Für Eltern und Familien
1. Auf den Punkt gebracht
Zwischenmenschliche Beziehungen sind nicht nur von Gefühlen geprägt, sondern auch von weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Viele dieser Konsequenzen werden vormals Liebenden erst sichtbar, wenn gravierende Konflikte entstehen und eine Trennung unausweichlich wird. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig zu kennen, realistische Erwartungen zu entwickeln und vorausschauende Lösungen zu gestalten. Gerade im familiären Kontext zeigt sich, dass antizipierende Regelungen - etwa im Form eines Ehevertrags - wesentlich geringere emotionale und finanzielle Lasten mit sich bringt, als ein jahrelanger Scheidungskrieg zwischen Menschen, die, von persönlichen Kränkungen und Verletzungen geprägt, zu irrationalem Handeln tendieren.
Der folgende Überblick zeigt, welche Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft bestehen, wann Unterhaltsansprüche von Ehepartnern oder Kindern entstehen, wie Obsorge und Kindeswohl rechtlich geregelt sind und nach welchen Grundsätzen Vermögen im Trennungs- oder Scheidungsfall aufgeteilt wird.
2. Zentrale familienrechtliche Themen
Ehe & Scheidung
Lebensgemeinschaft & Trennung
Obsorge & Kindschaftsrecht
Aufteilung des Vermögens
Einstweilige Verfügungen
3. Ehe und Scheidung
Die Ehe ist nicht nur ein Ausdruck von Liebe und dem Wunsch nach Verbundenheit, sondern auch ein Vertrag mit erheblichen rechtlichen Wirkungen. Bereits bei der Eheschließung stellen sich juristische Fragen - besonders dann, wenn Ehepartner unterschiedliche Vermögen in die Ehe einbringen, während der Ehe voraussichtlich erhebliche Einkommensunterschiede bestehen werden oder ein Familienmodell gewählt wird, das zu einer wirtschaftlichen Ungleichbehandlung der beiden Ehepartner führen kann. Ein Ehevertrag kann dabei helfen, wechselseitige Erwartungen transparent zu machen und für den unerwünschten Fall künftiger Konflikte vorzubeugen – nicht aus Misstrauen, sondern aus Weitsicht.
Kommt es dennoch zur Scheidung, stehen Betroffene vor einer Vielzahl rechtlicher, finanzieller und nicht zuletzt menschlicher Herausforderungen. Das österreichische Familienrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind. Während die einvernehmliche Ehescheidung die mit Abstand häufigste Form der Auflösung österreichischer Ehen darstellt, bergen strittige Scheidungen häufig nicht nur emotional, sondern auch rechtlich höhere Hürden.
4. Lebensgemeinschaft und Trennung
Manche Paare entscheiden sich bewusst, (vorläufig oder auch ganz grundsätzlich) keine Ehe, sondern eine reine Lebensgemeinschaft einzugehen. Diese Form des Zusammenlebens bietet mehr Flexibilität und entspricht zeitgenössischen Lebensmodellen vieler jüngeren Menschen eher, ist juristisch jedoch fundamental anders ausgestaltet als eine Ehe. Anders als bei Letztgenannter entstehen durch eine bloße Lebensgemeinschaft keine automatischen vermögens- oder unterhaltsrechtlichen Ansprüche zwischen den Lebensgefährten.
Bei einer Trennung zeigt sich regelmäßig, dass eine Menge an wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen auftreten, die keine gesetzliche Regelung erfahren. Das betrifft etwa das Schicksal gemeinsam angeschafften Vermögens, die Nutzung der vormals gemeinsamen Wohnung, die Abgeltung von Investitionen der Partner oder die finanzielle Absicherung jenes Partners, der sich vorrangig Kindern gewidmet und dadurch berufliche Nachteile erlitten hat. Für jene Lebensgefährten, die vorgenannte Problemstellungen nicht antizipieren und also vorausschauenden Regelungen zuführen, kann eine Trennungsvereinbarung das passende Mittel sein, klare und faire Regelungen zu treffen und die vormals gemeinsamen Leben ohne unnötige Konflikte wieder im gewünschten Maß voneinander zu trennen.
