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Unterhalt

Unterhalt & Unterhaltsrechner für Österreich

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Unterhaltsansprüche können in Österreich zwischen aktuellen oder ehemaligen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren Kindern (auch "Alimente" genannt) bestehen. Ein Unterhaltsanspruch zwischen aktuellen oder ehemaligen Lebensabschnittspartnern ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.

Kindesunterhalt wird, wenn Eltern mit Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, üblicherweise in natura geleistet. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt, kann er geldunterhaltspflichtig werden. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich primär an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie am Alter des Kindes, wobei die Rechtsprechung als Orientierungshilfe eine Prozentsatzmethode zur Berechnung von Kindesunterhalt entwickelt hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern mit Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes – also meist mit dem Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung.

Ehegattenunterhalt greift sowohl während aufrechter Ehe als auch nach einer Scheidung ein. Während der Ehe müssen beide Partner nach ihren Kräften zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen, wobei Beiträge sowohl in Geldleistungen, als auch faktischen Leistungen (zB Haushaltsführung und Kindeserziehung) liegen können. Wird eine Ehe einvernehmlich geschieden, ist die Frage des Unterhalts zwingend zu regeln - hier kommt es auf die Einigung der Eheleute an. Wird eine Ehe strittig geschieden, hängen Unterhaltsansprüche vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ab. Auch Ehegattenunterhalt wird nach der Rechtsprechung auf Basis einer differenzierten Prozentsatzmethode bemessen.Die konkrete Bemessung von Unterhalt ist komplex. Nutzen Sie unseren Unterhalts-Rechner für Österreich, um Anhaltspunkte für mögliche Unterhaltsansprüche zu gewinnen.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 10 - 12 Minuten

2. Unterhalts-Rechner für Österreich (Werte Stand 2/2026)

Unterhaltsrechner Pro

Unverbindliche Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Was soll berechnet werden?

Sollten Sie auch Kindesunterhalt schulden, klicken Sie auch "Kindesunterhalt berechnen" an.

Sollten Sie auch Ehegattenunterhalt schulden, klicken Sie auch "Ehegattenunterhalt berechnen" an.

 

3. Ehegatten-Unterhalt

Wozu dient der Ehegattenunterhalt?

Der Zweck des Unterhalts ist im Regelfall die Sicherung des Lebensstandards, den der Unterhaltsberechtigte gewohnt ist (§ 94 Abs 1 ABGB). In einer Ehe besteht eine sogenannte "Solidaritätspflicht". Das bedeutet: Auch nach einer Trennung oder Scheidung soll der wirtschaftlich schwächere Partner (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht ins Bodenlose fallen, sondern möglichst jenen Lebensstandard beibehalten können, den er während der Ehe genossen hat (RIS-Justiz RS0009695; RS0009682).

Wann steht Ehegattenunterhalt zu?

Nicht jede Scheidung führt automatisch zu einer Unterhaltspflicht eines (geschiedenen) Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner. Drei zentrale Fallgruppen, in denen eine Unterhaltspflicht besteht, können unterschieden werden: 

  • Verschuldensunterhalt: Er steht zu, wenn den anderen Partner - also den Unterhaltsschuldner - das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und dies im Scheidungsurteil entsprechend festgestellt wurde (§ 66 EheG). Hier gilt der Grundsatz: Der Unschuldige soll wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre die Ehe nicht geschieden worden.
  • Billigkeitsunterhalt: In Ausnamefällen kann auch jenem Ehepartner Unterhalt zugesprochen werden, den das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung trifft - also wenn die genau umgekehrten Voraussetzungen des Verschuldensunterhalts gegeben sind. Dies setzt voraus, dass die Unterhaltsgewährung an den "Schuldigen" der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG). Was "billig" und was "unbillig" ist, ist stark auslegungsbedürftig und wird in kasuistischer Judikatur näher erläutert. Billigkeitsunterhalt kann bspw. dann zustehen, wenn sich ein Ehepartner nach der einvernehmlichen Gestaltung des Ehelebens alleine oder deutlich überwiegend um die Kindererziehung und Haushaltsführung gekümmert hat, deshalb über lange Zeit nicht im Arbeitsleben integriert war und ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter erheblichen Gehaltseinbußen möglich ist.
  • Einvernehmliche Scheidung: Lassen sich Eheleute einvernehmlich scheiden, ist eine Unterhaltsvereinbarung zwingende Voraussetzung für die Scheidung (§ 55a Abs 2 Z 2 EheG). Die Vereinbarung kann darin bestehen, dass keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche bestehen, aber auch eine - auch nur zeitweise, zB auf einige Jahre befristete oder auch degressiv gestaltete - Unterhaltspflicht eines Ehepartners dem anderen gegenüber vorsehen.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Wer sich die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltsrechts zwischen (ehemaligen) Ehepartnern durchliest, bleibt ratlos zurück: Eine Anleitung, wie Unterhalt konkret zu berechnen ist, fehlt. In der Judikatur wird einerseits wiederkehrend ausgesprochen, dass eine Unterhaltsbemessung einzelfallabhängig ist und keine allgemein gültigen Berechnungsformeln vorliegen. Ungeachtet dessen haben sich in der Rechtsprechung Berechnungsformeln herausgebildet, die regelmäßig angewendet werden - aber eben nur eine Orientierungshilfe bilden und nicht zwingend einen ziffernmäßig exakten Unterhaltsanspruch ergeben (RIS-Justiz RS0009571). Diese Berechnungsformel, die im Fall einer nicht einvernehmlichen Scheidung zur Anwendung gelangen, stellen sich vereinfacht wie folgt dar:

  • 33 % Regel: Verdient nur ein Partner Geld und der andere hat kein eigenes Einkommen, stehen dem unterhaltsberechtigten Partner 33 % des Nettoeinkommens des verdienenden Partners zu (RIS-Justiz RS0009547).
  • 40 % Regel: Bringen beide Partner Einkommen ins Verdienen, soll dem Berechtigten 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens zur Verfügung stehen, abzüglich seines eigenen Einkommens (RIS-Justiz RS0012492). Rechnerisch werden dafür die Einkommen beider Partner addiert, das Zwischenergebnis mit 0,4 multipliziert und von dem sich dann errechneten Ergebis das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.
  • Reduktion bei weiteren Unterhaltspflichten: Treffen den unterhaltspflichtigen Partner auch andere Unterhaltspflichten - vor allem solche gegenüber Kindern oder anderen Ex-Ehepartnern - kommt es zu einer Reduktion der obgenannten Prozentsätze. Von den oben genannten Prozentsätzen wird bei Unterhaltspflichten für Kinder bis 10 Jahre pro Kind 1 % abgezogen, für Kinder ab 10 Jahren 2 % pro Kind abgezogen, für Unterhaltspflichten gegenüber ehemaligen Ehepartnern bis zu 3 % pro Ex-Partner.

Zusammenfassend zeigt sich folgendes Schema zur Berechnung des monatlichen Ex-Ehegattenunterhalts, sofern der Unterhaltsschuldner ausschließlich gegenüber dem anderen Ex-Ehepartner unterhaltspflichtig wird (bei mehreren Unterhaltspflichten kommt es zu Abschlägen von den unten genannten Prozentsätzen):

 Anwendungsfall  Bemessungsgrundlage  Prozentsatz

 Überwiegendes oder alleiniges Verschulden eines Ehepartners + kein Eigeneinkommen des anderen Ehepartners

 33 % von 1/2 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners  33 %
 Überwiegendes oder alleiniges Verschulden eines Ehepartners + Eigeneinkommen des anderen Ehepartners  40 % von 1/2 des Jahres-Nettoeinkommens beider Ehepartner, abzüglich des Eigeneinkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners  40 %
 Kein überwiegendes oder alleiniegs Verschulden eines Ehepartners Unter Umständen Unterhalt nach Billigkeit; stark einzelfallabhängig  

Wie wir die Unterhalts-Bemessungsgrundlage berechnet?

Bevor man die bereits beschriebene Prozentsatzmethode anwendet, muss geklärt werden, worauf sich diese Prozentsätze beziehen. Hierfür wird das Jahres-Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen herangezogen und durch 12 geteilt, um das sogenannte Jahres-Zwölftel zu errechnen. Das bedeutet, dass das Weihnachts- und das Urlaubsgeld auf zwölf Monate aufgeteilt werden und die monatliche Bemessungsgrundlage erhöht - was insofern bedeutsam ist, als "normale" Monatsgehälter und Sonderzahlungen abgabenrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Neben dem üblichen Gehalt zählen auch Zuschläge für übliche Mehrarbeit und Überstunden, Sachbezüge (zB eine Dienstwohnung oder ein auch privat nutzbarer Firmenwagen), freiwillige Abfertigungen sowie dem Lebensunterhalt dienende Aufwandsentschädigungen (zB Taggelder, die Verpflegungskosten abdecken), als Einkommen. Dass Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet werden, ist naheliegend und bereits dem Begriff des Netto-Einkommens immanent.

Während die Unterhalts-Bemessungsgrundlage bei unselbstständig Tätigen verhältnismäßig einfach zu berechnen ist, bringt die Evaluierung des Netto-Einkommens von Unternehmern typischerweise besondere Herausforderungen mit sich: So unterliegen unternehmerische Einkünfte häufig erheblichen Schwankungen und sind Netto-Einkünfte in gewissem Maß gestaltbar (zB durch Rücklagenbildung bei juristischen Personen). Aus diesem Grund wird bei Unternehmern in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre herangezogen. Ob bilanzielle Gestaltungsmaßnahmen das Netto-Einkommen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht beeinflusst, hängt vor allem von der betrieblichen Veranlassung der Gestaltungsmaßnahme ab.

Wann endet der Anspruch auf Unterhalt?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nicht für immer und ewig. Er erlischt nicht nur durch den Tod des Berechtigten, sondern auch durch dessen Wiederverheiratung (da diesfalls ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehepartner bestehen kann; vgl § 75 EheG) und durch das Eingehen einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft (RIS-Justiz RS0016547; RS0121815). Endet diese neue Lebensgemeinschaft, lebt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ehepartner wieder auf. Schließlich kann der unterhaltsberechtigte Partner seinen Anspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Partner auch verwirken, was nach der Judikatur aber grobe Verfehlungen voraussetzt (zB schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen).

4. Kindes-Unterhalt

Wer kann zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein?

Primär sind die Eltern gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig (§ 231 ABGB). Die Pflicht besteht unabhängig vom Ehestatus der Eltern und sowohl bei gemeinsamer als auch bei alleiniger Obsorge. Sind beide Elternteile nicht imstande, ausreichend Unterhalt zu leisten, trifft die Pflicht subsidiär die Großeltern eines Kindes. Großeltern werden jedoch nur insoweit herangezogen, als sie dadurch ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (§ 232 ABGB). Außerdem gehen Unterhaltsvorschussansprüche der Inanspruchnahme der Großeltern vor, weshalb faktisch eine Inanspruchnahme von Großeltern die Ausnahme ist.

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht im Fall des Ablebens eines Elternteils oder beider Elternteile bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Auf den Anspruch des Kindes ist alles anzurechnen, was das Kind nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend (§ 233 ABGB).

Auch Kinder können gegenüber ihren Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig werden, sofern diese bedürftig sind und ihrer eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich verletzt haben. Dies kann vor allem im hohen Alter, wenn Eltern oder Großeltern pflegebedürftig werden, jedoch über keine überdurchschnittlich hohe Pension oder einen erheblichen Vermögensstamm verfügen, schlagend werden (§ 234 ABGB).

Nachdem Streitigkeiten zwischen Eltern bzw Großeltern einerseits und deren Kindern andererseits über einen Unterhaltsanspruch der älteren Generation selten sind, wird im Folgenden ausschließlich auf Kindesunterhalt eingegangen. Außerdem wird vereinfachend von Eltern und Kindern gesprochen, wohlwissend, dass im Einzelfall auch Großeltern eine Unterhaltspflicht treffen kann.

Worauf ist der Unterhaltsanspruch gerichtet?

Lebt ein Kind im elterlichen Haushalt, kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht typischer Weise in natura nach: Sie stellen Kost und Logis zur Verfügung, sichern eine medizinische Versorgung, finanzieren eine adäquate Ausbildung sowie kulturelle oder sportliche Aktivitäten des Kindes, fahren mit diesem auf Urlaub und leisten dem Kind ab einem gewissen Alter Taschengeld. Die Bedürfnisse des Kindes richten sich dabei nach den Lebensverhältnissen der Eltern; sollten diese nicht zusammeleben, sind die Lebensbedürfnisse beider Eltern zu berücksichtigen (OGH 6 Ob 230/01v).

Leben nicht beide Eltern mit ihrem Kind in gemeinsamem Haushalt, leistet der das Kind betreuende Elternteil den im Vorabsatz beschriebenen Naturalunterhalt, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig wird (RIS-Justiz RS0116443); das gilt sinngemäß, wenn keiner der Elternteile das Kind betreut, weil dieses, etwa bei mangelnder Erziehungsfähigkeit der Eltern, von den Großeltern oder einer Pflegefamilie betreut wird. Geldunterhalt ist monatlich im Vorhinein zu leisten, und zwar an den ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil, nach Volljährigkeit des Kindes direkt an dieses. Wie der Geldunterhalt bemessen wird, erklären die nächsten beiden Punkte.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Das zum Ehegattenunterhalt initial Berichtete gilt sinngemäß für den Kindesunterhalt: Mangels klarer gesetzlicher Grundlage wird für die Berechnung konkreter Unterhaltsansprüche von Kindern die von der Judikatur entwickelte Prozentsatzmethode herangezogen (RIS-Justiz RS0131786). Diese versteht sich weder als allgemein verbindlich, noch als exakte Berechnungsformel, sondern bietet vielmehr eine bloße Orientierungshilfe, von der aus sachlichem Grund abgewichen werden kann und die zudem nicht als ziffernmäßig exakte Kalkulation zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0057284).

Der Prozentsatzmethode zufolge gebührt einem Kind unter sechs Jahren in der Regel ein Anteil von 16 %, einem Kind zwischen 6 bis 10 Jahren ein Anteil von 18 %, einem Kind zwischen 10 und 15 Jahren ein Anteil von 20 % und einem älteren Kind ein Anteil von 22 % der Unterhalts-Bemessungsgrundlage (hierzu lesen Sie bitte den nächsten Punkt). Treffen den Unterhaltspflichtigen mehr als nur eine Unterhaltspflicht, kommt es zu einer Reduktion der vorgenannten Prozentsätze, und zwar für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1 %, für je weiteres Kind über 10 Jahren um 2 %, für einen (ehemaligen) Ehegatten um bis zu 3 %.  Zu weiteren Abzügen führt eine Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil über ein von der Rechtsprechung als typisch angenommenes Ausmaß von 80 Tagen pro Jahr hinaus; pro zusätzlichem wöchentlichen Betreuungstag kommt es zum Abzug von 10 % von dem nach obigen Grundsätzen berechneten Geldunterhalt. In jenen Fällen, in denen ein Kind von getrennt lebenden Eltern mehr oder weniger gleich betreut wird, wendet die Rechtsprechung ein besonderes betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell an, das im Ergebnis vor allem dann zu einer Geldunterhaltspflicht eines Elternteils führt, wenn deutliche Einkommensunterschiede vorliegen.

