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Genossenschaft: Die wenig bekannte Rechtsform

1. Auf den Punkt gebracht

Die Genossenschaft ist eine in Österreich wenig bekannte und vorherrschende Gesellschaftsform, wenngleich sie mehrere Vorteile mit sich bringt. Wie die GmbH ist sie eine juristische Person, hat ein eingeschränktes Haftungsrisiko für ihre Mitglieder und eine professionelle innere Struktur. Die Genossenschaft ist jedoch ähnlich wie der Verein – aufgrund der fehlenden Notariatspflicht und Kapitalvorgaben – vergleichsweise schnell und günstig gegründet. Mitglieder können ohne größeren Aufwand bei- und austreten.

Eine Genossenschaft ist besonders gut für Tätigkeiten geeignet, bei denen die Mitglieder gemeinsam wirtschaftliche Vorteile erzielen oder sich gegenseitig unterstützen. Dabei muss die Genossenschaft immer einem Förderzweck dienen und darf nicht ausschließlich auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein. Das kann beispielsweise bei Energiegenossenschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften, Einkaufsgenossenschaften oder Wohnbaugenossenschaften der Fall sein.

2. Was ist eine Genossenschaft?

Mit den Worten „Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele“ und „Mehrere kleinere Kräfte vereint bilden eine große“ beschrieben Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch, zwei der Pioniere der Genossenschaftsbewegung, sehr treffend das Wesen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist nämlich eine Gesellschaftsform, in der sich regelmäßig eine größere Anzahl von Personen zusammenschließt, um ein Unternehmen zu betreiben oder gewissen anderen Tätigkeiten nachzugehen.

Nach dem österreichischen Genossenschaftsgesetz ("GenG") ist die Genossenschaft eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederanzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient. Nach dieser Beschreibung ist eines der wesentlichen Merkmale der Genossenschaft ihr Zweck, nämlich die Förderung der wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder (Stichwort: Förderprinzip). Egal ob Wohnungs-, Kredit-, Konsum-, Produktiv-, Kauf, Verkauf- oder Warengenossenschaft, die Genossenschaft kann diesen Zweck in verschiedensten Formen verfolgen. Es kann sich beispielsweise um einen Zusammenschluss von Konsumenten handeln, um kostengünstige Waren und Dienstleistungen zu beziehen, etwa Wohnungen, Kredite oder sonstige Konsumgüter des täglichen Lebens . Genauso können Mitarbeiter eines Unternehmens dieses in Form einer Genossenschaft gemeinsam betreiben, zum Beispiel in dem sie den insolventen bzw. sonst zum Verkauf stehenden Betrieb übernehmen. Die Genossenschaft bietet insbesondere Klein- und Mittelunternehmen die Möglichkeit, gemeinschaftlich benötigte Waren zu kaufen, eigene Produkte zu verkaufen, zu produzieren oder zu vermarkten und so mit der Konkurrenz am Markt durch größere Player mithalten zu können.

Aufgrund des Förderauftrags darf die Rechtsform der Genossenschaft nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Das bedeutet nicht, dass sie überhaupt keine Gewinne machen darf, jedoch dürfen sie nicht zum Selbst- und Hauptzweck der Genossenschaft werden. Genauso darf die Genossenschaft nicht in erster Linie auf ideelle Zwecke ausgerichtet sein. Sie unterscheidet sich in diesem Punkt sowohl von der GmbH als auch vom Verein. Erstere darf rein auf Gewinnerzielung aus sein, zweiterer darf es nur zum Ziel haben, ideelle Zwecke zu verfolgen. DIe Genossenschaft steht zwischen diesen beiden Extremen.

Ein weiteres wichtiges Merkmal der Genossenschaft ist, dass sie eine juristische Person ist. Sie besitzt damit Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, die Genossenschaft kann wie eine natürliche Person, eine GmbH, eine OG oder ein Verein am Rechtsleben teilnehmen. Sie kann – durch ihre Organe – Verträge abschließen, Eigentum erwerben oder auch klagen bzw. geklagt werden. Es ist dabei stetes zwischen den Rechten und Pflichten der Genossenschaft und den ihrer Mitglieder zu unterscheiden. Wenn etwa eine Wohnungsgenossenschaft ein Grundstück erwirbt, schließt sie selbst den Kaufvertrag ab, wird Eigentümer des Grundstückes und schuldet den Kaufpreis – und nicht ihre Mitglieder oder Organe.

3. Die Mitglieder der Genossenschaft

Ihrem Zweck entsprechend besteht eine Genossenschaft aus mindestens zwei Mitgliedern, welche sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein können. Da die Genossenschaft im Gegensatz zur GmbH kein starres Nennkapital hat, können neue Mitglieder ohne größeren Aufwand einfach durch eine schriftliche Beitrittserklärung aufgenommen werden. Es ist dafür weder die Mitwirkung eines Notars, noch eine Eintragung der Mitglieder im Firmenbuch notwendig. Die Mitgliederanzahl einer Genossenschaft ist daher grundsätzlich offen, kann aber in den Statuten auf eine gewisse Anzahl und auf bestimmte Personengruppen (zum Beispiel bestimmte Berufsgruppen) beschränkt werden.

4. Der Revisionsverband

Jede Genossenschaft ist verpflichtend Mitglied in einem sogenannten Revisionsverband. Dieser prüft mindestens jedes zweite Jahr (bei größeren Genossenschaften jährlich) nicht nur die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses, sondern auch die Zweckmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung. Insbesondere wird dabei auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit, den Stand und die Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geblickt.

