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Für Eltern und Familien

Familienrecht im Überblick

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Zwischenmenschliche Beziehungen sind nicht nur von Gefühlen geprägt, sondern auch von weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Viele dieser Konsequenzen werden vormals Liebenden erst sichtbar, wenn gravierende Konflikte entstehen und eine Trennung unausweichlich wird. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig zu kennen, realistische Erwartungen zu entwickeln und vorausschauende Lösungen zu gestalten. Gerade im familiären Kontext zeigt sich, dass antizipierende Regelungen - etwa im Form eines Ehevertrags - wesentlich geringere emotionale und finanzielle Lasten mit sich bringt, als ein jahrelanger Scheidungskrieg zwischen Menschen, die, von persönlichen Kränkungen und Verletzungen geprägt, zu irrationalem Handeln tendieren.

Der folgende Überblick richtet sich an Eltern und Familien. Er zeigt, welche Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft bestehen, wann Unterhaltsansprüche von Ehepartnern oder Kindern entstehen, wie Obsorge und Kindeswohl rechtlich geregelt sind und nach welchen Grundsätzen Vermögen im Trennungs- oder Scheidungsfall aufgeteilt wird.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 6 - 8 Minuten

2. Zentrale familienrechtliche Themen

  • Ehe & Scheidung

    Ehe, Hochzeit, Heirat, Scheidung, Ehescheidung, einvernehmliche Scheidung, strittige Scheidung

  • Lebensgemeinschaft & Trennung

  • Unterhalt & Unterhaltsrechner

  • Kindschaftsrecht & Obsorge

  • Aufteilung des Vermögens

  • Einstweilige Verfügungen

3. Ehe und Scheidung

Die Ehe ist nicht nur ein Ausdruck von Liebe und dem Wunsch nach Verbundenheit, sondern auch ein Vertrag mit erheblichen rechtlichen Wirkungen. Bereits bei der Eheschließung stellen sich juristische Fragen - besonders dann, wenn Ehepartner unterschiedliche Vermögen in die Ehe einbringen, während der Ehe voraussichtlich erhebliche Einkommensunterschiede bestehen werden oder ein Familienmodell gewählt wird, das zu einer wirtschaftlichen Ungleichbehandlung der beiden Ehepartner führen kann. Ein Ehevertrag kann dabei helfen, wechselseitige Erwartungen transparent zu machen und für den unerwünschten Fall künftiger Konflikte vorzubeugen – nicht aus Misstrauen, sondern aus Weitsicht.

Kommt es dennoch zur Scheidung, stehen Betroffene vor einer Vielzahl rechtlicher, finanzieller und nicht zuletzt menschlicher Herausforderungen. Österreichisches Familienrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind. Während die einvernehmliche Ehescheidung die mit Abstand häufigste Form der Auflösung österreichischer Ehen darstellt, bergen strittige Scheidungen häufig nicht nur emotional, sondern auch rechtlich höhere Hürden.

Auf unserer → Themenseite zu Ehe, Trennung & Scheidung finden Sie ausführliche Informationen zu den hier nur kursorisch angesprochenen Fragen.

4. Lebensgemeinschaft und Trennung

Manche Paare entscheiden sich bewusst, (vorläufig oder auch ganz grundsätzlich) keine Ehe, sondern eine reine Lebensgemeinschaft einzugehen. Diese Form des Zusammenlebens bietet mehr Flexibilität und entspricht zeitgenössischen Lebensmodellen vieler jüngeren Menschen eher, ist juristisch jedoch fundamental anders ausgestaltet als eine Ehe. Anders als bei Letztgenannter entstehen durch eine bloße Lebensgemeinschaft keine automatischen vermögens- oder unterhaltsrechtlichen Ansprüche zwischen den Lebensgefährten. Durch einen durchdachten Partnerschaftsvertrag können Lücken jedenfalls in guten Teilen gefüllt werden, um beiden Partnern Rechtssicherheit zu geben.

Bei einer Trennung zeigt sich regelmäßig, dass eine Menge an wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen auftreten, die keine gesetzliche Regelung erfahren. Das betrifft etwa das Schicksal gemeinsam angeschafften Vermögens, die Nutzung der vormals gemeinsamen Wohnung, die Abgeltung von Investitionen der Partner oder die finanzielle Absicherung jenes Partners, der sich vorrangig Kindern gewidmet und dadurch berufliche Nachteile erlitten hat. Für jene Lebensgefährten, die vorgenannte Problemstellungen nicht antizipieren und also vorausschauenden Regelungen zuführen, kann eine Trennungsvereinbarung das passende Mittel sein, klare und faire Regelungen zu treffen und die vormals gemeinsamen Leben ohne unnötige Konflikte wieder im gewünschten Maß voneinander zu trennen.

Weitere Informationen zur Lebensgemeinschaft und deren Auflösung finden Sie auf unserer → Themenseite zur Lebensgemeinschaft.

5. Unterhalt

Trennung und Scheidung werfen fast immer auch die Frage nach der Notwendigkeit der finanziellen Absicherung eines der beiden Partner, gegebenenfalls nach der Ausgestaltung dieser wirtschaftlichen Absicherung auf. Unterhaltsansprüche sollen sicherstellen, dass wirtschaftliche Verantwortung zwischen Partnern und gegenüber Kindern korrekt verteilt bleibt. Dabei unterscheidet das österreichische Recht klar zwischen der Trennung von Lebensgefährten, dem Ehegattenunterhalt nach Scheidung und dem Kindesunterhalt, den Eltern unabhängig von der Art der Beziehung zum anderen Elternteil ihrem Kind schulden.

Nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft besteht zwischen den ehemaligen Partnern grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Anders in der Ehe: Je nach Verschulden an der Ehezerrüttung und der Einkommenssituation beider Eheleute kann einen der beiden Partner die Pflicht treffen, dem anderen Geldunterhalt zu leisten. Dass Unterhalt im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsleistung auch dann vereinbart werden kann, wenn die Gesetzeslage keine Unterhaltspflicht ergäbe, ist im Rahmen der Privatautonomie selbstverständlich auch möglich.

Unabhängig von Ansprüchen von Ehepartnern zueinander haben Kinder stets einen eigenen Anspruch gegenüber ihren Eltern auf Unterhalt, der sich insbesondere nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern richtet. Während in Aufrechter Ehe Unterhalt regelmäßig in natura geleistet wird - indem Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bildung usw des Kindes von den Eltern gesichert werden - kann sich nach einer räumlichen Trennung der Eltern ein Anspruch des Kindes auf (teilweisen oder gänzlichen) Geldunterhalt ergeben.