Nach oben hin werden Unterhaltsansprüche von Kindern unter Bezugnahme auf den sogenannten Regelbedarf, der den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes je Altersstufe abbildet, gedeckelt (sogenannte "Luxusgrenze" oder "Unterhaltsstopp"). Für Kinder bis 10 Jahren wird als Höchstgrenze des Geldunterhalts der doppelte Regelbedarf, für Kinder über 10 Jahren der 2,5-fache Regelbedarf als Maximalunterhalt herangezogen (RIS-Justiz RS0007138). Bei weit überdurchschnittlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen wird ausnahmsweise auch ein dreifacher Regelbedarf als Unterhalt geschuldet.

In manchen Fällen kann der nach der Prozentsatzmethode berechnete Unterhalt aber auch überschritten werden; das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kind Sonderbedarf hat, ihm also außergewöhnliche, individuelle und objektiv notwendige Kosten entstehen, die der laufende Unterhalt nicht deckt (RIS-Justiz RS0107179; RS0117791). Dazu zählen bspw medizinische Behandlungen, die nicht oder nur teilweise von einer Versicherung gedeckt werden (etwa eine Zahnspange oder Psychotherapie) sowie außergewöhnliche Ausbildungskosten (etwa für ein Auslandssemester oder das Sportinternat für entsprechend talentierte Kinder; vgl RIS-Justiz RS0109908). Keinen Sonderbedarf bilden Auslagen, die bei der Mehrheit der Kinder regelmäßig anfällt und vom nach der Prozentsatzmethode berechneten Unterhalt abgedeckt werden (zB die Kosten einer Schulskiwoche oder eines gewöhnlichen, nicht übermäßig teuren Hobbys) oder aber Kosten, die nicht objektiv notwendig sind (etwa die Kosten einer Privatschule, wenn eine adäquate öffentliche Schule besucht werden könnte).

Ab einem gewissen Alter geht manches Kind - zumeist mittlerweile Teenager - einer Erwerbstätigkeit nach. Eigene Einkünfte des Kindes mindern dann zumeist den Unterhaltsanspruch. Dazu zählen Erwerbseinkommen, aber auch Vermögenserträge (zB wenn die Erbschaft nach einem Großelternteil gewinnbringend veranlagt wird) und Sozialleistungen. Einkommen wird anteilig auf Betreuungs- und Geldunterhalt anzurechnen.

Somit zeigt sich, dass die Berechnung von Kindesunterhalt komplex ist. Nachdem die Judikatur die oben aufgezeigten Berechnungsmethoden nur als Orientierungshilfe qualifiziert, zudem begründete Abweichungen möglich sind und selbst das Höchstgericht in Detailfragen nicht immer einheitlich Recht spricht, ist die Einschätzung des gebührenden Unterhalts schwierig; möglich sind Indikationen, nicht exakte Vorhersagen, wie ein Gericht ziffernmäßig entscheiden wird. Als Orientierungshilfe finden Sie ganz oben auf dieser Seite einen Unterhaltsrechner, der Ihnen eine Orientierung über mögliche Unterhaltspflichten (für Eltern) bzw Unterhaltsansprüche (für Kinder) gibt.

Zusammenfassend zeigt sich folgendes Schema zur Berechnung des monatlichen Kindesunterhalts, sofern der Unterhaltsschuldner ausschließlich gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig wird (bei mehreren Unterhaltspflichten kommt es zu Abschlägen von den unten genannten Prozentsätzen):

 Alter des Kindes Bemessungsgrundlage Prozentsatz
 0 - 6 Jahre  1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 16 % 
 6 - 10 Jahre   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 18 % 
 10 - 15 Jahre   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 20 % 
ab 15 Jahren   1/12 des Jahres-Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners 22 %

Wie wir die Unterhalts-Bemessungsgrundlage berechnet?

Bemessungsgrundlage für Kindesunterhalt ist das dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen, und zwar einschließlich Sonderzahlungen (RIS-Justiz RS0107262). Familienbeihilfe, Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben außer Ansatz. Lebt ein Elternteil aus dem Vermögensstamm, werden entsprechende Entnahmen wie ein sonstiges Einkommen behandelt, fließen also in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein.

Mitunter gehen Personen, die durch Unterhaltspflichten nur mäßig motiviert sind, ihre volle Arbeitskraft auszuschöpfen, keiner oder keiner angemessenen Beschäftigung nach. Trifft den Unterhaltsschuldner daran ein Verschulden, wird eine rechnerische Anspannung vorgenommen: Das tatsächlich erzielbare Einkommen bildet die Unterhalts-Bemessungsgrundlage, nicht das faktisch verdiente (RIS-Justiz RS0047550, RS0047495).

Wann endet der Anspruch auf Unterhalt?

Die Unterhaltspflicht endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese tritt nicht automatisch mit der Volljährigkeit eines Kindes ein, vielmehr besteht auch danach ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern, solange das kind eine Ausbildung zielstrebig verfolgt. Dem Kind wird dabei keine übermäßige Eile abverlangt (die Einhaltung der Durchschnittsstudiendauer ist ausreichend, um von "Zielstrebigkeit" zu sprechen), der Wechsel einer Ausbildung nach einer "Testphase" zugebilligt und unter Umständen auch eine Zusatzausbildung ermöglicht, sofern sie für das Fortkommen des Kindes vorteilhaft ist. Hat der Unterhaltsanspruch eines Kindes geendet, weil es eigenes Einkommen ins Verdienen bringt, kann die Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben, wenn bspw. das Kind seine Erwerbstätigkeit aufgibt, um eine Ausbildung aufzunehmen.

Mit anderen Worten endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind somit ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen (RIS-Justiz RS0128691).

Wer unter der Last der Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind stöhnt, wird sich besonders freuen, wenn sein Kind möglichst früh in den Hafen der Ehe mit einer gutverdienenden Person einläuft: Bei Heirat oder eingetragener Partnerschaft tritt die Unterhaltspflicht des Ehepartners vorrangig hinzu.

Sind Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eltern zulässig?

Unterhaltsvereinbarungen sind an sich zulässig, nicht aber in Form eines Unterhaltsverzichts zulasten des Kindes (RIS-Justiz RS0047552; OGH3 Ob 16/89).

Volljährige Kinder, die noch Unterhaltsansprüche haben, schließen eine Unterhaltsvereinbarung selbst ab. Minderjährige benötigen hingegen die Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters; die Unterhaltsvereinbarung bedarf außerdem einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wird eine Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen jedoch vor Gericht geschlossen, bedürfen sie zur ihrer Rechtswirksamkeit nicht zusätzlich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.

Von einer echten Unterhaltsvereinbarung zu unterscheiden sind sogenannte Entlastungsvereinbarungen: Durch diese vereinbaren Eltern untereinander, dass ein Elternteil den anderen in Bezug auf Unterhaltsansprüche des Kindes schad- und klaglos hält, etwa weil er im Rahmen einer Ehescheidung auf andere Art und Weise vermögensrechtlich begünstigt wurde. Eine Bindungswirkung gegenüber dem Kind entfalten Entlastungsvereinbarungen nicht: Scheitert die vereinbarte Schad- und Klagloshaltung, ist der an sich entlastete Elternteil dem Kind gegenüber dennoch unterhaltspflichtig und kann sich im Innenverhältnis am anderen Elternteil regressieren.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Leistungspflicht nicht nachkommt?

Das Unterhaltsvorschussgesetz bezweckt sich Sicherung von Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltsschuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt - kein Kind soll darunter leiden, dass ein Elternteil oder beide Elternteile ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (§§ 2ff Unterhaltsvorschußgesetz 1985). Unterhaltsvorschüsse können bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden. Mit Leistung des Unterhaltsvorschusses durch den Bund erwirbt Letztgennanter einen Regressanspruch gegenüber der an sich leistungspflichtigen Person (§ 30 Unterhaltsvorschußgesetz 1985) und kann sich an dieser schadlos halten; dies scheitert in der Praxis jedoch nicht selten daran, dass der Unterhaltsschuldner "untertaucht" oder, sofern man seiner habhaft wird, kein verwertbares Vermögen gefunden werden kann.

5. Wir helfen weiter

Unterhaltsansprüche können für Berechtigte essenziell sein, um ihren Lebensstandard zu erhalten, und umgekehrt für Zahlungspflichtige eine erhebliche wirtschaftliche Last darstellen. Über das Leben gesehen geht es bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen oftmals um hunderttausende Euro, bisweilen auch im Millionenbeträge. Juristischer Rat ist daher in Relation zu strittigen Beträgen nicht teuer, sondern in der Regel eine gute Investition.

Ob abstrakte Erstberatung, Vertretung in Verhandlungen mit Ihrem Expartner oder Vertretung vor Gericht: Unsere Partnerin Mag. Eva Schmelz, Expertin für Familienrecht, und ihr Team unterstützen Sie dabei, eine faire und rechtssichere Lösung für Ihre Familie zu finden.

 

Ehe & Scheidung

Ehe & Scheidung

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Die Ehe ist in Österreich ein rechtlich gesondert geregeltes Institut mit weitreichenden persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkungen. Sie begründet eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft, die traditionell als Wohn‑, Wirtschafts‑ und Geschlechtsgemeinschaft verstanden wird. Die Ehe schafft aber nicht nur Nähe, Verantwortung und gegenseitige Pflichten – sie regelt auch wichtige juristische Folgen während aufrechter Ehe (zB die Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder oder eine Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander) sowie im Fall einer Ehescheidung (zB nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung).

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 3/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 10 - 12 Minuten

2. Rechtsnatur der Ehe und wesentliche Folgen

Wodurch wird eine Ehe gekennzeichnet?

Die Ehe stellt im österreichischen Familienrecht eine umfassende persönliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts dar. Ihr rechtlicher Kern wird traditionell durch drei grundlegende Elemente beschrieben: die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten. Diese drei Bereiche bilden den praktischen Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie insbesondere in den §§ 90 ff ABGB geregelt ist. Auch wenn diese Begriffe im Gesetz nicht ausdrücklich nebeneinander genannt werden, ergeben sie sich aus der Gesamtheit der ehelichen Pflichten und werden in Rechtsprechung und Lehre als zentrale Struktur der Ehe anerkannt.

Die Ehe ist daher nicht nur eine emotional-persönliche Verbindung zweier Personen, sondern eine gesetzlich tiefgreifend geregelte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft des Zusammenlebens, in der persönliche, wirtschaftliche und intime Lebensbereiche miteinander verbunden sind. Gleichzeitig erkennt das österreichische Recht an, dass diese Gemeinschaft in der Realität unterschiedlich ausgestaltet sein kann und dass Abweichungen unter bestimmten Umständen zulässig oder sogar notwendig sein können.

Was macht eine eheliche "Wohngemeinschaft" aus?

Wie bereits angesprochen, ist die Wohngemeinschaft ein Charakteristikum der Ehe nach österreichischem Recht. Sie bedeutet, dass Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sind, ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam zu gestalten und zusammen zu wohnen. Die gemeinsame Wohnung bildet typischerweise den organisatorischen und emotionalen Mittelpunkt des Familienlebens.

Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist jedoch keine absolut starre Verpflichtung. So ist ein Zusammenleben nur insoweit geschuldet, als es zumutbar ist. In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft getrennt wohnen können, ohne ihre ehelichen Pflichten zu verletzen, zum Beispiel durch...

  • beruflich bedingte Wohnorte in unterschiedlichen Städten oder Staaten;
  • längere Ausbildungs- oder Studienaufenthalte;
  • die auswärtige Pflege von Angehörigen;
  • die Behandlung gesundheitlicher Probleme.

In solchen Fällen bleibt die eheliche Lebensgemeinschaft rechtlich bestehen, solange der gemeinsame Wille zur Ehe und zur partnerschaftlichen Lebensführung erhalten bleibt.

Anders zu beurteilen ist jedoch ein grundloses oder endgültiges Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte ohne rechtfertigenden Grund die eheliche Wohnung und verweigert dauerhaft das Zusammenleben, kann dies als schwere Verletzung der ehelichen Pflichten gewertet werden, die Anlass für eine Verschuldensscheidung geben kann.

Was macht eine eheliche "Wirtschaftsgemeinschaft" aus?

Neben dem gemeinsamen Wohnen bildet die Wirtschaftsgemeinschaft einen weiteren zentralen Bestandteil der Ehe. Sie beschreibt die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Ehegatten bei der Organisation des gemeinsamen Lebens. Nach § 94 ABGB sind beide Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Dieser Beitrag kann  unterschiedlich ausgestaltet sein. In vielen Ehen leisten beide Partner Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ebenso häufig übernimmt jedoch ein Ehegatte einen größeren Anteil an Haushaltsführung oder Kinderbetreuung. Das österreichische Recht stellt ausdrücklich klar, dass Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer Kinder als gleichwertiger Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft gelten.

Die Wirtschaftsgemeinschaft bedeutet daher nicht zwingend eine vollständige Vermögensgemeinschaft. Zudem besteht in Östererich kein gesetzlicher Güterstand der Gütergemeinschaft. Kurzum: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens, ebenso jenes Vermögens, das er in der Ehe (für sich) erwirbt oder das er von dritter Seite geschenkt erhält oder erbt. 

Wird diese wirtschaftliche Verantwortung verletzt – etwa wenn ein Ehegatte sich weigert, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, obwohl er dazu in der Lage wäre – kann dies Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten nach § 94 ABGB auslösen. In bestimmten Fällen kann eine solche Pflichtverletzung auch im Zusammenhang mit einer späteren Scheidung als eheliche Verfehlung berücksichtigt werden.

Was macht eine eheliche "Geschlechtsgemeinschaft" aus?

Ein weiterer traditioneller Bestandteil der Ehe ist die Geschlechtsgemeinschaft. Sie beschreibt die intime Beziehung der Ehegatten und gehört nach der klassischen familienrechtlichen Definition zum Kern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Geschlechtsgemeinschaft bedeutet rechtlich, dass die Ehe grundsätzlich auch eine intime partnerschaftliche Beziehung umfasst. Sie begründet jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf sexuelle Kontakte - beiden Eheleuten kommt daher ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu.

Eine vollständige und dauerhaft grundlose Verweigerung der Geschlechtsgemeinschaft kann jedoch unter Umständen als Indiz für eine tiefgreifende Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden und zu einer Zerrüttung der Ehe führen.

Müssen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gleichzeitig gegeben sein?