Die Prüfung bei Genossenschaften ist umfangreicher, als etwa bei einer Aktiengesellschat, bei welcher nur die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses, nicht aber die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft wird. In der Praxis hat sich dieses System bewährt: Genossenschaft sind für ihre niedrigen Insolvenzraten bekannt und gelten  als eine der wirtschaftlich sichersten Gesellschaftsformen für ihre Mitglieder und Gläubiger.

5. Wie gründet man eine Genossenschaft?

Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt vergleichsweise leicht und schnell. In erster Linie benötigt es dafür den Abschluss eines Genossenschaftsvertrages, der sogenannten Statuten. Diese müssen gemäß dem GenG verpflichtend gewisse Punkte regeln, wie beispielsweise den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, den Ein- und Austritt der Mitglieder, die Organe oder auch die Gewinnverteilung. Der Abschluss der Statuten muss in Schriftform geschehen, es benötigt dazu jedoch - im Gegensatz zur GmbH - keines Notariatsakts. Anschließend ist die Genossenschaft beim Firmenbuch anzumelden. Liegt eine Zusicherung zur Aufnahme in einen Revisionsverband vor, darf die Genossenschaft im Firmenbuch eingetragen werden, womit die Genossenschaft entsteht. Der Firmenname der Genossenschaft hat dabei die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ (kurz "e.Gen.") zu enthalten.

Anders als bei der GmbH ist bei der Genossenschaft ein Mindestkapital nicht gesetzlich vorgeschrieben, weshalb die Gründung einer Genossenschaft vergleichsweise kostengünstig sein kann.

6. Welche Organe hat die Genossenschaft?

Wie bereits ausgeführt, handelt die Genossenschaft als juristische Person durch ihre sogenannten Organe. Nach dem GenG sind diese bei der Genossenschaft ein Vorstand, eine Generalversammlung und unter Umständen ein Aufsichtsrat. Alle Mitglieder der Organe müssen grundsätzlich auch Mitglieder der Genossenschaft sein (Selbstverwaltung).

Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, welche von der Generalversammlung bestellt werden und auch jederzeit abberufen werden können. Die Kompetenz zur Bestellung des Vorstandes kann auch auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt diese nach außen. Weiters hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen geführt wird, dem Aufsichtsrat zu berichten sowie Weisungen der Generalversammlung auszuführen.

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft und dient der gemeinsamen Willensbildung der Genossenschaftsmitglieder. Die Mitgliederversammlung wird normalerweise durch den Vorstand einberufen. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist teilnahmeberechtigt und hat, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, eine Stimme (Demokratieprinzip). Ab einer Mitgliederzahl von 500 können die Statuten vorsehen, dass von den Mitgliedern Abgeordnete gewählt werden.

Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, bei „größeren“ Entscheidungen wie etwa der Änderung der Statuten bedarf es einer 2/3-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen, sie hat über die Zustimmung zu bestimmten Geschäften zu entscheiden, den Jahresabschluss, den Bericht des Vorstandes sowie die Entlastung zu genehmigen sowie über die Ergebnisverwendung zu bestimmen.

Ein Aufsichtsrat ist von der Mitgliederversammlung zu wählen, wenn die Genossenschaft dauerhaft mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Er hat aus zumindest drei Mitgliedern zu bestehen. Die primäre Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung des Vorstandes. Er kann von diesem Berichte verlangen, ihm vorläufig Befugnisse entziehen und übernehmen, in die Bücher Einsicht nehmen, die Rechnungslegung und Gewinnverteilungsvorschläge prüfen sowie seine notwendige Zustimmung zu gewissen Geschäften erteilen.

7. Wer haftet in der Genossenschaft?

Durch das erst kürzlich beschlossene Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz kann seit dem 1.1.2025 grundsätzlich nur mehr die Genossenschaft selbst mit ihrem Vermögen für Schulden der Genossenschaft haften. Die Genossenschaftsmitglieder trifft keine persönliche Haftung. Sie sind nur im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen oder vereinbarte Nachschüsse zu leisten. Die Höhe der von den Genossenschaftsmitgliedern dann zu zahlenden Nachschüsse ist in den Statuten zu regeln. Eine Nachschusspflicht kann jedoch in den Statuen auch gänzlich ausgeschlossen werden, was bedeutet, dass die Mitglieder im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft schlussendlich nur mit ihrer einmal geleisteten Einlage haften.

Vor der Neuregelung durch das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz gab es auch die Möglichkeit, eine Genossenschaft mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Mitglieder zu gründen. Diese wurde jedoch in der Praxis nicht in Anspruch genommen und nunmehr abgeschafft.

Im Gegensatz zu einer Offenen Gesellschaft ist somit bei der Genossenschaft, ähnlich zu einer GmbH oder einem Verein, das Haftungsrisiko der einzelnen Mitglieder stark eingeschränkt.

8. Wie wird eine Genossenschaft steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung der Genossenschaft ähnelt jener der Kapitalgesellschaften. Die Genossenschaft unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 Prozent. Auf Ausschüttungen von Gewinnen der Genossenschaft an ihre Mitglieder - die, wie zu Beginn ausgeführt, in einem gewissen Rahmen zulässig ist - fällt Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5 Prozent ab. Ebenso ist die Genossenschaft für ihre Warenlieferungen und Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist.

Der wichtigste Unterschied der Genossenschaft zu einer GmbH ist, dass die Genossenschaft keiner Mindestkörperschaftsteuer unterliegt. Sie muss daher, wenn sie in einem Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielt, auch keine Körperschaftsteuer zahlen.

9. Wir helfen weiter

Egal, ob Sie eine Genossenschaft gründen möchten oder als Vorstandsmitglied oder Mitglied rechtliche Fragen haben – wir stehen Ihnen mit unserer umfassenden Expertise im Genossenschaftsrecht zur Seite. Von der Gründung über Satzungen bis hin zur Haftung und steuerlichen Behandlung: Wir beraten Sie individuell und praxisnah.