Anders, als manch Elternteil denkt, folgt der Geldunterhaltsanspruch eines Kindes nicht dem Ziel, seinen Eltern eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen, sondern dient ausschließlich der angemessenen Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile. Gerade wer eine Mehrzahl an Kindern gezeugt hat, hat im Fall der Fälle mit einer erheblichen Kürzung der zur eigenen Lebensführung verbleibenden Einkommensteile zu rechnen.

Details dazu, wann Ehegatten- oder Kindesunterhalt zugesteht bzw endet und wie Unterhalt konkret berechnet wird, erfahren Sie auf unserer → Themenseite Unterhalt. Auf dieser ist auch ein fortschrittlicher Unterhaltsrechner integriert, mit dem Sie Richterwerte zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt einfach berechnen können.

6. Kindschaftsrecht und Obsorge

Wenn Kinder betroffen sind, verändert sich der Blick auf eine Trennung grundlegend. Im Mittelpunkt steht insoweit nicht der Konflikt der Eltern, sondern das Wohl des Kindes. Das österreichische Kindschaftsrecht regelt insbesondere Aspekte der gemeinsamen oder auch nur einseitigen Obsorge, im Letzteren Fall des Kontaktrechts des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, des gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsamer Kinder, sowie von Entscheidungs- und Informationsrechten im Alltag des Kindes. 

Grundsätzlich haben bei aufrechter Ehe beide Elternteile gemeinsam die Obsorge über ihre gemeinsamen Kinder, nicht aber über "mitgebrachte" Kinder des einen Ehepartners. Wird ein Kind hingegen in eine bloßen Lebensgemeinschaft geboren, steht die Obsorge zunächst alleine der Mutter allein zu. Eine gemeinsame Obsorge kann durch entsprechende Erklärung der Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung begründet werden. Diese rechtlichen Ausgangspunkte sind für viele Folgefragen – etwa die Rechte des Vaters, an zentralen Entscheidungen im Leben seines Kindes mitzuwirken – von zentraler Bedeutung.

Ob gemeinsame oder alleinige Obsorge, moderne Betreuungsmodelle, praxistaugliche Besuchsregelungen oder die elterliche Abstimmung bei schulischen und medizinischen Entscheidungen – gerade wenn Kinder vorhanden sind, zeigt sich deutlich, dass im Fall einer Trennung maßgeschneiderte Lösungen benötigt werden und die Anwendung harmonisierter Standards zumeist weder den (nicht im Vordergrund stehenden) Bedürfnissen der Eltern, noch dem Kindeswohl entsprechen.

Auf unserer → Themenseite zu Kindschaftsrecht und Obsorge haben Sie die Möglichkeit, sich in diese hoch praxisrelevante Materie einzulesen.

7. Aufteilung des Vermögens

Erwerben Lebensgefährten Vermögen, wird grundsätzlich jener Partner Eigentümer eines angeschafften Guts, der dieses erworben hat. Gemeinsames Eigentum der Lebensgefährten bspw. an den zur Einrichtung der Wohnung dienenden Fahrnissen entsteht nicht automatisch. Selbstverständlich können aber auch Lebensgefährten gemeinsam Erwerbsverträge abschließen, etwa Miteigentümer einer Liegenschaft werden, auf der ein Haus errichtet werden soll. Bei einer Ehe stellt sich das anders dar: Hier unterliegent eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse im Scheidungsfall der primär einvernehmlichen, mangels solcher der gerichtlichen Aufteilung.

Während manch einer meint, Vermögen von Eheleuten werde immer hälfteteilig aufgeteilt, sieht das österreichische Familienrecht eine Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Billigkeit vor. Was billig ist, darüber lässt sich trefflich diskutieren. Denn bei der Vermögensaufteilung werden nicht nur die finanziellen Beiträge der Ehepartner zur Anschaffung von Vermögenswerten beachtet, sondern auch faktische Leistungen, etwa das Aufziehen der Kinder und die Besorgung des Haushalts.

Vorausschauende Eheleute greifen potenziellen Konflikten - jedenfalls in gewissem Umfang - durch den Abschluss eines Ehevertrags vor. Dieser dient vor allem dazu, vermögensrechtliche Folgen der Eheschließung sowie einer möglichen künftigen Ehescheidung bereits zu einem Zeitpunkt zu regeln, zu dem ein harmonisches Miteinander Konsens eher ermöglicht als im emotional aufgeheizten Stadium einer Scheidung. Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch: Viele (künftige) Ehepartner handeln im Status des Verliebtseins wenig vorausschauend. Diesfalls hat im worst case ein Familienrichter zu beurteilen, welches Vermögen und welche Ersparnisse überhaupt einer Aufteilung unterliegen - und wie eine billige Aufteilung zwischen den scheidenden Eheleuten konkret aussieht.

Details dazu, welches Vermögen der Eheleute auf welche Art und Weise aufgeteilt wird, erfahren Sie auf unserer → Themenseite Vermögensaufteilung.

8. Einstweilige Verfügungen

Trennungen und familiäre Konflikte entwickeln sich oftmals schleichend. Manchmal aber tritt auch eine plötzliche Eskalation ein, die rasches Handeln erfordert und ein monatelanges Zuwarten während eines normalen Gerichtsverfahrens unzumutbar macht. In manchen dieser Fälle kann durch einstweilige Verfügungen provisorisch Abhilfe geschaffen werden, um kurzfristig Sicherheit, Ordnung und rechtliche Klarheit in einer oft emotional zugespitzten Lage zu schaffen.

Im Mittelpunkt stehen dabei dabei die Sicherung vorläufiger Unterhaltszahlungen und einer vorläufigen Kontaktrechtsregelung zu gemeinsamen Kindern, aber auch spezifische einstweilige Verfügungen gegen häusliche Gewalt oder Stalking: Wer sich in seinen eigenen vier Wänden nicht mehr sicher fühlen kann, wer verfolgt oder umfassend kontrolliert wird, dem kann so rasch und effektiv geholfen werden. Einstweilige Verfügungen sind zwar nur vorübergehende Lösungen, können aber nichts destotrotz maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf eines familienrechtlichen Hauptverfahrens haben.

Weitere Informationen dazu, in welchen Fällen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, erörtertn wir auf unserer → Themenseite zu einstweiligen Verfügungen.

9. Wir helfen weiter

Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Beratung auf dem Gebiet des österreichischen Familienrechts: Themengebiete, wie die sich aus einer Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtsfolgen und der Übergang der Lebensgemeinschaft in eine Ehe - aber auch die weniger schönen Seiten zwischenmenschlicher Beziehungen, also die Ehescheidung, etwaige Unterhaltsansprüche von Ex-Partnern und Kindern, die Aufteilung des gemeinsam angeschafften Vermögens und die Obsorge über gemeinsame Kinder - stehen im Zentrum unserer Beratungstätigkeit unter Leitung von Scheidungsanwältin Eva Schmelz. Wenn auch Sie entweder in guten Zeiten vorsorgen wollen, was durch einen Ehevertrag bzw einen Partnerschaftsvertrag in vielerlei Hinsicht möglich ist, oder aber in schlechten Zeiten eine helfende Hand benötigen, vereinbaren Sie am Besten ein Erstgespräch mit uns.

