Ehe & Scheidung
1. Auf den Punkt gebracht
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Executive Summary: Die Ehe ist in Österreich ein rechtlich gesondert geregeltes Institut mit weitreichenden persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkungen. Sie begründet eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft, die traditionell als Wohn‑, Wirtschafts‑ und Geschlechtsgemeinschaft verstanden wird. Die Ehe schafft aber nicht nur Nähe, Verantwortung und gegenseitige Pflichten – sie regelt auch wichtige juristische Folgen während aufrechter Ehe (zB die Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder oder eine Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander) sowie im Fall einer Ehescheidung (zB nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung). Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz |
2. Rechtsnatur der Ehe und wesentliche Folgen
Wodurch wird eine Ehe gekennzeichnet?
Die Ehe stellt im österreichischen Familienrecht eine umfassende persönliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts dar. Ihr rechtlicher Kern wird traditionell durch drei grundlegende Elemente beschrieben: die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten. Diese drei Bereiche bilden den praktischen Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie insbesondere in den §§ 90 ff ABGB geregelt ist. Auch wenn diese Begriffe im Gesetz nicht ausdrücklich nebeneinander genannt werden, ergeben sie sich aus der Gesamtheit der ehelichen Pflichten und werden in Rechtsprechung und Lehre als zentrale Struktur der Ehe anerkannt.
Die Ehe ist daher nicht nur eine emotional-persönliche Verbindung zweier Personen, sondern eine gesetzlich tiefgreifend geregelte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft des Zusammenlebens, in der persönliche, wirtschaftliche und intime Lebensbereiche miteinander verbunden sind. Gleichzeitig erkennt das österreichische Recht an, dass diese Gemeinschaft in der Realität unterschiedlich ausgestaltet sein kann und dass Abweichungen unter bestimmten Umständen zulässig oder sogar notwendig sein können.
Was macht eine eheliche "Wohngemeinschaft" aus?
Wie bereits angesprochen, ist die Wohngemeinschaft ein Charakteristikum der Ehe nach österreichischem Recht. Sie bedeutet, dass Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam zu gestalten und zusammen zu wohnen. Die gemeinsame Wohnung bildet typischerweise den organisatorischen und emotionalen Mittelpunkt des Familienlebens.
Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist jedoch keine absolut starre Verpflichtung. So ist ein Zusammenleben nur insoweit geschuldet, als es zumutbar ist. In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft getrennt wohnen können, ohne ihre ehelichen Pflichten zu verletzen, zum Beispiel durch...
- beruflich bedingte Wohnorte in unterschiedlichen Städten oder Staaten;
- längere Ausbildungs- oder Studienaufenthalte;
- die auswärtige Pflege von Angehörigen;
- die Behandlung gesundheitlicher Probleme.
In solchen Fällen bleibt die eheliche Lebensgemeinschaft rechtlich bestehen, solange der gemeinsame Wille zur Ehe und zur partnerschaftlichen Lebensführung erhalten bleibt.
Anders zu beurteilen ist jedoch ein grundloses oder endgültiges Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte ohne rechtfertigenden Grund die eheliche Wohnung und verweigert dauerhaft das Zusammenleben, kann dies als schwere Verletzung der ehelichen Pflichten gewertet werden, die Anlass für eine Verschuldensscheidung geben kann.
Was macht eine eheliche "Wirtschaftsgemeinschaft" aus?
Neben dem gemeinsamen Wohnen bildet die Wirtschaftsgemeinschaft einen weiteren zentralen Bestandteil der Ehe. Sie beschreibt die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ehegatten bei der Organisation des gemeinsamen Lebens. Nach § 94 ABGB sind beide Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Dieser Beitrag kann unterschiedlich ausgestaltet sein. In vielen Ehen leisten beide Partner Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ebenso häufig übernimmt jedoch ein Ehegatte einen größeren Anteil an Haushaltsführung oder Kinderbetreuung. Das österreichische Recht stellt ausdrücklich klar, dass Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer Kinder als gleichwertiger Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft gelten.
Die Wirtschaftsgemeinschaft bedeutet daher nicht zwingend eine vollständige Vermögensgemeinschaft. Zudem besteht in Östererich kein gesetzlicher Güterstand der Gütergemeinschaft. Kurzum: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens, ebenso jenes Vermögens, das er in der Ehe (für sich) erwirbt oder das er von dritter Seite geschenkt erhält oder erbt.
