Vereinsrecht in Österreich
1. Auf den Punkt gebracht
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Executive Summary: Der österreichische Verein bietet viele Vorteile, aber auch gewisse Nachteile. Die größten Vorteile sind die - bei einfach strukturierten Vereinen - schnelle und kostengünstige Gründung, die hohe Flexibilität in der vertraglichen Ausgestaltung des Vereinskonzepts, das Fehlen eines gesetzlichen Mindestkapitals und die im Regelfall nicht bestehende persönliche Haftung der Mitglieder. Verfolgt der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, können zudem signifikante steuerliche Begünstigungen eingreifen. Dem stehen einige potenziell nachteilige Aspekte gegenüber: Ein Ein-Personen-Verein ist nicht möglich, der Verein darf nicht ausschließlich oder primär wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die optimale Konzeption steueroptimierter Vereinskonstrukte kann komplex sein. Autor: Rechtsanwalt Mag. Dorian Schmelz |
2. Was ist ein Verein nach österreichischem Recht?
Bedeutung
Das Vereinswesen hat in Österreich große Bedeutung: Hierzulande existieren rund 140.000 Vereine, beinahe jeder zweite Österreicher ist Mitglied in einem Verein. Damit bestehen in etwa so viele Vereine wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung; beide Rechtsformen sind der Kommanditgesellschaft (ca 19.600), der Offenen Gesellschaft (ca 11.000) und der Aktiengesellschaft (ca 1.000) zahlenmäßig weit überlegen. Dem Vereinsrecht kommt daher hohe Praxisrelevanz zu.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für Vereine nach österreichischem Recht ist das Vereinsgesetz 2002 (VerG). Es gibt nur wenige zwingende Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer die Mitglieder ihren Verein weitgehend frei ausgestalten können; der Gestaltung der Statuten kommt daher große praktische Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0131917). Steuerrechtliche Regelungen für Vereine finden sich insbesondere in der Bundesabgabenordnung (BAO), für internationale Organisationen im Amtssitzgesetz (ASG).
Wesen eines Vereins
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks (§ 1 Abs 1 VerG). Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen (etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) oder Personengesellschaften (etwa eine KG oder OG) sein. Der Zweck muss ideell – also nicht wirtschaftlich, auf Gewinn gerichtet – sein (§ 1 Abs 2 VerG). Das bedeutet nicht, dass der Verein keinen Gewinn machen darf; dieser muss aber dem ideellen Zweck zugutekommen und darf nicht zum Selbstzweck werden (VfGH B 3/60). Bloß zeitweilige oder lose Zusammenschlüsse von Personen, wie etwa Bürgerinitiativen, sind kein Verein.
Ein Verein ist eine juristische Person und damit rechtsfähig (RIS-Justiz RS0118493): Er kann – durch seine Organe – Verträge abschließen, Eigentum erwerben, klagen und geklagt werden. Dabei ist stets zwischen den Rechten und Pflichten des Vereins und jenen seiner Mitglieder zu unterscheiden. Erwirbt etwa der Sportverein von nebenan ein neues Fußballtor, schließt der Verein selbst den Kaufvertrag ab, wird Eigentümer des Tores und schuldet den Kaufpreis – und nicht seine Mitglieder oder Organe.
Zentrales Vereinsregister
Das Bundesministerium für Inneres führt das Zentrale Vereinsregister (ZVR), in dem alle Vereine in Österreich registriert sind. Grundsätzlich kann jeder Einsicht nehmen und einen Auszug erhalten; nur unter gewissen Umständen kann ein Verein eine Auskunftssperre beantragen (§ 19 Abs 3 VerG). Im Rechtsverkehr nach außen – etwa bei Angeboten, Rechnungen, Briefen und E-Mails – muss der Verein stets seine ZVR-Zahl angeben, andernfalls begeht er eine strafbare Verwaltungsübertretung (§ 18 Abs 2 VerG). In die Statuten und andere Unterlagen des Vereins kann über das ZVR hingegen nicht Einsicht genommen werden; die Informationstiefe des Firmenbuchs ist insofern deutlich größer.