5. Unterhalt
Trennung und Scheidung werfen fast immer auch die Frage nach der Notwendigkeit der finanziellen Absicherung eines der beiden Partner, gegebenenfalls nach der Ausgestaltung dieser wirtschaftlichen Absicherung auf. Unterhaltsansprüche sollen sicherstellen, dass wirtschaftliche Verantwortung zwischen Partnern und gegenüber Kindern korrekt verteilt bleibt. Dabei unterscheidet das österreichische Recht klar zwischen der Trennung von Lebensgefährten, dem Ehegattenunterhalt nach Scheidung und dem Kindesunterhalt, den Eltern unabhängig von der Art der Beziehung zum anderen Elternteil ihrem Kind schulden.
Nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft besteht zwischen den ehemaligen Partnern grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Anders in der Ehe: Je nach Verschulden an der Ehezerrüttung und der Einkommenssituation beider Eheleute kann einen der beiden Partner die Pflicht treffen, dem anderen Geldunterhalt zu leisten. Dass Unterhalt im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsleistung auch dann vereinbart werden kann, wenn die Gesetzeslage keine Unterhaltspflicht ergäbe, ist im Rahmen der Privatautonomie selbstverständlich auch möglich.
Unabhängig von Ansprüchen von Ehepartnern zueinander haben Kinder stets einen eigenen Anspruch gegenüber ihren Eltern auf Unterhalt, der sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Während in Aufrechter Ehe Unterhalt regelmäßig in natura geleistet wird - indem Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bildung usw des Kindes von den Eltern gesichert werden - kann sich nach einer räumlichen Trennung der Eltern ein Anspruch des Kindes auf (teilweisen oder gänzlichen) Geldunterhalt ergeben.
Anders, als manch Elternteil denkt, folgt der Geldunterhaltsanspruch eines Kindes nicht dem Ziel, seinen Eltern eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen, sondern dient ausschließlich der angemessenen Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile. Gerade wer eine Mehrzahl an Kindern gezeugt hat, hat im Fall der Fälle mit einer erheblichen Kürzung der zur eigenen Lebensführung verbleibenden Einkommensteile zu rechnen.
Details dazu, wann Ehegatten- oder Kindesunterhalt zugesteht bzw endet und wie Unterhalt konkret berechnet wird, erfahren Sie auf unserer Themenseite Unterhalt. Auf dieser ist auch ein fortschrittlicher Unterhaltsrechner integriert, mit dem Sie Richterwerte zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt einfach berechnen können.
6. Kindschaftsrecht und Obsorge
Wenn Kinder betroffen sind, verändert sich der Blick auf eine Trennung grundlegend. Im Mittelpunkt steht insoweit nicht der Konflikt der Eltern, sondern das Wohl des Kindes. Das österreichische Kindschaftsrecht regelt insbesondere Aspekte der gemeinsamen oder auch nur einseitigen Obsorge, im Letzteren Fall des Kontaktrechts des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, des gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsamer Kinder, sowie von Entscheidungs- und Informationsrechten im Alltag des Kindes.
Grundsätzlich haben bei aufrechter Ehe beide Elternteile gemeinsam die Obsorge über ihre gemeinsamen Kinder, nicht aber über "mitgebrachte" Kinder des einen Ehepartners. Wird ein Kind hingegen in eine bloßen Lebensgemeinschaft geboren, steht die Obsorge zunächst alleine der Mutter allein zu. Eine gemeinsame Obsorge kann durch entsprechende Erklärung der Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung begründet werden. Diese rechtlichen Ausgangspunkte sind für viele Folgefragen – etwa die Rechte des Vaters, an zentralen Entscheidungen im Leben seines Kindes mitzuwirken – von zentraler Bedeutung.
Ob gemeinsame oder alleinige Obsorge, moderne Betreuungsmodelle, praxistaugliche Besuchsregelungen oder die elterliche Abstimmung bei schulischen und medizinischen Entscheidungen – gerade wenn Kinder vorhanden sind, zeigt sich deutlich, dass im Fall einer Trennung maßgeschneiderte Lösungen benötigt werden und die Anwendung harmonisierter Standards zumeist weder den (nicht im Vordergrund stehenden) Bedürfnissen der Eltern, noch dem Kindeswohl entsprechen.