 

Für Vereine

Vereinsrecht im Überblick

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Der österreichische Verein bietet viele Vorteile, aber auch gewisse Nachteile. Die größten Vorteile sind die - bei einfach strukturierten Vereinen - schnelle und kostengünstige Gründung, die hohe Flexibilität in der vertraglichen Ausgestaltung des Vereinskonzepts, das Fehlen eines gesetzlichen Mindestkapitals und die im Regelfall nicht bestehende persönlichen Haftung der Mitglieder. Verfolgt der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, können zudem signifikante steuerliche Begünstigungen eingreifen.

Dem stehen einige potenziell nachteilige Aspekte gegenüber: Ein Ein-Personen-Verein ist nicht möglich, der Verein darf nicht ausschließlich oder primär wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die optimale Konzeption steueroptimierter Vereinskonstrukte kann komplex sein.

Autor: Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 3/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 12 - 14 Minuten

2. Was ist ein Verein nach österreichischem Recht?

Bedeutung

Das Vereinswesen hat in Österreich große Bedeutung. Hierzulande existieren mehr als 125.000 Vereine; beinahe jeder zweite Österreicher ist Mitglied in einem Verein. Damit bestehen hierzulande in etwa so viele Vereine wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sind beide Rechtsformen jener der Kommanditgesellschaft (ca. 19.600), der Offenen Gesellschaft (ca 11.000) und der Aktiengesellschaft (ca 1.000) zahlenmäßig weit überlegen. Kein Wunder also, dass dem Vereinsrecht als Grundlage mehrpersonaler Zusammenschlüsse hohe Praxisrelevanz zukommt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für Vereine nach Österreichischem Recht bildet das Vereinsgesetz 2002 (VerG). Dieses gibt für Vereine gewisse zwingende Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer aber die Mitglieder in der konkreten Ausgestaltung ihres Vereines relativ frei sind. Wer das VereinsG durchblättert, wird damit rasch fertig sein, denn die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind überschaubar; daraus folgt, dass der Gestaltung der Statuten viel Raum eingeräumt wird und zugleich große praktische Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0131917). Bezüglich steuerrechtlicher Aspekte von Vereinen finden sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) und betreffend Internationalen Organisationen im Amtssitzgesetz (ASG) einschlägige Regelungen.

Wesen eines Vereins

Wie definiert das VerG nunmehr einen Verein? Der Letztgenannte ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks (§ 1 Abs 1 VerG). Ein Verein charakterisiert sich dementsprechend dadurch, dass er aus mindestens zwei Personen bestehen muss, die auch juristische Personen (etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) oder Personengesellschaften (etwa eine KG oder OG) sein können. Natürliche Personen, egal ob Österreicher oder Nicht-Österreicher, können selbstverständlich auch Mitglieder eines Vereins werden. Des Weiteren hat ein Verein es zum Ziel einen ideellen – also nicht wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten – Zweck zu verfolgen (§ 1 Abs 2 VerG). Dies bedeutet nicht, dass der Verein überhaupt keinen Gewinn machen darf, jedoch muss dieser dem ideellen Zweck zugutekommen und darf nicht zum Selbstzweck werden (VfGH B 3/60). Die Verfolgung dieses Zweckes muss auf Dauer und auf Basis einer von den Vereinsmitgliedern mittels Statuten selbst gegebenen Organisation erfolgen, weshalb bloß zeitweilige oder lose Zusammenschlüsse von Personen, wie etwa Bürgerinitiativen, kein Verein sind.

Ein Verein ist eine sogenannte juristische Person und damit rechtsfähig (RIS-Justiz RS0118493). Das heißt, der Verein selbst kann – durch seine Organe – beispielsweise Verträge abschließen, Eigentum erwerben und letztlich auch klagen und geklagt werden. Kurz gesagt, der Verein nimmt wie eine natürliche Person, GmbH oder Personengesellschaft am Rechtsleben teil. Es ist stets zwischen den Rechten und Pflichten des Vereines und den seiner Mitglieder zu unterscheiden. Wenn etwa der Sportverein von nebenan ein neues Fußballtor erwerben möchte, schließt der Verein selbst den Kaufvertrag ab, wird Eigentümer des Tores und ist Schuldner des Kaufpreises - und nicht seine Mitglieder oder Organe.

Zentrales Vereinsregister

Das Bundesministerium für Inneres führt das Zentrale Vereinsregister (ZVR), in dem alle Vereine in Österreich registriert sind. Grundsätzlich kann jeder in dieses Einsicht nehmen und einen Auszug erhalten, nur unter gewissen Umständen kann ein Verein eine sogenannte Auskunftssperre beantragen (§ 19 Abs 3 VerG). Der Verein muss im Rechtsverkehr nach außen stets die ZVR-Zahl angeben, da er ansonsten eine strafbare Verwaltungsübertretung begeht (§ 18 Abs 2 VerG). Das heißt die ZVR-Zahl muss etwa bei Angeboten, Rechnungen oder sonstigen Briefen und E-Mails angeführt werden. In die Statuten und andere bedeutsame Unterlagen des Vereins kann man hingegen über das Zentrale Vereinsregister nicht Einsicht nehmen; insofern ist die Informationstiefe des Firmenbuchs eine deutlich weitere als jene des Vereinsregisters.

3. Wie gründet man einen Verein?

Vereinsstatuten

Der erste Schritt der Vereinsgründung ist die sogenannte Errichtung des Vereines. Dies geschieht durch die Vereinbarung der vertraglichen Grundlage, der Statuten (RIS-Justiz RS0122853). Bei diesen handelt es sich um einen Gründungsvertrag zwischen den Vereinsgründern, welcher die Organisation des Vereines festlegt und insofern dogmatisch dem Gesellschaftsvertrag der GmbH oder der Satzung der Aktiengesellschaft entspricht. Wesentlicher Unterschied zu Kapitalgesellschaften ist, dass die Vereinsmitglieder kein Grund- bzw Stammkapital aufzubringen haben.