 

 

Für Vereine

Für Vereine

1. Auf den Punkt gebracht

Der österreichische Verein bietet viele Vorteile, aber auch gewisse Nachteile. Die größten Vorteile sind die - bei einfach strukturierten Vereinen - schnelle und kostengünstige Gründung, die hohe Flexibilität in der vertraglichen Ausgestaltung des Vereinskonzepts, das Fehlen eines gesetzlichen Mindestkapitals und die im Regelfall nicht bestehende persönlichen Haftung der Mitglieder. Verfolgt der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, können zudem signifikante steuerliche Begünstigungen eingreifen.

Dem stehen einige potenziell nachteilige Aspekte gegenüber: Ein Ein-Personen-Verein ist nicht möglich, der Verein darf nicht ausschließlich oder primär wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die optimale Konzeption steueroptimierter Vereinskonstrukte kann komplex sein.

2. Was ist ein Verein?

Bedeutung

Das Vereinswesen hat in Österreich große Bedeutung. Hierzulande existieren mehr als 125.000 Vereine; beinahe jeder zweite Österreicher ist Mitglied in einem Verein. Damit bestehen hierzulande in etwa so viele Vereine wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sind beide Rechtsformen jener der Kommanditgesellschaft (ca. 19.600), der Offenen Gesellschaft (ca 11.000) und der Aktiengesellschaft (ca 1.000) zahlenmäßig weit überlegen. Kein Wunder also, dass dem Vereinsrecht als Grundlage mehrpersonaler Zusammenschlüsse hohe Praxisrelevanz zukommt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für Vereine nach Österreichischem Recht bildet das Vereinsgesetz 2002 (VerG). Dieses gibt für Vereine gewisse zwingende Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer aber die Mitglieder in der konkreten Ausgestaltung ihres Vereines relativ frei sind. Wer das VereinsG durchblättert, wird damit rasch fertig sein, denn die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind überschaubar; daraus folgt, dass der Gestaltung der Statuten viel Raum eingeräumt wird und zugleich große praktische Bedeutung zukommt. Bezüglich steuerrechtlicher Aspekte von Vereinen finden sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) und betreffend Internationalen Organisationen im Amtssitzgesetz (ASG) einschlägige Regelungen.

Wesen eines Vereins

Wie definiert das VerG nunmehr einen Verein? Der Letztgenannte ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein charakterisiert sich dementsprechend dadurch, dass er aus mindestens zwei Personen bestehen muss, die auch juristische Personen (etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) oder Personengesellschaften (etwa eine KG oder OG) sein können. Natürliche Personen, egal ob Österreicher oder Nicht-Österreicher, können selbstverständlich auch Mitglieder eines Vereins werden. Des Weiteren hat ein Verein es zum Ziel einen ideellen – also nicht wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten – Zweck zu verfolgen. Dies bedeutet nicht, dass der Verein überhaupt keinen Gewinn machen darf, jedoch muss dieser dem ideellen Zweck zugutekommen und darf nicht zum Selbstzweck werden. Die Verfolgung dieses Zweckes muss auf Dauer und auf Basis einer von den Vereinsmitgliedern mittels Statuten selbst gegebenen Organisation erfolgen, weshalb bloß zeitweilige oder lose Zusammenschlüsse von Personen, wie etwa Bürgerinitiativen, kein Verein sind.

Ein Verein ist eine sogenannte juristische Person und damit rechtsfähig. Das heißt, der Verein selbst kann – durch seine Organe – beispielsweise Verträge abschließen, Eigentum erwerben und letztlich auch klagen und geklagt werden. Kurz gesagt, der Verein nimmt wie eine natürliche Person, GmbH oder Personengesellschaft am Rechtsleben teil. Es ist stets zwischen den Rechten und Pflichten des Vereines und den seiner Mitglieder zu unterscheiden. Wenn etwa der Sportverein von nebenan ein neues Fußballtor erwerben möchte, schließt der Verein selbst den Kaufvertrag ab, wird Eigentümer des Tores und ist Schuldner des Kaufpreises - und nicht seine Mitglieder oder Organe.

Vereinsregister

Das Bundesministerium für Inneres führt das Zentrale Vereinsregister (ZVR), in dem alle Vereine in Österreich registriert sind. Grundsätzlich kann jeder in dieses Einsicht nehmen und einen Auszug erhalten, nur unter gewissen Umständen kann ein Verein eine sogenannte Auskunftssperre beantragen. Der Verein muss im Rechtsverkehr nach außen stets die ZVR-Zahl angeben, da er ansonsten eine strafbare Verwaltungsübertretung begeht. Das heißt die ZVR-Zahl muss etwa bei Angeboten, Rechnungen oder sonstigen Briefen und E-Mails angeführt werden. In die Statuten und andere bedeutsame Unterlagen des Vereins kann man hingegen über das Zentrale Vereinsregister nicht Einsicht nehmen; insofern ist die Informationstiefe des Firmenbuchs eine deutlich weitere als jene des Vereinsregisters.

3. Wie gründet man einen Verein?

Vereinsstatuten

Der erste Schritt der Vereinsgründung ist die sogenannte Errichtung des Vereines. Dies geschieht durch die Vereinbarung der vertraglichen Grundlage, der Statuten. Bei diesen handelt es sich um einen Gründungsvertrag zwischen den Vereinsgründern, welcher die Organisation des Vereines festlegt und insofern dogmatisch dem Gesellschaftsvertrag der GmbH oder der Satzung der Aktiengesellschaft entspricht. Wesentlicher Unterschied zu Kapitalgesellschaften ist, dass die Vereinsmitglieder kein Grund- bzw Stammkapital aufzubringen haben.

