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Unterhalt & Unterhaltsrechner für Österreich

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Unterhaltsansprüche können in Österreich zwischen aktuellen oder ehemaligen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren Kindern (auch "Alimente" genannt) bestehen. Ein Unterhaltsanspruch zwischen aktuellen oder ehemaligen Lebensabschnittspartnern ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.

Kindesunterhalt wird, wenn Eltern mit Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, üblicherweise in natura geleistet. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt, kann er geldunterhaltspflichtig werden. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich primär an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie am Alter des Kindes, wobei die Rechtsprechung als Orientierungshilfe eine Prozentsatzmethode zur Berechnung von Kindesunterhalt entwickelt hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern mit Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes – also meist mit dem Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung.

Ehegattenunterhalt greift sowohl während aufrechter Ehe als auch nach einer Scheidung ein. Während der Ehe müssen beide Partner nach ihren Kräften zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen, wobei Beiträge sowohl in Geldleistungen, als auch faktischen Leistungen (zB Haushaltsführung und Kindeserziehung) liegen können. Wird eine Ehe einvernehmlich geschieden, ist die Frage des Unterhalts zwingend zu regeln - hier kommt es auf die Einigung der Eheleute an. Wird eine Ehe strittig geschieden, hängen Unterhaltsansprüche vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ab. Auch Ehegattenunterhalt wird nach der Rechtsprechung auf Basis einer differenzierten Prozentsatzmethode bemessen.Die konkrete Bemessung von Unterhalt ist komplex. Nutzen Sie unseren Unterhalts-Rechner für Österreich, um Anhaltspunkte für mögliche Unterhaltsansprüche zu gewinnen.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 10 - 12 Minuten

2. Unterhalts-Rechner für Österreich (Werte Stand 2/2026)

Unterhaltsrechner Pro

Unverbindliche Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was soll berechnet werden?

Sollten Sie auch Kindesunterhalt schulden, klicken Sie auch "Kindesunterhalt berechnen" an.

Sollten Sie auch Ehegattenunterhalt schulden, klicken Sie auch "Ehegattenunterhalt berechnen" an.

 

3. Ehegatten-Unterhalt

Wozu dient der Ehegattenunterhalt?

Der Zweck des Unterhalts ist im Regelfall die Sicherung des Lebensstandards, den der Unterhaltsberechtigte gewohnt ist (§ 94 Abs 1 ABGB). In einer Ehe besteht eine sogenannte "Solidaritätspflicht". Das bedeutet: Auch nach einer Trennung oder Scheidung soll der wirtschaftlich schwächere Partner (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht ins Bodenlose fallen, sondern möglichst jenen Lebensstandard beibehalten können, den er während der Ehe genossen hat (RIS-Justiz RS0009695; RS0009682).

Wann steht Ehegattenunterhalt zu?

Nicht jede Scheidung führt automatisch zu einer Unterhaltspflicht eines (geschiedenen) Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner. Drei zentrale Fallgruppen, in denen eine Unterhaltspflicht besteht, können unterschieden werden: 