Die Vereinsgründer sind bei der Gestaltung der Statuten weitgehend frei, das VerG gibt ihnen jedoch einen gewissen Mindestinhalt vor: Geregelt werden müssen etwa der der Name des Vereins, sein Zweck, die Mittel zu dessen Erreichung, Bestimmungen zur Vereinsmitgliedschaft, Angaben zu Vereinsorganen, Regelungen für Vereinsstreitigkeiten und deren Schlichtung sowie Bestimmungen zur Auflösung und Verwertung des Vereinsvermögens (§ 3 Abs 1f VerG). Die Ausgestaltung der Statuten ist in der Praxis von großer Bedeutung, weshalb diese keinesfalls überhastet vereinbart werden sollten. Solide, auf den jeweiligen Verein zugeschnittene Statuten – denn jeder Verein ist anders – können viele im Laufe der Zeit potenziell aufkommenden Konflikte vorzubeugen helfen und allenfalls auch erhebliche steuerliche Vorteile zu sichern helfen (hierzu weiter unten). Sollten die ersten Vereinsstatuten eher laienhaft gestaltet worden sein, ist das behebbar: Denn Vereinsstatuten können nach der erstmaligen Errichtung des Vereins unter Einhaltung der Vorgaben von Gesetz und Vereinsstatuten geändert werden.

Anzeige bei der Vereinsbehörde

Nach der Vereinbarung der Statuten können bereits die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins, also jene Personen, die den Verein später nach außen vertreten, bestellt werden. Ansonsten sind diese spätestens ein Jahr nach der Entstehung des Vereins zu bestellen und der Verein wird bis dorthin von den Vereinsgründern vertreten (§ 2 Abs 2, 3 VerG). Von den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern, ansonsten von den Gründern, ist die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs 1 VerG; OGH 2 Ob 273/06w). Die Vereinsbehörde ist die jeweilige Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat am Sitz des Vereines, in Wien die Landespolizeidirektion. Nachdem die Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde eingelangt ist, hat diese mehrere Reaktionsmöglichkeiten:

  • Die Vereinsbehörde hat vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – Zeit, die Vereinsgründung mittels Bescheid wegen Gesetzeswidrigkeit nicht zu gestatten (§ 12 VerG). Erwägt die Vereinsbehörde, so vorzugehen, muss sie den Vereinsgründern bzw. den organschaftlichen Vertretern des Vereines allerdings zuvor die Möglichkeit zur Verbesserung der Statuten geben (VfGH B 396/81). Mangelhafte Statuten können also in der Regel verbessert werden und führen nicht zu einer sofortigen Untersagung der Vereinsgründung. Erfolgt doch Letztgenanntes, kann gegen den Bescheid, mit welchem die Vereinsgründung nicht gestattet wird, eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Weg wird allerdings nur selten bestritten, da ein zweiter Anlauf - also eine erneute, grundlegend überarbeitete Errichtung des angestrebten Vereins, sinnvoller Weise unter Einbindung von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern - fast immer deutlich rascher möglich ist, als den Instanzenzug im Verwaltungsgericht zu durchlaufen.
  • Lässt die Vereinsbehörde die vier- bis sechswöchige Frist verstreichen, ohne die Vereinsgründung mittels Bescheides zu untersagen, lebt der Verein auf (§ 13 Abs 1 VerG). Dieses System der Nicht-Untersagung unterscheidet sich diametral von den Anmeldungsverfahren anderer juristischer Personen zum Firmenbuch und erleichtert eine zügige Errichtung von Vereinen.
  • Die Vereinsbehörde kann aber auch bereits vor Ablauf der Frist eine förmliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten aussprechen (§ 13 Abs 2 VerG).

Egal, ob zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten ausdrücklich eingeladen wird oder die Vereinsbehörde die Frist verstreichen lässt, in beiden Fällen entsteht damit der Verein, welcher nun Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 2 Abs 1 VerG). Der Gründungsvorgang ist damit abgeschlossen. 

4. Welche Organe hat ein Verein?

Das VerG sieht vor, dass in jedem Verein bestimmte Organe zwingend vorhanden sein müssen, welche jeweils eine eigene Funktion haben (§ 5 VerG).

Mitgliederversammlung

Bei der Mitgliederversammlung handelt es sich um ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder, ähnlich der Generalversammlung der GmbH oder der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zumindest alle fünf Jahre einzuberufen, wobei mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine Einberufung vom Vorstand verlangen kann (§ 5 Abs 2 VerG). Die Einladung zur Mitgliederversammlung richtet sich nach den Statuten, sie kann grundsätzlich mündlich, schriftlich, via E-Mail oder auch mittels Veröffentlichung durch einen Aushang erfolgen und hat dabei die einzelnen Tagesordnungspunkte zu enthalten (OGH 6  Ob 618/94). Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet, beginnt mit der Eröffnung, der Begrüßung der Anwesenden sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit, bevor anschließend die Tagesordnungspunkte abgearbeitet werden. Wie das Teilnahme- und Stimmrecht genau ausgestaltet sein muss, gibt das VerG nicht vor und bedarf daher einer Regelung in den Statuten. Während nicht alle Vereinsmitglieder zwingend ein Stimmrecht besitzen müssen, muss gewährleistet sein, dass allen Vereinsmitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung möglich ist. Anwesenheits- und Abstimmungsquoren sind ebenfalls nicht gesetzlich vorgegeben und sollten daher wiederum in den Statuten geregelt werden, genauso wie die Form der Beschlussfassung, bspw die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen oder virtuellen Mitgliederversammlungen (RIS-Justiz RS0080233). Mitgliederversammlungen müssen der Vereinsbehörde nicht angezeigt werden, ihre konforme Abhaltung und ihr wesentlicher Verlauf sollten aber aus Beweisgründen intern dokumentiert werden.

Leitungsorgan

Des Weiteren muss jeder Verein ein Leitungsorgan haben. Dabei handelt es sich um ein Organ zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen. Das Leitungsorgan, das oftmals Vorstand genannt wird, bisweilen aber auch Präsidium oder Geschäftsführung, muss aus mindestens zwei Personen bestehen (§ 5 Abs 3 VerG). Diese können Vereinsmitglieder sein, müssen es aber nicht. Hieraus folgt zugleich die Minimalvariante eines Vereins: Dieser kann durch bereits zwei natürliche Personen errichtet werden, die zugleich Mitglieder sind und dem Leitungsorgan angehören. Das VerG regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsorganes nicht, eine mögliche und in der Praxis häufig anzutreffende Funktionsverteilung sieht einen Obmann bzw eine Obfrau, je einen Stellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer vor. Neben der Leitung der Geschäfte des Vereines und dessen Vertretung nach außen (§ 6 VerG), obliegen dem Leitungsorgan weitere vielfältige Aufgaben, wie etwa die Organisation und Leitung von Sitzungen und Versammlungen, die Anzeige von Statutenänderungen an die Vereinsbehörde, die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens, die Erstellung laufender Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Entgegenahme des Berichts der Rechnungsprüfer.