Die Vereinsgründer sind bei der Gestaltung der Statuten weitgehend frei, das VerG gibt ihnen jedoch einen gewissen Mindestinhalt vor: Geregelt werden müssen etwa der der Name des Vereins, sein Zweck, die Mittel zu dessen Erreichung, Bestimmungen zur Vereinsmitgliedschaft, Angaben zu Vereinsorganen, Regelungen für Vereinsstreitigkeiten und deren Schlichtung sowie Bestimmungen zur Auflösung und Verwertung des Vereinsvermögens. Die Ausgestaltung der Statuten ist in der Praxis von großer Bedeutung, weshalb diese keinesfalls überhastet vereinbart werden sollten. Solide, auf den jeweiligen Verein zugeschnittene Statuten – denn jeder Verein ist anders – können viele im Laufe der Zeit potenziell aufkommenden Konflikte vorzubeugen helfen und allenfalls auch erhebliche steuerliche Vorteile zu sichern helfen (hierzu weiter unten). Sollten die ersten Vereinsstatuten eher laienhaft gestaltet worden sein, ist das behebbar: Denn Vereinsstatuten können nach der erstmaligen Errichtung des Vereins unter Einhaltung der Vorgaben von Gesetz und Vereinsstatuten geändert werden.

Anzeige bei der Vereinsbehörde

Nach der Vereinbarung der Statuten können bereits die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins, also jene Personen, die den Verein später nach außen vertreten, bestellt werden. Ansonsten sind diese spätestens ein Jahr nach der Entstehung des Vereins zu bestellen und der Verein wird bis dort hin von den Vereinsgründern vertreten. Von den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern, ansonsten von den Gründern, ist die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzuzeigen. Die Vereinsbehörde ist die jeweilige Landespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat am Sitz des Vereines, in Wien die Landespolizeidirektion. Nachdem die Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde eingelangt ist, hat diese mehrere Reaktionsmöglichkeiten:

  • Die Vereinsbehörde hat vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – Zeit, die Vereinsgründung mittels Bescheid wegen Gesetzeswidrigkeit nicht zu gestatten. Erwägt die Vereinsbehörde, so vorzugehen, muss sie den Vereinsgründern bzw. den organschaftlichen Vertretern des Vereines allerdings zuvor die Möglichkeit zur Verbesserung der Statuten geben. Mangelhafte Statuten können also in der Regel verbessert werden und führen nicht zu einer sofortigen Untersagung der Vereinsgründung. Erfolgt doch Letztgenanntes, kann gegen den Bescheid, mit welchem die Vereinsgründung nicht gestattet wird, eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Weg wird allerdings nur selten bestritten, da ein zweiter Anlauf - also eine erneute, grundlegend überarbeitete Errichtung des angestrebten Vereins, sinnvoller Weise unter Einbindung von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern - fast immer deutlich rascher möglich ist, als den Instanzenzug im Verwaltungsgericht zu durchlaufen.
  • Lässt die Vereinsbehörde die vier- bis sechswöchige Frist verstreichen, ohne die Vereinsgründung mittels Bescheides zu untersagen, lebt der Verein auf. Dieses System der Nicht-Untersagung unterscheidet sich diametral von den Anmeldungsverfahren anderer juristischer Personen zum Firmenbuch und erleichtert eine zügige Errichtung von Vereinen.
  • Die Vereinsbehörde kann aber auch bereits vor Ablauf der Frist eine förmliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten aussprechen.

Egal, ob zur Aufnahme der Vereinstätigkeiten ausdrücklich eingeladen wird oder die Vereinsbehörde die Frist verstreichen lässt, in beiden Fällen entsteht damit der Verein, welcher nun Rechtspersönlichkeit besitzt. Der Gründungsvorgang ist damit abgeschlossen. 

4. Welche Organe hat ein Verein?

Das VerG sieht vor, dass in jedem Verein bestimmte Organe zwingend vorhanden sein müssen, welche jeweils eine eigene Funktion haben.

Mitgliederversammlung

Bei der Mitgliederversammlung handelt es sich um ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder, ähnlich der Generalversammlung der GmbH oder der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zumindest alle fünf Jahre einzuberufen, wobei mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine Einberufung vom Vorstand verlangen kann. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann mündlich, schriftlich, via E-Mail oder auch mittels Veröffentlichung durch einen Aushang erfolgen und hat dabei die einzelnen Tagesordnungspunkte zu enthalten. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet, beginnt mit der Eröffnung, der Begrüßung der Anwesenden sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit, bevor anschließend die Tagesordnungspunkte abgearbeitet werden. Wie das Teilnahme- und Stimmrecht genau ausgestaltet sein muss, gibt das VerG nicht vor und bedarf daher einer Regelung in den Statuten. Während nicht alle Vereinsmitglieder zwingend ein Stimmrecht besitzen müssen, muss gewährleistet sein, dass allen Vereinsmitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung möglich ist. Anwesenheits- und Abstimmungsquoren sind ebenfalls nicht gesetzlich vorgegeben und sollten daher wiederum in den Statuten geregelt werden, genauso wie die Form der Beschlussfassung, bspw die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen oder virtuellen Mitgliederversammlungen. Mitgliederversammlungen müssen der Vereinsbehörde nicht angezeigt werden, ihre konforme Abhaltung und ihr wesentlicher Verlauf sollten aber aus Beweisgründen intern dokumentiert werden.