  • Verschuldensunterhalt: Er steht zu, wenn den anderen Partner - also den Unterhaltsschuldner - das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und dies im Scheidungsurteil entsprechend festgestellt wurde (§ 66 EheG). Hier gilt der Grundsatz: Der Unschuldige soll wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre die Ehe nicht geschieden worden.
  • Billigkeitsunterhalt: In Ausnamefällen kann auch jenem Ehepartner Unterhalt zugesprochen werden, den das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung trifft - also wenn die genau umgekehrten Voraussetzungen des Verschuldensunterhalts gegeben sind. Dies setzt voraus, dass die Unterhaltsgewährung an den "Schuldigen" der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG). Was "billig" und was "unbillig" ist, ist stark auslegungsbedürftig und wird in kasuistischer Judikatur näher erläutert. Billigkeitsunterhalt kann bspw. dann zustehen, wenn sich ein Ehepartner nach der einvernehmlichen Gestaltung des Ehelebens alleine oder deutlich überwiegend um die Kindererziehung und Haushaltsführung gekümmert hat, deshalb über lange Zeit nicht im Arbeitsleben integriert war und ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter erheblichen Gehaltseinbußen möglich ist.
  • Einvernehmliche Scheidung: Lassen sich Eheleute einvernehmlich scheiden, ist eine Unterhaltsvereinbarung zwingende Voraussetzung für die Scheidung (§ 55a Abs 2 Z 2 EheG). Die Vereinbarung kann darin bestehen, dass keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche bestehen, aber auch eine - auch nur zeitweise, zB auf einige Jahre befristete oder auch degressiv gestaltete - Unterhaltspflicht eines Ehepartners dem anderen gegenüber vorsehen.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Wer sich die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltsrechts zwischen (ehemaligen) Ehepartnern durchliest, bleibt ratlos zurück: Eine Anleitung, wie Unterhalt konkret zu berechnen ist, fehlt. In der Judikatur wird einerseits wiederkehrend ausgesprochen, dass eine Unterhaltsbemessung einzelfallabhängig ist und keine allgemein gültigen Berechnungsformeln vorliegen. Ungeachtet dessen haben sich in der Rechtsprechung Berechnungsformeln herausgebildet, die regelmäßig angewendet werden - aber eben nur eine Orientierungshilfe bilden und nicht zwingend einen ziffernmäßig exakten Unterhaltsanspruch ergeben (RIS-Justiz RS0009571). Diese Berechnungsformel, die im Fall einer nicht einvernehmlichen Scheidung zur Anwendung gelangen, stellen sich vereinfacht wie folgt dar:

  • 33 % Regel: Verdient nur ein Partner Geld und der andere hat kein eigenes Einkommen, stehen dem unterhaltsberechtigten Partner 33 % des Nettoeinkommens des verdienenden Partners zu (RIS-Justiz RS0009547).
  • 40 % Regel: Bringen beide Partner Einkommen ins Verdienen, soll dem Berechtigten 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens zur Verfügung stehen, abzüglich seines eigenen Einkommens (RIS-Justiz RS0012492). Rechnerisch werden dafür die Einkommen beider Partner addiert, das Zwischenergebnis mit 0,4 multipliziert und von dem sich dann errechneten Ergebis das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.
  • Reduktion bei weiteren Unterhaltspflichten: Treffen den unterhaltspflichtigen Partner auch andere Unterhaltspflichten - vor allem solche gegenüber Kindern oder anderen Ex-Ehepartnern - kommt es zu einer Reduktion der obgenannten Prozentsätze. Von den oben genannten Prozentsätzen wird bei Unterhaltspflichten für Kinder bis 10 Jahre pro Kind 1 % abgezogen, für Kinder ab 10 Jahren 2 % pro Kind abgezogen, für Unterhaltspflichten gegenüber ehemaligen Ehepartnern bis zu 3 % pro Ex-Partner.

Zusammenfassend zeigt sich folgendes Schema zur Berechnung des monatlichen Ex-Ehegattenunterhalts, sofern der Unterhaltsschuldner ausschließlich gegenüber dem anderen Ex-Ehepartner unterhaltspflichtig wird (bei mehreren Unterhaltspflichten kommt es zu Abschlägen von den unten genannten Prozentsätzen):

 Anwendungsfall  Bemessungsgrundlage  Prozentsatz

 Überwiegendes oder alleiniges Verschulden eines Ehepartners + kein Eigeneinkommen des anderen Ehepartners

 33 % von 1/2 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners  33 %
 Überwiegendes oder alleiniges Verschulden eines Ehepartners + Eigeneinkommen des anderen Ehepartners  40 % von 1/2 des Jahres-Nettoeinkommens beider Ehepartner, abzüglich des Eigeneinkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners  40 %
 Kein überwiegendes oder alleiniegs Verschulden eines Ehepartners Unter Umständen Unterhalt nach Billigkeit; stark einzelfallabhängig  

Wie wir die Unterhalts-Bemessungsgrundlage berechnet?