Ein wichtiger Punkt für Vorstandsmitglieder, bei dem Vorsicht geboten ist, sind sogenannte Insichgeschäfte. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied (quasi als Privatperson) mit dem Verein abschließt. Das mag exotisch klingen, kommt aber nicht selten vor: Etwa wenn ein Mitglied des Vorstands einem Dienstleistungsberuf nachgeht und in dieser Funktion Leistungen an den Verein erbringen soll. Das Problem ist hierbei, dass es bei der Vertretung des Vereines durch das Vorstandsmitglied zu einer Interessenskollision kommen kann, da auf der einen Seiten die Vereinsinteressen und auf der anderen Seite die privaten Interessen stehen. Die Person ist daher in ihrer Rolle als Vorstandsmitglied unter Umständen befangen und eine optimale Vertretung des Vereins gefährdet. Droht ein Insichgeschäft, muss die Zustimmung eines anderen unbefangen Mitglieds des Leitungsorgans eingeholt werden. Wie vorzugehen ist, wenn alle Mitglieder des Leitungsorgans befangen sind, ist mangels statutarischer Vorsorge strittig.

Rechnungsprüfer

Neben einer Mitgliederversammlung und einem Leitungsorgan muss jeder Verein außerdem mindestens zwei Rechnungsprüfer haben (§ 5 Abs 5 VerG). Diesen obliegt die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen, Mängel aufzuzeigen sowie auf Gefahren für den Bestand des Vereines hinzuweisen (§ 21 Abs 2, 3 VerG). Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein. So können etwa externe Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu Rechnungsprüfern bestellt werden.

Weitere Organe

Neben den zwingenden Organen ist es möglich, statutarisch weitere Organe vorzusehen. Das VerG erwähnt in diesem Kontext explizit, dass ein Aufsichtsorgan eingerichtet werden kann (§ 5 Abs 4 VerG). Aber auch rein beratende Organe sind denkbar und in größeren Vereinen in der Praxis vorzufinden.

Zur Schlichtungseinrichtung gehen wir weiter unten im Detail ein.

5. Wer haftet in einem Verein?

Ein heikles und in der Praxis wichtiges Thema ist die Frage der Haftung des Vereins, seiner Mitglieder und seines Leitungsorgans.

Haftung des Vereins

Der Verein als juristische Person kann, wie bereits angemerkt, nicht nur Verträge abschließen, sondern auchklagen bzw geklagt werden, etwa auch Schadenersatz oder auf Zuhaltung eines abgeschlossenen Vertrags. Dabei haftet der Verein mit seinem Vermögen für Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist (§ 23 VerG), aber auch für das ihm zurechenbare Fehlverhalten seiner Organe und Machthaber. Der Verein kann zudem für gerichtlich strafbare Handlungen gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) haftbar werden.

Haftung des Leitungsorgans

Auch wenn grundsätzlich der Verein selbst für Vereinsverbindlichkeiten haftet und ihn auch sonstige umfassende Haftungspflichten treffen, kann es unter Umständen zu einer Haftung der handelnden Personen und der Vereinsorgane kommen (§ 24 VerG, RIS-Justiz RS0120155). Wenn etwa ein Mitglied eines Vereinsorganes seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzt, kommt es zu einer Haftung für den daraus entstandenen Schaden nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen, wobei die Haftung eingeschränkt ist, wenn das Mitglied unentgeltlich tätig ist (Haftungsprivileg). In der Praxis vorkommende Risiken, die zu einer Haftung führen, sind etwa die zweckwidrige Verwendung von Vereinsmitteln, die rechtswidrige Auskehr von Vereinsvermögen an seine Mitglieder und eine verspätete Insolvenzanmeldung. Weiters haftet das Leitungsorgan neben dem Verein für ausstehende Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen des Vereins oder bei einer verspäteten Insolvenzantragsstellung (OGH 7 Ob 2339/96p).

Haftung der Rechnungsprüfer

Für die Haftung der Rechnungsprüfer gelten die Ausführungen über die Haftung des Leitungsorgans sinngemäß: Demgemäß haften Rechnungsprüfer bei einem Sorgfaltsverstoß, sind jedoch begünstigt, wenn sie unentgeltlich tätig waren. Diesfalls besteht eine Haftung nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Zudem

Haftung der Vereinsmitglieder

Eine Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist im Regelfall nicht gegeben.

6. Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Mitglieder?

Mindestanzahl an Mitgliedern

Wie bereits erwähnt, benötigt es zur Gründung eines Vereines mindestens zweier Personen; einpersonale Vereine sieht das österreichische Recht nicht vor (§ 1 Abs 1 VerG). Eine Vereinsgründung erfolgt somit immer durch mindestens zwei Personen.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Die Aufnahme von weiteren Mitgliedern nach Errichtung des Vereins ist ex lege jederzeit möglich. Es muss dazu nur ein sogenannter Beitrittsvertrag abgeschlossen werden. In welcher Form dies geschieht, ist in den Vereinsstatuten zu regeln, wobei es bspw genügen kann, online ein Beitrittsformular auszufüllen. Für die Aufnahme neuer Mitglieder können in den Statuten auch Aufnahmebedingungen- und Beschränkungen vorgesehen sein, wobei diese nicht gesetz- oder sittenwidrige sein dürfen, wie etwa unsachliche diskriminierende Bedingungen.

Bezüglich des Ausschlusses und des Austrittes von Mitgliedern ist es wiederum empfehlenswert, konkrete Ausschlussgründe in den Statuten zu regeln. Zwar ist ein Austritt oder Ausschluss eines Vereins aus wichtigem Grund immer zulässig (RIS-Justiz RS0080399) - jeder Vertrag kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden -, allerdings kann durch eine umsichtige Gestaltung der Statuten zB der Austritt von Mitgliedern an bestimmte Fristen und Termine gebunden und der Ausschluss von Mitgliedern, die bspw vereinsschädigendes Verhalten zeigen, transparent geregelt werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Genauso wie der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft in den Vereinsstatuten zu regeln ist, werden auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder wesentlich von den jeweiligen Statuten bestimmt. So können Statuten etwa mehrere Mitgliedskategorien vorsehen, denen bspw unterschiedliche Stimmrechte in der Mitgliederversammlung zukommen.

