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Öko-soziale Steuerreform 2022

Wieder eine "größte Steuerreform aller Zeiten"

Am 15.12.2021 wurde die Regierungsvorlage zum öko-sozialen Steuerreformgesetz 2022 vom Ministerrat angenommen. Eine Behandlung im Nationalrat und Bundesrat ist noch ausständig, eine positive Beschlussfassung über die Regierungsvorlage infolge der Mehrheitsverhältnisse der beiden Kammern des Parlaments allerdings wahrscheinlich.

Wie der Name schon verrät, ist das primäre Ziel der Steuerreform eine Ökologisierung des Steuersystems. Mit der schrittweisen Einführung eines nationalen Emissionszertifikatshandels soll es ab 1.7.2022 zu einer Co2-Bepreisung kommen, deren Aufkommen sodann wieder rückverteilt wird. Der Finanzminister spricht, wie weiland zahlreiche seiner Vorgänger, von der „größten Steuerreform der 2. Republik“. Die Steuerreform sollim Jahr 2025 zu einer jährlichen Brutto-Entlastung von rund EUR 7,8 Mrd führen.

Reform des Einkommensteuertarifs

Mit 1.7.2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommenssteuervon 35 % auf 30 % gesenkt werden. Ab 1.7.2023 soll es auch zu einer Senkung der dritten Tarifstufe kommen – hier ist der für Einkommen zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 maßgebliche Steuersatz von 42 % auf 40 % gesenkt werden.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Mit Wirkung ab 1.7.2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Es handelt sich dabei um eine gestaffelte Senkung, die zwischen 1,7 % und 0,2 % der Krankenversicherungsbeiträge beträgt.

Erhöhung des Familienbonus Plus

Ab 1.7.2022 soll der Familienbonus Plus von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Bei Kindern über 18 Jahren ist ebenfalls eine Anhebung des Familienbonus Plus vorgesehen, und zwar auf EUR 650 .

Senkung der Körperschaftsteuer

Im Jahr 2023 soll der Körperschaftsteuersatz auf 24 %, im darauffolgenden Jahr 2024 auf 23 % gesenkt werden. Vergleicht man übrigens die Körperschaftsteuersätze der verschiedenen EU-Staaten, zeigt sich eine Durchschnittsbesteuerung von rund 16 %, wobei in Kontinentaleuropa ein starkes Ost-West-Gefälle festzustellen ist.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 soll die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Durch diese neuerliche Anhebung der Betragsgrenze sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens künftig innerhalb der vorgenannten Höchstgrenze sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Erhöhung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, soll der Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % erhöht werden. Dadurch wird der steuerfreie Grundbetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, bis zu EUR 4.500 betragen. Ziel dieser Maßnahme ist eine Entlastung der Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, da diese ja nicht von einer Senkung der Körperschaftssteuer profitieren.

Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrags

Ab 2023 soll als Anreiz für Investitionen ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt werden. Es sollen dabei 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Um einen Anreiz für klimafreundliche Investitionen zu schaffen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, auf 15 %.

Der Investitionsfreibetrag kann betriebsbezogen insgesamt höchstens von Anschaffungs-/Herstellungskosten von EUR 1 Mio je Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart. Die Gewinnermittlung hat durch Betriebsvermögenvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Bei einer pauschalen Gewinnermittlung soll der Investitionsfreibetrag hingegen nicht zustehen. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist, dass die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsbeitrages sind u.a. Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern ausgenommen.

Neues Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmensgewinn in der Höhe von bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Jahr soll steuerfrei möglich sein.

Sonderausgaben

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden, sowie Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Solarnutzung, Fernwärme) sollen als Sonderausgabe absetzbar sein. Dabei ist zu beachten, dass nur private Ausgaben zu berücksichtigen sind. Werbungskosten oder Betriebsausgaben werden hingegen nicht berücksichtigt.

Einführung einer CO2-Bepreisung

Die Einführung einer CO2-Bepreisung stellt eine zentrale neue Maßnahme der Steuerreform dar. Primäres Ziel dieser Maßnahme ist die Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Das neue nationale Emissionszertifikatshandelsgesetz (NEHG) soll das bestehende europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen. Energetische Treibhausgasemissionen aus Sektoren, die nicht dem EU-ETS unterliegen sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden. Dazu zählen insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude, Energie, Industrie, sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft. Durch den Kauf von Emissionszertifikaten erhält der Handelsteilnehmer das Recht bestimmte Stoffe in Verkehr zu bringen.

Für die nationalen Emissionszertifikate soll es vorerst einen festgelegten Abgabewert für jedes Kalenderjahr geben (siehe Tabelle wie folgt):

Kalenderjahr

Betrag in €

2022

30

2023

35

2024

45

2025

55

Im Jahr 2026 soll das nationale Emissionshandelssystem schlussendlich in das europäische Emissionshandelssystem implementiert werden. 

Es besteht das Risiko, dass Unternehmen aufgrund der mit Klimamaßnahmen verbundenen Kosten ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Maßnahmen verlagern, um somit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Dieses Szenario wird als Carbon Leaking bezeichnet. Zur Verhinderung eines solchen Carbon Leaking sind Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, wie im Rahmen dieses Artikels dargestellt.

Regionaler Klimabonus

Um die Belastung der Co2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der Co2-Bepreisung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar, wobei sich die angegebenen Beträge pro Kind um 50 % erhöhen sollen:

I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Schließung

EUR 100

II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Schließung

EUR 133

III. Zentren sowie Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung

EUR 167

IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit Basiserschließung

EUR 200

Vermögenszuwachsbesteuerung von Kryptowährungen  

Die ökosoziale Steuerreform beinhaltet allerdings noch weitere News, die vor allem die jüngere Generation interessieren wird: Und zwar eine Reform der Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen. In § 27b Abs 4 EStG soll eine abschließende Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen: Eine Kryptowährung ist demnach eine „digitale Darstellung eines Wertes, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und nicht gesetzlicher Status einer Währung von Geld besitzt, aber von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Mit der Steuerreform sollen Kryptowährungen in das allgemeine System der Besteuerung von Kapitalvermögen integriert werden. Kryptowährungen sollen künftig steuerlich ähnlich wie Wertpapiere behandelt werden. Es soll zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen differenziert werden. Sämtliche nach 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen sind nicht mehr als Spekulationseinkünfte zu werten, weshalb es nicht mehr zu einer Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen kommen kann. Vielmehr sollen die Einkünfte – ähnlich der Besteuerung von Wertpapieren – die Einkünfte aus Kryptowährungen dem Sondersteuersatz nach § 27a Abs 1 EstG von 27,5 % und daran anknüpfend auch der Endbesteuerung unterliegen.

Unter den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sollen Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen umfasst sein. Darunter fällt auch das „Mining“. Unter den Begriff der realisierten Wertsteigerungen werden die Veräußerungen von Krpytowährungen, der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter, Airdrops, Bounties und Staking subsumiert. Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking), werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für unwesentliche Leistungen übertragen (Bounties), sind die dafür erhaltenen Kryptowährungen mit Anschaffungskosten von null anzusetzen.

Mit 1.3.2022 soll die Steuerpflicht in Kraft treten und ist auf jene Kryptowährungen anzuwenden, die ab 1.3.2021 angeschafft wurden. Früher angeschaffte Kryptowährungen unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. 2023 © Schmelz Rechtsanwälte OG

 

 

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