Bevor man die bereits beschriebene Prozentsatzmethode anwendet, muss geklärt werden, worauf sich diese Prozentsätze beziehen. Hierfür wird das Jahres-Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen herangezogen und durch 12 geteilt, um das sogenannte Jahres-Zwölftel zu errechnen. Das bedeutet, dass das Weihnachts- und das Urlaubsgeld auf zwölf Monate aufgeteilt werden und die monatliche Bemessungsgrundlage erhöht - was insofern bedeutsam ist, als "normale" Monatsgehälter und Sonderzahlungen abgabenrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Neben dem üblichen Gehalt zählen auch Zuschläge für übliche Mehrarbeit und Überstunden, Sachbezüge (zB eine Dienstwohnung oder ein auch privat nutzbarer Firmenwagen), freiwillige Abfertigungen sowie dem Lebensunterhalt dienende Aufwandsentschädigungen (zB Taggelder, die Verpflegungskosten abdecken), als Einkommen. Dass Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet werden, ist naheliegend und bereits dem Begriff des Netto-Einkommens immanent.

Während die Unterhalts-Bemessungsgrundlage bei unselbstständig Tätigen verhältnismäßig einfach zu berechnen ist, bringt die Evaluierung des Netto-Einkommens von Unternehmern typischerweise besondere Herausforderungen mit sich: So unterliegen unternehmerische Einkünfte häufig erheblichen Schwankungen und sind Netto-Einkünfte in gewissem Maß gestaltbar (zB durch Rücklagenbildung bei juristischen Personen). Aus diesem Grund wird bei Unternehmern in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre herangezogen. Ob bilanzielle Gestaltungsmaßnahmen das Netto-Einkommen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht beeinflusst, hängt vor allem von der betrieblichen Veranlassung der Gestaltungsmaßnahme ab.

Wann endet der Anspruch auf Unterhalt?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht für immer und ewig. Er erlischt nicht nur durch den Tod des Berechtigten, sondern auch durch dessen Wiederverheiratung (da diesfalls ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehepartner bestehen kann; vgl § 75 EheG) und durch das Eingehen einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft (RIS-Justiz RS0016547; RS0121815). Endet diese neue Lebensgemeinschaft, lebt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ehepartner wieder auf. Schließlich kann der unterhaltsberechtigte Partner seinen Anspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Partner auch verwirken, was nach der Judikatur aber grobe Verfehlungen voraussetzt (zB schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen).

4. Kindes-Unterhalt

Wer kann zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein?

Primär sind die Eltern gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig (§ 231 ABGB). Die Pflicht besteht unabhängig vom Ehestatus der Eltern und sowohl bei gemeinsamer als auch bei alleiniger Obsorge. Sind beide Elternteile nicht imstande, ausreichend Unterhalt zu leisten, trifft die Pflicht subsidiär die Großeltern eines Kindes. Großeltern werden jedoch nur insoweit herangezogen, als sie dadurch ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (§ 232 ABGB). Außerdem gehen Unterhaltsvorschussansprüche der Inanspruchnahme der Großeltern vor, weshalb faktisch eine Inanspruchnahme von Großeltern die Ausnahme ist.

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht im Fall des Ablebens eines Elternteils oder beider Elternteile bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Auf den Anspruch des Kindes ist alles anzurechnen, was das Kind nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend (§ 233 ABGB).

Auch Kinder können gegenüber ihren Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig werden, sofern diese bedürftig sind und ihrer eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich verletzt haben. Dies kann vor allem im hohen Alter, wenn Eltern oder Großeltern pflegebedürftig werden, jedoch über keine überdurchschnittlich hohe Pension oder einen erheblichen Vermögensstamm verfügen, schlagend werden (§ 234 ABGB).

Nachdem Streitigkeiten zwischen Eltern bzw Großeltern einerseits und deren Kindern andererseits über einen Unterhaltsanspruch der älteren Generation selten sind, wird im Folgenden ausschließlich auf Kindesunterhalt eingegangen. Außerdem wird vereinfachend von Eltern und Kindern gesprochen, wohlwissend, dass im Einzelfall auch Großeltern eine Unterhaltspflicht treffen kann.

Worauf ist der Unterhaltsanspruch gerichtet?