Die Dreigliederung der Ehe in Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dient in erster Linie der dogmatischen Beschreibung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ist nicht als starres rechtliches Prüfungsschema zu verstehen, um das Vorliegen einer Ehe beurteilen zu können.  Die drei Elemente beschreiben unterschiedliche Dimensionen des ehelichen Zusammenlebens, und zwar die räumliche Dimension (gemeinsamer Lebensmittelpunkt), die wirtschaftliche Dimension (gemeinsame Organisation des Lebensunterhalts) und die die persönlich-intime Dimension der Partnerschaft (gemeinsames Sexualleben). In der familienrechtlichen Lehre werden diese drei Bereiche als typische Ausdrucksformen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. Sie sind jedoch keine zwingenden Tatbestandsmerkmale, die ausnahmslos vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr handelt es sich um Indikatoren, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine funktionierende Ehegemeinschaft noch besteht. Es kann also durchaus

  • eine Wohngemeinschaft fehlen, etwa bei berufsbedingten Fernbeziehungen oder längeren Auslandsaufenthalten,
  • eine Geschlechtsgemeinschaft eingeschränkt oder beendet sein, etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters, oder
  • die Wirtschaftsgemeinschaft teilweise getrennt organisiert sein, etwa wenn Ehegatten getrennte Konten führen.

Solche Konstellationen sind mit dem Fortbestand der Ehe vereinbar, solange die Ehegatten weiterhin eine gegenseitige persönliche Verbundenheit und Verantwortung leben, die bei einer Gesamtbetrachtung dem Wesen einer Ehe entspricht. Waren ursprünglich alle drei Elemente erfüllt, geht jedoch ein Element (oder gar mehrere) verloren, kann das jedoch ein Indiz dafür sein, dass der Wille beider Ehepartner, eine eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, schwindet oder ganz fehlt, und die Ehe früher oder später zerrüttet ist. Ob und gegebenenfalls wann das der Falls ist, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des gesamten Lebens der beiden Ehepartner zu beurteilen.

Sind offene oder polyamorös ausgestaltete Ehen zulässig?

Das österreichische Eherecht ist grundsätzlich strikt monogam ausgestaltet. Eine Ehe kann somit rechtlich nur zwischen zwei Personen gleichzeitig bestehen, wobei Exklusivität der geschlechtlichen Kotankte - also sexuelle Treue - die Grundregel ist und ein Seitensprung oder gar eine Affäre eine schwere Eheverfehlung darstellen können.

Die Konstrukte einer offenen oder polyamorösen Ehe waren dem Gesetzgeber des ABGB - das aus dem Beginn des 20sten Jahrhunderts stammt, wenngleich gerade familienrechtliche Regelungen mehrfach Novellierungen unterzogen wurden - nicht bekannt und finden daher gesetzlich nicht Niederschlag. Die zentrale Frage ist daher, wie eine solche Vereinbarung mit den ehelichen Pflichten nach § 90 ABGB vereinbar ist. Diese Frage ist, wie viele andere im juristischen Kontext auch, mit einem "ja, aber" zu beantworten: Eine einvernehmliche Abweichung von einzelnen Ehepflichten ist grundsätzlich zulässig; die beiden Ehepartner können somit vom Prinzip der sexuellen (oder auch emotional-amorösen) Exklusivität abweichen, sofern und solange dies beide Eheleute möchten. Daraus lässt sich umgekehrt ableiten, dass jeder Ehepartner seine Zustimmung zur sexuellen Nicht-Exklusivität jederzeit widerrufen kann.

All das kann zu erheblichen Beweisproblemen im Zuge einer Scheidung führen, muss doch jener Ehepartner, dem eine Verletzung der exklusiven Geschlechtsgemeinschaft (zu Recht) vorgeworfen wird, den Nachweis erbringen, dass der andere Ehepartner zu jeder Zeit der außerehelichen sexuellen Kontakte mit diesen einverstanden war.

 

3. Eingehen der Ehe

Wie wird eine Ehe nach österreichischem Zivilrecht geschlossen?

Die Eheschließung ist ein formalstrenger Rechtsakt, der nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam zustande kommt. Maßgeblich sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG) sowie ergänzend des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Erst wenn sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt sind, entsteht eine rechtsgültige Ehe mit ihren umfassenden persönlichen und wirtschaftlichen Rechtsfolgen.

Das österreichische Eherecht verfolgt dabei einen klar formalisierten Ansatz: Die Ehe entsteht ausschließlich durch eine staatliche Eheschließung vor dem Standesamt. Religiöse oder spirituelle Zeremonien können zwar eine persönliche oder kulturelle Bedeutung haben, sie entfalten jedoch keine eigenständige rechtliche Wirkung.

Welche inhaltliche Voraussetzungen bestehen für eine Eheschließung?

Eine grundlegende Voraussetzung ist die Ehefähigkeit der künftigen Ehegatten. Diese setzt Volljährigkeit voraus. Nach österreichischem Recht können also nur Personen eine Ehe eingehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige sind von der Eheschließung ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen die Beteiligten auch in concreto geschäftsfähig, also in der Lage sein, die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung zu verstehen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was bspw infolge psychischer Erkrankungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein kann.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist der freie, ernstliche und unbeeinflusste Wille zur Eheschließung. Die Ehe setzt eine eindeutige und ernst gemeinte Zustimmung beider Partner voraus. Diese Zustimmung muss ohne Zwang, Drohung oder Täuschung erfolgen. Fehlt ein solcher freier Wille – etwa weil eine Person zur Eheschließung gezwungen wurde oder sich über den Inhalt der Erklärung in einem wesentlichen Irrtum befand – kann dies zur Anfechtung der Ehe führen (§§ 33ff EheG).

Letztlich darf kein gesetzliches Ehehindernis bestehen. Zu den wichtigsten Ehehindernissen zählen eine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft (§ 24 EheG), Verwandtschaft in gerader Linie, etwa zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln (§ 23 EheG), sowie bestimmte Formen naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft.

Welche formellen Voraussetzungen bestehen für eine Eheschließung?

Eine formwirksame Eheschließung setzt voraus, dass beide Partner gleichzeitig und persönlich vor einem Standesbeamten erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Die Entscheidung zur Eheschließung ist höchstpersönlicher Natur und muss daher unmittelbar von den zukünftigen Ehegatten abgegeben werden; eine Vertretung ist nicht möglich. Die Anwesenheit eines Standesbeamten bezweckt unter anderem, dass eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Eheschließung erfolgt und der von den Eheleuten abgegebene Konsens auch beurkundet wird.

4. Die Ehe im Alltag: Wesentliche Rechte und Pflichten

Welche zentrale Wirkung hat die Ehe nach dem Konzept des Gesetzgebers für den Alltag der Eheleute?

Die Ehe ist nicht nur ein formeller Status, sondern vor allem eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit konkreten Rechten und Pflichten. Die §§ 90 ff ABGB strukturieren das tägliche Zusammenleben von Ehegatten und legen fest, welche gegenseitigen Verpflichtungen innerhalb einer Ehe bestehen. Das Gesetz geht dabei von einem bestimmten Leitbild der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Zu diesem Leitbild gehört die Grundannahme, dass eine Ehe zu einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft der Eheleute führt. Nachdem wir hierauf bereits weiter oben eingangen sind, beschäftigen wir uns in weiterer Folge mit anderen Auswirkungen der Ehe auf den Alltag der Ehepartner.

Unterhalt während aufrechter Ehe

Eine der wichtigsten rechtlichen Folgen der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach § 94 ABGB sind Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen .Dieser Beitrag kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa durch Haushaltsführung und Kindeserziehung, aber auch dem Nachgehen nach einer Erwerbstätigkeit, durch die ein Ehepartner Einkommen ins Verdienen bringt. All diese Formen des Beitrags zum gemeinsamen Unterhalt sind grundsätzlich gleichwertig: Wer den Haushalt führt oder sich überwiegend um Kinder kümmert, erfüllt damit ebenso seine Unterhaltspflicht wie ein Ehegatte, der überwiegend Einkommen erzielt. Dieser Grundsatz hat erhebliche praktische Bedeutung. Er spielt nicht nur im Alltag der Ehe eine Rolle, sondern beeinflusst auch spätere Unterhaltsentscheidungen nach einer Scheidung sowie gerichtliche Billigkeitsabwägungen.

Vermögensordnung während der Ehe

Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen (zB in zahlreichen südamerikanischen Ländern) kennt das österreichische Recht keinen gesetzlichen Güterstand einer Gütergemeinschaft. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte weiterhin Eigentümer von seinem bereits vorhandenen Vermögen bleibt, von Vermögenswerten, die er während der Ehe erwirbt, sowie von seinen eigenen Schulden. Die Ehe führt daher nicht automatisch zu einer gemeinsamen Vermögensmasse. 

Erst im Fall einer Scheidung greifen besondere Regeln zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG. Dieses Aufteilungsverfahren betrifft jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden, etwa die Ehewohnung oder gemeinsames Sparvermögen.

Die Ehewohnung

Eine besondere Stellung nimmt im österreichischen Familienrecht die Ehewohnung ein. Unabhängig von Eigentums- oder Mietverhältnissen wird die gemeinsame Wohnung rechtlich als zentraler Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft geschützt. Solange die Ehe aufrecht ist, haben grundsätzlich beide Ehegatten ein Mitbesitzrecht an der Ehewohnung. Sie haben daher beide ein Nutzungsrecht der (gesamten) Wohnung und genießen damit Schutz gegen die Aussperrung durch den anderen Ehepartner. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt nicht einseitig durch einen Ehegatten kontrolliert werden kann.

5. Trennung

Was ist der Unterschied zwischen einer Trennung und einer Scheidung?

Eine Trennung von Ehegatten bedeutet zunächst lediglich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch beendet wird, während das Institut der Ehe bis zu dessen Aufhebung aufrecht bleibt. Eine Trennung führt mit anderen Worten nicht automatisch zur Auflösung der Ehe, sondern beschreibt einen tatsächlichen Zustand, in dem die Ehegatten ihr gemeinsames Leben nicht mehr fortführen, sondern die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufheben. In der familienrechtlichen Praxis stellt die Trennung häufig die Vorstufe zu einem späteren Scheidungsverfahren dar. Zugleich entstehen während der Trennungsphase zahlreiche praktische und rechtliche Fragen, etwa in Bezug auf Unterhalt, Wohnnutzung oder die Organisation des Familienlebens.

Welche zentralen Wirkungen hat eine Trennung?

Auch wenn die Ehegatten getrennt leben, bleiben viele rechtliche Verpflichtungen der Ehe weiterhin aufrecht. 

Erstens betrifft eine Trennung - so vorhanden - gemeinsame Kinder. Die Trennung der Eltern ändert grundsätzlich nichts an der Obsorge für gemeinsame Kinder. Besteht eine gemeinsame Obsorge, bleibt diese auch nach der Trennung aufrecht. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 177 ff ABGB. Allerdings müssen getrennt lebende Eltern häufig neue praktische Regelungen über Betreuung, Aufenthalt und Kontakt der Kinder treffen. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Gericht entsprechende Entscheidungen im Außerstreitverfahren treffen.

Zweitens hat eine Trennung Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht der Eheleute. § 94 ABGB folgend sind Ehegatten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beizutragen. Diese Verpflichtung endet nicht allein dadurch, dass die Ehegatten getrennt leben. In der Praxis kann sich jedoch die konkrete Ausgestaltung des Unterhalts ändern. Häufig wird während der Trennung ein Trennungsunterhalt geltend gemacht, insbesondere wenn ein Ehegatte wirtschaftlich stärker ist als der andere.

Drittens tangiert eine Trennung die bisherige Ehewohnung. Auch nach einer Trennung bleibt regelmäßig Mitbesitzer der Ehewohnung, ganz unabhängig davon, ob diese im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht oder von einem oder beiden Ehepartnern angemietet wurde. Beide Ehepartner genießen daher Besitzschutz, den sie durch die Erhebung einer Besitzstörungsklage durchsetzen können, sofern sie in ihrem Besitz der Ehewohnung gestört werden.

Obwohl die klassische eheliche Lebensgemeinschaft häufig endet, bleiben viertens bestimmte loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten weiterhin bestehen. Die Ehe ist rechtlich weiterhin ein bestehendes Familienverhältnis, weshalb etwa besonders schwere Verletzungen ehelicher Pflichten auch während der Trennungsphase noch rechtlich relevant sein können.

Welche Vorteile bietet eine Trennungsvereinbarung?

In vielen Fällen schließen Ehepartner, die mit einer Scheidung längere Zeit zuwarten möchten - sei es gemeinsamen Kindern zuliebe, sei es, um eine Abkühlphase abzuwarten - eine Trennungsvereinbarung ab. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zentrale Fragen des getrennten Lebens normiert. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, Konflikte zu vermeiden und klare Regeln für die Übergangsphase bis zu einer möglichen Scheidung zu schaffen. Häufig werden in einer Trennungsvereinbarung folgende Punkte geregelt:

  • Wer nutzt die Ehewohnung künftig in welcher Form?
  • Wer trägt die mit der Ehewohnung verbundenen Kosten?
  • Wer betreut gemeinsame Kinder? Welche Kontakte bestehen zwischen den Kindern und dem diese nicht hauptsächlich betreuenden Ehepartner?
  • Wie werden eheliche Ersparnisse verwaltet?
  • In welcher Form möchten die Ehepartner künftig kommunizieren?

Umgekehrt können nicht alle Fragen wirksam in einer Trennungsvereinbarung geregelt werden. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die bereits wesentliche Folgen einer zukünftigen Scheidung vorwegnehmen, etwa die endgültige Regelung des Ehegatten- oder Kindesunterhalts oder eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, es sei denn - und jetzt wird es kompliziert - der Trennungsvereinbarung wird zugleich der Charakter eines Ehepakts beigemessen.

6. Ehescheidung

Wodurch wird eine Ehescheidung gekennzeichnet?

Die Ehescheidung beendet mir ihrer Rechtskraft die Ehe. Während eine Trennung lediglich einen tatsächlichen Zustand beschreibt, führt die Scheidung zur formellen Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung. Rechtsgrundlage sind vor allem die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG). Das österreichische Scheidungsrecht kennt dabei mehrere unterschiedliche Scheidungsformen. Sie unterscheiden sich vor allem danach, ob beide Ehegatten die Scheidung gemeinsam wollen, ob einem Ehegatten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird oder die Scheidung auf eine mehrjährige faktische Trennung der Leben der Eheleute gründet.

Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist in der Praxis die bei Weitem häufigste Form der Ehescheidung. Sie gilt als die einfachste, schnellste und in der Regel auch kostengünstigste Möglichkeit, eine Ehe rechtlich zu beenden - vor allem aber minimiert sie die mentale Belastung, die mit einer Trennung wie auch Scheidung unweigerlich verbunden ist. 