Leitungsorgan

Des Weiteren muss jeder Verein ein Leitungsorgan haben. Dabei handelt es sich um ein Organ zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen. Das Leitungsorgan, das oftmals Vorstand genannt wird, bisweilen aber auch Präsidium oder Geschäftsführung, muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese können Vereinsmitglieder sein, müssen es aber nicht. Hieraus folgt zugleich die Minimalvariante eines Vereins: Dieser kann durch bereits zwei natürliche Personen errichtet werden, die zugleich Mitglieder sind und dem Leitungsorgan angehören. Das VerG regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsorganes nicht, eine mögliche und in der Praxis häufig anzutreffende Funktionsverteilung sieht einen Obmann bzw eine Obfrau, je einen Stellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer vor. Neben der Leitung der Geschäfte des Vereines und dessen Vertretung nach außen, obliegen dem Leitungsorgan weitere vielfältige Aufgaben, wie etwa die Organisation und Leitung von Sitzungen und Versammlungen, die Anzeige von Statutenänderungen an die Vereinsbehörde, die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens, die Erstellung laufender Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Entgegenahme des Berichts der Rechnungsprüfer.

Ein wichtiger Punkt für Vorstandsmitglieder, bei dem Vorsicht geboten ist, sind sogenannte Insichgeschäfte. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied (quasi als Privatperson) mit dem Verein abschließt. Das mag exotisch klingen, kommt aber nicht selten vor: Etwa wenn ein Mitglied des Vorstands einem Dienstleistungsberuf nachgeht und in dieser Funktion Leistungen an den Verein erbringen soll. Das Problem ist hierbei, dass es bei der Vertretung des Vereines durch das Vorstandsmitglied zu einer Interessenskollision kommen kann, da auf der einen Seiten die Vereinsinteressen und auf der anderen Seite die privaten Interessen stehen. Die Person ist daher in ihrer Rolle als Vorstandsmitglied unter Umständen befangen und eine optimale Vertretung des Vereins gefährdet. Droht ein Insichgeschäft, muss die Zustimmung eines anderen unbefangen Mitglieds des Leitungsorgans eingeholt werden. Wie vorzugehen ist, wenn alle Mitglieder des Leitungsorgans befangen sind, ist mangels statutarischer Vorsorge strittig.

Rechnungsprüfer

Neben einer Mitgliederversammlung und einem Leitungsorgan muss jeder Verein außerdem mindestens zwei Rechnungsprüfer haben. Diesen obliegt die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen, Mängel aufzuzeigen sowie auf Gefahren für den Bestand des Vereines hinzuweisen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein. So können etwa externe Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu Rechnungsprüfern bestellt werden.

Weitere Organe

Neben den zwingenden Organen ist es möglich, statutarisch weitere Organe vorzusehen. Das VerG erwähnt in diesem Kontext explizit, dass ein Beirat als Aufsichtsorgan eingerichtet werden kann. Aber auch rein beratende Organe sind denkbar und in größeren Vereinen in der Praxis vorzufinden.

5. Wer haftet in einem Verein?

Ein heikles und in der Praxis wichtiges Thema ist die Frage der Haftung des Vereins, seiner Mitglieder und seines Leitungsorgans.

Haftung des Vereins

Der Verein als juristische Person kann, wie bereits angemerkt, nicht nur Verträge abschließen, sondern auchklagen bzw geklagt werden, etwa auch Schadenersatz oder auf Zuhaltung eines abgeschlossenen Vertrags. Dabei haftet der Verein mit seinem Vermögen für Verbindlichkeiten, die er eingegangen ist, aber auch für das ihm zurechenbare Fehlverhalten seiner Organe und Machthaber. Der Verein kann zudem für gerichtlich strafbare Handlungen gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) haftbar werden.

Haftung des Leitungsorgans

Auch wenn grundsätzlich der Verein selbst für Vereinsverbindlichkeiten haftet und ihn auch sonstige umfassende Haftungspflichten treffen, kann es unter Umständen zu einer Haftung der handelnden Personen und der Vereinsorgane kommen. Wenn etwa ein Mitglied eines Vereinsorganes seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzt, kommt es zu einer Haftung für den daraus entstandenen Schaden nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen, wobei die Haftung eingeschränkt ist, wenn das Mitglied unentgeltlich tätig ist (Haftungsprivileg). In der Praxis vorkommende Risiken, die zu einer Haftung führen, sind etwa die zweckwidrige Verwendung von Vereinsmitteln, die rechtswidrige Auskehr von Vereinsvermögen an seine Mitglieder und eine verspätete Insolvenzanmeldung. Weiters haftet das Leitungsorgan neben dem Verein für ausstehende Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen des Vereins.

Haftung der Rechnungsprüfer

Für die Haftung der Rechnungsprüfer gelten die Ausführungen über die Haftung des Leitungsorgans sinngemäß: Demgemäß haften Rechnungsprüfer bei einem Sorgfaltsverstoß, sind jedoch begünstigt, wenn sie unentgeltlich tätig waren. Diesfalls besteht eine Haftung nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Zudem

Haftung der Vereinsmitglieder

Eine Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist im Regelfall nicht gegeben.

6. Welche Vorgaben bestehen hinsichtlich der Mitglieder?

Mindestanzahl an Mitgliedern

Wie bereits erwähnt, benötigt es zur Gründung eines Vereines mindestens zweier Personen; einpersonale Vereine sieht das österreichische Recht nicht vor. Eine Vereinsgründung erfolgt somit immer durch mindestens zwei Personen.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Die Aufnahme von weiteren Mitgliedern nach Errichtung des Vereins ist ex lege jederzeit möglich. Es muss dazu nur ein sogenannter Beitrittsvertrag abgeschlossen werden. In welcher Form dies geschieht, ist in den Vereinsstatuten zu regeln, wobei es bspw genügen kann, online ein Beitrittsformular auszufüllen. Für die Aufnahme neuer Mitglieder können in den Statuten auch Aufnahmebedingungen- und Beschränkungen vorgesehen sein, wobei diese nicht gesetz- oder sittenwidrige sein dürfen, wie etwa unsachliche diskriminierende Bedingungen.