Wird diese wirtschaftliche Verantwortung verletzt – etwa wenn ein Ehegatte sich weigert, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, obwohl er dazu in der Lage wäre – kann dies Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten nach § 94 ABGB auslösen. In bestimmten Fällen kann eine solche Pflichtverletzung auch im Zusammenhang mit einer späteren Scheidung als eheliche Verfehlung berücksichtigt werden.
Was macht eine eheliche "Geschlechtsgemeinschaft" aus?
Ein weiterer traditioneller Bestandteil der Ehe ist die Geschlechtsgemeinschaft. Sie beschreibt die intime Beziehung der Ehegatten und gehört nach der klassischen familienrechtlichen Definition zum Kern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Geschlechtsgemeinschaft bedeutet rechtlich, dass die Ehe grundsätzlich auch eine intime partnerschaftliche Beziehung umfasst. Sie begründet jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf sexuelle Kontakte - beiden Eheleuten kommt daher ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu.
Eine vollständige und dauerhaft grundlose Verweigerung der Geschlechtsgemeinschaft kann jedoch unter Umständen als Indiz für eine tiefgreifende Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden und zu einer Zerrüttung der Ehe führen.
Müssen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gleichzeitig gegeben sein?
Die Dreigliederung der Ehe in Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dient in erster Linie der dogmatischen Beschreibung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ist nicht als starres rechtliches Prüfungsschema zu verstehen, um das Vorliegen einer Ehe beurteilen zu können. Die drei Elemente beschreiben unterschiedliche Dimensionen des ehelichen Zusammenlebens, und zwar die räumliche Dimension (gemeinsamer Lebensmittelpunkt), die wirtschaftliche Dimension (gemeinsame Organisation des Lebensunterhalts) und die die persönlich-intime Dimension der Partnerschaft (gemeinsames Sexualleben). In der familienrechtlichen Lehre werden diese drei Bereiche als typische Ausdrucksformen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. Sie sind jedoch keine zwingenden Tatbestandsmerkmale, die ausnahmslos vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr handelt es sich um Indikatoren, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine funktionierende Ehegemeinschaft noch besteht. Es kann also durchaus
- eine Wohngemeinschaft fehlen, etwa bei berufsbedingten Fernbeziehungen oder längeren Auslandsaufenthalten,
- eine Geschlechtsgemeinschaft eingeschränkt oder beendet sein, etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters, oder
- die Wirtschaftsgemeinschaft teilweise getrennt organisiert sein, etwa wenn Ehegatten getrennte Konten führen.
Solche Konstellationen sind mit dem Fortbestand der Ehe vereinbar, solange die Ehegatten weiterhin eine gegenseitige persönliche Verbundenheit und Verantwortung leben, die bei einer Gesamtbetrachtung dem Wesen einer Ehe entspricht. Waren ursprünglich alle drei Elemente erfüllt, geht jedoch ein Element (oder gar mehrere) verloren, kann das jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Wille beider Ehepartner, eine eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, schwindet oder ganz fehlt, und die Ehe früher oder später zerrüttet ist. Ob und gegebenenfalls wann das der Falls ist, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des gesamten Lebens der beiden Ehepartner zu beurteilen.
Sind offene oder polyamorös ausgestaltete Ehen zulässig?
Das österreichische Eherecht ist grundsätzlich strikt monogam ausgestaltet. Eine Ehe kann somit rechtlich nur zwischen zwei Personen gleichzeitig bestehen, wobei Exklusivität der geschlechtlichen Kotankte - also sexuelle Treue - die Grundregel ist und ein Seitensprung oder gar eine Affäre eine schwere Eheverfehlung darstellen können.
Die Konstrukte einer offenen oder polyamorösen Ehe waren dem Gesetzgeber des ABGB - das aus dem Beginn des 20sten Jahrhunderts stammt, wenngleich gerade familienrechtliche Regelungen mehrfach Novellierungen unterzogen wurden - nicht bekannt und finden daher gesetzlich nicht Niederschlag. Die zentrale Frage ist daher, wie eine solche Vereinbarung mit den ehelichen Pflichten nach § 90 ABGB vereinbar ist. Diese Frage ist, wie viele andere im juristischen Kontext auch, mit einem "ja, aber" zu beantworten: Eine einvernehmliche Abweichung von einzelnen Ehepflichten ist grundsätzlich zulässig; die beiden Ehepartner können somit vom Prinzip der sexuellen (oder auch emotional-amorösen) Exklusivität abweichen, sofern und solange dies beide Eheleute möchten. Daraus lässt sich umgekehrt ableiten, dass jeder Ehepartner seine Zustimmung zur sexuellen Nicht-Exklusivität jederzeit widerrufen kann.
