Einführung einer flexiblen Kapitalgesellschaft
1. Auf den Punkt gebracht
Das österreichische Recht kennt mit Beginn des Jahres 2024 eine neue Rechtsform: die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap). Radikal neu ist sie allerdings nur begrenzt: Weitgehend baut sie auf GmbH-Recht auf, einzelne Teile sind eher an Aktienrecht angelehnt. Das betrifft vor allem die erleichterte Möglichkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen, die vor allem Publikumsgesellschaften entgegen kommen soll. Zudem wird eine Beteiligung Dritter - gedacht wird in erster Linie an Mitarbeiter - am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft durch die Einführung von Unternehmenswertanteilen ermöglicht. Von Dorian Schmelz.
2. Problemstellung
Die österreichischen Kapitalgesellschaften, und zwar die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), sollen um eine neue, modernisierte Kapitalgesellschaftsform ergänzt werden. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungs-Gesetz 2023 (GesRÄG 2023) soll den langjährigen Forderungen der Wirtschaft nach einem flexibleren, unbürokratischeren Gesellschaftsrecht Rechnung getragen werden. Die neue „Flexible Kapitalgesellschaft“, die fortan auch unter dem englischen Begriff „Flexible Company“ oder „FlexCo“ auftreten darf, soll als Mischform der GmbH und AG besonders Start-Ups Erleichterungen bei der Neugründung und Etablierung auf dem internationalen Markt bringen. Dieses neue Gesetzespaket wird mit Jahresbeginn 2024 in Kraft treten.
3. Was ist eine FlexKap?
Die FlexKap ist wie die GmbH und AG eine Kapitalgesellschaft, bei der im Regelfall nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Vielmehr werden Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital der FlexKap beteiligt, wobei das Stammkapital den Haftungsfonds für Gesellschaftsgläubiger darstellt.
Rechtsgrundlage der neuen Gesellschaft ist neben dem subsidär anzuwendenden GmbH-Gesetz das neue Flexible-Kapitalgesellschaften-Gesetz (FlexKapGG), das besondere Abweichungen der FlexKap vom Recht der GmbH festlegt. Viele dieser besonderen Abweichungen entsprechen Bestimmungen des Aktienrechts. Somit stellt die FlexKap eine Zwischenform der GmbH und AG dar.
Wesentliche Unterschiede zur GmbH sind unter anderem die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen sogenannter „Unternehmenswert-Anteile“, der geringe Mindestbetrag für die Stammeinlagen von lediglich einem Euro und die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft.
4. Wie gründet man eine FlexKap?
Als Kapitalgesellschaft steht die FlexKap auch der Gründung durch eine Person – als sogenannte Einpersonengesellschaft – offen. In diesem Fall ist auch die Errichtung der FlexKap in „vereinfachter“ Form über das Unternehmensserviceportal möglich.
Das GesRÄG 2023 sieht für die FlexKap ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 vor; auf diesen Betrag soll parallel das Mindestkapital der GmbH gesenkt werden, sodass das aktuelle Mindeststammkapital von GmbHs von EUR 35.000,00 mit Jahresbeginn 2024 Geschichte sein dürfte. Auf das ermäßigte Stammkapital sind bei Gründung mindestens EUR 5.000,00 in bar zu leisten. Mit anderen Worten wird die Errichtung einer FlexKap (ebenso wie einer GmbH) jenen eröffnet, die Barmittel von mindestens EUR 5.000,00 aufbringen können oder wollen.
Die Beteiligung an der Gesellschaft soll mit einem Mindestbetrag der Stammeinlage der einzelnen GesellschafterInnen von EUR 1,00 bereits in sehr geringem Ausmaß möglich sein. Das stellt einen gewissen Vorteil gegenüber der GmbH dar, die eine Mindeststammeinlage von EU 70,00 verlangt.
Zu beachten sind umgekehrt strengere Voraussetzungen in Bezug auf die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats in der Gesellschaft. Da der FlexKap typische Gestaltungsmöglichkeiten der Aktiengesellschaft offenstehen (Mitarbeiterbeteiligung, Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten), hat diese zusätzlich zu den für die GmbH bestehenden Fällen, auch dann einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden, nämlich (a) EUR 20 Millionen Bilanzsumme, (b) EUR 40 Millionen Umsatzerlöse oder (c) 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (mittelgroße Kapitalgesellschaft). In FlexKaps ist daher in mehr Fällen eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats gegeben, als in GmbHs.
5. Einführung von „Unternehmenswert-Anteilen“
Eine bedeutende Neuerung der Flexiblen Kapitalgesellschaft im Vergleich zur GmbH ist die Möglichkeit, neben herkömmlichen Geschäftsanteilen sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ auszugeben. Diese vermitteln Unternehmenswert-Beteiligten wie gewöhnlichen Gesellschaftern Teilhabe am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sind allerdings mit einem geringeren wirtschaftlichen Risiko verbunden. Zudem umfassen sie, mit Ausnahme grundlegender Informations- und Einsichtsrechte, keine Mitwirkungs- und Stimmrechte der Unternehmenswert-Beteiligten. Innovativen Unternehmen und Start-Ups soll auf diesem Weg vereinfacht ermöglicht werden, ihre Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Teilhabe zu lassen, ohne ihnen die vollen Rechte und Pflichten von Gesellschafter einzuräumen.