Bezüglich des Ausschlusses und des Austrittes von Mitgliedern ist es wiederum empfehlenswert, konkrete Ausschlussgründe in den Statuten zu regeln. Zwar ist ein Austritt oder Ausschluss eines Vereins aus wichtigem Grund immer zulässig - jeder Vertrag kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden -, allerdings kann durch eine umsichtige Gestaltung der Statuten zB der Austritt von Mitgliedern an bestimmte Fristen und Termine gebunden und der Ausschluss von Mitgliedern, die bspw vereinsschädigendes Verhalten zeigen, transparent geregelt werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Genauso wie der Erwerb und der Verlust der Mitgliedschaft in den Vereinsstatuten zu regeln ist, werden auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder wesentlich von den jeweiligen Statuten bestimmt. So können Statuten etwa mehrere Mitgliedskategorien vorsehen, denen bspw unterschiedliche Stimmrechte in der Mitgliederversammlung zukommen.

7. Gelten für Vereine unternehmensrechtliche und konsumentenschutzrechtliche Spezialgesetze?

Keine Gewinnausrichtung des Idealvereins

Auch wenn ideelle Vereine grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen, so ist es ihnen doch erlaubt, in untergeordnetem Umfang geschäftlich tätig zu sein, um ihre ideelle Tätigkeit zu finanzieren: Ein Sportverein kann etwa Merchandising betreiben, ein Kulturverein einen Buffetbetrieb, wenn dadurch die ideellen Tätigkeiten (hier: Sport und Kultur) getragen werden. Dementsprechend können sich auch verschiedenste unternehmens-, konsumentenschutz- und gewerberechtliche Fragen stellen.

Anwendbarkeit des Unternehmensgesetzbuchs

Da das Unternehmensgesetzbuch (UGB) für das Vorliegen eines Unternehmens ausdrücklich nicht verlangt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss, können auch Vereine vom UGB erfasst sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Verein regelmäßig Leistungen auf dem Markt gegen angemessenes Entgelt anbietet, wie beispielsweise ein Verein, der Vereinsartikel auch an nicht Mitglieder verkauft. Dahingegen ist ein Verein, der bloß karitative Leistungen anbietet kein Unternehmer. Vereine, die den Unternehmensbegriff erfüllen unterliegt bei unternehmensbezogenen Geschäften den Bestimmungen des UGB.

Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich für Unternehmer-Verbraucher-Beziehungen. Unter Umständen sind jedoch die Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes KSchG, wie bspw die Rücktrittsrechte, Informationspflichten und Gewährleistungsrechte, auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft in Vereinen anzuwenden. Dies ist dann der Fall, wenn Vereine zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen erhalten, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. Viele Vereine unterliegen daher Teilen des KSchG.

Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz

Immer mehr Vereine bieten die Möglichkeit an, Vereinsmitglied zu werden, indem online auf ihrer Website ein Beitrittsformular ausgefüllt wird. Ein solcher Vereinsbeitritt „per Mausklick“ kann unter Umständen den Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen. Es sind dann die Informationsrechte nach § 4 FAGG zu beachten (insbesondere der verpflichtende Hinweis auf die Rücktrittsrechte der Vereinsmitglieder) sowie das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG, nach welchem ein Verbraucher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vom Vereinsbeitritt zurücktreten kann. Unterbleibt die Aufklärung über dieses Rücktrittsrecht verlängert sich die Frist auf bis zu 1 Jahr.

Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Da ein Verein auch gewerblich tätig sein darf, kann er unter Umständen der Gewerbeordnung unterliegen. Entscheidend ist dabei, ob der Verein die Tätigkeit in der Absicht ausübt, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, sogenannte Einnahmenüberschüsse, zu erzielen. Eine solche Ertragserzielungsabsicht liegt schon dann vor, wenn der Verein wie ein einschlägiger Gewerbebetrieb auftritt und die Tätigkeit auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für seine Mitglieder gerichtet ist, zum Beispiel, wenn Vereinsleistungen unter dem Marktpreis angeboten werden. Will der Verein ein Gewerbe ausüben, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellten und zum Gewerberegister anzumelden.

8. Wie werden Streitigkeiten in einem Verein gelöst?

Im Fall von Streitigkeiten, die im Vereinsverhältnis begründet sind, muss zuerst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung angerufen werden. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht die Anrufung staatlicher Gerichte (der sogenannte ordentliche Rechtsweg) erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anruf der Schlichtungseinrichtung offen. Typische Schlichtungsgegenstände sind etwa der Ausschluss von Mitgliedern oder die Einforderung von Mitgliedsbeiträgen.

Bezüglich der Schlichtungseinrichtung und dem Schlichtungsverfahren besteht innerhalb der Statuten eine weite Gestaltungsfreiheit. Die Schlichtungseinrichtung muss jedenfalls unbefangen sein und den Streitparteien rechtliches Gehör gewähren. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung können unter Umständen auch außenstehende Personen sein. Sehr viele Vereinsstatuten beschränken Ihre Vorgaben zur Streitschlichtung auf minimale Inhalte, die sich oftmals als ungenügend erweisen, um ein transparentes Schlichtungsverfahren rasch und effizient durchzuführen; eine beinahe typische Regelung ist bspw jene, dass die Schlichtungseinrichtung aus drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat - was in kleinen Vereinen immer wieder dazu führt, dass sich nicht ausreichend unbefangene Schlichter finden lassen. Gerade im Hinblick auf die Streitschlichtung sollten Statuten also umsichtigt gestaltet werden.