All das kann zu erheblichen Beweisproblemen im Zuge einer Scheidung führen, muss doch jener Ehepartner, dem eine Verletzung der exklusiven Geschlechtsgemeinschaft (zu Recht) vorgeworfen wird, den Nachweis erbringen, dass der andere Ehepartner zu jeder Zeit der außerehelichen sexuellen Kontakte mit diesen einverstanden war.
3. Eingehen der Ehe
Wie wird eine Ehe nach österreichischem Zivilrecht geschlossen?
Die Eheschließung ist ein formalstrenger Rechtsakt, der nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam zustande kommt. Maßgeblich sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG) sowie ergänzend des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Erst wenn sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt sind, entsteht eine rechtsgültige Ehe mit ihren umfassenden persönlichen und wirtschaftlichen Rechtsfolgen.
Das österreichische Eherecht verfolgt dabei einen klar formalisierten Ansatz: Die Ehe entsteht ausschließlich durch eine staatliche Eheschließung vor dem Standesamt. Religiöse oder spirituelle Zeremonien können zwar eine persönliche oder kulturelle Bedeutung haben, sie entfalten jedoch keine eigenständige rechtliche Wirkung.
Welche inhaltliche Voraussetzungen bestehen für eine Eheschließung?
Eine grundlegende Voraussetzung ist die Ehefähigkeit der künftigen Ehegatten. Diese setzt Volljährigkeit voraus. Nach österreichischem Recht können also nur Personen eine Ehe eingehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige sind von der Eheschließung ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen die Beteiligten auch in concreto geschäftsfähig, also in der Lage sein, die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung zu verstehen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was bspw infolge psychischer Erkrankungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein kann.
Eine weitere zentrale Voraussetzung ist der freie, ernstliche und unbeeinflusste Wille zur Eheschließung. Die Ehe setzt eine eindeutige und ernst gemeinte Zustimmung beider Partner voraus. Diese Zustimmung muss ohne Zwang, Drohung oder Täuschung erfolgen. Fehlt ein solcher freier Wille – etwa weil eine Person zur Eheschließung gezwungen wurde oder sich über den Inhalt der Erklärung in einem wesentlichen Irrtum befand – kann dies zur Anfechtung der Ehe führen (§§ 33ff EheG).
Letztlich darf kein gesetzliches Ehehindernis bestehen. Zu den wichtigsten Ehehindernissen zählen eine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (§ 24 EheG), Verwandtschaft in gerader Linie, etwa zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln (§ 23 EheG), sowie bestimmte Formen naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft.
Welche formellen Voraussetzungen bestehen für eine Eheschließung?
Eine formwirksame Eheschließung setzt voraus, dass beide Partner gleichzeitig und persönlich vor einem Standesbeamten erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Die Entscheidung zur Eheschließung ist höchstpersönlicher Natur und muss daher unmittelbar von den zukünftigen Ehegatten abgegeben werden; eine Vertretung ist nicht möglich. Die Anwesenheit eines Standesbeamten bezweckt unter anderem, dass eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Eheschließung erfolgt und der von den Eheleuten abgegebene Konsens auch beurkundet wird.
4. Die Ehe im Alltag: Wesentliche Rechte und Pflichten
Welche zentrale Wirkung hat die Ehe nach dem Konzept des Gesetzgebers für den Alltag der Eheleute?
Die Ehe ist nicht nur ein formeller Status, sondern vor allem eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit konkreten Rechten und Pflichten. Die §§ 90 ff ABGB strukturieren das tägliche Zusammenleben von Ehegatten und legen fest, welche gegenseitigen Verpflichtungen innerhalb einer Ehe bestehen. Das Gesetz geht dabei von einem bestimmten Leitbild der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Zu diesem Leitbild gehört die Grundannahme, dass eine Ehe zu einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Eheleute führt. Nachdem wir hierauf bereits weiter oben eingangen sind, beschäftigen wir uns in weiterer Folge mit anderen Auswirkungen der Ehe auf den Alltag der Ehepartner.