3. Wie gründet man einen Verein?
Die Gründung eines Vereins erfolgt in zwei Schritten: Zuerst vereinbaren die Gründer die Statuten (Errichtung), danach zeigen sie die Errichtung der Vereinsbehörde an. Untersagt die Behörde die Gründung nicht, entsteht der Verein als juristische Person (Entstehung).
Vereinsstatuten
Der erste Schritt der Vereinsgründung ist die Errichtung des Vereins durch Vereinbarung der Statuten (RIS-Justiz RS0122853). Diese bilden einen Gründungsvertrag zwischen den Vereinsgründern, der die Organisation des Vereins festlegt und dogmatisch dem Gesellschaftsvertrag der GmbH oder der Satzung der Aktiengesellschaft entspricht. Anders als bei Kapitalgesellschaften müssen die Vereinsmitglieder aber kein Grund- bzw Stammkapital aufbringen.
Bei der Gestaltung der Statuten sind die Gründer weitgehend frei, das VerG gibt jedoch einen Mindestinhalt vor: Geregelt werden müssen etwa Name und Zweck des Vereins, die Mittel zu dessen Erreichung, die Mitgliedschaft, die Vereinsorgane, die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten sowie die Auflösung und die Verwertung des Vereinsvermögens (§ 3 Abs 1f VerG). Solide, auf den jeweiligen Verein zugeschnittene Statuten – denn jeder Verein ist anders – beugen späteren Konflikten vor und können erhebliche steuerliche Vorteile sichern (hierzu Punkt 10). Laienhaft gestaltete Statuten lassen sich später unter Einhaltung von Gesetz und Statuten ändern.
Anzeige bei der Vereinsbehörde
Nach Vereinbarung der Statuten können bereits die ersten organschaftlichen Vertreter – also jene Personen, die den Verein nach außen vertreten – bestellt werden. Andernfalls sind sie spätestens ein Jahr nach Entstehung des Vereins zu bestellen; bis dahin vertreten die Gründer den Verein (§ 2 Abs 2, 3 VerG). Die bestellten Vertreter, ansonsten die Gründer, haben die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs 1 VerG; OGH 2 Ob 273/06w). Vereinsbehörde ist die Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat am Sitz des Vereins, in Wien die Landespolizeidirektion. Nach Einlangen der Errichtungsanzeige hat die Behörde mehrere Reaktionsmöglichkeiten:
- Die Vereinsbehörde hat vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – Zeit, die Vereinsgründung wegen Gesetzeswidrigkeit mit Bescheid nicht zu gestatten (§ 12 VerG). Zuvor muss sie den Gründern bzw organschaftlichen Vertretern aber Gelegenheit zur Verbesserung der Statuten geben (VfGH B 396/81); mangelhafte Statuten führen also in der Regel nicht zu einer sofortigen Untersagung. Gegen einen Untersagungsbescheid kann Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Meist ist aber ein zweiter Anlauf – eine erneute, grundlegend überarbeitete Errichtung, sinnvollerweise unter Einbindung spezialisierter Anwälte und Steuerberater – deutlich rascher als der Instanzenzug.
- Lässt die Vereinsbehörde die Frist verstreichen, ohne die Vereinsgründung zu untersagen, gilt ihr Schweigen als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§ 13 Abs 1 VerG). Dieses System der Nicht-Untersagung unterscheidet sich diametral von der Eintragung anderer juristischer Personen im Firmenbuch und ermöglicht eine zügige Vereinsgründung.
- Die Vereinsbehörde kann aber auch bereits vor Ablauf der Frist eine förmliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten aussprechen (§ 13 Abs 2 VerG).
Ob die Behörde ausdrücklich einlädt oder die Frist verstreichen lässt: In beiden Fällen entsteht der Verein als Rechtsperson (§ 2 Abs 1 VerG). Der Gründungsvorgang ist damit abgeschlossen.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zur Vereinsgründung.