Meistens benennen Vereinsstatuten die Schlichtungseinrichtung undifferenziert als Schiedsgericht. Diese Bezeichnung ist irreführend: Eine Schlichtungseinrichtung kann zwar zugleich als Schiedsgericht im Sinne des §§ 577 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgestaltet werden, allerdings ist das nicht zwingend erforderlich und in der Praxis auch der Ausnahmefall. In der Mehrzahl der Fälle sind selbstbezeichnete "Schiedsgerichte" also keine solchen, sondern eben Schlichtungseinrichtungen, deren Aufgabe in der Schlichtung von Streitigkeiten und nicht im gerichtsgleichen Fällen von Urteilen liegt.

9. Wie wird ein Verein beendet?

Ein Verein kann auf zwei Arten beendet werden: Einerseits durch eine freiwillige Auflösung des Vereines selbst und andererseits durch eine behördliche Auflösung. Für eine freiwillige Auflösung müssen die Statuten Bestimmungen über diese enthalten und diese ist der Vereinsbehörde durch das Leitungsorgan anzuzeigen. Die behördliche Auflösung erfolgt durch die Vereinsbehörde. Sie ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, bspw bei einem qualifizierten Verstoß gegen die Vereinsstatuten oder einem Verstoß gegen Strafgesetze. Da die behördliche Auflösung eines Vereins immer ein Grundrechtseingriff in die Vereinsfreiheit ist, ist die Überprüfung einer solchen durch die Verwaltungsgerichte und unter Umständen durch den Verfassungsgerichtshof möglich.

10. Wie werden Vereine steuerlich behandelt?

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Vereinen stellt grundlegend darauf ab, aus welcher Tätigkeit die generierten Umsätze stammen:

  • Vereine, die einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die jeweilige Tätigkeit zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins notwendig ist und der Verein damit nicht in einem größeren Umfang mit gewerblichen Unternehmen in Wettbewerb tritt. Beispiele für unentbehrliche Hilfsbetriebe sind Sportvereine oder Theatervereine, die bei ihren Veranstaltungen Eintrittsgelder verlangen; ohne sportlichem Wettkampf oder Theateraufführung wären vorgenannte Vereine nicht sinnvoll zu führen, weshalb der Hilfsbetrieb unentbehrlich ist.
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist eine Tätigkeit des Vereins, die zwar nicht unentbehrlich für die Erfüllung des Vereinszwecks ist, aber dennoch in Zusammenhang mit diesem Zweck steht. Solche Betriebe sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, solange die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird. Allerdings müssen entbehrliche Hilfsbetriebe grundsätzlich Körperschaftsteuer zahlen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden. Beispiel eines entbehrlichen Hilfsbetriebs wäre das jährliche Fest des Sportvereins; ohne dieses könnte der Vereinsbetrieb, also die sportliche Betätigung, durchaus durchgeführt werden. Dennoch steht das Vereinsfest in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks.
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Hilfsbetriebe eingestuft werden können und die keine Liebhaberei darstellen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Beispiele dafür sind Gewinnbetriebe wie gewerblich geführte Kantinen, die von Vereinen betrieben werden und in direktem Wettbewerb zu gewerblichen Betrieben stehen. Hintergedanke ist unter anderem, dass Vereine, die "normalen" Gewerbetreibenden Konkurrenz machen, im Vergleich zu diesem keine steuerlichen Vorteile genießen sollen, andernfalls der Wettbewerb verzerrt würde.

Was hat es nun mit der bei entbehrlichen Hilfsbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben relevanten Liebhaberei auf sich? Für Vereine gilt oft die sogenannte „Liebhabereivermutung“. Diese besagt, dass bestimmte Tätigkeiten von Vereinen nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind, weil sie gesamthaft betrachtet keinen Gewinn erzielen sollen, sondern primär der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen. Vereine müssen in diesem Fall keine Umsatzsteuer abführen, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Im Einzelfall kann die Liebhabereivermutung allerdings unzutreffend sein, weil de facto gewinnorientiert gewirtschaftet wird.

Besteht eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht eines Vereins, kann diese durch die auch auf Vereine anwendbare Kleinunternehmerregelung ausgehebelt werden, insofern bestimmte Bagatellgrenzen an jährlichem Umsatz nicht überschritten werden. Es gilt hier nichts anderes als für klassische Unternehmer.

Körperschaftsteuer

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Vereinen muss zwischen begünstigten und nicht begünstigten Vereinen unterschieden werden.

Nicht begünstigte Vereine sind solche, die keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinn des § 34 ff BAO verfolgen. Ihre Gewinne unterfallen der Körperschaftsteuer.

Begünstigte Vereine sind solche, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn des § 34 ff BAO verfolgen. Es handelt sich dabei um Zwecke, welche die Allgemeinheit fördern, hilfsbedürftige Personen unterstützen oder gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften fördern, wie bspw die Förderung von Kunst, Wissenschaft oder Umweltschutz, Krankenpflege, Mahlzeitendienste oder Telefonfürsorge, die Kirchenerhaltung, Beerdigungen oder religiöse Veranstaltungen. Für die steuerliche Begünstigung muss der Verein sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung dieser begünstigten Zwecke dienen. Liegt eine abgabenrechtliche Begünstigung vor, wird ähnlich differenziert wie in umsatzsteuerlicher Hinsicht:

  • Einnahmen, die direkt aus den ideellen Tätigkeiten eines Vereins stammen, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Förderungen, sind steuerfrei. Diese Einnahmen werden dem sogenannten Vereinsbereich zugeordnet und unterliegen nicht der Besteuerung.
  • Vereine, die einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, sind in Bezug auf die Gewinne aus dem unentbehrliche Hilfsbetrieb von der Körperschaftsteuer befreit.
  • Vereine, die einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb führen, unterliegen mit ihren Gewinnen aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb der Körperschaftsteuer, jedoch ist ein Steuerfreibetrag anwendbar.
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht als Hilfsbetriebe eingestuft werden könne, unterliegen mit den betreffenden Gewinnen uneingeschränkt der Körperschaftsteuer.