Im Hinblick auf die Vereinfachung der Mitarbeiterbeteiligung ist auf einen Unternehmenswert-Anteil lediglich ein Mindestbetrag von 1 Cent zu leisten. Zudem sind Unternehmenswert-Beteiligte nicht wie Gesellschafter im Firmenbuch einzutragen, sondern bloß in einer von der Geschäftsführung geführten Anteilsliste aufzunehmen. Insgesamt dürfen solche Anteile bis zu einem Ausmaß von 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden.
6. Notariatsaktslose Anteilsübertragung
Von der Wirtschaft seit Langem als Hürde für ausländische Investoren bemängelt, sieht die neue Gesellschaftsform eine Alternative zur notariatsaktpflichtigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor: Künftig können diese auch durch Errichtung einer Privaturkunde – welche nicht den strengen Formvorschriften des Notariatsakts entsprechen muss – vor einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin errichtet werden. Hierbei unterliegen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen spezifischen Belehrungs- und Prüfpflichten, die mit jenen des Notariatsakts vergleichbar sind. Die Möglichkeit der Anteilsübertragung durch einen Notar bleibt alternativ offen.
Im Gegensatz der vereinfachten Möglichkeit der Anteilsübertragung konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, auch die erstmalige Errichtung der FlexKap in Form einer Privaturkunde durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zuzulassen. Dass dies für Anteilsübertragungen offen steht, nicht aber für den erstmaligen Gründungsakt, erscheint als inkonsistent.
In Stellungnahmen zum GesRÄG 2023 wurde diese Neuerung umfassend diskutiert, wobei von mancher Seite eine Verminderung des Gläubigerschutzes befürchtet wird, während anderen Kritiern die neuen formalen Vorgaben nicht einfach und flexibel genug sind. Um die tatsächliche Bewährung dieser Neuregelung zu prüfen, sieht das FlexKapGG eine spezifische Evaluierungs- und Berichtspflicht der Bundesministerin für Justiz vor.
7. Neue Finanzierungsmöglichkeiten
Um Unternehmen größere finanzielle Flexibilität einzuräumen, stehen der FlexKap im Vergleich zur GmbH nun weitere, dem Aktienrecht bereits bekannte Finanzierungsoptionen offen: allen voran die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital. Im Gegensatz zum Aktienrecht ist das zulässige Ausmaß einer bedingten Kapitalerhöhung, die unter anderem der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen dient, in der FlexKap nicht nach oben begrenzt. Durch die Möglichkeit des genehmigten Kapitals soll vor allem der sukzessive Beitritt von Investoren und Investorinnen oder Kapitalerhöhungen in Tranchen erleichtert werden.
8. Umwandlungen von und zur FlexKap
Das FlexKapGG sieht explizit die Möglichkeit der Umwandlung einer FlexKap in eine GmbH bzw AG vor, ebenso umgekehrt die Umwandlung einer GmbH bzw AG in eine FlexKap.
Aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit zwischen FlexKap und GmbH – auf erstere ist subsidiär zum FlexKapGG das GmbH-Recht anzuwenden – bedarf es bei einer solchen Umwandlung - also einer GmbH in eine FlexKap oder einer FlexKap in eine GmbH - weder besonderer Maßnahmen zum Schutz von Gläubigern und Gläubigerinnen, noch eines Barabfindungsanspruchs. Die Umwandlung einer FlexKap in eine AG oder einer AG in eine FlexKap unterliegt hingegen denselben Bestimmungen der Umwandlung zwischen GmbH und AG und ist insgesamt komplexer.
9. Was ändert sich noch durch das GesRÄG 2023?
Neben der Erschaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform bringt die anstehende Reform des Gesellschaftsrechts Änderungen des GmbH-Rechts mit sich. Mit 1.1.2024 wird das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH von bisher EUR 35.000,00 auf 10.000,00 herabgesetzt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung, aufgrund derer bis dato neue GmbHs mit einem „privilegierten“ Stammkapital von lediglich 10.000,00 gegründet werden konnten, wobei eine Aufstockung auf das reguläre Stammkapital von EUR 35.000,00 innert zehn Jahren zu erfolgen hatte, aufgehoben.
Zu beachten ist, dass bestehende Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen haben (konkret alle Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1.1.2024 im Firmenbuch eingetragen ist), die entsprechenden Regelungen weiterhin zur Anwendung kommen, mit der Ausnahme, dass die Gründungsprivilegierung nicht wie bisher nach längstens 10 Jahren endet. Wollen solche bestehenden Gesellschaften eine Abänderung ihres Gesellschaftsvertrages in Zukunft im Firmenbuch eintragen lassen, dürfen im Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen mehr über die Gründungsprivilegierung enthalten sein.
10. Wir helfen weiter
Wir beraten und vertreten Unternehmen jeder Größe, von Start-Ups bis hin zu Großunternehmen. Spielen auch Sie mit dem Gedanken, eine Gesellschaft zu gründen oder überlegen Sie, die Struktur einer bestehenden Gesellschaft zu ändern, vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch, in dem wir Sie gerne über die konkreten juristischen Möglichkeiten für Ihr Unternehmen beraten.
Ebenso unterstützen wir Unternehmer und Unternehmerinnen, die eine gründungsprivilegierte GmbH errichtet haben, bei der etwaigen Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags. 2023 © Schmelz Rechtsanwälte OG