7. Gelten für Vereine unternehmensrechtliche und konsumentenschutzrechtliche Spezialgesetze?

Keine Gewinnausrichtung des Idealvereins

Auch wenn ideelle Vereine grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen (§ 1 Abs 2 VerG), so ist es ihnen doch erlaubt, in untergeordnetem Umfang geschäftlich tätig zu sein, um ihre ideelle Tätigkeit zu finanzieren: Ein Sportverein kann etwa Merchandising betreiben, ein Kulturverein einen Buffetbetrieb, wenn dadurch die ideellen Tätigkeiten (hier: Sport und Kultur) getragen werden. Dementsprechend können sich auch verschiedenste unternehmens-, konsumentenschutz- und gewerberechtliche Fragen stellen.

Anwendbarkeit des Unternehmensgesetzbuchs

Da das Unternehmensgesetzbuch (UGB) für das Vorliegen eines Unternehmens ausdrücklich nicht verlangt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss (§ 1 Abs 2 UGB), können auch Vereine vom UGB erfasst sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Verein regelmäßig Leistungen auf dem Markt gegen angemessenes Entgelt anbietet (RIS-Justiz RS0122900), wie beispielsweise ein Verein, der Vereinsartikel - etwa Trikots des Fussballvereins - auch an nicht-Mitglieder verkauft. Dahingegen ist ein Verein, der bloß karitative Leistungen anbietet, kein Unternehmer. Vereine, die den Unternehmensbegriff erfüllen, unterliegt bei unternehmensbezogenen Geschäften den Bestimmungen des UGB.

Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich für Unternehmer-Verbraucher-Beziehungen. Unter Umständen sind jedoch die Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes KSchG, wie bspw die Rücktrittsrechte, Informationspflichten und Gewährleistungsrechte, auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft in Vereinen anzuwenden (RIS-Justiz RS0120779). Dies ist dann der Fall, wenn Vereine zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen erhalten, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient (§ 1 Abs 5 KSchG). Viele Vereine unterliegen daher Teilen des KSchG, auch wenn sie nicht unternehmerisch ausgerichtet sind.

Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz

Immer mehr Vereine bieten die Möglichkeit an, Vereinsmitglied zu werden, indem online auf ihrer Website ein Beitrittsformular ausgefüllt wird. Ein solcher Vereinsbeitritt „per Mausklick“ kann unter Umständen den Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen. Es sind dann die Informationsrechte nach § 4 FAGG zu beachten (insbesondere der verpflichtende Hinweis auf die Rücktrittsrechte der Vereinsmitglieder) sowie das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG, nach welchem ein Verbraucher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vom Vereinsbeitritt zurücktreten kann. Unterbleibt die Aufklärung über dieses Rücktrittsrecht verlängert sich die Frist auf bis zu 1 Jahr.

Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Da ein Verein auch gewerblich tätig sein darf, kann er unter Umständen der Gewerbeordnung unterliegen. Entscheidend ist dabei, ob der Verein die Tätigkeit in der Absicht ausübt, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, sogenannte Einnahmenüberschüsse, zu erzielen (VwGH Ra 2017/04/010). Eine Ertragserzielungsabsicht liegt schon dann vor, wenn der Verein wie ein einschlägiger Gewerbebetrieb auftritt und die Tätigkeit auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für seine Mitglieder gerichtet ist (§ 1 Abs 6 GewO), zum Beispiel, wenn Vereinsleistungen unter dem Marktpreis angeboten werden. Will der Verein ein Gewerbe ausüben, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellten und zum Gewerberegister anzumelden.

8. Wie werden Streitigkeiten in einem Verein gelöst?

Im Fall von Streitigkeiten, die im Vereinsverhältnis begründet sind, muss zuerst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung angerufen werden. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht die Anrufung staatlicher Gerichte (der sogenannte ordentliche Rechtsweg) erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anruf der Schlichtungseinrichtung offen (§ 8 Abs 1 VerG, RIS-Justiz RS0122426). Typische Schlichtungsgegenstände sind etwa der Ausschluss von Mitgliedern oder die Einforderung von Mitgliedsbeiträgen.

Bezüglich der Schlichtungseinrichtung und dem Schlichtungsverfahren besteht innerhalb der Statuten eine weite Gestaltungsfreiheit. Die Schlichtungseinrichtung muss jedenfalls unbefangen sein und den Streitparteien rechtliches Gehör gewähren (§ 8 Abs 2 VerG; RIS-Justiz RS0094154). Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung können unter Umständen auch außenstehende Personen sein. Viele Vereinsstatuten beschränken Ihre Vorgaben zur Streitschlichtung auf minimale Inhalte, die sich oftmals als ungenügend erweisen, um ein transparentes Schlichtungsverfahren rasch und effizient durchzuführen; eine beinahe typische Regelung ist jene, dass die Schlichtungseinrichtung aus drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat - was in kleinen Vereinen immer wieder dazu führt, dass sich nicht ausreichend unbefangene Schlichter finden lassen. Gerade im Hinblick auf die Streitschlichtung sollten Statuten also umsichtigt und besser etwas genauer als zu offen gestaltet werden.

Meistens benennen Vereinsstatuten die Schlichtungseinrichtung undifferenziert als Schiedsgericht. Diese Bezeichnung ist irreführend: Eine Schlichtungseinrichtung kann zwar zugleich als Schiedsgericht im Sinne des §§ 577 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgestaltet werden (§ 8 Abs 1 VerG), allerdings ist das nicht zwingend erforderlich und in der Praxis auch der Ausnahmefall. In der Mehrzahl der Fälle sind selbstbezeichnete "Schiedsgerichte" also keine solchen, sondern eben Schlichtungseinrichtungen, deren Aufgabe in der Schlichtung von Streitigkeiten und nicht im gerichtsgleichen Fällen von Urteilen liegt.

9. Wie wird ein Verein beendet?

Ein Verein kann auf zwei Arten beendet werden: Einerseits durch eine freiwillige Auflösung des Vereines selbst und andererseits durch eine behördliche Auflösung (§ 28, 29 VerG). Für eine freiwillige Auflösung müssen die Statuten Bestimmungen über diese enthalten und diese ist der Vereinsbehörde durch das Leitungsorgan anzuzeigen. Die behördliche Auflösung erfolgt durch die Vereinsbehörde. Sie ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, bspw bei einem qualifizierten Verstoß gegen die Vereinsstatuten oder einem Verstoß gegen Strafgesetze. Da die behördliche Auflösung eines Vereins immer ein Grundrechtseingriff in die Vereinsfreiheit ist, ist die Überprüfung einer solchen durch die Verwaltungsgerichte und unter Umständen durch den Verfassungsgerichtshof möglich (VwGH Ra 2024/01/0407).