Weitere Abgaben

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können auch über die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer hinausgehende abgabenrechtliche Begünstigungen erfahren. Diese betreffen etwa die Grunderwerbsteuer, die Grundsteuer, die Kommunalsteuer und die Werbeabgabe. Für diese Abgaben bestehen Befreiungstatbestände.

Gesamtwürdigung

Zusammengefasst können Vereine mit begünstigten Zwecken so ausgestaltet werden, dass sie bedeutsame steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies möglich ist, hat einzelfallbezogen beurteilt zu werden. Anders als die Errichtung eines kleinen Sparvereins ist die Ausgestaltung eines abgabenrechtlich optimierten Vereinskonzepts anspruchsvoll und sollte unter anwaltlicher und steuerberaterlicher Begleitung erfolgen. Der anfallende Beratungsaufwand ist gut investiert: Nimmt ein vermeintlich abgabenrechtlich begünstigter Verein zu Unrecht die steuerlichen Privilegien gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen in Anspruch, kann es im Fall einer Finanzamtsprüfung zu existenzgefährdenden Abgabennachzahlungen kommen.

11. Können Spender meines Vereins ihre Spende steuerlich verwerten?

Von der in Punkt 11. behandelten Frage der steuerlichen Behandlung von Umsätzen bzw Gewinnen des Vereins zu unterscheiden ist die steuerliche Behandlung von Spenden an Vereine auf Seiten des Spenders.

Das österreichische System der Spendenbegünstigung bietet den Spendern von Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wichtige steuerliche Vorteile. Diese Begünstigung soll das Engagement und die finanzielle Unterstützung solcher Organisationen fördern. Vor diesem Hintergrund können  Spenden an bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Vereine vom Spender begrenzt einkommensmindernd geltend gemacht werden. Spenden können entweder als Sonderausgaben (bei Privatpersonen) oder als Betriebsausgaben (bei Unternehmen) angesetzt werden und kürzen so die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Spenders. Um in den Genuss dieser Steuerbegünstigung zu kommen, muss der Verein allerdings in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des österreichischen Bundesminsters für Finanzen aufgenommen werden. Hierfür ist ein Prüfungsverfahren einzuhalten, in dem unter anderem evaluiert wird, ob der Verein nach seiner statutarischen Konzeption wie auch nach seiner faktischen Geschäftstätigkeit - daher kann ein Antrag auf Aufnahme in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen frühestens nach einem Jahr der Vereinstätigkeit gestellt werden - gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Nähere Details dazu finden Sie in einem gesonderten Blogbeitrag.

12. Wir helfen weiter

Egal, ob Sie einen Verein zu gründen erwägen, oder ob Sie als Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied eines Vereins juristische Anliegen und Fragen haben – wir stehen Ihnen mit unserer reichhaltigen Erfahrung auf dem Gebiet des Vereinsrechts zur Verfügung. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt mit uns auf.

Für Unternehmer

Für Unternehmer

Sie wollen ein Unternehmen gründen und wissen nicht, welche Rechtsform dafür am besten geeignet ist? Die Wahl der „passenden“ Gesellschaftsform ist keine einfache, sondern das Ergebnis eines intensiven Abwägens persönlicher, rechtlicher, finanzieller und steuerlicher Faktoren. Die Rechtsformwahl stellt so manche/n vor eine schwierige Entscheidung, da sich die zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen inhaltlich teilweise stark voneinander unterscheiden und auch verschiedene rechtliche und finanzielle Voraussetzungen verlangt werden: angefangen bei der Aufbringung des Stammkapitals bis hin zu mögliche Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Neben dem Einzelunternehmen stellt das Gesetz eine Vielzahl an möglichen Gesellschaftsformen zur Führung eines Unternehmens zur Verfügung, unter denen man die für seine Bedürfnisse passende Form auswählen kann. Die in Österreich mit Abstand beliebteste Form unternehmerischen Handels – neben dem Einzelunternehmen – ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Doch auch Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und – im internationalen Kontext – Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) können für bestimmte Tätigkeiten sehr gut geeignet sein.

Für andere als primär gewerbliche Tätigkeiten kommen Vereine in Frage. Diese dienen etwa der Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, wobei in gewissem, untergeordnetem Rahmen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Der österreichische Verein ist verhältnismäßig rasch und günstig zu errichten und kann, wenn er optimal gestaltet ist, erhebliche Steuervorteile mit sich bringen. Ähnliches gilt übrigens für die nicht ganz so bekannte Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und Stiftungen nach den einzelnen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen.

Die Privatstiftung umgekehrt wird häufig verwendet, um größere Vermögen zu bündeln und über Generationen hinweg zu erhalten, oder auch dafür, um Nachteile des gewöhnlichen Erbganges zu vermeiden. Die einst vorhandenen steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung wurden hingegen weitgehend beseitigt.

Vor der Gründung einer Gesellschaft ist es daher ratsam, sich unter anderem über die Gründungsphasen, die Haftung der Gesellschafter, die Vermögensordnungen und die Beendigung der Gesellschaft Gedanken zu machen und hierzu umfassende Informationen einzuholen. Hier kommen wir ins Spiel: In den nachstehenden Präsentationen bieten wir Ihnen einen ersten Überblick über die gängigsten Rechtsformen. Zur Klärung von Detailfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung und entwerfen ein für Sie optimal geeignetes Konzept.

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