4. Welche Organe hat ein Verein?
Jeder Verein muss zwingend eine Mitgliederversammlung, ein Leitungsorgan, zwei Rechnungsprüfer und eine Schlichtungseinrichtung haben, die jeweils eigene Funktionen erfüllen (§§ 5, 8 VerG). Weitere Organe können statutarisch vorgesehen werden.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder, ähnlich der Generalversammlung der GmbH oder der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Sie ist durch den Vorstand zumindest alle fünf Jahre einzuberufen; mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann eine Einberufung verlangen (§ 5 Abs 2 VerG). Die Einladung richtet sich nach den Statuten, kann grundsätzlich mündlich, schriftlich, per E-Mail oder durch Aushang erfolgen und hat die Tagesordnungspunkte zu enthalten (OGH 6 Ob 618/94). Teilnahme- und Stimmrecht, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren sowie die Form der Beschlussfassung – bspw Umlaufbeschlüsse oder virtuelle Mitgliederversammlungen – gibt das VerG nicht vor; sie sollten in den Statuten geregelt werden (RIS-Justiz RS0080233). Nicht alle Mitglieder müssen stimmberechtigt sein, allen muss aber die Teilnahme möglich sein. Mitgliederversammlungen sind der Vereinsbehörde nicht anzuzeigen, sollten aber aus Beweisgründen intern dokumentiert werden.
Leitungsorgan
Jeder Verein muss zudem ein Leitungsorgan zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen haben. Es wird oft Vorstand, bisweilen auch Präsidium oder Geschäftsführung genannt und muss aus mindestens zwei Personen bestehen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen (§ 5 Abs 3 VerG). Die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsorgans regelt das VerG nicht; in der Praxis häufig sind Obmann bzw Obfrau, Stellvertreter, Kassier und Schriftführer. Neben der Geschäftsführung und Vertretung (§ 6 VerG) obliegen dem Leitungsorgan etwa die Organisation von Sitzungen und Versammlungen, die Anzeige von Statutenänderungen an die Vereinsbehörde, die Einrichtung eines angemessenen Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
Mehr Informationen zur Rechnungslegung des Vereins finden Sie auf unserer → Themenseite zum Rechnungswesen.
Vorsicht geboten ist für Vorstandsmitglieder bei sogenannten Insichgeschäften, also Rechtsgeschäften, die ein Vorstandsmitglied (quasi als Privatperson) mit dem Verein abschließt – etwa wenn es in seinem Dienstleistungsberuf Leistungen an den Verein erbringen soll. Hier droht eine Interessenkollision zwischen Vereins- und Privatinteressen, die eine optimale Vertretung des Vereins gefährdet. Für ein Insichgeschäft ist daher die Zustimmung eines anderen, unbefangenen Mitglieds des Leitungsorgans einzuholen (§ 6 Abs 4 VerG). Wie vorzugehen ist, wenn alle Mitglieder des Leitungsorgans befangen sind, ist mangels statutarischer Vorsorge strittig.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zum Leitungsorgan.
Rechnungsprüfer
Jeder Verein muss außerdem mindestens zwei Rechnungsprüfer haben (§ 5 Abs 5 VerG). Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Vereinsmittel, zeigen Mängel auf und weisen auf Gefahren für den Bestand des Vereins hin (§ 21 Abs 2, 3 VerG). Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein; so können etwa externe Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zu den Rechnungsprüfern.
Weitere Organe
Statutarisch können weitere Organe vorgesehen werden, etwa ein Aufsichtsorgan (§ 5 Abs 4 VerG) oder – in größeren Vereinen häufig – rein beratende Organe.
Auf die Schlichtungseinrichtung gehen wir unter Punkt 8 im Detail ein.
5. Wer haftet in einem Verein?
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur der Verein selbst mit seinem Vermögen; Organwalter und Mitglieder haften nur ausnahmsweise.
Haftung des Vereins
Der Verein haftet als juristische Person mit seinem Vermögen für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 23 VerG), aber auch für das ihm zurechenbare Fehlverhalten seiner Organe und Machthaber, etwa auf Schadenersatz oder Zuhaltung eines Vertrags. Für gerichtlich strafbare Handlungen kann er nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) verantwortlich werden.
