
3. Anpassung der Basispauschalierung
Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der pauschalen Absetzung der Betriebsausgaben wird mit Jahreswechsel von EUR 320.000 auf EUR 420.000 angehoben. Gleichzeitig wird der Durchschnittssatz für die pauschalisierten Betriebsausgaben von 13,5 % auf 15 % und der maximale Abzugsbetrag von EUR 43.200 auf EUR 63.000 angehoben. Dadurch errechnet sich ein maximaler, pauschal geltend zu machender Vorsteuerabzug von 1,8 % des Höchstumsatzes, das sind EUR 7.560.
4. Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Zur Entlastung von Unternehmen und um Investitionsanreize zu setzen, wird der Investitionsfreibetrag befristet von 10 % auf 20 % und der Öko-Investitionsfreibetrag von 15 % auf 22 % erhöht. Diese befristete Erhöhung gilt von November 2025 bis Dezember 2026.
5. Neuer Freibetrag für Überstunden
Ab 2026 bleiben Überstunden bis zur Höchstgrenze von 15 Stunden pro Monat bis zu einem Betrag von monatlich EUR 170 steuerfrei. Das gilt auch für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.
6. Erhöhte Transparenz bezüglich Arbeitszeiten
Bei der Anmeldung von neuen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Sozialversicherung müssen künftig auch die Arbeitsstunden pro Woche angegeben werden. Das soll für mehr Transparenz und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Bezahlung sorgen.
7. Neuerungen für freie Dienstnehmer
Ab 2026 gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer zwingende gesetzliche Kündigungsfristen und -termine. So können sie nur mehr unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist (in den ersten beiden Dienstjahren) bzw. einer sechswöchigen Kündigungsfrist (nach den ersten beiden Dienstjahren) gekündigt werden. Die Kündigung darf nur mehr zum 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats erfolgen, außer es würde ein für den freien Dienstnehmer günstigerer Termin vereinbart. Arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer können ab 2026 auch in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einbezogen werden, verpflichtend ist das allerdings nicht.
Insgesamt werden durch diese Neuerung die Rechte von freien Dienstnehmern gestärkt und ihre Position derer von echten Dienstnehmern angenähert. Einige zentrale Regelungen wie etwa das Arbeitszeitgesetz gelten aber für freie Dienstnehmer weiterhin nicht.
8. Pensionsanpassung
ensionen werden 2026 bis zu einer Höhe von EUR 2.500 im vollen Ausmaß an die Inflationsrate von 2,7 % angepasst. Pensionsbezieher von über EUR 2.500 erhalten einen Fixbetrag von EUR 67,50, was 2,7 % von EUR 2.500 entspricht.
9. Neuerungen bei Besitzstörungsklagen
Um gegen den seit langer Zeit kritisierten Missbrauch von Besitzstörungsklagen vorzugehen, kommt es 2026 auch zu einigen Neuerungen auf diesem Gebiet. So wird in Hinkunft bei Besitzstörungsstreitigkeiten der Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof möglich sein, was bisher explizit ausgeschlossen war und in Zukunft eine einheitliche Rechtsauslegung für ganz Österreich ermöglichen soll. Weiters werden die Gerichtsgebühren und der Anwaltstarif gesenkt, wodurch die für den Besitzstörenden drohenden Verfahrenskosten, die zu ersetzen sind, erheblich absinken.
10. Neuerungen im Mietrecht
Durch das neu beschlossene Mietpaket kommt es auch im Mietrecht zu einigen Neuerungen im Jahr 2026, die vor allem darauf abzielen die Mieterinnen und Mieter zu entlasten. Wir haben diese bereits in einem eigenen Blogbeitrag beschrieben und fassen sie daher anschließend bloß kurz zusammen:
Die Erhöhung der gesetzlichen Richtwerte, Kategoriebeträge sowie des angemessenen Mietzins, die vor allem Gemeindebauten und Altbauwohnungen betreffen, werden für 2026 mit einem Prozent gedeckelt.
Erstmals kommt es auch zu einer Regulierung der Mieten auf dem freien Markt. Bei einer Vorjahrsinflation von mehr als 3 % werden die Mieterhöhungen insofern beschränkt, als der Teil über 3 % nur mehr zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Betrug die Inflation zum Beispiel 5 % dürfen die Mieten nur um maximal 4 % (3 % plus 1 %) erhöht werden. Zusätzlich dürfen Mieterhöhungen nur noch einmal im Jahr und das am 1. April vorgenommen werden. Die Neuerung gilt auch für bestehende Mietverträge, ausgenommen davon sind unter anderem Ein- und Zweifamilienhäuser.
Die Mindestbefristung von Mietverträgen wird von drei Jahren auf Jahre fünf verlängert. Dies gilt für alle Mietverträge, die ab dem 01.01.2026 geschlossen oder erneuert werden. Davon ausgenommen sind allerdings private Kleinvermieter.
Mehr Rechtssicherheit gibt es nunmehr bezüglich der Frage, für welchen Zeitraum aufgrund unwirksamer Wertsicherungsklauseln zu viel gezahlte Mietzinse zurückgefordert werden können. Ab 2026 ist der Zeitraum für solche Rückforderungen grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Dies gilt nicht für Wertsicherungsklauseln, die als missbräuchlich qualifiziert werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt somit weiterhin bestehen.
11. Sonstiges
Wie bereits in diesem Jahr, wird auch wieder 2026 mit Spannung zu beobachten sein, zu welchen wirtschaftlichen, politischen und sonstigen weiteren Veränderungen es kommen wird.
Abzuwarten ist, welche Auswirkungen die Regierung Trump in den USA und deren militärische und wirtschaftliche Außenpolitik weiterhin auf die Europäische Union und Österreich haben wird. Insbesondere ist noch unklar, wie es mit dem seit 2022 herrschenden Krieg in der Ukraine weitergehen wird. Kommt es tatsächlich zu einem Waffenstillstand? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Auch der Krieg im Gaza wird uns 2026 weiterhin beschäftigen. Trotz der vereinbarten Waffenruhe und des zunehmenden internationalen Drucks auf die israelische Regierung kommt es weiterhin zu Angriffen. Wie wird es hier weitergehen?
Für die österreichische Wirtschaft wird für das Jahr 2026 eine leichte Besserung und ein Wirtschaftswachstum von 1 % bis 1,2 % prognostiziert. Die Inflation soll auf 2,5 bis 2,6 % sinken und sich damit dem allgemein angestrebten Ziel von 2 % annähern. Die Arbeitslosenrate soll sich mit prognostizierten 7,3 % leicht rückläufig sein. Die österreichische Volkswirtschaft zeigt somit leicht bergauf, dies jedoch auf einem eher mäßigen als berauschenden Niveau.
Schmelz Rechtsanwälte OG