Unterhalt während aufrechter Ehe
Eine der wichtigsten rechtlichen Folgen der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach § 94 ABGB sind Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen .Dieser Beitrag kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa durch Haushaltsführung und Kindeserziehung, aber auch dem Nachgehen nach einer Erwerbstätigkeit, durch die ein Ehepartner Einkommen ins Verdienen bringt. All diese Formen des Beitrags zum gemeinsamen Unterhalt sind grundsätzlich gleichwertig: Wer den Haushalt führt oder sich überwiegend um Kinder kümmert, erfüllt damit ebenso seine Unterhaltspflicht wie ein Ehegatte, der überwiegend Einkommen erzielt. Dieser Grundsatz hat erhebliche praktische Bedeutung. Er spielt nicht nur im Alltag der Ehe eine Rolle, sondern beeinflusst auch spätere Unterhaltsentscheidungen nach einer Scheidung sowie gerichtliche Billigkeitsabwägungen.
Vermögensordnung während der Ehe
Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen (zB in zahlreichen südamerikanischen Ländern) kennt das österreichische Recht keinen gesetzlichen Güterstand einer Gütergemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte weiterhin Eigentümer von seinem bereits vorhandenen Vermögen bleibt, von Vermögenswerten, die er während der Ehe erwirbt, sowie von seinen eigenen Schulden. Die Ehe führt daher nicht automatisch zu einer gemeinsamen Vermögensmasse.
Erst im Fall einer Scheidung greifen besondere Regeln zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG. Dieses Aufteilungsverfahren betrifft jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden, etwa die Ehewohnung oder gemeinsames Sparvermögen.
Die Ehewohnung
Eine besondere Stellung nimmt im österreichischen Familienrecht die Ehewohnung ein. Unabhängig von Eigentums- oder Mietverhältnissen wird die gemeinsame Wohnung rechtlich als zentraler Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft geschützt. Solange die Ehe aufrecht ist, haben grundsätzlich beide Ehegatten ein Mitbesitzrecht an der Ehewohnung. Sie haben daher beide ein Nutzungsrecht der (gesamten) Wohnung und genießen damit Schutz gegen die Aussperrung durch den anderen Ehepartner. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt nicht einseitig durch einen Ehegatten kontrolliert werden kann.
5. Trennung
Was ist der Unterschied zwischen einer Trennung und einer Scheidung?
Eine Trennung von Ehegatten bedeutet zunächst lediglich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch beendet wird, während das Institut der Ehe bis zu dessen Aufhebung aufrecht bleibt. Eine Trennung führt mit anderen Worten nicht automatisch zur Auflösung der Ehe, sondern beschreibt einen tatsächlichen Zustand, in dem die Ehegatten ihr gemeinsames Leben nicht mehr fortführen, sondern die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufheben. In der familienrechtlichen Praxis stellt die Trennung häufig die Vorstufe zu einem späteren Scheidungsverfahren dar. Zugleich entstehen während der Trennungsphase zahlreiche praktische und rechtliche Fragen, etwa in Bezug auf Unterhalt, Wohnnutzung oder die Organisation des Familienlebens.
Welche zentralen Wirkungen hat eine Trennung?
Auch wenn die Ehegatten getrennt leben, bleiben viele rechtliche Verpflichtungen der Ehe weiterhin aufrecht.
Erstens betrifft eine Trennung - so vorhanden - gemeinsame Kinder. Die Trennung der Eltern ändert grundsätzlich nichts an der Obsorge für gemeinsame Kinder. Besteht eine gemeinsame Obsorge, bleibt diese auch nach der Trennung aufrecht. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 177 ff ABGB. Allerdings müssen getrennt lebende Eltern häufig neue praktische Regelungen über Betreuung, Aufenthalt und Kontakt der Kinder treffen. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Gericht entsprechende Entscheidungen im Außerstreitverfahren treffen.