10. Wie werden Vereine steuerlich behandelt?

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinen stellt grundlegend darauf ab, aus welcher Tätigkeit die generierten Umsätze stammen:

  • Vereine, die einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die jeweilige Tätigkeit zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins notwendig ist und der Verein damit nicht in einem größeren Umfang mit gewerblichen Unternehmen in Wettbewerb tritt (§ 45 Abs 2 BAO). Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe sind Sportvereine oder Theatervereine, die bei ihren Veranstaltungen Eintrittsgelder verlangen; ohne sportlichem Wettkampf oder Theateraufführung wären vorgenannte Vereine nicht sinnvoll zu führen, weshalb der Hilfsbetrieb unentbehrlich ist.
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist eine Tätigkeit des Vereins, die zwar nicht unentbehrlich für die Erfüllung des Vereinszwecks ist, aber dennoch in Zusammenhang mit diesem Zweck steht (§ 45 Abs 1, 1a BAO). Solche Betriebe sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, solange die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird. Allerdings müssen entbehrliche Hilfsbetriebe grundsätzlich Körperschaftsteuer zahlen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden. Beispiel eines entbehrlichen Hilfsbetriebs wäre das jährliche Fest des Sportvereins; ohne dieses könnte der Vereinsbetrieb, also die sportliche Betätigung, durchaus durchgeführt werden. Dennoch steht das Vereinsfest in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks.
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Hilfsbetriebe eingestuft werden können und die keine Liebhaberei darstellen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht (§ 45 Abs 3 BAO). Beispiele dafür sind Gewinnbetriebe wie gewerblich geführte Kantinen, die von Vereinen betrieben werden und in direktem Wettbewerb zu gewerblichen Betrieben stehen. Hintergedanke ist unter anderem, dass Vereine, die "normalen" Gewerbetreibenden Konkurrenz machen, im Vergleich zu diesem keine steuerlichen Vorteile genießen sollen, andernfalls der Wettbewerb verzerrt würde.

Was hat es nun mit der bei entbehrlichen Hilfsbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben relevanten Liebhaberei auf sich? Für Vereine gilt oft die sogenannte „Liebhabereivermutung“. Diese besagt, dass bestimmte Tätigkeiten von Vereinen nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind, weil sie gesamthaft betrachtet keinen Gewinn erzielen sollen, sondern primär der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen (§ 2 Abs 5 Z 2 UstG). Vereine müssen in diesem Fall keine Umsatzsteuer abführen, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Im Einzelfall kann die Liebhabereivermutung allerdings unzutreffend sein, weil de facto gewinnorientiert gewirtschaftet wird.

Besteht eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht eines Vereins, kann diese durch die auch auf Vereine anwendbare Kleinunternehmerregelung ausgehebelt werden, insofern bestimmte Bagatellgrenzen an jährlichem Umsatz nicht überschritten werden. Es gilt hier nichts anderes als für klassische Unternehmer.

Körperschaftsteuer

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Vereinen muss zwischen begünstigten und nicht begünstigten Vereinen unterschieden werden (§ 5 Z 6 KStG).

Nicht begünstigte Vereine sind solche, die keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinn des § 34 ff BAO verfolgen. Ihre Gewinne unterfallen der Körperschaftsteuer.

Begünstigte Vereine sind solche, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn des § 34 ff BAO verfolgen. Es handelt sich dabei um Zwecke, welche die Allgemeinheit fördern, hilfsbedürftige Personen unterstützen oder gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften fördern, wie bspw die Förderung von Kunst, Wissenschaft oder Umweltschutz, Krankenpflege, Mahlzeitendienste oder Telefonfürsorge, die Kirchenerhaltung, Beerdigungen oder religiöse Veranstaltungen. Für die steuerliche Begünstigung muss der Verein sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung dieser begünstigten Zwecke dienen. Liegt eine abgabenrechtliche Begünstigung vor, wird ähnlich differenziert wie in umsatzsteuerlicher Hinsicht:

  • Einnahmen, die direkt aus den ideellen Tätigkeiten eines Vereins stammen, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Förderungen, sind steuerfrei. Diese Einnahmen werden dem sogenannten Vereinsbereich zugeordnet und unterliegen nicht der Besteuerung.
  • Vereine, die einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, sind in Bezug auf die Gewinne aus dem unentbehrliche Hilfsbetrieb von der Körperschaftsteuer befreit (§ 45 Abs 2 BAO).
  • Vereine, die einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb führen, unterliegen mit ihren Gewinnen aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb der Körperschaftsteuer, jedoch ist ein Steuerfreibetrag anwendbar (§ 45 Abs 1, 1a BAO).
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Hilfsbetriebe eingestuft werden könne, unterliegen mit den betreffenden Gewinnen uneingeschränkt der Körperschaftsteuer. Zusätzlich erhalten Vereine, die einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben an sich bereits keine abgabenrechtliche Begünstigung, das Finanzamt kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§ 44, 45a BAO).

Weitere Abgaben

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können auch über die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer hinausgehende abgabenrechtliche Begünstigungen erfahren. Diese betreffen etwa die Grunderwerbsteuer, die Grundsteuer, die Kommunalsteuer und die Werbeabgabe. Für diese Abgaben bestehen Befreiungstatbestände.

Gesamtwürdigung

Zusammengefasst können Vereine mit begünstigten Zwecken so ausgestaltet werden, dass sie bedeutsame steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies möglich ist, hat einzelfallbezogen beurteilt zu werden. Anders als die Errichtung eines kleinen Sparvereins ist die Ausgestaltung eines abgabenrechtlich optimierten Vereinskonzepts anspruchsvoll und sollte unter anwaltlicher und steuerberaterlicher Begleitung erfolgen. Der anfallende Beratungsaufwand ist gut investiert: Nimmt ein vermeintlich abgabenrechtlich begünstigter Verein zu Unrecht die steuerlichen Privilegien gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen in Anspruch, kann es im Fall einer Finanzamtsprüfung zu existenzgefährdenden Abgabennachzahlungen kommen.

11. Können Spender eines Vereins ihre Spende steuerlich absetzen?

Von der in Punkt 11. behandelten Frage der steuerlichen Behandlung von Umsätzen bzw Gewinnen des Vereins zu unterscheiden ist die steuerliche Behandlung von Spenden an Vereine auf Seiten des Spenders.

Das österreichische System der Spendenbegünstigung bietet den Spendern von Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wichtige steuerliche Vorteile. Diese Begünstigung soll das Engagement und die finanzielle Unterstützung solcher Organisationen fördern. Vor diesem Hintergrund können  Spenden an bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Vereine vom Spender begrenzt einkommensmindernd geltend gemacht werden. Spenden können entweder als Sonderausgaben (bei Privatpersonen) oder als Betriebsausgaben (bei Unternehmen) angesetzt werden und kürzen so die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Spenders (§ 4a EStG). Um in den Genuss dieser Steuerbegünstigung zu kommen, muss der Verein allerdings in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des österreichischen Bundesminsters für Finanzen aufgenommen werden. Hierfür ist ein Prüfungsverfahren einzuhalten, in dem unter anderem evaluiert wird, ob der Verein nach seiner statutarischen Konzeption wie auch nach seiner faktischen Geschäftstätigkeit - daher kann ein Antrag auf Aufnahme in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen frühestens nach einem Jahr der Vereinstätigkeit gestellt werden - gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Nähere Details dazu finden Sie in einem gesonderten Blogbeitrag.