Lebt ein Kind im elterlichen Haushalt, kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht typischer Weise in natura nach: Sie stellen Kost und Logis zur Verfügung, sichern eine medizinische Versorgung, finanzieren eine adäquate Ausbildung sowie kulturelle oder sportliche Aktivitäten des Kindes, fahren mit diesem auf Urlaub und leisten dem Kind ab einem gewissen Alter Taschengeld. Die Bedürfnisse des Kindes richten sich dabei nach den Lebensverhältnissen der Eltern; sollten diese nicht zusammeleben, sind die Lebensbedürfnisse beider Eltern zu berücksichtigen (OGH 6 Ob 230/01v).

Leben nicht beide Eltern mit ihrem Kind in gemeinsamem Haushalt, leistet der das Kind betreuende Elternteil den im Vorabsatz beschriebenen Naturalunterhalt, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig wird (RIS-Justiz RS0116443); das gilt sinngemäß, wenn keiner der Elternteile das Kind betreut, weil dieses, etwa bei mangelnder Erziehungsfähigkeit der Eltern, von den Großeltern oder einer Pflegefamilie betreut wird. Geldunterhalt ist monatlich im Vorhinein zu leisten, und zwar an den ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil, nach Volljährigkeit des Kindes direkt an dieses. Wie der Geldunterhalt bemessen wird, erklären die nächsten beiden Punkte.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Das zum Ehegattenunterhalt initial Berichtete gilt sinngemäß für den Kindesunterhalt: Mangels klarer gesetzlicher Grundlage wird für die Berechnung konkreter Unterhaltsansprüche von Kindern die von der Judikatur entwickelte Prozentsatzmethode herangezogen (RIS-Justiz RS0131786). Diese versteht sich weder als allgemein verbindlich, noch als exakte Berechnungsformel, sondern bietet vielmehr eine bloße Orientierungshilfe, von der aus sachlichem Grund abgewichen werden kann und die zudem nicht als ziffernmäßig exakte Kalkulation zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0057284).

Der Prozentsatzmethode zufolge gebührt einem Kind unter sechs Jahren in der Regel ein Anteil von 16 %, einem Kind zwischen 6 bis 10 Jahren ein Anteil von 18 %, einem Kind zwischen 10 und 15 Jahren ein Anteil von 20 % und einem älteren Kind ein Anteil von 22 % der Unterhalts-Bemessungsgrundlage (hierzu lesen Sie bitte den nächsten Punkt). Treffen den Unterhaltspflichtigen mehr als nur eine Unterhaltspflicht, kommt es zu einer Reduktion der vorgenannten Prozentsätze, und zwar für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1 %, für je weiteres Kind über 10 Jahren um 2 %, für einen (ehemaligen) Ehegatten um bis zu 3 %.  Zu weiteren Abzügen führt eine Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil über ein von der Rechtsprechung als typisch angenommenes Ausmaß von 80 Tagen pro Jahr hinaus; pro zusätzlichem wöchentlichen Betreuungstag kommt es zum Abzug von 10 % von dem nach obigen Grundsätzen berechneten Geldunterhalt. In jenen Fällen, in denen ein Kind von getrennt lebenden Eltern mehr oder weniger gleich betreut wird, wendet die Rechtsprechung ein besonderes betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell an, das im Ergebnis vor allem dann zu einer Geldunterhaltspflicht eines Elternteils führt, wenn deutliche Einkommensunterschiede vorliegen.

Nach oben hin werden Unterhaltsansprüche von Kindern unter Bezugnahme auf den sogenannten Regelbedarf, der den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes je Altersstufe abbildet, gedeckelt (sogenannte "Luxusgrenze" oder "Unterhaltsstopp"). Für Kinder bis 10 Jahren wird als Höchstgrenze des Geldunterhalts der doppelte Regelbedarf, für Kinder über 10 Jahren der 2,5-fache Regelbedarf als Maximalunterhalt herangezogen (RIS-Justiz RS0007138). Bei weit überdurchschnittlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen wird ausnahmsweise auch ein dreifacher Regelbedarf als Unterhalt geschuldet.