Zweitens hat eine Trennung Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht der Eheleute. § 94 ABGB folgend sind Ehegatten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Diese Verpflichtung endet nicht allein dadurch, dass die Ehegatten getrennt leben. In der Praxis kann sich jedoch die konkrete Ausgestaltung des Unterhalts ändern. Häufig wird während der Trennung ein Trennungsunterhalt geltend gemacht, insbesondere wenn ein Ehegatte wirtschaftlich stärker ist als der andere.
Drittens tangiert eine Trennung die bisherige Ehewohnung. Auch nach einer Trennung bleibt regelmäßig Mitbesitzer der Ehewohnung, ganz unabhängig davon, ob diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht oder von einem oder beiden Ehepartnern angemietet wurde. Beide Ehepartner genießen daher Besitzschutz, den sie durch die Erhebung einer Besitzstörungsklage durchsetzen können, sofern sie in ihrem Besitz der Ehewohnung gestört werden.
Obwohl die klassische eheliche Lebensgemeinschaft häufig endet, bleiben viertens bestimmte loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten weiterhin bestehen. Die Ehe ist rechtlich weiterhin ein bestehendes Familienverhältnis, weshalb etwa besonders schwere Verletzungen ehelicher Pflichten auch während der Trennungsphase noch rechtlich relevant sein können.
Welche Vorteile bietet eine Trennungsvereinbarung?
In vielen Fällen schließen Ehepartner, die mit einer Scheidung längere Zeit zuwarten möchten - sei es gemeinsamen Kindern zuliebe, sei es, um eine Abkühlphase abzuwarten - eine Trennungsvereinbarung ab. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zentrale Fragen des getrennten Lebens normiert. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, Konflikte zu vermeiden und klare Regeln für die Übergangsphase bis zu einer möglichen Scheidung zu schaffen. Häufig werden in einer Trennungsvereinbarung folgende Punkte geregelt:
- Wer nutzt die Ehewohnung künftig in welcher Form?
- Wer trägt die mit der Ehewohnung verbundenen Kosten?
- Wer betreut gemeinsame Kinder? Welche Kontakte bestehen zwischen den Kindern und dem diese nicht hauptsächlich betreuenden Ehepartner?
- Wie werden eheliche Ersparnisse verwaltet?
- In welcher Form möchten die Ehepartner künftig kommunizieren?
Umgekehrt können nicht alle Fragen wirksam in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die bereits wesentliche Folgen einer zukünftigen Scheidung vorwegnehmen, etwa die endgültige Regelung des Ehegatten- oder Kindesunterhalts oder eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, es sei denn - und jetzt wird es kompliziert - der Trennungsvereinbarung wird zugleich der Charakter eines Ehepakts beigemessen.
6. Ehescheidung
Wodurch wird eine Ehescheidung gekennzeichnet?
Die Ehescheidung beendet mir ihrer Rechtskraft die Ehe. Während eine Trennung lediglich einen tatsächlichen Zustand beschreibt, führt die Scheidung zur formellen Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung. Rechtsgrundlage sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG). Das österreichische Scheidungsrecht kennt dabei mehrere unterschiedliche Scheidungsformen. Sie unterscheiden sich vor allem danach, ob beide Ehegatten die Scheidung gemeinsam wollen, ob einem Ehegatten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird oder die Scheidung auf eine mehrjährige faktische Trennung der Leben der Eheleute gründet.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist in der Praxis die bei Weitem häufigste Form der Ehescheidung. Sie gilt als die einfachste, schnellste und in der Regel auch kostengünstigste Möglichkeit, eine Ehe rechtlich zu beenden - vor allem aber minimiert sie die mentale Belastung, die mit einer Trennung wie auch Scheidung unweigerlich verbunden ist.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben. Diese Trennungszeit soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung nicht vorschnell getroffen wird und dass tatsächlich eine gewisse Distanz zum bisherigen gemeinsamen Leben entstanden ist. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten gegenüber dem Gericht übereinstimmend erklären, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet wird. Diese Erklärung bildet den Kern der einvernehmlichen Scheidung.
Besonders wichtig ist, dass die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG eine umfassende Vereinbarung über die wesentlichen Folgen der Ehescheidung - eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung - vorlegen. Eine solche Vereinbarung muss insbesondere Regelungen enthalten über:
- die Nutzung der Ehewohnung;
- nachehelichen Ehegattenunterhalt;
- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie allfälliger gemeinsamer Schulden;
- Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder;
- Kindesunterhalt.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten.