12. FAQ

  • Wie viele Personen brauche ich, um in Österreich einen Verein zu gründen?

    Da das österreichische Vereinsrecht mindestens zwei Vereinsmitglieder und zwei Mitglieder des Leitungsorgans vorsieht - wobei diese Personen ident sein können - ist die Errichtung eines Vereins nach österreichischem Recht bereits durch zwei Personen möglich. Das ist eine deutliche Erleichterung im Vergleich zu zahlreichen anderen europäischen Rechtsordnungen, weshalb der österreichische Verein auch international großer Beliebtheit erfreut.

    Neben der Mitgliederversammlung und dem Leitungsorgan benötigt ein Verein auch zwei Rechnungsprüfer und eine Schlichtungseinrichtung. Sofern dies in den Statuten Deckung findet, können jedoch sowohl Rechnungsprüfer als auch Schlichter externe Personen sein - sie müssen also nicht zugleich Vereinsmitglieder sein. Im Ergebnis besteht der Minimal-Verein daher aus zwei natürlichen Personen, die zugleich Gründungsmitglieder als auch Mitglieder des Leitungsorgans sind.

  • Wie lange dauert die Gründung eines Vereins?

    Die Errichtung eines Vereins besteht einerseits in der Konzeption und Vereinbarung geeigneter Statuten; wie schnell das erfolgt, liegt in den Händen der Gründungsmitglieder.

    Damit der Verein anschließend als Rechtsperson ersteht, ist andererseits die Errichtung bei der Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft) anzuzeigen. Der Behörde steht eine grundsätzlich vierwöchige - in Ausnahmefällen sechswöchige - Erledigungsfrist offen, wobei die Vereinsbehörde jederzeit eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aussprechen kann. Ergeht innerhalb der vier- bis sechswöchigen Frist keine Entscheidung der Vereinsbehörde, entsteht der Verein ex lege. Das Behördenverfahren dauert somit im Ergebnis höchstens sechs Wochen.

    Werden wir mit der Errichtung eines wenig komplexen Vereins betraut und besteht grundsätzliche Einigung der Gründungsmitglieder in strukturellen und konzeptionellen Fragen, ist eine Eintragung Ihres Wunschvereins im Vereinsregister binnen zweier Monate ab unserer Mandatierung realistisch.

  • Was kostet die Gründung eines Vereins?

    Die mit der Errichtung eines Vereins verbundenen Verwaltungsgebühren sind überschaubar und bewegen sich im Regelfall bei etwa 60 Euro brutto.

    Sollten Sie zur Errichtung eines Vereins anwaltliche oder steuerliche Beratung beiziehen, sind die hiermit verbundenen Kosten stark von den Zielsetzungen und Wünschen im Einzelfall abhängig. Die Errichtung eines lokalen Sportvereins mag in einer Kostenspanne zwischen 1.500 und 2.000 Euro brutto darstellbar sein, während die Etablierung eines größeren, steueroptimierten und künftig spendenbegünstigten Vereins mehrere tausend Euro kosten kann. Noch aufwand- und kostenintensiver ist die Etablierung internationaler Vereinsstrukturen, bei der verschiedene Rechtssysteme zu berücksichtigen sind und Berater aus unterschiedlichen Ländern zusammenzuarbeiten haben.

  • Wie oft muss eine Mitgliederversammlung stattfinden?

    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (oft auch Generalversammlung genannt) muss dem österreichischen Vereinsgesetz 2002 zufolge mindestens alle fünf Jahre stattfinden. Diese gesetzliche Höchstfrist dient dazu, die demokratische Mitwirkung der Mitglieder und die Kontrolle der Vereinsorgane sicherzustellen. In der Praxis legen die meisten Vereine in ihren Statuten jedoch kürzere Intervalle fest, sodass die Abhaltung von Mitgliederversammlungen alle ein bis zwei Jahre den Standard darstellt.

    Abgesehen von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen, wenn das im Interesse des Vereins liegt oder von einer qualifizierten Minderheit von mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt wird.

  • Darf ein Verein Gewinne machen?

    Vereine sind konzeptionell nicht auf Gewinnorientierung ausgerichtet. Unabhängig davon darf ein Verein unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne erwirtschaften, solange diese zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Unschädlich sind bspw Zufallsgewinne, aber auch das intentionale Anhäufen von Überschüssen über einen gewissen Zeitraum, um eine geplante, kostenintensive Investition, die dem Zweck des Vereins dient, finanzieren zu können.

    Sofern Vereinsmitglieder das Ziel haben, Gewinne zu erwirtschaften und sich zuzuwenden - sei es durch laufende Ausschüttungen, sei es durch einen erfolgreichen Exit in ferner Zukunft - ist der Verein nicht das geeignete juristische Konzept. Für solche Fälle bietet sich die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an.

  • Kann ein Verein in Konkurs gehen?

    Ja, ein Verein in Österreich kann wie jede andere juristische Person insolvent werden. Die Insolvenzgründe sind dabei dieselben wie bei Unternehmen: Zahlungsunfähigkeit (wenn fällige Schulden nicht mehr bezahlt werden können) oder Überschuldung (wenn die Passiva das Vereinsvermögen übersteigen und eine negative Fortbestehensprognose vorliegt). Sobald eines dieser Szenarien eintritt, ist das Leitungsorgan gesetzlich verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht zu beantragen.

    Eine verspätete Insolvenzanmeldung oder eine (zumindest) unglückliche Geschäftsgebarung im Stadium drohender Insolvenz zählen zu den häufigsten Haftungsfallen für Mitglieder des Leitungsorgans eines Vereins. Sollten Sie das Risiko sehen, dass Ihr Verein insolvent sein könnte, ist die dringliche Beiziehung anwaltlichen und steuerlichen Rats zu empfehlen.

13. Wir helfen weiter

Wir schätzen uns glücklich, eine Vielzahl an Vereinen vertreten zu dürfen - von kleineren Hobbyvereinen bis hin zu international tätigen Verein mit breiter Mitgliederbasis und bedeutsamem Einfluss. Unser Partner Mag. Dorian Schmelz ist ausgewiesener Experte für österreichisches Vereinsrecht. Er steht Ihnen mit seinem Team gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.