In manchen Fällen kann der nach der Prozentsatzmethode berechnete Unterhalt aber auch überschritten werden; das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kind Sonderbedarf hat, ihm also außergewöhnliche, individuelle und objektiv notwendige Kosten entstehen, die der laufende Unterhalt nicht deckt (RIS-Justiz RS0107179; RS0117791). Dazu zählen bspw medizinische Behandlungen, die nicht oder nur teilweise von einer Versicherung gedeckt werden (etwa eine Zahnspange oder Psychotherapie) sowie außergewöhnliche Ausbildungskosten (etwa für ein Auslandssemester oder das Sportinternat für entsprechend talentierte Kinder; vgl RIS-Justiz RS0109908). Keinen Sonderbedarf bilden Auslagen, die bei der Mehrheit der Kinder regelmäßig anfällt und vom nach der Prozentsatzmethode berechneten Unterhalt abgedeckt werden (zB die Kosten einer Schulskiwoche oder eines gewöhnlichen, nicht übermäßig teuren Hobbys) oder aber Kosten, die nicht objektiv notwendig sind (etwa die Kosten einer Privatschule, wenn eine adäquate öffentliche Schule besucht werden könnte).

Ab einem gewissen Alter geht manches Kind - zumeist mittlerweile Teenager - einer Erwerbstätigkeit nach. Eigene Einkünfte des Kindes mindern dann zumeist den Unterhaltsanspruch. Dazu zählen Erwerbseinkommen, aber auch Vermögenserträge (zB wenn die Erbschaft nach einem Großelternteil gewinnbringend veranlagt wird) und Sozialleistungen. Einkommen wird anteilig auf Betreuungs- und Geldunterhalt anzurechnen.

Somit zeigt sich, dass die Berechnung von Kindesunterhalt komplex ist. Nachdem die Judikatur die oben aufgezeigten Berechnungsmethoden nur als Orientierungshilfe qualifiziert, zudem begründete Abweichungen möglich sind und selbst das Höchstgericht in Detailfragen nicht immer einheitlich Recht spricht, ist die Einschätzung des gebührenden Unterhalts schwierig; möglich sind Indikationen, nicht exakte Vorhersagen, wie ein Gericht ziffernmäßig entscheiden wird. Als Orientierungshilfe finden Sie ganz oben auf dieser Seite einen Unterhaltsrechner, der Ihnen eine Orientierung über mögliche Unterhaltspflichten (für Eltern) bzw Unterhaltsansprüche (für Kinder) gibt.

Zusammenfassend zeigt sich folgendes Schema zur Berechnung des monatlichen Kindesunterhalts, sofern der Unterhaltsschuldner ausschließlich gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig wird (bei mehreren Unterhaltspflichten kommt es zu Abschlägen von den unten genannten Prozentsätzen):

 Alter des Kindes Bemessungsgrundlage Prozentsatz
 0 - 6 Jahre  1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 16 % 
 6 - 10 Jahre   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 18 % 
 10 - 15 Jahre   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 20 % 
ab 15 Jahren   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 22 %

Wie wir die Unterhalts-Bemessungsgrundlage berechnet?

Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt ist das dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen, und zwar einschließlich Sonderzahlungen (RIS-Justiz RS0107262). Familienbeihilfe, Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben außer Ansatz. Lebt ein Elternteil aus dem Vermögensstamm, werden entsprechende Entnahmen wie ein sonstiges Einkommen behandelt, fließen also in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein.

Mitunter gehen Personen, die durch Unterhaltspflichten nur mäßig motiviert sind, ihre volle Arbeitskraft auszuschöpfen, keiner oder keiner angemessenen Beschäftigung nach. Trifft den Unterhaltsschuldner daran ein Verschulden, wird eine rechnerische Anspannung vorgenommen: Das tatsächlich erzielbare Einkommen bildet die Unterhalts-Bemessungsgrundlage, nicht das faktisch verdiente (RIS-Justiz RS0047550, RS0047495).

Wann endet der Anspruch auf Unterhalt?