Haftung des Leitungsorgans
Unter Umständen haften jedoch die handelnden Personen und die Vereinsorgane (§ 24 VerG, RIS-Justiz RS0120155): Verletzt ein Organmitglied seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es für den daraus entstandenen Schaden nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen; ist es unentgeltlich tätig, ist die Haftung eingeschränkt (Haftungsprivileg). Typische Haftungsrisiken sind die zweckwidrige Verwendung von Vereinsmitteln, die rechtswidrige Auskehr von Vereinsvermögen an Mitglieder und eine verspätete Insolvenzantragstellung (OGH 7 Ob 2339/96p). Zudem haftet das Leitungsorgan neben dem Verein für ausstehende Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge des Vereins.
Mehr Informationen zu ehrenamtlicher und entgeltlicher Tätigkeit für einen Verein finden Sie auf unserer → Themenseite zur Mitarbeit im Verein.
Haftung der Rechnungsprüfer
Für Rechnungsprüfer gilt sinngemäß dasselbe: Sie haften bei einem Sorgfaltsverstoß, unentgeltlich tätige Rechnungsprüfer jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zudem gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB sinngemäß, sodass der Haftungsumfang von der Größe des geprüften Vereins abhängt.
Haftung der Vereinsmitglieder
Eine Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist im Regelfall nicht gegeben.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zur Haftung.
6. Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Mitglieder?
Ein Verein benötigt mindestens zwei Mitglieder; einpersonale Vereine sieht das österreichische Recht nicht vor (§ 1 Abs 1 VerG). Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen im Wesentlichen die Statuten.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Neue Mitglieder können jederzeit durch Abschluss eines Beitrittsvertrags aufgenommen werden. Die Form regeln die Statuten; bspw kann es genügen, online ein Beitrittsformular auszufüllen. Die Statuten können auch Aufnahmebedingungen und -beschränkungen vorsehen, die aber nicht gesetz- oder sittenwidrig, etwa unsachlich diskriminierend, sein dürfen.
Auch Austritt und Ausschluss sollten konkret in den Statuten geregelt werden. Zwar ist ein Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund immer zulässig (RIS-Justiz RS0080399), durch umsichtige Statuten können aber zB Austritte an Fristen und Termine gebunden und Ausschlüsse – bspw wegen vereinsschädigenden Verhaltens – transparent geregelt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich wesentlich nach den Statuten. Diese können etwa mehrere Mitgliedskategorien mit unterschiedlichen Stimmrechten in der Mitgliederversammlung vorsehen.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zur Mitgliedschaft.
7. Gelten für Vereine unternehmensrechtliche und konsumentenschutzrechtliche Spezialgesetze?
Keine Gewinnausrichtung des Idealvereins
Ja, unter Umständen. Ideelle Vereine dürfen zwar nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 VerG), aber in untergeordnetem Umfang geschäftlich tätig werden, um ihre ideelle Tätigkeit zu finanzieren – etwa ein Sportverein durch Merchandising oder ein Kulturverein durch einen Buffetbetrieb. Dann können sich unternehmens-, konsumentenschutz- und gewerberechtliche Fragen stellen.
Anwendbarkeit des Unternehmensgesetzbuchs
Da das Unternehmensgesetzbuch (UGB) keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt (§ 1 Abs 2 UGB), können auch Vereine Unternehmer sein. Das ist der Fall, wenn der Verein regelmäßig Leistungen auf dem Markt gegen angemessenes Entgelt anbietet (RIS-Justiz RS0122900), etwa Trikots des Fußballvereins auch an Nichtmitglieder verkauft; ein bloß karitativ tätiger Verein ist hingegen kein Unternehmer. Für unternehmensbezogene Geschäfte solcher Vereine gilt das UGB.
Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich für Unternehmer-Verbraucher-Beziehungen. Unter Umständen sind das I. und II. Hauptstück des KSchG – bspw Rücktrittsrechte, Informationspflichten und Gewährleistungsrechte – aber auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft in Vereinen anzuwenden (RIS-Justiz RS0120779): dann, wenn der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen erhält, ihnen nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient (§ 1 Abs 5 KSchG). Viele Vereine unterliegen daher Teilen des KSchG, auch wenn sie nicht unternehmerisch ausgerichtet sind.
Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes
Immer mehr Vereine ermöglichen den Beitritt online über ein Formular auf ihrer Website. Ein solcher Vereinsbeitritt „per Mausklick“ kann dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegen. Dann sind die Informationspflichten nach § 4 FAGG zu beachten – insbesondere der Hinweis auf das Rücktrittsrecht – sowie das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG, wonach Verbraucher grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vereinsbeitritt zurücktreten können. Unterbleibt die Belehrung über das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG).