Eine einvernehmliche Scheidung setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten seit mindestens sechs Monaten getrennt leben. Diese Trennungszeit soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung nicht vorschnell getroffen wird und dass tatsächlich eine gewisse Distanz zum bisherigen gemeinsamen Leben entstanden ist. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten gegenüber dem Gericht übereinstimmend erklären, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet wird. Diese Erklärung bildet den Kern der einvernehmlichen Scheidung.

Besonders wichtig ist, dass die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG eine umfassende Vereinbarung über die wesentlichen Folgen der Ehescheidung - eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung - vorlegen. Eine solche Vereinbarung muss insbesondere Regelungen enthalten über:

  • die Nutzung der Ehewohnung;
  • nachehelichen Ehegattenunterhalt;
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie allfälliger gemeinsamer Schulden;
  • Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder;
  • Kindesunterhalt.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten.

Wie läuft eine Verschuldensscheidung ab?

Eine Verschuldensscheidung knüpft an eine schwere Eheverfehlung eines Ehepartners, durch die die Ehe so tief zerrüttet wurde, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, an. Als typische Eheverfehlungen gelten üblicher Weise:

  • Gewalt in der Ehe;
  • Ehebruch;
  • massiv liebloses Verhalten dem anderen Ehepartner gegenüber.

Entscheidend ist jedoch nicht nur das Vorliegen einer solchen Verfehlung, sondern auch deren Kausalität für die Zerrüttung der Ehe. Das Gericht prüft daher, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich dazu geführt hat, dass die Ehe endgültig gescheitert - also unheilbar zerrüttet worden - ist. Es ist daher oftmals wenig erfolgversprechend, der Scheidungsklage eines Ehepartners entgegen zu halten, dass der Kläger die beklagte Partei vor zehn Jahren betrogen habe; wäre dieser Ehebruch ehezerrüttend gewesen, wäre die Ehe wohl kaum zehn Jahre fortgesetzt worden.

Nach § 57 EheG muss eine Scheidung wegen Verschuldens innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung geltend gemacht werden. Das bedeutet: Sobald ein Ehegatte von einer schweren Eheverfehlung des anderen erfährt, beginnt eine Frist von sechs Monaten zu laufen, innerhalb derer die Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden muss. Neben dieser sechsmonatigen Klagefrist gibt es zusätzlich eine absolute Frist von zehn Jahren. Selbst wenn der verletzte Ehegatte erst später von der Verfehlung erfahren sollte, kann sie nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

Was ist eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung ohne Verschulden?

Nicht jede gescheiterte Ehe beruht auf einem groben Fehlverhalten eines Ehegatten. In vielen Fällen entwickeln sich Menschen über Jahre hinweg schlichtweg auseinander, ohne dass eine einzelne Person eindeutig verantwortlich wäre. Eine solche Situation kann beispielsweise durch eine tiefgreifende emotionale Entfremdung der Ehegatten, schwerwiegende gesundheitliche oder psychische Belastungen oder auch dauerhafte Mängel in der zwischenmenschlichen Kommunikation entstehen.

Nach § 50 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn das eheliche Zusammenleben aufgrund bestimmter schwerwiegender Umstände unmöglich geworden ist, ohne dass einem Ehegatten ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden muss; zB erkrankte ein Ehepartner schwerwiegend psychiatrisch und kann dem anderen Ehepartner ein Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden. Niemand sucht sich eine psychiatrische Erkrankung aus, jedoch nimmt der Gesetzgeber eine Interessenabwägung dahingehend vor, dass unter gegebenen Umständen der nicht erkrankte Ehepartner die Ehe verlassen können soll.

Nach § 55 EheG ist eine Scheidung in solchen Fällen möglich, in denen die Ehegatten bereits seit längerer Zeit - mindestens drei Jahren - getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft praktisch nicht mehr besteht.  Eine solche längere Trennungsphase ist ein starkes Indiz dafür, dass die Ehe tatsächlich unheilbar zerrüttet ist. Die Scheidung soll daher auch dann möglich sein, wenn einer der Ehegatten sie zunächst nicht wünscht. Allerdings sieht das Gesetz eine gewisse Schutzfunktion für den anderen Ehegatten vor. In besonderen Fällen kann ein Scheidungsantrag nach § 55 EheG zurückgewiesen werden, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine außergewöhnlich schwere Härte darstellen würde; diesfalls ist eine insgesamt sechsjährige Trennungsphase abzuwarten, nach deren Ablauf die Scheidung nach § 55 EheG jedenfalls erfolgreich ist.

Welche Bedeutung hat die Wahl der Scheidungsform?

Welche Scheidungsform im konkreten Fall gewählt wird, kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Besonders im Bereich des nachehelichen Unterhalts spielt die Wahl des richtigen Scheidungsweges eine zentrale Rolle. Es lohnt daher, frühzeitig zu prüfen, welche Form der Scheidung rechtlich und strategisch am sinnvollsten ist. Optimalenfalls wird entsprechende Beratung bereits zu einem Zeitpunkt eingeholt, zu dem der Wunsch, die Ehe aufzulösen, dem anderen Ehepartner noch nicht geäußert wurde.

7. Wir helfen weiter

Ob Sie im Vorfeld der Eheschließung vorausschauende Regelungen treffen wollen und den Abschluss eines Ehevertrags erwägen, oder im Zug einer Trennung juristische Begleitung benötigen: Wir unterstützen Sie umfassend, strategisch und mit dem Ziel, klare und faire Lösungen zu erreichen. Unter der Leitung von Familienrechtsexpertin Mag. Eva Schmelz begleiten wir Sie von der ersten Orientierung bis zur vollständigen rechtlichen Abwicklung Ihrer Ziele. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Sicherheit, Struktur und professionelle Begleitung wünschen.

 

 

Kindschaftsrecht & Obsorge

Kindschaftsrecht & Obsorge

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Das österreichische Kindschaftsrecht umfasst zahlreiche Regelungsbereiche, insbesondere auch die Frage der Obsorge über Kinder - und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder zueinander weitgehend fremd sind. Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Das Kontaktrecht ist ein weiterer bedeutsamer Aspekt des Kindschaftsrechts; es stellt auf das Recht des Kindes auf eine persönliche Beziehung zu beiden Eltern ab.E

ine Einschränkung oder gar ein Entzug der Obsorge oder des Kontaktrechts darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, und zwar bei einer konkreten und erheblichen Gefährdnung des Kindeswohls - denn dieses steht im Zentrum des gesamten Kindschaftsrechts und ist nicht nur von Pflegschaftsgerichten, sondern auch von den obsorgeberechtigten Personen vor allem anderen zu beachten.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 3/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 14 - 16 Minuten

2. Grundsätze des Kindschaftsrechts

Sind Kindschaftsrecht und Obsorge das Selbe?

Das österreichische Kindschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kindern und ihren Eltern. Es ist ein eigenständiger Bereich des Familienrechts und umfasst insbesondere Fragen der Abstammung und Obsorge, des Unterhalt, der Adoption sowie des Pflegschaftsverfahrens. Die Obsorge ist dahre Teil des Kindschaftsrechts, mit diesem aber nicht ident.

Welche Stellung nimmt das Obsorgerecht ein?

Im Zentrum des Kindschaftsrechts steht die Obsorge. Sie umfasst die Erziehung und Pflege von Kindern, die Verwaltung von deren Vermögen sowie die gesetzliche Vertretung von Kindern. All diese Tätigkeiten sind vom Grundsatz geprägt, dass das Kindeswohl Vorrang genießt. Dieses Prinzip ist mehrfach - nicht nur im Kontext der Obsorge - gesetzlich verankert (zB §§ 138, 160, 180 ABGB) und zeigt sich in zahlreichen Bereichen:

  • die Obsorge dient ausschließlich dem Wohl des Kindes, nicht den Interessen der Eltern;
  • Pflege und Erziehung müssen auf die Entwicklung des Kindes ausgerichtet sein;
  • Kontaktrecht soll Beziehungen fördern, wenn sie dem Kind guttun;
  • Eltern haben alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder die Obsorge des anderen Elternteils erschwert (sogenanntes Wohlverhaltensgebot);
  • Unterhalt wird nach den Bedürfnissen des Kindes bemessen;
  • Verfahren müssen kindgerecht gestaltet werden und das Kind ist altersadäquat anzuhören.

3. Obsorgeberechtigte Personen

Welchen Personen kann grundsätzlich Obsorge zukommen?

Das Gesetz kennt mehrere Kategorien obsorgeberechtigter Personen. Dass Eltern die Obsorge über ihre Kinder zusteht, stellt den Regelfall dar. Sofern die Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind, kommt ihnen automatisch  die gemeinsame Obsorge zu; dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten (§ 177 Abs 1 ABGB). Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, kommt die Obsorge zunächst nur der Mutter zu (§ 177 Abs 2 ABGB), eine gemeinsame Obsorge bedarf einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung vor dem Standesbeamten oder einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung.

Welche Auswirkung hat die Trennung der Eltern auf die Obsorge über gemeinsame Kinder?

Eine Trennung ändert die Obsorge nicht automatisch. Die bisherige Obsorge läuft weiter, bis eine abweichende Vereinbarung getroffen wird oder ein Gericht eine neue Regelung trifft. Ganz in diesem Sinn haben die Eltern im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung auch die Frage der künftigen Obsorge zu regeln, im Rahmen einer strittigen Ehescheidung entscheidet darüber das Gericht.

Unter welchen Umständen kann Eltern die Obsorge entzogen werden?

Dass die Obsorge einem Elternteil entzogen und auf den anderen Elternteil beschränkt - oder sogar beiden Eltern entzogen wird - bedarf eines sachlichen Grundes, der in der Gefährdung des Kindeswohls gelegen sein muss. Der Obsorgeentzug ist eine der schwersten familienrechtlichen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen sowohl für das Kind, als auch die in ihrer Obsorge beeinträchtigte Person hat. Ein Entzug kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes konkret und erheblich gefährdet ist und gelindere Mittel nicht ausreichen, um das Wohl des betroffenen Kindes ausreichend zu wahren.

Typische Belastungen, mit denen ein Kind im Rahmen einer Trennung oder Scheidung konfrontiert ist, stellen keine Kindeswohlgefährdung im vorgenannten Sinn dar. Ein Obsorgeentzug ist in der Praxis etwa in Fällen der körperlichen oder psychischen Misshandlung von Kindern, der Unterlassung gebotener medizinischer Behandlungen, bei einer schwerwiegenden Vernachlässigung des Kindes oder einer Veruntreuung von Kindesvermögen denkbar. Möglich ist es übrigens auch, die Obsorge in sachlicher Hinsicht zu verteilen, sodass bspw ein Elternteil für Erziehung und Pflege, der andere Elternteil für die Vermögensverwaltung zuständig ist.

Andere Personen als die Eltern sind vom Pflegschaftsgericht mit der Obsorge zu betrauen, wenn beide Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Kindeswohl entsprechende Obsorge auszuüben. Diesfalls ist die Obsorge einer "anderen geeigneten Person" zu übertragen, was etwa die Großeltern sein können (§ 204 ABGB), aber auch externe Pflegeeltern oder - subsidiär - die Kinder- und Jugendhilfe (§ 207 ABGB).

4. Ausübung der Obsorge

Welche Tätigkeiten umfasst der Begriff der Obsorge?

Die Ausübung der Obsorge regelt, wie Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung von der bzw den mit der Obsorge betrauten Person(en) tatsächlich wahrgenommen werden. Die Obsorge umfasst folgende Dimensionen:

  • Pflege und Erziehung: Dazu zählt bspw die körperliche Versorgung von Kindern mit Nahrungsmitteln, aber auch in medizinischer Hinsicht, weiters die emotionale Betreuung von Kindern, schulische Maßnahmen, die Sicherung eines geeigneten sozialen Umfeldes und überhaupt die Gewährleistung eines stabilen Settings und einer sicheren Bindung zwischen Kindern und den Obsorgeberechtigten.
  • Vermögensverwaltung: Sie umfasst die Verwaltung von Bankprodukten und Versicherungen des Kindes, die mündelsichere Veranlagung von Kindesvermögen, die Beantragung von kindesbezogenen Leistungen wie etwa der Familienbeihilfe und allenfalls von Pflegegeld, aber auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
  • Gesetzliche Vertretung: Sie besteht in der Vertretung des Kindes in allen Bereichen, in denen es nicht selbst entscheidungsfähig ist. Dazu kann unter anderem die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden zählen, aber auch im Kontext der Schule oder sonstiger Bildungseinrichtungen und die Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen.

Müssen Eltern die Obsorge immer gemeinsam ausüben?

Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, müssen sie diese kooperativ ausüben. Dazu zählt, dass sich die Eltern laufend wechselseitig informieren und - abhängig von der Bedeutung der Maßnahme - inhaltlich abstimmen oder Einvernehmen herstellen. In alläglichen Angelegenheiten (zB Kauf von Kleidung, laufende Freizeitgestaltung, Strukturierung des Tagesablaufs) ist jede obsorgeberechtigte Person alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt. In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung besteht hingegen eine gemeinsame Entscheidungsbefugnis der Obsorgeberechtigten: Etwa wenn ein Schulwechsel angedacht wird, riskante oder mit Dauerfolgen verbundene medizinische Eingriffe anstehen oder das Kind seine Religion wechseln soll. Können die obsorgeberechtigten Personen diesbezüglich kein Einvernehmen herstellen, kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden (§§ 180ff ABGB).

Ist ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut, übt er diese wenig überraschend selbstständig aus. Dem anderen Elternten steht dennoch das Recht zu, über Belange des Kindes informiert zu werden, vor wesentlichen Entscheidungen angehört zu werden und Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten.

Was, wenn ein Elternteil den anderen vor dem Kind laufend schlecht macht?

Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Die laufende Abwertung des anderen Elternteils, die Manipulation von Kindern, das Unterlassen der Information des anderen Elternteils trotz erkennbarem Informationsbedürfnis oder die gezielte Verhinderung der Kontaktausübung durch den anderen Elternteil sind praktisch leider gar nicht allzu selten anzutreffende Beispiele, in denen das Wohlverhaltensgebot verletzt wird. Hier setzt, oftmals im Kontext "schmutziger" Trennungen mit tiefgreifenden Verletzungen eines Elternteils oder beider Elternteile, eine obsorgeberechtigte Person bewusst oder unbewusst wiederkehrend Verhaltensweisen, die das Kind einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen seinen beiden Eltern aussetzt und zu einer Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil nach sich ziehen kann ("parental alienation") - ebenso wie psychische Folgen mit Krankheitswert. Dass das dem Kindeswohl zuwider läuft, bedarf keiner weiteren Erklärung.

In derartigen Fällen kann das Pflegschaftsgericht Maßnahmen bis hin zur Beschränkung oder gar dem Entzug der Obsorge treffen. Letztgenannter ist immer ultima ratio, darf also nur verfügt werden, wenn gelindere Mittel nicht zum Erfolg führen. Als gelindere Mittel können Elternberatung, Besuchsbegleitung, Mediation oder die Einschaltung der Kinder- und Jugendhilfe geeignet sein.