Die Unterhaltspflicht endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese tritt nicht automatisch mit der Volljährigkeit eines Kindes ein, vielmehr besteht auch danach ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern, solange das kind eine Ausbildung zielstrebig verfolgt. Dem Kind wird dabei keine übermäßige Eile abverlangt (die Einhaltung der Durchschnittsstudiendauer ist ausreichend, um von "Zielstrebigkeit" zu sprechen), der Wechsel einer Ausbildung nach einer "Testphase" zugebilligt und unter Umständen auch eine Zusatzausbildung ermöglicht, sofern sie für das Fortkommen des Kindes vorteilhaft ist. Hat der Unterhaltsanspruch eines Kindes geendet, weil es eigenes Einkommen ins Verdienen bringt, kann die Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben, wenn bspw. das Kind seine Erwerbstätigkeit aufgibt, um eine Ausbildung aufzunehmen.

Mit anderen Worten endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind somit ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen (RIS-Justiz RS0128691).

Wer unter der Last der Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind stöhnt, wird sich besonders freuen, wenn sein Kind möglichst früh in den Hafen der Ehe mit einer gutverdienenden Person einläuft: Bei Heirat oder eingetragener Partnerschaft tritt die Unterhaltspflicht des Ehepartners vorrangig hinzu.

Sind Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eltern zulässig?

Unterhaltsvereinbarungen sind an sich zulässig, nicht aber in Form eines Unterhaltsverzichts zulasten des Kindes (RIS-Justiz RS0047552; OGH3 Ob 16/89).

Volljährige Kinder, die noch Unterhaltsansprüche haben, schließen eine Unterhaltsvereinbarung selbst ab. Minderjährige benötigen hingegen die Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters; die Unterhaltsvereinbarung bedarf außerdem einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wird eine Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen jedoch vor Gericht geschlossen, bedürfen sie zur ihrer Rechtswirksamkeit nicht zusätzlich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.

Von einer echten Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden sind sogenannte Entlastungsvereinbarungen: Durch diese vereinbaren Eltern untereinander, dass ein Elternteil den anderen in Bezug auf Unterhaltsansprüche des Kindes schad- und klaglos hält, etwa weil er im Rahmen einer Ehescheidung auf andere Art und Weise vermögensrechtlich begünstigt wurde. Eine Bindungswirkung gegenüber dem Kind entfalten Entlastungsvereinbarungen nicht: Scheitert die vereinbarte Schad- und Klagloshaltung, ist der an sich entlastete Elternteil dem Kind gegenüber dennoch unterhaltspflichtig und kann sich im Innenverhältnis am anderen Elternteil regressieren.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Leistungspflicht nicht nachkommt?

Das Unterhaltsvorschussgesetz bezweckt sich Sicherung von Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltsschuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt - kein Kind soll darunter leiden, dass ein Elternteil oder beide Elternteile ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (§§ 2ff Unterhaltsvorschußgesetz 1985). Unterhaltsvorschüsse können bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden. Mit Leistung des Unterhaltsvorschusses durch den Bund erwirbt Letztgennanter einen Regressanspruch gegenüber der an sich leistungspflichtigen Person (§ 30 Unterhaltsvorschußgesetz 1985) und kann sich an dieser schadlos halten; dies scheitert in der Praxis jedoch nicht selten daran, dass der Unterhaltsschuldner "untertaucht" oder, sofern man seiner habhaft wird, kein verwertbares Vermögen gefunden werden kann.

5. Wir helfen weiter

Unterhaltsansprüche können für Berechtigte essenziell sein, um ihren Lebensstandard zu erhalten, und umgekehrt für Zahlungspflichtige eine erhebliche wirtschaftliche Last darstellen. Über das Leben gesehen geht es bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen oftmals um hunderttausende Euro, bisweilen auch im Millionenbeträge. Juristischer Rat ist daher in Relation zu strittigen Beträgen nicht teuer, sondern in der Regel eine gute Investition.

Ob abstrakte Erstberatung, Vertretung in Verhandlungen mit Ihrem Expartner oder Vertretung vor Gericht: Unsere Partnerin Mag. Eva Schmelz, Expertin für Familienrecht, und ihr Team unterstützen Sie dabei, eine faire und rechtssichere Lösung für Ihre Familie zu finden.