Mehr Informationen zum Umgang mit Mitgliederdaten finden Sie auf unserer → Themenseite zum Datenschutz im Verein.
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Da ein Verein auch gewerblich tätig sein darf, kann er der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Entscheidend ist, ob er die Tätigkeit in der Absicht ausübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (VwGH Ra 2017/04/0101). Eine solche Absicht liegt schon vor, wenn der Verein wie ein einschlägiger Gewerbebetrieb auftritt und die Tätigkeit auf vermögensrechtliche Vorteile für seine Mitglieder gerichtet ist (§ 1 Abs 6 GewO), zB wenn Vereinsleistungen unter dem Marktpreis angeboten werden. Will der Verein ein Gewerbe ausüben, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen und das Gewerbe anzumelden.
8. Wie werden Streitigkeiten in einem Verein gelöst?
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zuerst vor der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung auszutragen. Der ordentliche Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten steht erst sechs Monate nach Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen, sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist (§ 8 Abs 1 VerG, RIS-Justiz RS0122426). Typische Schlichtungsgegenstände sind etwa der Ausschluss von Mitgliedern oder die Einforderung von Mitgliedsbeiträgen.
Für Schlichtungseinrichtung und Schlichtungsverfahren besteht in den Statuten weite Gestaltungsfreiheit. Die Schlichtungseinrichtung muss jedenfalls unbefangen sein und den Streitparteien rechtliches Gehör gewähren (§ 8 Abs 2 VerG; RIS-Justiz RS0094154); ihre Mitglieder können unter Umständen auch außenstehende Personen sein. Viele Statuten regeln die Streitschlichtung nur minimal. Typisch ist etwa die Vorgabe, dass die Schlichtungseinrichtung aus drei Vereinsmitgliedern besteht – was in kleinen Vereinen immer wieder dazu führt, dass sich nicht ausreichend unbefangene Schlichter finden. Gerade hier sollten Statuten daher besser etwas genauer als zu offen gestaltet werden.
Meist bezeichnen Statuten die Schlichtungseinrichtung undifferenziert als „Schiedsgericht“. Das ist irreführend: Sie kann zwar als Schiedsgericht iSd §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ausgestaltet werden (§ 8 Abs 1 VerG), das ist aber nicht zwingend und in der Praxis die Ausnahme. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Schlichtungseinrichtungen, deren Aufgabe in der Schlichtung von Streitigkeiten und nicht im Fällen von Urteilen liegt.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zur Streitschlichtung.
9. Wie wird ein Verein beendet?
Ein Verein endet entweder durch freiwillige Auflösung oder durch behördliche Auflösung (§§ 28, 29 VerG). Die freiwillige Auflösung setzt entsprechende Bestimmungen in den Statuten voraus und ist der Vereinsbehörde vom Leitungsorgan anzuzeigen. Die behördliche Auflösung durch die Vereinsbehörde ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, bspw bei einem qualifizierten Verstoß gegen die Statuten oder gegen Strafgesetze. Da sie stets in das Grundrecht der Vereinsfreiheit eingreift, kann sie vor den Verwaltungsgerichten und unter Umständen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (VwGH Ra 2024/01/0407).
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zur Auflösung.
10. Wie werden Vereine steuerlich behandelt?
Umsatzsteuer
Die steuerliche Behandlung eines Vereins hängt davon ab, ob er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und aus welcher Tätigkeit seine Einnahmen stammen. Umsatzsteuerlich gilt:
- Umsätze eines sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein solcher liegt vor, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks notwendig ist und der Verein damit nicht in größerem Umfang mit gewerblichen Unternehmen in Wettbewerb tritt (§ 45 Abs 2 BAO) – etwa Eintrittsgelder eines Sport- oder Theatervereins für Wettkämpfe oder Aufführungen, ohne die der Verein nicht sinnvoll zu führen wäre.
- Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich, steht aber mit ihm in Zusammenhang (§ 45 Abs 1, 1a BAO), etwa das jährliche Fest des Sportvereins. Er ist ebenfalls umsatzsteuerfrei, solange die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird; ab bestimmten Umsatzgrenzen fällt jedoch grundsätzlich Körperschaftsteuer an.
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die weder Hilfsbetriebe noch Liebhaberei sind, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 45 Abs 3 BAO), etwa gewerblich geführte Kantinen in direktem Wettbewerb zu gewerblichen Betrieben. Vereine, die „normalen“ Gewerbetreibenden Konkurrenz machen, sollen keine wettbewerbsverzerrenden Steuervorteile genießen.
Für Vereine gilt oft die sogenannte „Liebhabereivermutung“: Tätigkeiten, die gesamthaft betrachtet keinen Gewinn erzielen sollen, sondern primär der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen, gelten nicht als unternehmerisch und sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG). Der Verein muss dann keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wird de facto gewinnorientiert gewirtschaftet, kann die Vermutung im Einzelfall unzutreffend sein.
Besteht eine Umsatzsteuerpflicht, kann auch ein Verein die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern sein Jahresumsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerlich ist zwischen begünstigten und nicht begünstigten Vereinen zu unterscheiden (§ 5 Z 6 KStG).
Nicht begünstigte Vereine verfolgen keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinn der §§ 34 ff BAO; ihre Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer.
Begünstigte Vereine verfolgen solche Zwecke, fördern also die Allgemeinheit, unterstützen hilfsbedürftige Personen oder fördern gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften – bspw durch Förderung von Kunst, Wissenschaft oder Umweltschutz, Krankenpflege, Mahlzeitendienste, Kirchenerhaltung oder religiöse Veranstaltungen. Der Verein muss sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar diesen Zwecken dienen. Dann wird ähnlich wie bei der Umsatzsteuer differenziert:
- Einnahmen aus dem ideellen Vereinsbereich, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Förderungen, sind steuerfrei.
- Gewinne aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 45 Abs 2 BAO).
- Gewinne aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch ist ein Steuerfreibetrag anwendbar (§ 45 Abs 1, 1a BAO).
- Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen uneingeschränkt der Körperschaftsteuer. Ein solcher Betrieb lässt zudem grundsätzlich die abgabenrechtliche Begünstigung des Vereins entfallen, das Finanzamt kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§§ 44, 45a BAO).
Weitere Abgaben
Begünstigte Vereine können auch bei weiteren Abgaben profitieren; Befreiungen bestehen etwa bei Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kommunalsteuer und Werbeabgabe.
Gesamtwürdigung
Vereine mit begünstigten Zwecken können somit so ausgestaltet werden, dass sie bedeutsame steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen dürfen. Anders als die Errichtung eines kleinen Sparvereins ist die Konzeption eines abgabenrechtlich optimierten Vereins anspruchsvoll und sollte anwaltlich und steuerberaterlich begleitet werden. Der Aufwand ist gut investiert: Nimmt ein Verein die Privilegien gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen zu Unrecht in Anspruch, drohen bei einer Finanzamtsprüfung existenzgefährdende Abgabennachzahlungen.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer → Themenseite zu Besteuerung und Gemeinnützigkeit.
11. Können Spender eines Vereins ihre Spende steuerlich absetzen?
Ja, Spenden an spendenbegünstigte Vereine kann der Spender steuerlich absetzen. Diese Frage ist von der unter Punkt 10 behandelten Besteuerung des Vereins selbst zu unterscheiden.
Spenden an Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können begrenzt einkommensmindernd geltend gemacht werden – von Privatpersonen als Sonderausgaben, von Unternehmen als Betriebsausgaben. Sie kürzen so die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer des Spenders (§ 4a EStG). Voraussetzung ist, dass der Verein in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des Bundesministers für Finanzen aufgenommen ist. Im Aufnahmeverfahren wird unter anderem geprüft, ob der Verein nach seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit begünstigte Zwecke verfolgt; der Antrag kann daher frühestens nach einem Jahr Vereinstätigkeit gestellt werden.
Nähere Details dazu finden Sie in einem gesonderten Blogbeitrag.
Mehr Informationen zu Spenden, Sponsoring und Subventionen finden Sie auf unserer → Themenseite zur Finanzierung.
