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Unterhalt berechnen in Österreich - einfach erklärt

Unterhalt berechnen in Österreich: So sichern Sie Ihre Ansprüche ab

Die Frage nach einer Unterhaltspflicht ist eines der zentralen und oft auch am hitzigsten diskutierten Themen im Familienrecht. Ob nach einer Trennung oder im Rahmen einer Scheidung: Betroffene stehen meist vor der großen Unsicherheit, wer wem wie viel Unterhalt zahlen muss. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, worauf es bei der Berechnung von Unterhalt und Alimenten in Österreich ankommt.

Wonach richtet sich der Kindesunterhalt in Österreich?

Die konkrete Berechnung des Kindesunterhalts ist nicht gesetzlich geregelt, sondern richtet sich nach einer von der Rechtsprechung entwickelten Prozentwertmethode. Diese dient als Orientierungshilfe und ist nicht starr zu befolgen. Die exakte Höhe richtet sich dabei primär nach folgenden Faktoren:

  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Als Basis dient das monatliche Nettoeinkommen. Dieses versteht sich inklusive Sonderzahlungen wie 13. und 14. Gehalt; man nimmt also das Jahres-Nettoeinkommen und rechnet davon 1/12 aus.

  • Alter des Kindes: Mit steigendem Alter erhöht sich in der Regel der prozentuale Anspruch, denn Kinder benötigen üblicher Weise mit zunehmenden Alter auch mehr Geld, um ihre Bedürfnisse zu befriedigen.

  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen: Bestehen Sorgepflichten für mehrere Kinder oder (Ex-)Ehepartner, werden Abzüge von den Prozentsätzen vorgenommen, um die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person nicht zu überspannen.

Der Unterhalt ist nach oben hin durch die sogenannte „Luxusgrenze“ (auch "Playboygrenze) gedeckelt. Diese verhindert, dass Unterhaltszahlungen ein Maß übersteigen, das über eine vernünftige Lebensführung hinausgeht, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen extrem hoch ist. Mit anderen Worten soll Kindern von Spitzenverdienern mehr Unterhalt zukommen als Kindern von Durchschnitts- oder Schlechtverdienern, sie sollen aber (aus den Unterhaltszahlungen) nicht in Luxus leben.

Wonach richtet sich der Ehegattenunterhalt in Österreich?

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein geschiedener Ehepartner dem anderen Unterhalt zu leisten. Grundsätzlich ist dafür Voraussetzung, dass einen Ehepartner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehescheidung trifft, sodass er dem anderen Ehepartner gegenüber leistungspflichtig wird. Besteht kein alleiniges oder überwiegendes Verschulden eines Ehepartners, kann in Ausnahmefällen Billigkeitsunterhalt gewährt werden.

Auch der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach einer von der Judikatur entwickelten Prozentsatzmethode, hängt somit vom Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner und etwaigen anderen Unterhaltspflichten, die auch bedient werden müssen, ab.

Typische Fehler bei der Unterhaltsberechnung

Bevor man sich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, sollten Grund und Höhe der Unterhaltszahlungen exakt geprüft werden. Fehler können rasch zu Schäden führen, die - über die Gesamtdauer der Unterhaltszahlungen betrachtet - erhebliche Folgen nach sich ziehen können. Typische Fehler beruhen oft auf folgenden Punkten:

  • Falsche Einkommenseinschätzung: Oft werden Sachbezüge (z. B. Dienstwagen), Überstunden oder Boni nicht korrekt in das Jahreseinkommen des Unterhaltsschuldners eingerechnet, sodass die Unterhalts-Bemessungsgrundlage unrichtig ist.

  • Fehlende Berücksichtigung von Sonderzahlungen: Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld muss anteilig eingerechnet werden. Das für die Unterhaltsbemessung entscheidende Jahres-Zwölftel ist daher nicht bloß das übliche monatliche Nettoeinkommen, sondern das Jahres-Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen), dividiert durch 12.

  • Unklare Vereinbarungen: Mündliche Absprachen sind vor Gericht schwer beweisbar. Nur schriftliche, rechtlich geprüfte Vereinbarungen bieten dauerhaft Sicherheit.

Warum professionelle rechtliche Beratung sinnvoll ist

Ein Anwalt für Familienrecht stellt sicher, dass

  • alle relevanten Einkommensfaktoren berücksichtigt werden;
  • bei Selbstständigen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu einer unzulässigen Minderung der Unterhalts-Bemessungsgrundlage führen;
  • ein Unterhaltsschuldner sich seiner Pflicht nicht dadurch entzieht, als er sich in die "soziale Hängematte" legt, also bewusst keiner Berufstätigkeit nachgeht;
  • und im Ergebnis Unterhaltsansprüche korrekt berechnet und gerichtlich durchgesetzt werden.

Schmelz Rechtsanwälte in Wien unterstützen Sie mit langjähriger Erfahrung bei allen Fragen rund um Unterhalt und familienrechtliche Ansprüche. Scheidungsanwältin Mag. Eva Schmelz und ihr Team kennen die aktuelle Rechtsprechung der österreichischen Gerichte genau und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

Um eine erste Einschätzung möglicher Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten zu erhalten, nutzen Sie gerne unseren Unterhaltsrechner.

Häufige Fragen zum Unterhalt in Österreich (FAQ)

Wie wird Kindesunterhalt berechnet?

 Der Geldunterhalt für Kinder orientiert sich am monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (das ist derjenige, bei dem das Kind nicht hauptsächlich wohnt). Die Prozentsätze steigen mit dem Alter des Kindes:

  • 0 bis 6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens
  • 6 bis 10 Jahre: 18 % des Nettoeinkommens
  • 10 bis 15 Jahre: 20 % des Nettoeinkommens
  • Ab 15 Jahren: 22 % des Nettoeinkommens

Hat der Unterhaltspflichtige noch weitere begünstigte Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner, werden diese Prozentsätze reduziert, und zwar um ca. 1 % bis 2 % pro weiterem Kind und  0 % bis 3 % für jeden weiteren Ex-Ehepartner.

Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?

 Die Berechnung des Ehegattenunterhalts hängt wesentlich davon ab, ob beide Ex-Partner Einkommen beziehen oder nur einer.
  • Partner ohne eigenes Einkommen: Der unterhaltspflichtige Partner muss in der Regel 33 % seines Nettoeinkommens an den anderen zahlen.
  • Beide Partner haben ein Einkommen: In diesem Fall wird die 40 %-Methode angewandt: Es werden beide Nettoeinkommen addiert. Davon stehen dem schlechter verdienenden Partner 40 % der Gesamtsumme zu. Das eigene Einkommen wird dann von diesem 40 %-Betrag abgezogen – die Differenz ist der zu zahlende Unterhalt.

Was passiert, wenn zugesprochener Unterhalt nicht gezahlt wird?

Unterhaltsansprüche können durch Einleitung eines Exekutionsverfahrens vollstreckt werden, sofern der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ist zum Beispiel eine Lohnpfändung möglich.

Kann Unterhalt nachträglich angepasst werden?

Ja. Wenn sich die Umstände wesentlich ändern - etwa das Einkommen des Unterhaltsschuldners durch eine Gehaltserhöhung oder Arbeitslosigkeit deutlich ansteigt oder absinkt - kann bei Gericht ein Antrag auf Neubemessung des Unterhalts gestellt werden. Es erfolgt dann eine Anpassung an die geänderten Umstände.

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