5. Kontaktrecht

Habe ich das Recht auf Kontakt mit meinem Kind - oder umgekehrt?

Das Kontaktrecht („Recht auf persönliche Beziehungen“) ist ein zentraler Baustein des österreichischen Kindschaftsrechts. Es schützt nicht die Eltern, sondern das Kind, das ein Recht auf stabile Bindung zu beiden Elternteilen hat. Das Kontaktrecht ist daher nicht primär ein „Recht“ des nicht überwiegend betreuenden Elternteils, sondern vor allem ein Recht des Kindes, das das Gesetz und die Rechtsprechung umfassend schützen.

Während die Obsorge die Verantwortung für das Kind regelt, stellt das Kontaktrecht zudem sicher, dass ein Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, weiterhin eine nahe Beziehung zu seinem Kind pflegen kann. Es ist damit ein essenzieller Faktor für die psychosoziale Entwicklung des Kindes.

Wann steht (kein) Kontaktrecht zu?

Alle Entscheidungen und Regelungen zum Kontaktrecht orientieren sich am Kindeswohl. Daraus folgt, dass ein Kontakrecht immer zusteht, solange das Wohl des Kindes nicht maßgeblich gefährdet wird. Wie die beziehung der Eltern zueinander ist, ist für das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern nicht entscheidend; auch dann, wenn massive Konflikte zwischen den Eltern bestehen, hat das Kind einen Anspruch darauf, eine Bindung zu seinen Eltern aufzubauen und zu erhalten.

Zwischen welchen Personen kann ein Kontaktrecht bestehen?

In erster Linie soll der Kontakt zwischen dem Kind und jenem Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw das Kind schwerpunktmäßig betreut, sichergestellt werden. Aber auch andere wichtige Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister, unter Umständen auch Stiefeltern oder Halbgeschwister können eine so wichtige Bedeutung für ein Kind haben, dass der Gesetzgeber regelmäßige Kontakte für schützenswert erachtet. Das bedeutet nicht, dass immer und ausnahmslos zwischen Kindern und den letztgenannten Personen Kontakte gewahrt werden; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Worin besteht das Kontaktrecht in der Praxis?

Das Kontaktrecht umfasst sämtliche Formen der Beziehungspflege: Von alltäglichen persönlichen Treffen angefangen über das gemeinsame Begehen von Feiertagen, das Verbringen von Urlauben, das Beisein bei für das Kind wichtigen schulischen oder Freizeitaktivitäten (zB einer Theateraufführung in der Schule oder einem Fußballspiel im örtlichen Jugendverein) bis hin zu telefonischem und elektronischem Austausch.

In der Praxis haben sich sehr unterschiedliche Modelle des persönlichen Kontakts zwischen Kindern und ihren nicht mit diesen gemeinsam wohnenden Eltern etabliert. Lange Zeit war ein gemeinsames Wochenende alle 14 Tage, ergänzt um einen Nachmittags-Kontakt in jener Woche, in der das Wochenende nicht gemeinsam verbracht wird, das vorherrschende Kontaktmodell (zumeist für Väter). Heute befindet sich das Doppelresidenzmodell im Vormarsch, bei dem das Kind (annähernd) 50/50 in den Haushalten seiner Eltern lebt. Ein derartiges Wechselmodell ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn die Eltern eine gute Gesprächsbasis und hohe Kooperationsbereitschaft mitbringen, in ähnlichen Lebensverhältnissen und vorzugweise relativ nahe zueinander wohnen (sodass das Kind zB von beiden Eltern aus einen zumutbaren Schulweg hat). Über diese Regelkontakte hinausgehend sind auch Ferienkontakte zu regeln, wobei auch diesbezüglich unterschiedliche Modelle Anwendung finden.

Kann das Kontaktrecht eingeschränkt oder entzogen werden?

Das Kontaktrecht darf nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl konkret und erheblich gefährdet wird, was bspw bei Gewaltausübung oder sexuellen Übergriffen in der Vergangenheit, aber auch bei massiven psychischen Lasten denkbar ist. Ein völliger Entzug des Kontakts ist dabei letztes Mittel; bevor zu diesem gegriffen wird, müssen gelindere Mittel wie die Kontaktausübung an einem neutralen und allenfalls pädagogisch begleiteten Rahmen oder die Kontaktausübung in Anwesenheit einer vertrauenswürdigen dritten Person ("begleiteter Kontakt") ausgeschöpft sein.

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner meinen Kontakt zu unserem Kind untergräbt?

Wenn der Kontakt verweigert oder vereitelt wird, kann das Pflegschaftsgericht mannigfaltig eingreifen: Durch die Vorgabe konkreter Kontaktregelungen (wann ist der Kontakt wo und wie auszuüben?) können klare Strukturen geschaffen werden, Beratungsmaßnahmen positiv auf einen herausfordernden Elternteil wirken, Besuchsbegleitung Spannungen zwischen den Eltern regulieren helfen. Verletzt ein Elternteil beharrlich die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, kann das Pflegschaftsgericht aber auch Beugestrafen und Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.

6. International gelagerte Sachverhalte

Welche Arten internationaler Sachverhalte sind praktisch häufig?

Internationale Konstellationen spielen im österreichischen Kindschaftsrecht eine zentrale Rolle – nicht nur, wenn Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, sondern auch dann, wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, die Familie umzieht oder wenn ein ausländisches Gericht bereits eine Obsorgeregelung getroffen hat.

Nach dem Recht welches Staates bestimmt sich, wer obsorgeberechtigt ist?

Nach Art 16 Abs 1 KSÜ („Haager Kinderschutzübereinkommen“) richtet sich die Frage, wer mit der Obsorge betraut ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung erfolgt kraft Gesetzes nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Kindes, ohne dass es auf den Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit des Kindes ankommt. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

Nach dem Recht welchen Staates bestimmt sich, wie die Obsorge auszuüben ist?

Auch die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Art 17 KSÜ).

Hat ein Staat mehrere Rechtsordnungen (zB gilt in den USA Bundesrecht und je Bundesstaat ein gesondertes Landesrecht), ist das Recht jener Einheit maßgeblich, in der das Kind gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Gerichte welches Staates sind in Obsorgefragen international zuständig?

Auch die internationale gerichtliche Zuständigkeit folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein österreichisches Pflegschaftsgericht entscheidet daher, wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Hat ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft seinen Lebensmittelpunkt bspw. in Deutschland, sind somit deutsche Gerichte in Obsorgesachen des Kindes zuständig, nicht österreichische.

Anerkennt Österreich die Entscheidungen ausländischer Gerichte in Obsorgesachen?

Österreich anerkennt ausländische Obsorgeentscheidungen im Allgemeinen automatisch, sofern das erkennende Gericht zuständig war und kein ordre-public-Verstoß vorliegt, insbesondere das Kindeswohl durch die Entscheidung eines ausländischen Gerichts nicht verletzt wurde.

Darf ein Elternteil mit seinem Kind ins Ausland umziehen?

Die Auswanderung ("relocation") oder Rückübersiedlung eines Elternteils gemeinsam mit einem Kind stellt einen häufigen Konfliktherd dar. In diesem Zusammenhang gilt, dass der Umzug eines Elternteils mit dem Kind in einen anderen Staat das Einvernehmen beider Eltern erfordert, während eine einseitige Auslandsübersiedlungen Aufenthaltsbestimmungsrecht des anderen Elternteils verletzt und eine Kindesentziehung darstellen kann. Können die Eltern kein Einvernehmen über die Aufenthaltsänderung herstellen, entscheidet das Pflegschaftsgericht.

Als Vorfrage hierzu ist zu klären, wann ein Elternteil und sein Kind überhaupt im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgenommen haben. Hier ist zwischen bloßen Urlauben oder einem Auslandssemester und der Intention, an einem Ort im Ausland seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, zu unterscheiden. Im letztgenannten Fall ist eine Integration im fremden Land intendiert, das soziale Umfeld ändert sich grudnlegend und eine Rückkehr in den Ursprungsstaat ist ex ante nicht beabsichtigt.

7. Wir helfen weiter

Für die meisten Eltern sind ihre Kinder das Wichtigste auf der Welt. Auch der Gesetzgeber anerkennt die besondere Bedeutung von Kindern und deren Wohl. Wir unterstützen Sie dabei, sowohl nach der Geburt eines Kindes, als auch im Konfliktfall praxisnahe Lösungen zu finden, die das Wohl Ihres Kindes in den Mittelpunkt stellt. Unsere Partnerin Mag. Eva Schmelz ist nicht nur Familienrechtsexpertin mit langjähriger Erfahrung, sondern selbst Mutter eines Sohnes und kennt die Herausforderungen von Eltern wie auch die Bedürfnisse von Kindern nur allzu gut. Das gilt übrigens auch für Mag. Dorian Schmelz - die Namensgleichheit ist kein Zufall.

 

 

Scheidung

Scheidung

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Die Genossenschaft ist eine in Österreich wenig bekannte und vorherrschende Gesellschaftsform, wenngleich sie mehrere Vorteile mit sich bringt. Wie die GmbH ist sie eine juristische Person, hat ein eingeschränktes Haftungsrisiko für ihre Mitglieder und eine professionelle innere Struktur. Die Genossenschaft ist jedoch ähnlich wie der Verein – aufgrund der fehlenden Notariatspflicht und Kapitalvorgaben – vergleichsweise schnell und günstig gegründet. Mitglieder können ohne größeren Aufwand bei- und austreten.

Eine Genossenschaft ist besonders gut für Tätigkeiten geeignet, bei denen die Mitglieder gemeinsam wirtschaftliche Vorteile erzielen oder sich gegenseitig unterstützen. Dabei muss die Genossenschaft immer einem Förderzweck dienen und darf nicht ausschließlich auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sein. Das kann beispielsweise bei Energiegenossenschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften, Einkaufsgenossenschaften oder Wohnbaugenossenschaften der Fall sein.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 10 - 12 Minuten

 

 

Aufteilung des Vermögens

Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Nach einer Scheidung wird in Österreich das Vermögen der ehemaligen Eheleute nicht „automatisch 50/50“, sondern nach Billigkeit aufgeteilt. Maßgeblich ist, was während der Ehe der gemeinsamen Lebensführung gedient hat und damit in einem ehebezogenen Zusammenhang steht; voreheliches Vermögen, Erbschaften und bestimmte persönliche Gegenstände bleiben grundsätzlich ausgenommen. Bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt das Gericht nicht nur finanzielle Beiträge, sondern auch Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Eine besondere Rolle spielt häufig die Ehewohnung, weil hier neben wirtschaftlichen Kriterien regelmäßig auch Kontinuität und Bedarfslagen – etwa im Zusammenhang mit Kindern – in die Abwägung einfließen.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 10 - 12 Minuten

2. Grundsätze

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach einer Scheidung richtet sich in Österreich nach §§ 81 ff EheG, die ein eigenständiges familienrechtliches System der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung schaffen. Ziel dieser Regelungen ist nicht die rückwirkende Gleichstellung der Vermögen beider Ehegatten, sondern eine Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie durch die Auflösung der Ehe notwendig wird. Die Aufteilung erfolgt dabei nicht nach starren Quoten, sondern nach dem Billigkeitsprinzip, wobei sämtliche Beiträge beider Ehegatten zum Erwerb des aufzuteilenden Vermögens berücksichtigt werden – sowohl finanzielle als auch nicht‑finanzielle, etwa Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Der Beitragsbegriff wird durch das österreichische Vermögensaufteilungsrecht also weit definiert.

Aufgeteilt werden ausschließlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, also jene Vermögensbestandteile, die in einem gewissen Konnex zur Ehe stehen. Nicht alles, was im Eigentum eines Ehegatten steht, fällt somit in die Aufteilung: Vor der Ehe erworbenes Vermögen, Erbschaften und bestimmte persönliche Gegenstände bleiben unberührt. 

Gleichzeitig haben die §§ 81 ff EheG eine Sperrwirkung gegenüber allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen: Wo das Aufteilungsverfahren eingreift, sind bereicherungsrechtliche oder sachenrechtliche Ansprüche grundsätzlich subsidiär. Das zeigt auch die Abgrenzung zu Lebensgemeinschaften, für die – wie Deixler‑Hübner betont – kein vergleichbarer Mechanismus besteht; dort greifen mangels EheG‑Anwendung lediglich allgemeine zivilrechtliche Institute wie Bereicherungsrecht oder Gesellschaftsrecht.

3. Aufteilungsmasse (§§ 81, 82 EheG)

Was zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen?

Das eheliche Gebrauchsvermögen umfasst jene Gegenstände und Vermögenswerte, die während der Ehe dem gemeinsamen Leben und Haushalt gedient haben. Es bildet gemeinsam mit den Ersparnissen den Kern des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Zum Gebrauchsvermögen zählen die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, also der gesamte Hausrat wie Möbel, Haushaltsgeräte, Küchenausstattung, Unterhaltungselektronik und ähnliche Güter, die typischerweise gemeinsam genutzt wurden . Auch die eheliche Wohnung – unabhängig davon, ob sie gemietet oder im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht – zählt zum Gebrauchsvermögen, sofern sie der gemeinsamen Lebensführung gedient hat.

Nicht entscheidend ist, wer die einzelnen Gegenstände finanziert oder angeschafft hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Gegenstand in den gemeinsamen Lebenszusammenhang eingebunden war. Auch Fahrzeuge können Teil des Gebrauchsvermögens sein, wenn sie überwiegend familiären Zwecken dienten. Vermögenswerte, die nicht dem gemeinsamen Gebrauch dienten – etwa die Briefmarkensammlung eines philatelistisch veranlagten Ehepartners.

Was zählt zu den ehelichen Ersparnissen?

Vom ehelichen Gebrauchsvermögen abzugrenzen sind die ehelichen Ersparnisse. Sie umfassen das geldwerte Vermögen, das während der Ehe aus dem Einkommen oder sonstigen Leistungen der Ehegatten angespart wurde und damit über den laufenden Lebensbedarf hinausgeht. Dazu gehören etwa Sparbücher, Bankguthaben, Wertpapiere und Investmentanlagen. Die Ersparnisse umfassen auch Wertsteigerungen während der Ehe – etwa die Steigerung des Werts eines während der Ehe aufgebauten Wertpapierdepots.

Nicht zu den ehelichen Ersparnissen zählen Vermögenswerte, die ein Ehepartner vor der Ehe erworben hat, sowie Vermögen, das er durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, selbst wenn es während der Ehe gehalten wurde.

Welches Vermögen wird nicht aufgeteilt?