7. Aufteilung des Vermögens
Erwerben Lebensgefährten Vermögen, wird grundsätzlich jener Partner Eigentümer eines angeschafften Guts, der dieses erworben hat. Gemeinsames Eigentum der Lebensgefährten bspw. an den zur Einrichtung der Wohnung dienenden Fahrnissen entsteht nicht automatisch. Selbstverständlich können aber auch Lebensgefährten gemeinsam Erwerbsverträge abschließen, etwa Miteigentümer einer Liegenschaft werden, auf der ein Haus errichtet werden soll. Bei einer Ehe stellt sich das anders dar: Hier unterliegent eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse im Scheidungsfall der primär einvernehmlichen, mangels solcher der gerichtlichen Aufteilung.
Während manch einer meint, Vermögen von Eheleuten werde immer hälfteteilig aufgeteilt, sieht das österreichische Familienrecht eine Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Billigkeit vor. Was billig ist, darüber lässt sich trefflich diskutieren. Denn bei der Vermögensaufteilung werden nicht nur die finanziellen Beiträge der Ehepartner zur Anschaffung von Vermögenswerten beachtet, sondern auch faktische Leistungen, etwa das Aufziehen der Kinder und die Besorgung des Haushalts.
Vorausschauende Eheleute greifen potenziellen Konflikten - jedenfalls in gewissem Umfang - durch den Abschluss eines Ehevertrags vor. Dieser dient vor allem dazu, vermögensrechtliche Folgen der Eheschließung sowie einer möglichen künftigen Ehescheidung bereits zu einem Zeitpunkt zu regeln, zu dem ein harmonisches Miteinander Konsens eher ermöglicht als im emotional aufgeheizten Stadium einer Scheidung. Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch: Viele (künftige) Ehepartner handeln im Status des Verliebtseins wenig vorausschauend. Diesfalls hat im worst case ein Familienrichter zu beurteilen, welches Vermögen und welche Ersparnisse überhaupt einer Aufteilung unterliegen - und wie eine billige Aufteilung zwischen den scheidenden Eheleuten konkret aussieht.
8. Einstweilige Verfügungen
Trennungen und familiäre Konflikte entwickeln sich oftmals schleichend. Manchmal aber tritt auch eine plötzliche Eskalation ein, die rasches Handeln erfordert und ein monatelanges Zuwarten während eines normalen Gerichtsverfahrens unzumutbar macht. In manchen dieser Fälle kann durch einstweilige Verfügungen provisorisch Abhilfe geschaffen werden, um kurzfristig Sicherheit, Ordnung und rechtliche Klarheit in einer oft emotional zugespitzten Lage zu schaffen.
Im Mittelpunkt stehen dabei dabei die Sicherung vorläufiger Unterhaltszahlungen und einer vorläufigen Kontaktrechtsregelung zu gemeinsamen Kindern, aber auch spezifische einstweilige Verfügungen gegen häusliche Gewalt oder Stalking: Wer sich in seinen eigenen vier Wänden nicht mehr sicher fühlen kann, wer verfolgt oder umfassend kontrolliert wird, dem kann so rasch und effektiv geholfen werden. Einstweilige Verfügungen sind zwar nur vorübergehende Lösungen, können aber nichts destotrotz maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf eines familienrechtlichen Hauptverfahrens haben.
9. Wir helfen weiter
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Beratung auf dem Gebiet des österreichischen Familienrechts: Themengebiete, wie die sich aus einer Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtsfolgen und der Übergang der Lebensgemeinschaft in eine Ehe - aber auch die weniger schönen Seiten zwischenmenschlicher Beziehungen, also die Ehescheidung, etwaige Unterhaltsansprüche von Ex-Partnern und Kindern, die Aufteilung des gemeinsam angeschafften Vermögens und die Obsorge über gemeinsame Kinder - stehen wiederkehrend im Zentrum unserer Beratungstätigkeit. Wenn auch Sie entweder in guten Zeiten vorsorgen wollen, was durch einen Ehevertrag bzw einen Partnerschaftsvertrag in vielerlei Hinsicht möglich ist, oder aber in schlechten Zeiten eine helfende Hand benötigen, vereinbaren Sie am Besten ein Erstgespräch mit uns.