12. FAQ
Für die Gründung eines Vereins in Österreich genügen zwei Personen. Das Vereinsrecht verlangt mindestens zwei Vereinsmitglieder und ein Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen, wobei diese Personen ident sein können. Das ist eine deutliche Erleichterung im Vergleich zu zahlreichen anderen europäischen Rechtsordnungen.
Die ebenfalls erforderlichen zwei Rechnungsprüfer und die Schlichtungseinrichtung können, sofern die Statuten dies vorsehen, mit externen Personen besetzt werden. Der Minimal-Verein besteht daher aus zwei natürlichen Personen, die zugleich Gründungsmitglieder und Mitglieder des Leitungsorgans sind.
Das Behördenverfahren dauert höchstens sechs Wochen. Zunächst vereinbaren die Gründer geeignete Statuten; wie schnell das erfolgt, liegt in ihren Händen. Danach ist die Errichtung der Vereinsbehörde anzuzeigen. Diese hat grundsätzlich vier, in Ausnahmefällen sechs Wochen Zeit, die Gründung zu untersagen, und kann jederzeit zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einladen. Ergeht innerhalb der Frist keine Entscheidung, entsteht der Verein ex lege.
Werden wir mit der Errichtung eines wenig komplexen Vereins betraut und sind sich die Gründungsmitglieder in strukturellen und konzeptionellen Fragen grundsätzlich einig, ist eine Eintragung im Vereinsregister binnen zweier Monate ab unserer Mandatierung realistisch.
Die Verwaltungsgebühren für die Errichtung eines Vereins sind überschaubar und bewegen sich im Regelfall bei etwa 60 Euro.
Die Kosten anwaltlicher oder steuerlicher Beratung hängen stark von den Zielsetzungen im Einzelfall ab: Die Errichtung eines lokalen Sportvereins mag zwischen 1.500 und 2.000 Euro brutto darstellbar sein, ein größerer, steueroptimierter und künftig spendenbegünstigter Verein kann mehrere tausend Euro kosten. Noch aufwendiger sind internationale Vereinsstrukturen, bei denen verschiedene Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (oft auch Generalversammlung genannt) muss nach dem Vereinsgesetz 2002 mindestens alle fünf Jahre stattfinden. In der Praxis sehen die meisten Statuten kürzere Intervalle vor; Standard ist eine Mitgliederversammlung alle ein bis zwei Jahre.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das im Interesse des Vereins liegt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
Ja, ein Verein darf unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne erwirtschaften, solange diese zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Unschädlich sind bspw Zufallsgewinne, aber auch das gezielte Ansparen von Überschüssen für eine geplante, kostenintensive Investition, die dem Vereinszweck dient.
Wollen die Mitglieder hingegen Gewinne erwirtschaften und sich zuwenden – sei es durch laufende Ausschüttungen, sei es durch einen Exit in ferner Zukunft –, ist der Verein nicht die geeignete Rechtsform. Für solche Fälle bietet sich eine Personen- oder Kapitalgesellschaft an.
Ja, ein Verein kann wie jede andere juristische Person insolvent werden. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (fällige Schulden können nicht mehr bezahlt werden) und Überschuldung (die Passiva übersteigen das Vereinsvermögen und es liegt eine negative Fortbestehensprognose vor). Tritt einer dieser Fälle ein, muss das Leitungsorgan ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht beantragen.
Eine verspätete Insolvenzantragstellung oder eine unglückliche Geschäftsgebarung bei drohender Insolvenz zählen zu den häufigsten Haftungsfallen für Mitglieder des Leitungsorgans. Besteht das Risiko, dass Ihr Verein insolvent ist, ist die dringliche Beiziehung anwaltlichen und steuerlichen Rats zu empfehlen.
13. Wir helfen weiter
Wir schätzen uns glücklich, eine Vielzahl an Vereinen vertreten zu dürfen - von kleineren Hobbyvereinen bis hin zu international tätigen Vereinen mit breiter Mitgliederbasis und bedeutsamem Einfluss. Unser Partner Mag. Dorian Schmelz ist ausgewiesener Experte für österreichisches Vereinsrecht. Er steht Ihnen mit seinem Team gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.