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist einfach: Aufgeteilt wird nur die eheliche Errungenschaft, also Gebrauchsvermögen und Ersparnisse, die während aufrechter Ehegemeinschaft geschaffen wurden. Alles andere ist ausgenommen. Dazu zählen vor allem:

  • Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung besessen hat, bleiben seinem Alleineigentum zugeordnet und fallen nicht in die Aufteilung. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen während der Ehe gemeinsam genutzt wurde, solange keine Umwidmung für gemeinsame Zwecke erfolgt. Auch Vermögenswerte, die in einer vor der Eheschließung bestehenden Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurden, werden nicht im Zuge der Ehescheidung als eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt, sondern gegebenenfalls nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen, vor allem dem Bereicherungsrecht.

  • Von Todes wegen erworbene Sachen, also Erbschaften, Pflichtteile und Vermächtnisse

  • Schenkungen von dritter Seite: Auch Zuwendungen, die ein Ehegatte von einem Dritten erhält – etwa ein Geschenk der Eltern – sind der Aufteilung entzogen, und zwar unabhängig davon, wem die geschenkte Sache gedient hat.

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung, etwa Kleidung oder der Ausübung eines Hobbys oder seines Berufs dienende Sachen.

    Sachen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen (z. B. Kleidung, persönliche Gegenstände, Hobbyausrüstung), sind ebenso ausgenommen wie solche, die der Berufsausübung dienen (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG). Dazu zählen beispielsweise Werkzeuge eines Handwerkers, Berufsinstrumente oder EDV‑Arbeitsmittel, sofern sie nicht überwiegend familiär genutzt wurden.

  • Unternehmen(santeile) und unternehmenszugehörige Sachen, etwa Betriebsgrundstücke, Maschinen, Geschäftskonten und deren Salden.

Wenn von der Aufteilung ausgenommene Vermögenswerte umgewidmet werden (bspw Verkauf einer geerbten Sache und Verwendung des Verkaufserlöses zur Sanierung der Ehewohnung), kann das Surrogatvermögen (im Anlassfall die aufgewertete Ehewohnung) der Aufteilung unterliegen. Dies gilt nicht für Unternehmensvermögen – dort ist das Surrogationsprinzip ausdrücklich ausgeschlossen.

Was geschieht mit der Ehewohnung?

Die eheliche Wohnung nimmt im Aufteilungsverfahren eine Sonderstellung ein. Sie zählt grundsätzlich zum ehelichen Gebrauchsvermögen, sofern sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft dem gemeinsamen Wohnen diente. Das gilt unabhängig davon, wem sie zivilrechtlich gehört oder wer im Mietvertrag steht. Ob und in welchem Umfang die Ehewohnung aufzuteilen ist, hängt jedoch von komplexen Billigkeitsüberlegungen nach § 83 EheG ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Wohnung künftig „nötiger“ hat, wofür die Obsorge über Kinder praktisch besonders bedeutsam ist.

Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser auch nach der Scheidung dort wohnen bleibt. Das Gericht kann das Eigentum zwar nicht neu schaffen (ein Eigentumsübergang ist nur per Vereinbarung möglich), aber es kann dem anderen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht zuweisen oder eine Ausgleichszahlung festsetzen. Wurde die Ehewohnung auf Basis eines Mietvertrags genutzt, kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt oder dieses alleine fortsetzt, wodurch unmittelbar in die Rechte des Vermieters eingegriffen wird. Ist die Ehewohnung ursprünglich voreheliches oder ererbtes Vermögen, bleibt sie grundsätzlich von der Aufteilung ausgeschlossen.

Gerichte berücksichtigen bei der Aufteilung der Ehewohnung vor allem

  • das Wohl gemeinsamer Kinder, die eine Kontinuität der Lebensverhältnisse benötigen;

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten, insbesondere die Möglichkeit, anderweitigen Wohnraum zu finanzieren;

  • Schutzbedürfnisse, etwa bei vorangegangener Gewalt;

  • die Wohnsituation während der Trennung;

  • Billigkeitsgesichtspunkte, etwa ob ein Ehegatte erhebliche Investitionen in die Wohnung geleistet hat; und

  • das Ziel, eine möglichst weitgehende Trennung der Lebensbereiche der scheidenden Ehepartner herbeizuführen.

Was geschieht mit Schulden, die Eheleute angehäuft haben?

Auch Schulden, die in einem inneren Zusammenhang mit dem aufzuteilenden Vermögen stehen, zählen zur Aufteilungsmasse; man spricht insofern von „konnexen Schulden“. Hierzu zählen bspw Kredite und Verbindlichkeiten, die der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse dienten, etwa ein Kredit für die Ehewohnung oder ein Darlehen für gemeinsam genutzte Haushaltsgeräte. Nicht aufzuteilen sind hingegen Schulden, die ausschließlich in der eigenen wirtschaftlichen Sphäre eines Ehegatten stehen oder aus einem Bereich stammen, der von vornherein von der Aufteilung ausgenommen ist. Dazu gehören insbesondere Unternehmenskredite, weil ein Unternehmen selbst nicht der Aufteilung unterliegt. 

Bei der Frage, ob eine Verbindlichkeit zuzuteilen ist, kommt es nicht darauf an, wer den Vertrag unterschrieben hat, sondern auf die wirtschaftliche Funktion der Schuld. Nur solche Schulden, die die eheliche Lebensgemeinschaft „tragen“ oder verbessern sollten, fallen in die Aufteilung. Schulden, die aus privaten Konsumhandlungen eines Ehegatten stammen und nicht dem gemeinsamen Haushalt dienten, können dem anderen nicht auferlegt werden.

Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Außenverhältnis: Selbst wenn eine Schuld im Aufteilungsverfahren einem Ehegatten zugewiesen wird, bleibt dieser familienrechtliche Ausgleich für den Gläubiger ohne Wirkung. Dritte – insbesondere Banken – können weiterhin von beiden Ehegatten Zahlung verlangen, falls beide den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Der Ausgleich findet ausschließlich im Innenverhältnis der Ehegatten statt. 

Neben konnexen und rein einseitigen Schulden sind auch „gemischte Schulden“ denkbar, bei denen sowohl private als auch gemeinschaftliche Zwecke eine Rolle spielen. Hier erfolgt eine Billigkeitsabwägung: Je stärker der eheliche Bezug war, desto eher werden sie konnex. Bei überwiegend persönlichen Verbindlichkeiten – etwa Konsumkrediten oder spekulativen Finanzierungen – verbleibt die Verantwortung beim jeweiligen Ehegatten.

4. Kriterien der Vermögensaufteilung (§ 83 EheG)

Nach welchen Prinzipien erfolgt eine Aufteilung?

Die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erfolgt nach dem Billigkeitsprinzip. Die Judikatur hat - anders als im Kontext der Unterhaltsansprüche von Ehegatten und Kindern - keinen mathematischen Schlüssel vorgibt, sondern verlangt eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände, wenn Vermögen und Ersparnisse aufgeteilt werden. Dabei wird das Augenmerk weniger auf Eigentumsverhältnisse als auf die tatsächliche Mitwirkung beider Ehegatten an der Lebensgemeinschaft gelegt.

Zentral ist also eine Bewertung der Beiträge beider Ehegatten zum Aufbau des gemeinsamen Vermögens. Dazu zählen nicht nur finanzielle Leistungen, sondern ausdrücklich auch Haushaltsführung, Kindererziehung, die Unterstützung im Erwerbsleben und jeder Beitrag, der „der ehelichen Lebensgemeinschaft förderlich“ war. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine vollzeitige Haushaltsführung einem vollzeitigen Erwerb gleichwertig ist, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten überhaupt erst ermöglicht. Ein wichtiges Kriterium ist zudem das Ausmaß der Vermögensbildung während der Ehe. Hat einer der Ehegatten nur aufgrund der Beiträge des anderen – etwa Kinderbetreuung oder Karenz – Vermögen bilden können, führt dies regelmäßig zu einer stärkeren Berücksichtigung des nicht‑erwerbstätigen Ehegatten.

Welchen Einfluss hat das Verschulden an der Ehescheidung bei der Aufteilung?

Das Verschulden an der Scheidung spielt bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse keine Rolle, außer in jenen Ausnahmefällen, in denen ein besonders schweres Fehlverhalten unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen hatte oder zur Vermögensminderung geführt hat. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das Scheidungsverschulden an die Vermögensaufteilung zu knüpfen; die Aufteilung ist sachlich vom Ehegattenunterhalt getrennt.

Sind geldmäßige Ausgleichszahlungen möglich?

Schließlich ist zu beachten, dass die Vermögensaufteilung im Grundsatz zukunftsorientiert ist: Sie soll die Ehegatten wirtschaftlich entflechten, ohne einen Ehegatten zu übervorteilen oder den anderen in wirtschaftliche Not zu bringen. Daher sind Ausgleichszahlungen ein wichtiges Instrument, wenn eine Naturalteilung bspw des Grundstückes, auf dem das gemeinsam errichtete Ehehaus steht, nicht möglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist.

5. Verfahrensrechtliche Fragen

Wir wird ein Aufteilungsverfahren eingeleitet?

Das Aufteilungsverfahren ist ein eigenständiges familienrechtliches Außerstreitverfahren, das auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet wird. Zuständig ist jenes Gericht, das auch über die Ehescheidung erkannt hat. Ohne Antrag findet keine Vermögensaufteilung statt – die bestehenden Eigentumsverhältnisse bleiben dann unverändert. Das Verfahren kann erst nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden; der Antrag muss innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellt werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Kurzum: Schritt 1 der Trennung von Ehepartnern ist die Scheidung, Schritt 2 die Vermögensaufteilung, die binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht beantragt werden muss. All das gilt für strittige Scheidungen; wer sich einvernehmlich scheiden lässt, regelt vermögensrechtliche Fragen im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Welche Wirkung hat die Verfahrenseinleitung?

Während des Aufteilungsverfahrens bleiben beide Ehegatten – rechtlich gesehen – Mitbesitzer der Ehewohnung und aller dort befindlichen Gegenstände, soweit sie dem gemeinsamen Haushalt dienen. Eingriffe in diesen Mitbesitz können daher mittels Besitzstörungsklage abgewehrt werden.

Wie geht das Gericht im Verfahren vor?

Das Verfahren ist auf eine amtswegige Sachverhaltsermittlung und Billigkeitsprüfung ausgerichtet; das Gericht ist nicht an Parteianträge gebunden, sondern hat eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen, die alle relevanten Umstände berücksichtigt.

Das Gericht prüft im Aufteilungsverfahren insbesondere die Beiträge beider Ehegatten, die wirtschaftliche Ausgangslage, die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder sowie etwaige Vermögensverschiebungen der letzten Jahre. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmen oder besonderen Beiträgen liegt beim jeweils behauptenden Ehegatten. Jedoch genügt im Außerstreitverfahren grundsätzlich eine Glaubhaftmachung, keine strenge Beweisführung. Im Ergebnis trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung, die die Vermögensverhältnisse der Geschiedenen neu ordnet. Erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung entsteht der Anspruch auf allfällige Ausgleichszahlungen oder die Pflicht zur Herausgabe bestimmter Gegenstände.

6. Wir helfen weiter

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist komplex – und oft emotional belastend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche herauszuarbeiten, Ihre Rechte zu sichern und ein faires Ergebnis zu erreichen. Ob es um die Ehewohnung, gemeinsame Ersparnisse, Schulden oder strittige Vermögenswerte geht: Wir begleiten Sie kompetent durch das gesamte Verfahren. Kontaktieren Sie uns – Scheidungsexpertin Mag. Eva Schmelz und ihr Team sorgen dafür, dass Sie gut informiert und rechtlich abgesichert in die nächste Lebensphase starten können.

 

 

Familienrechtliche einstweilige Verfügungen

Familienrechtliche einstweilige Verfügungen

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Einstweilige Verfügungen können schnellen, vorläufigen Rechtsschutz bieten, wenn akute Gefahr besteht. Sie werden in einem vereinfachten Eilverfahren erlassen, in dem die Beweisschwelle für den Antragsteller herabgesenkt ist, und gelten für befristete Zeit - typischer Weise so lange, bis ein Hauptverfahren mit sorgfältiger Beweisaufnahme beendet werden konnte.Gewaltschutz‑Verfügungen bewahren vor körperlicher oder psychischer Gewalt und können Betretungs‑ und Annäherungsverbote anordnen; sie verlängern in praxi häufig eine zuvor ausgesprochene polizeiliche Wegweisung. Die Anti-Stalking-Verfügung greift bei beharrlicher Verfolgung ein, die die Lebensführung des verfolgten Partners erheblich beeinträchtigen, ein. Im Kindschaftsrecht sichern einstweilige Anordnungen Obsorge und Kontakt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zum Schutz vor Vermögensverschiebungen können Verfügungsverbote oder Kontensperren angeordnet werden.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 2/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 8 - 10 Minuten

2. Einstweilige Verfügung bei Gewalt in der Familie (§§ 382a ff EO)

Was ist der Zweck von Gewaltschutzverfügungen?

Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt dienen dem unmittelbaren Schutz vor Gefährdungen der körperlichen und psychischen Integrität. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn eine Person im familiären Umfeld Gewalt erleidet, ernstlich bedroht wird oder gewisse Übergriffe in anderer Form stattfinden, etwa durch Stalking. 

Was mache ich bei (angedrohter oder ausgeübter) Gewalt durch meinen Partner?

Eine einstweilige Verfügung kann dann erlassen werden, wenn konkrete Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Person Gewalt ausübt oder eine Gewaltausübung unmittelbar bevorsteht. Bereits einzelne tätliche Angriffe, die nicht gänzlich unbedeutend sind, können für die Erlassung einer Verfügung ausreichen. Auch Drohungen, massive Einschüchterungen oder Gewalt gegen Sachen – etwa das Zerschlagen von Möbeln – können eine einstweilige Verfügung rechtfertigen, wenn sie Ausdruck einer gefährlichen Dynamik sind. Psychische Gewalt kann dann gegenständlich sein, wenn sie die psychische Gesundheit des anderen Partners erheblich beeinträchtigt, etwa weil der andere Partner eine Angststörung entwickelt oder an krankhaften Schlafstörungen zu leiden beginnt.

Eine wichtige praktische Ausprägung ist die einstweilige Verfügung zum Schutz des Wohnraumes: Das Gericht kann einer gewalttätigen Person verbieten, die Wohnung zu betreten, selbst wenn sie vormals Mitbewohner war und Miteigentümer oder -Besitzer ist. Auch das Betreten eines bestimmten Nahbereichs, der Kontakt über Kommunikationsmittel oder das Aufsuchen bestimmter Orte kann untersagt werden.

Was mache ich, wenn mein Partner mich verfolgt und mit WhatsApp-Nachrichten zuschüttet?

Die einstweilige Verfügung nach § 382d EO dient dem Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre in einer Art und Weise, die umgangssprachlich als "Stalking" bezeichnet wird. Letzteres wird als beharrliche Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung verstanden, durch die die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird. Das kann bspw das Nachstellen im öffentlichen oder privaten Bereich, die Zusendung unerwünschter Nachrichten oder das Überwachen des Partners sein. Charakteristisch ist ein intensives, wiederkehrendes, gegen den Willen der betroffenen Person gerichtetes Verhalten.

