Kurz erklärt
Zusammenfassung: Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen können in Österreich nach § 4a EStG steuerlich abgesetzt werden – von Privatpersonen als Sonderausgaben, von Unternehmen als Betriebsausgaben, jeweils bis zu 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinns. Seit 1.1.2024 sind durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 grundsätzlich alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung spendenbegünstigungsfähig, etwa auch Bildung, Sport, Kinder- und Jugendfürsorge oder Menschenrechte. Für Spenderinnen und Spender ist der Weg einfach: Wer der Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gibt, dessen Spende wird automatisch beim Finanzamt gemeldet und in der Veranlagung berücksichtigt.
Autor : Mag. Dorian SchmelzZuletzt aktualisiert : 10/2026
Voraussichtliche Lesedauer : 6 - 8 Minuten
1. Warum die Spendenabsetzbarkeit wichtig ist
Österreicherinnen und Österreicher spenden viel: Laut Fundraising Verband Austria flossen im Jahr 2024 rund 1,07 Milliarden Euro an Spenden, und rund 79 Prozent der Bevölkerung haben gespendet (Pressemitteilung vom 26.11.2025). Die steuerliche Absetzbarkeit macht Spenden für die Spendenden günstiger, weil sich ihre Steuerlast verringert, und sie ist für gemeinnützige Organisationen ein wichtiges Argument im Fundraising.
Lange Zeit war die Spendenabsetzbarkeit allerdings an hohe Hürden geknüpft: Begünstigt waren nur einzeln im Gesetz aufgezählte Zwecke, junge Organisationen mussten drei Jahre warten, und die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer war aufwendig. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber diese Hürden deutlich gesenkt. Dieser Beitrag zeigt, welche Spenden heute absetzbar sind und wie Sie dabei vorgehen.

2. Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?
Absetzbar sind Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen (§ 4a EStG). Dazu zählen zum einen Einrichtungen, die schon kraft Gesetzes begünstigt sind, etwa Universitäten, Kunsthochschulen, bestimmte Akademien und weitere Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Museen sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Zum anderen sind Organisationen begünstigt, denen das Finanzamt mit Bescheid die Spendenbegünstigung zuerkannt hat; sie scheinen in der öffentlich einsehbaren Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen auf.
Seit 1.1.2024 knüpft die Spendenbegünstigung grundsätzlich an alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 35 BAO sowie an mildtätige Zwecke (§ 37 BAO) an. Damit sind neben den bisherigen Bereichen – etwa Forschung, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Tierheime oder Kunst und Kultur – nun auch zB Elementarpädagogik, Schul-, Berufs- und Erwachsenenbildung, der gesamte Sport (früher nur der Behindertensport), Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und Konsumentenschutz erfasst. Voraussetzung ist stets, dass die Einrichtung der Allgemeinheit dient und mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang steht.
Nicht absetzbar sind dagegen etwa Mitgliedsbeiträge, Zahlungen mit Gegenleistung (zB der Kauf eines Tombolaloses oder einer Eintrittskarte) und Spenden an Organisationen, die nicht in der Liste aufscheinen.
3. Wie hoch ist der Steuervorteil?
Privatpersonen können Spenden als Sonderausgaben bis zu 10 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte des jeweiligen Jahres abziehen. Unternehmen können Spenden als Betriebsausgaben bis zu 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags geltend machen. Der tatsächliche Vorteil hängt vom persönlichen Steuersatz ab: Wer etwa im Grenzsteuersatz von 40 % liegt und 500 Euro spendet, erspart sich rund 200 Euro an Einkommensteuer.
4. So setzen Sie Ihre Spende ab: Schritt für Schritt
- Empfänger prüfen: Kontrollieren Sie in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums, ob die Organisation begünstigt ist.
- Daten bekanntgeben: Geben Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt – genau so, wie diese Daten im Melderegister stehen. Nur dann kann die Spende Ihnen zugeordnet werden.
- Automatische Meldung: Seit 2017 meldet die Organisation Ihre Spenden des Jahres bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt. Eine Eintragung in der Steuererklärung ist für diese Spenden nicht nötig.
- Veranlagung kontrollieren: Die gemeldeten Beträge werden in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt; in FinanzOnline können Sie sie einsehen und bei Fehlern die Organisation um Korrektur ersuchen.
Unternehmen setzen betriebliche Spenden dagegen in ihrer Gewinnermittlung an und sollten dafür Spendenbestätigungen aufbewahren.
5. Was gilt für Vereine, die spendenbegünstigt werden wollen?
Für gemeinnützige Organisationen hat die Reform den Zugang zur Spendenbegünstigung erheblich erleichtert. Statt drei Jahren genügt es nun, dass der begünstigte Zweck seit mindestens einem vollen Wirtschaftsjahr verfolgt wird. Der Antrag wird über FinanzOnline durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater (bzw. Wirtschaftsprüfer) eingebracht; eine Bestätigung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer ist nur noch erforderlich, wenn die Organisation ohnehin abschlussprüfungspflichtig ist. Der Bescheid gilt bis auf Widerruf, verlangt aber eine jährliche elektronische Verlängerungsmeldung; die Verwaltungskosten dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Zugleich wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale eingeführt (§ 3 Abs 1 Z 42 EStG): Ehrenamtlich Tätige können bis zu 30 Euro pro Tag (höchstens 1.000 Euro im Jahr), in bestimmten Bereichen bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro im Jahr) steuerfrei erhalten. Was Vereine bei der Spendenbegünstigung im Detail beachten müssen, erläutern wir auf unserer Spezialseite vereinsanwalt.at; einen Überblick über das Vereinsrecht finden Sie hier.
6. Häufige Fragen
Spenden an Einrichtungen, die kraft Gesetzes spendenbegünstigt sind oder in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums aufscheinen. Seit 2024 sind grundsätzlich alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke begünstigungsfähig.
Privatpersonen bis zu 10 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als Sonderausgaben, Unternehmen bis zu 10 % des Gewinns vor Gewinnfreibetrag als Betriebsausgaben.
Nein. Wenn Sie der Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekanntgeben, meldet sie Ihre Spenden automatisch an das Finanzamt und sie werden in der Veranlagung berücksichtigt.
Nein. Mitgliedsbeiträge und Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind keine Spenden im steuerlichen Sinn.
Seit 1.1.2024 genügt ein volles Wirtschaftsjahr, in dem der begünstigte Zweck verfolgt wurde; Früher waren es drei Jahre.
7. Wir helfen weiter
Wir beraten eine Vielzahl an gemeinnützigen Organisationen (eine Auswahl unserer Referenzkunden finden Sie hier ). Unter anderem sind wir im Rahmen von npoAustria, einer der Wirtschaftsuniversität Wien nahestehenden Einrichtung zur Förderung von Non-Profit-Organisationen, beratend tätig. Gemeinsam mit hierauf spezialisierten Steuerberatungskanzleien errichten wir gemeinnützige Rechtsträger, alle voran Vereine, und beraten diese laufend und juristisch umfassend – auch beim Weg zur Spendenbegünstigung. Wenn wir auch Ihnen weiterhelfen können, vereinbaren Sie gleich Ihren Beratungstermin.