Wie läuft eine Verschuldensscheidung ab?
Eine Verschuldensscheidung knüpft an eine schwere Eheverfehlung eines Ehepartners, durch die die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, an. Als typische Eheverfehlungen gelten üblicher Weise:
- Gewalt in der Ehe;
- Ehebruch;
- massiv liebloses Verhalten dem anderen Ehepartner gegenüber.
Entscheidend ist jedoch nicht nur das Vorliegen einer solchen Verfehlung, sondern auch deren Kausalität für die Zerrüttung der Ehe. Das Gericht prüft daher, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich dazu geführt hat, dass die Ehe endgültig gescheitert - also unheilbar zerrüttet worden - ist. Es ist daher oftmals wenig erfolgversprechend, der Scheidungsklage eines Ehepartners entgegen zu halten, dass der Kläger die beklagte Partei vor zehn Jahren betrogen habe; wäre dieser Ehebruch ehezerrüttend gewesen, wäre die Ehe wohl kaum zehn Jahre fortgesetzt worden.
Nach § 57 EheG muss eine Scheidung wegen Verschuldens innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung geltend gemacht werden. Das bedeutet: Sobald ein Ehegatte von einer schweren Eheverfehlung des anderen erfährt, beginnt eine Frist von sechs Monaten zu laufen, innerhalb derer die Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden muss. Neben dieser sechsmonatigen Klagefrist gibt es zusätzlich eine absolute Frist von zehn Jahren. Selbst wenn der verletzte Ehegatte erst später von der Verfehlung erfahren sollte, kann sie nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.
Was ist eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung ohne Verschulden?
Nicht jede gescheiterte Ehe beruht auf einem groben Fehlverhalten eines Ehegatten. In vielen Fällen entwickeln sich Menschen über Jahre hinweg schlichtweg auseinander, ohne dass eine einzelne Person eindeutig verantwortlich wäre. Eine solche Situation kann beispielsweise durch eine tiefgreifende emotionale Entfremdung der Ehegatten, schwerwiegende gesundheitliche oder psychische Belastungen oder auch dauerhafte Mängel in der zwischenmenschlichen Kommunikation entstehen.
Nach § 50 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn das eheliche Zusammenleben aufgrund bestimmter schwerwiegender Umstände unmöglich geworden ist, ohne dass einem Ehegatten ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss; zB erkrankte ein Ehepartner schwerwiegend psychiatrisch und kann dem anderen Ehepartner ein Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden. Niemand sucht sich eine psychiatrische Erkrankung aus, jedoch nimmt der Gesetzgeber eine Interessenabwägung dahingehend vor, dass unter gegebenen Umständen der nicht erkrankte Ehepartner die Ehe verlassen können soll.
Nach § 55 EheG ist eine Scheidung in solchen Fällen möglich, in denen die Ehegatten bereits seit längerer Zeit - mindestens drei Jahren - getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft praktisch nicht mehr besteht. Eine solche längere Trennungsphase ist ein starkes Indiz dafür, dass die Ehe tatsächlich unheilbar zerrüttet ist. Die Scheidung soll daher auch dann möglich sein, wenn einer der Ehegatten sie zunächst nicht wünscht. Allerdings sieht das Gesetz eine gewisse Schutzfunktion für den anderen Ehegatten vor. In besonderen Fällen kann ein Scheidungsantrag nach § 55 EheG zurückgewiesen werden, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine außergewöhnlich schwere Härte darstellen würde; diesfalls ist eine insgesamt sechsjährige Trennungsphase abzuwarten, nach deren Ablauf die Scheidung nach § 55 EheG jedenfalls erfolgreich ist.
Welche Bedeutung hat die Wahl der Scheidungsform?
Welche Scheidungsform im konkreten Fall gewählt wird, kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Besonders im Bereich des nachehelichen Unterhalts spielt die Wahl des richtigen Scheidungsweges eine zentrale Rolle. Es lohnt daher, frühzeitig zu prüfen, welche Form der Scheidung rechtlich und strategisch am sinnvollsten ist. Optimalenfalls wird entsprechende Beratung bereits zu einem Zeitpunkt eingeholt, zu dem der Wunsch, die Ehe aufzulösen, dem anderen Ehepartner noch nicht geäußert wurde.
7. Wir helfen weiter