Zentrale Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr weiterer Eingriffe in die Privatsphäre der gefährdeten Person. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner muss also ein Verhalten setzen, das nach seiner Art und Häufigkeit erwarten lässt, dass es ohne gerichtliche Maßnahme fortgesetzt wird. Der Antragsteller muss die Stalking‑Handlungen glaubhaft machen. Zudem muss die Verfolgung oder Belästigung die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen. Das kann der Fall sein, wenn sie etwa ihre Wohnung nicht mehr angstfrei verlassen kann oder beruflich oder sozial erheblich eingeschränkt wird. Schließlich muss die einstweilige Verfügung geeignet sein, die weitere Gefährdung zu verhindern. Das kann das Verbot jeglicher Kontaktaufnahme, das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten oder das Verbot der Weitergabe persönlicher Daten an dritte Personen sein.

Kontaktaufnahmen mit einem (Ex-)Partner können - wie eine Trennung einer zwischenmenschlichen Beziehung im Allgemeinen - schmerzhaft sein. Eine Stalking-Verfügung dient nicht dazu, Kontaktaufnahmen in einem Ausmaß zu vermeiden, das mit einer Trennung üblicher Weise verbunden ist, mag ein Partner diese Kontakte auch als unangenehm empfinden.

3. Einstweilige Verfügung zum Schutz von Vermögen und ehelichem Eigentum (§ 381 EO)

Was ist der Zweck vorläufigen Vermögensschutzes?

In Trennungs‑ und Scheidungssituationen kann es dazu kommen, dass ein Ehepartner unter dem Einfluss hochkochender Emotionen beginnt, Konten zu leeren oder die Einrichtung im gemeinsamen Haushalt abzuverkaufen. Das Gesetz bietet für solche Situationen mit der einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 1 EO ein wirksames Instrument, um eine solche Vermögensverschiebung zu verhindern. Die Maßnahme dient dazu, die spätere Durchsetzung von Aufteilungs‑ oder Unterhaltsansprüchen zu sichern und zu verhindern, dass der andere Partner verkürzt wird, etwa indem Finanzmittel in Drittstaaten verlagert werden, in denen österreichische Gerichtsentscheidungen nicht vollstreckt werden können. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Ausgangslage im Zeitpunkt der Trennung erhalten bleibt und nicht durch rasche, einseitige Vermögensbewegungen verzerrt wird.

Nach welchen Gesichtspunkte entscheiden Gerichte?

Eine einstweilige Verfügung kann dann erfolgreich beantragt werden, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass Vermögenswerte der Eheleute gefährdet sind – etwa weil ein Ehepartner ungewöhnlich hohe Bargeldbehebungen tätigt, Vermögen ins Ausland überweist oder Wertgegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt - und hierdurch Ansprüche des antragstellenden Ehepartners gefährdet werden.

Gerichte prüfen infolge eines derartigen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ob tatsächlich eine Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung späterer Ansprüche besteht, und ob die beantragte Maßnahme geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Gleichzeitig muss das Gericht eine Balance zwischen Schutz und Zumutbarkeit finden: Eine Verfügung darf den betroffenen Ehepartner nicht stärker einschränken, als zur Sicherung notwendig ist - schließlich wird die Verfügung der verpflichteten Partei über eigenes Vermögen eingeschränkt.

Der gerichtliche Schutz kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Häufig wird dem gefährdenden Ehepartner untersagt, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern oder zu belasten. Auch Kontensperren, Verfügungsverbote, die Sicherstellung bestimmter Gegenstände oder die Sperre von Sparbüchern sind typische Maßnahmen, die das Gericht im Weg einer einstweiligen Verfügung anordnen kann. Die Verfügung kann sich sowohl auf alleinige Vermögenswerte beziehen, wenn dadurch die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet werden könnte, als auch auf gemeinsame Vermögenswerte, wenn zu befürchten ist, dass sie dem Zugriff im späteren Aufteilungsverfahren entzogen werden sollen.

Wann sollte eine Sicherung der Vermögenssituation erwogen werden?

Die Erfahrung zeigt, dass einstweilige Verfügungen zum Schutz des Vermögens ein wirkungsvolles Mittel sein können, wenn ein Partner darum bemüht ist, Fakten zu schaffen, die im Nachhinein kaum korrigierbar wären. Hierdurch kann eine stabile Grundlage für das spätere Aufteilungsverfahren geschaffen werden. Besonders bei hohen Vermögenswerten oder komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, da in schnelllebigen Zeiten Vermögenstransfers rasch bewirkt werden können. Bedenken Sie aber, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht völlig abstrakt gestellt werden sollte, sondern ein konkreter Anlasspunkt dafür vorliegen muss, dass der andere Ehepartner Vermögensverschiebungen vornimmt, um bspw eigenen Unterhaltspflichten zu entgehen oder eine korrekte Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens zu untergraben.

4. Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Obsorge und Kontaktrecht

Was ist der Zweck einer vorläufigen Sicherung von Obsorge und Kontakt?

Wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, können Gerichte rasch eingreifen und vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Obsorge und des Kontaktrechts treffen, um das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind einerseits und seinen Eltern einer vorläufigen Regelung zuzuführen. Der Zweck solcher einstweiliger Anordnungen besteht darin, die Lebenssituation des Kindes sofort zu stabilisieren, ohne das Ende eines monate- oder gar jahrelangen Hauptverfahrens abwarten zu müssen, während dessen Dauer eine Entfremdung zwischen dem Kind und seinem um Kontakte gebrachten Elternteil zu befürchten ist. Sofern hier von "Eltern" gesprochen wird, ist das der Hauptanwendungsfall; in manchen Fällen können aber auch andere nahestehende Personen adäquate Rechte haben, etwa die ein Kind aufziehenden Großeltern (bspw nach dem Tod oder bei Fehlen der Erziehungsfähigkeit der Eltern).

Mitunter werden leider auch gerichtliche Anordnungen zur Herausgabe eines Kindes notwendig, wenn ein Elternteil das Kind zurückhält und die Übergabe an den anderen Elternteil verweigert. Solche Anordnungen sind typische Instrumente zur Sicherung der Obsorge und basieren auf der Verpflichtung beider Eltern, das Kindeswohl nicht durch eigenmächtiges Verhalten zu gefährden. 

Nach welchen Grundsätzen entscheidet das Gericht?

Gerichte prüfen im Rahmen solcher vorläufigen Maßnahmen ausschließlich, was im Moment dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierbei wird unter anderem berücksichtigt, dass die dem Kind gewohnte Betreuungssituation beibehalten, ein Kind also nicht aus seinem gewohnten Alltag "herausgerissen" wird, sofern nicht ausnahmsweise sachliche Gründe genau das erfordern. Ebenso ist es ein anerkanntes Ziel, Kindern in nach einer Trennung ihrer Eltern ohnehin schwierigen Zeiten möglichst Sicherheit zu geben und sie nicht in einen Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern zu bringen; eine Ehescheidung ist Angelegenheit der erwachsenen Eheleute, nicht ihrer minderjährigen Kinder, weshalb Kinder weder "zwischen den Stühlen sitzen" sollten, noch von ihren Eltern - manchmal auch unbewusst - in die ausgesprochen unangenehme Lage gebracht werden sollten, sich zwischen ihren Eltern entscheiden zu müssen.

Wie entscheiden Gerichte?

Das Gericht entscheidet im Rahmen von Kontakt- und Obsorgefragen durch einen Beschluss. Die einstweilige Regelung kann etwa eine vorläufige Zuweisung der hauptsächlichen Betreuung, ein befristetes Kontaktrecht, oder die Übertragung bestimmter Teilbereiche der Obsorge umfassen. Einstweilige Maßnahmen im Bereich Obsorge und Kontakt sind grundsätzlich befristet, weil sie lediglich den Zeitraum bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit überbrücken sollen. Sie können verlängert oder angepasst werden, wenn sich die Umstände ändern oder das Hauptverfahren nicht zeitnah abgeschlossen werden konnte. Typisch ist außerdem, dass das Gericht begleitend weitere Schritte setzt, etwa die Einholung eines Sozialberichts, die Bestellung eines Kinderbeistands oder die Anordnung von Mediation, um die Obsorge und Kontakte einer langfristigen Regelung zuzuführen, die dem Kindeswohl am Besten entspricht.

Können Kontakt und Obsorge auch vorläufig eingeschränkt werden?

Wenn der Vorwurf von Gewalt im Raum steht oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung der Interessen eines Kindes behauptet werden, kann das Gericht das Kontaktrecht zu einem Kind auch vorläufig einschränken, etwa indem Kontakte nur noch im Beisein dritter Personen oder unter professioneller Begleitung in einem Besuchscafé erlaubt sind. 

5. Prozessuale Aspekte einstweiliger Verfügungen

Was ist der Zweck einer einstweiligen Verfügung?

Einstweilige Verfügungen dienen der raschen Sicherung schutzwürdiger Rechtspositionen, wenn eine unmittelbare Gefährdungslage besteht und eine Entscheidung im Hauptverfahren zu lange dauern würde, um Rechtsschutz zu gewähren. Es wohnt dem Wesen von Einstweiligen Verfügungen inne, dass sie nur in Ausnahmefällen gewährt werden und ihre Erlassung bloß innerhalb enger Grenzen zulässig ist. 

Welches Gericht ist für eine Antragstellung zuständig?

In den oben beschriebenen, familienrechtlichen sog. Provisorialverfahren ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die gefährdete Person – im Obsorgerecht das Kind – ihren bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das stellt eine Umkehr des allgemeinen zivilprozessualen Grundsatzes dar, dass jene Person, die von einer anderen etwas möchte, zu dieser kommen - also eine Klage oder einen Antrag beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten bzw Antragsgegners einzubringen - hat. Wer dringenden Rechtsschutz sucht, kann bspw den nächsten Amtstag am Bezirksgericht seines Wohnortes aufsuchen und einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ebendort zu Protokoll geben. Die Option, in einer typischerweise dringlichen und emotional belastenden Situation einen Anwalt beizuziehen, besteht natürlich auch.

Nach welchen Grundsätzen entscheidet das Gericht?

Die Geltendmachung erfolgt je nach Rechtsmaterie entweder im Außerstreitverfahren – insbesondere bei vorläufigen Maßnahmen zu Obsorge und Kontaktrecht nach § 107 AußStrG – oder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Exekutionsordnung, der etwa die klassischen GewaltschutzVerfügungen nach §§ 382a–382e EO umfasst.

Das Gericht entscheidet dabei nicht auf Basis des für Hauptverfahren üblichen Beweismaßstabs, sondern verlangt lediglich eine Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen; darunter versteht man, dass das Gericht mit (bloß) überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Tatsache überzeugt sein muss, was eine deutliche Stärkung der Position des Antragstellers mit sich bringt. Da Provisorialverfahren auf besondere Beschleunigung ausgerichtet sind, haben Gerichte die Möglichkeit, eine Einstweilige Verfügung sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zu erlassen, wenn ansonsten der Zweck der Verfügung vereitelt würde; da die Gegeseite so um ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gebracht würde, stehen ihr gegen derartige Verfügungen besondere Rechtsbehelfe offen.

Wie kann man sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren?

Über einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird durch Beschluss entschieden. Gegen diesen kann binnen 14 Tagen Rekurs erhoben werden, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt - der Beschlussinhalt ist daher während des Rekursverfahrens bereits zu beachten.

Verstößt die verpflichtete Partei gegen eine Einstweilige Verfügung, drohen zivilrechtliche Konsequenzen – etwa die Verhängung von Zwangsstrafen – sowie in manchen Fällen strafrechtliche Sanktionen, insbesondere im Kontext des Gewaltschutzes.

Wie kann - neben dem Zivilgericht - die Polizei helfen?

Zivilrechtliche Einstweilige Verfügungen und polizeiliche Wegweisungen können in engem Zusammenhang zueinander stehen. Die polizeiliche Wegweisung ist eine sofort wirksame sicherheitspolizeiliche Maßnahme, die gesetzt wird, wenn eine Person eine andere Person gefährdet - eine Gefährdung kann bereits durch eine Drohung bewirkt werden - und eine unmittelbare Intervention notwendig erscheint. Die Polizei kann den Gefährder in einem solchen Fall nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) unverzüglich aus der Wohnung verweisen und ihm das Betreten des Wohnbereichs sowie den Kontakt mit dem Gefährder untersagen. Die Maßnahme dient dem Schutz vor tatsächlicher oder ernstlich drohender Gewalt, wobei bereits ein einzelner tätlicher Angriff für eine Wegweisung genügt.

Die Wegweisung führt dazu, dass der Gefährder den Wohnbereich sofort verlassen muss und seinen eigenen Wohnbedarf notfalls anders decken muss. Die Polizei muss dem soeben Weggewiesenen aber die Möglichkeit geben, dringend erforderliche Sachen zusammenzupacken und mitzunehmen. Die Wegweisung gilt für 14 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die gefährdete Person bei Bedarf einen Antrag auf Erlassung einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung nach §§ 382a–382c EO stellen, wodurch der Schutz über die polizeiliche Maßnahme hinaus verlängert wird.

6. Wir helfen weiter

Wenn Sie raschen Schutz benötigen – vor Gewalt, Stalking, Vermögensgefährdung oder zur Sicherung von Obsorge und Kontakt – unterstützen wir Sie kompetent und zuverlässig. Wir prüfen, angeführt von Familienrechtsexpertin Mag. Eva Schmelz, Ihren Fall, bereiten die nötigen Anträge vor und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Nicht Wochen später, sondern rasch, unbürokratisch und effizient.

 

Lebensgemeinschaft & Trennung

Lebensgemeinschaft & Trennung

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Die Lebensgemeinschaft ist im Unterschied zur Ehe kein gesondertes Rechtsinstitut, sondern eine faktische Partnerschaft, die das Gesetz nur punktuell berücksichtigt. Sie entsteht formlos durch längeres Zusammenleben in Wohn‑, Wirtschafts‑ und/oder Geschlechtsgemeinschaft und wird im Alltag mitunter wie eine Ehe gelebt – rechtlich bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Gerade bei Trennung zeigt sich dieser Unterschied deutlich: Es gibt kein Scheidungsverfahren, keinen gesetzlichen Partnerunterhalt und kein eigenes Aufteilungsregime. Vermögensfragen sind vielmehr mit den Mitteln des allgemeinen Zivilrechts zu lösen. Kindesunterhalt und Obsorge richten sich hingegen weitgehend nach jenen Regelungen, die auch für getrennte oder geschiedene Ehepaare maßgeblich sind.

Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte sich daher frühzeitig bewusst machen, welche Rechte nicht automatisch bestehen – und wo vertragliche Vorsorge und klare Dokumentation empfehlenswert ist, um bei einer Trennung nicht mit leeren Händen dazustehen.

Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 3/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 8 - 10 Minuten

 2. Die Rechtsnatur der Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaft ist eine faktisch gelebte, eheähnliche Partnerschaft und somit ein tatsächlicher Zustand nicht aber ein gesetzlich umfassend ausgestaltetes Rechtsinstitut. Sie wirkt sich daher nur dort rechtlich aus, wo das Gesetz ausdrücklich an sie anknüpft – ansonsten greifen allgemein zivilrechtliche Modelle ein, sodass bestimmte Rechtsaspekte einer Lebensgemeinschaft zB nach dem allgemeinen Eigentumsrecht oder Bereicherungsrecht zu klären sind.

3. Zentrale Rechtsfolgen einer Lebensgemeinschaft

Was macht eine Lebensgemeinschaft aus?

Eine Lebensgemeinschaft entsteht, wenn zwei Personen in einer Wohn‑, Wirtschafts‑ und/oder Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, wobei diese Beziehung ex ante betrachtet auf Dauer angelegt ist. Eine tiefgreifende, in der Regel exklusive persönliche Beziehung ist charakteristisch. Weitergehende Voraussetzungen und Grenzen - etwa ein Mindestalter oder eine Registrierung - sind nicht vorgesehen. Da die österreichische Rechtsordnung die Lebensgemeinschaft als Rechtskonstrukt nur punktuell anerkennt – im Gegensatz zur Ehe, die als umfassendes Rechtsinstitut in ABGB und EheG detailliert geregelt ist - gelten viele Rechtsfolgen, die Eheleuten automatisch zukommen, nicht für Lebensgefährten. Genau diese Unterschiede sind im Trennungsfall oft entscheidend. 

Welche Pflichten treffen Lebensgefährten im alltäglichen Zusammenleben?

Ex lege treffen Lebensgefährten keine besonderen Pflichten: Insbesondere besteht für reine Lebensgefährten in Österreich weder eine gesetzliche Beistandspflicht, noch eine Pflicht, am Erwerb des anderen Mitzuwirken oder den anderen auf sonstige Art und Weise - sei es faktisch, sei es finanziell - zu unterstützen. Möchten Lebensgefährten derartige Regelungen etablieren, bedarf es hierfür einer gesonderten vertraglichen Grundlage, die insbesondere dann empfehlenswert ist, wenn Lebensgefährten beide einen Beitrag zum Erwerb einer Immobilie leisten oder ein Lebensgefährte im Unternehmen des anderen mitarbeitet und zu dessen Aufbau und Gedeih beiträgt.

Besteht zwischen Lebensgefährten eine Unterhaltspflicht?

Lebensgefährten haben untereinander keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht – weder während der Beziehung noch nach der Trennung. Es besteht also kein Anspruch gegenüber dem Ex-Partner, den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Das unterscheidet sie fundamental von Ehegatten, die nach § 94 ABGB verpflichtet sind, einander angemessenen Unterhalt zu leisten. Daraus folgt, dass einen Partner im Trennungsfall - etwa wenn er sich aufgrund der einvernehmlichen Lebensgestaltung um Kinder und Haushalt gekümmert hat und dafür seine Ausbildung oder sein berufliches Fortkommen hintan gestellt hat - spürbare finanzielle Nachteile treffen können. 

Erwerben Lebensabschnittspartner Eigentum am Vermögen des anderen und haften sie für dessen Schulden?

Nein. Für Lebensgefährten besteht keine §§ 81 ff EheG sinngemäß entsprechende Anordnungen. Das bedeutet:
  • Jeder behält das, was ihm gehört. Es gibt keine automatische Vermögensgemeinschaft.
  • Eigentum richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen: Wer hat bspw einen Kaufvertrag über das gemeinsam genutzte Auto abgeschlossen, in wessen Namen und auf wessen Rechnung?
  • Im Fall einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft werden das den Lebensabschnittspartnern dienende Gebrauchsvermögen und allenfalls gemeinsam gebildete Ersparnisse nicht nach Billigkeit gerichtlich aufgeteilt, sondern nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen. Welche das sind, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Die Vermögensaufteilung unter Lebensgefährten kann daher juristisch komplexer sein als jene unter Eheleuten: Rechtsfiguren wie das Bereicherungsrecht, eine gemeinsam gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Geschäftsführung ohne Auftrag können Ansatzpunkte bilden, um vermögensrechtliche Aspekte zu klären.

Welche Auswirkungen hat die Lebensgemeinschaft auf gemeinsame Kinder?

Der wohl gewichtigste familienrechtliche Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft betrifft gemeinsame Kinder Kinder: Bei verheirateten Eltern entsteht die gemeinsame Obsorge über in aufrechter Ehe geborene Kinder automatisch, bei Lebensgemeinschaften hingegen nicht. Das führt initial zu Unsicherheit für den Mann, denn wird ein Kind in eine Lebensgemeinschaft geboren, hat zunächst die Mutter alleine die Obsorge. Eine gemeinsame Obsorge kann entweder im Einvernehmen der Eltern durch das Standesamt oder - mangels Einvernehmens der Eltern - durch Entscheidung des Pflegschaftsgerichts begründet werden.

Gibt es Bereiche, in denen eine Lebensgemeinschaft auf explizite gesetzliche Regelungen trifft?

Diese Bereiche gibt es, jedoch finden sie sich verstreut über zahlreiche Sondergesetze und sind daher schwer zu überblicken. Spezifische Normen finden sich etwa auf Ebene bestimmter sozialrechtlicher Ansprüche, bei denen der Umstand einer Lebensgemeinschaft und das Einkommen des Partners Berücksichtigung finden, um den Bedarf des Werbers um Sozialleistungen festzustellen. Das Mietrecht sieht Eintrittsrechte im Ablebensfall nicht nur zugunsten von Ehepartnern, sondern unter bestimmten Bedingungen auch zugunsten von Lebensgefährten vor. Auch im Gewaltschutzrecht ist eine Lebensgemeinschaft von Bedeutung, gelten Lebensgefährten doch als "Angehörige", gegen die ein Betretungsverbot und eine Wegweisung ausgesprochen werden können.

4. Eingehen der Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft entsteht auf Tatsachenebene: Zwei Menschen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts begründen eine auf Dauer ausgelegte Wohn‑, Wirtschafts‑ und/oder Geschlechtsgemeinschaft. Da - wie bei einer Ehe - nicht alle der drei Säulen des gemeinsamen Wohnens, Wirtschaftens und Geschlechtslebens erfüllt sein müssen, zugleich für Lebensgemeinschaften kein Formalakt erforderlich ist, entstehen mitunter Abgrenzungsfragen, ob (bereits) eine Lebensgemeinschaft vorliegt oder bspw (nur) eine Wohngemeinschaft oder Friendship with benefits.

5. Trennung und Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft endet rein faktisch: Die Lebensgefährten kommen überein, die Gemeinschaft aufzuheben, oder ein Lebensgefährte bekundet seinen entsprechenden Willen ausdrücklich (durch "Schluss machen") oder konkludent (durch Koffer packen und Auszug). Eine Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde ist rein für den Akt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen.

6. Ehe und Lebensgemeinschaft im Vergleich

 Kriterium Ehe Lebensgemeinschaft
Rechtsnatur  Umfassendes Rechtsinstitut, gesetzlich gesondert geregelt Faktische Gemeinschft, gesetzlich nicht gesondert geregelt 
Eingehen   Formstrenger Akt vor Standesbeamtem Formloser, faktischer Art
Registrierug Ja (Ehebuch) Nein
 Auflösung   Formstrenger Akt vor Gericht  Formloser, faktischer Akt
Beistands- und Mitwirkungspflicht Ja Nein
Gemeinsame Obsorge über Kinder Ja Nein
  Unterhaltspflicht zu Kindern Ja Ja
Unterhaltspflicht zwischen Partnern Gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehe und uU nachehelich Keine Unterhaltspflicht während oder nach der Lebensgemeinschaft
 Vermögensaufteilung bei Auflösung Gerichtlich nach Billigkeit Nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen

7. Partnerschaftsvertrag und Trennungsvereinbarung

Wie kann ein Partnerschaftsvertrag Lebensgefährten absichern?

Da die Lebensgemeinschaft kein eigenes gesetzlich ausgestaltetes Institut ist und keine gesetzlichen Schutzmechanismen für Vermögen, Wohnung oder Unterhalt vorsieht, bedarf einer Regelung jener Aspekte, die im Fall der Ehe der gesetzgeber reguliert, bei Lebensgefährten eines weitgehend frei gestaltbaren, zivilrechtlichen Partnerschaftsvertrags. In einem solchen können folgende Themenbereiche einvernehmlich ausgestaltet werden:

Erstens kann es sinnvoll sein, eine klare Vermögensordnung zu etablieren, um im Fall einer Trennung sowohl Beweisprobleme, als auch aufwändige und komplizierte juristische Streitigkeiten zu vermeiden. Geregelt werden sollte sowohl, wer Eigentümer des bestehenden, werthaltigen Vermögens ist (dies dient vor allem Beweiszwecken), als auch, wer Eigentümer von künftig angeschafftem Vermögen ist, das gemeinsamen Zwecken dient (etwa von Hausrat oder einem gemeinsam genutzten Auto). Ebenso sollte geklärt werden, wie die Lebensgefährten zu gemeinsamen Anschaffungen beizutragen gedenken: Werden Kosten für Wohnraum und Betriebskosten, Versicherungen und Krediten hälfteteilig getragen oder zu anderen Quoten? Ist es vielleicht gewünscht, dass ein Lebensgefährte finanziell, der andere durch Haushaltsführung und Kindeserziehung seinen Beitrag leistet?

Zweitens kann es bedeutsam sein, bestimmte Gesichtspunkte des gemeinsame Wohnens zu regeln. Das gilt gerade dann, wenn nur ein Lebensgefährte Mieter der gemeinsam genutzten Mietwohnung ist oder ein Lebensgefährte grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist, auf der mit Beiträgen beider Lebensgefährten ein Haus errichtet wird. In beiden Fällen drängt sich sowohl die Frage des Nutzungsrechts im Fall einer Trennung auf - für den nicht mietvertraglich oder grundbücherlich ausgewiesenen Lebenspartner ist es mehr als unerfreutlich, kurzfristig "vor die Tür gesetzt" zu werden - als auch die Frage einer allfälligen Rückabwicklung von Investitionen, die jener Lebensgefährte in eine Immobilie getätigt hat, der aus Letztgenannter im Trennungsfall auszieht.

Drittens sind jene Sachverhalte konfliktgeneigt, in denen einer der Lebensgefährten - formal unabhängig vom anderen Lebensgefährten, etwa als Einzelunternehmer oder Alleingesellschafter einer GmbH - unternehmerisch tätig ist, seinen Erfolg aber auch der Unterstützung des anderen Lebensgefährten schuldet. Nicht selten wird der mithelfende Partner gar nicht oder aus Steueroptimierungsgründen bloß geringfügig angestellt, leistet aber einen substanziellen Beitrag zum Erfolg des nach Außen hin alleine auftretenden Unternehmers. Im Fall einer Trennung ist es für die "helping hand" nicht nur ärgerlich, um Anerkennung und Selbstwertgefühl umzufallen, sondern äußerstenfalls auch ohne adäquate wirtschaftliche Abgeltung zum Erfolg des anderen beigetragen zu haben.

Regelungen in Bezug auf gemeinsame Kinder sind bloß eingeschränkt möglich, da im Kindschaftsrecht immer - der Name legt es nahe - das Kind im Mittelpunkt steht, nicht seine Eltern. So ist etwa eine Regelung im Innenverhältnis, wer wieviel zur Finanzierung des Bedarfs des Kindes beiträgt, möglich, jedoch kein teilweiser oder vollständiger Unterhaltsverzicht zulasten des Kindes.

Wie kann eine Trennungsvereinbarung scheidende Partner absichern?

Die Trennung einer Lebensgemeinschaft hat – anders als die Auflösung einer Ehe – keine gesetzlich explizit geregelten Rechtsfolgen. Dadurch entstehen bei der Trennung häufig Rechtsunsicherheiten und wirtschaftliche Ungleichgewichte. Eine Trennungsvereinbarung dient dazu, die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft rechtssicher, geordnet und möglichst konfliktarm zu gestalten. Während bei der Ehe viele Scheidungsfrgen engeren gesetzlichen Grenzen unterliegen, können Lebensgefährten fast alle Bereiche weitgehend flexibel vertraglich regeln, solange nicht in Rechte Dritter, vor allem von Kindern, eingegriffen wird.

In einer Trennungsvereinbarung sollte zuerst einmal das Grundbedürfnis beider Partner an Wohnraum adäquat Berücksichtigung finden. Es sollte also normiert werden, wer in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verbleibt und wer aus dieser bis wann ausziehen wird. Oftmals werden Ausgleichsleistungen jenes Partners, der in der Wohnung verbleibt, angemessen sein, um Beiträge des ausziehenden Partners in den Wohnraum abzugelten. Nicht übersehen werden sollten praxisrelevante Aspekte wie die unter Umständen erforderliche Umschreibung von Energieliefer-, Versicherungs- und Telekommunikationsverträgen.

Darüber hinausgehend hat in aller Regel eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen. Eigentumsrechte an gemeinsam angeschafften Sachen einschließlich etwaiger Ausgleichszahlungen sollten ebenso definiert werden wie Formalismen der Übergabe von Gegenständen, die im Eigentum des einen, aber Besitz des anderen stehen.

In manchen Fällen kann es fair sein, wenn ein ehemaliger Lebensabschnittspartner dem anderen Unterhalt leistet - gerade dann, wenn ein Partner wirtschaftliche Nachteile dadurch erlitten hat, als er sich um gemeinsame Kinder gekümmert hat. In diesen Fällen kann ein vorübergehender wie auch längerfristiger Unterhalt angemessen sein, wobei dieser mangels gesetzlicher Vorgaben kreativ geregelt werden kann: Etwa durch über den Zeitverlauf degressive Modelle, um dem benachteiligten Partner die Möglichkeit zu geben, Fortbildungsmaßnahmen zu absoliveren und sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Zwar gelten für Obsorge, Kontaktrecht und und Kindesunterhalt für alle Eltern - egal, ob diese verheiratet oder bloße Lebensgefährten waren oder gar nur den Zeugungsprozess gemeinsam erlebten - zugunsten des Kindes zwingende gesetzliche Regelungen, dennoch kann eine Trennungsvereinbarung durch vorläufige Betreuungsmodelle, Regelungen über die Tragung von kindesbezogenen Kosten oder Regelungen zur Kommunikation in Kindesfragen dazu beitragen, sowohl Kindern, als auch ihren Eltern rasch Sicherheit zu geben. Jedoch bleibt zu bedenken, dass derartige Regelungen das Pflegschaftsgericht nicht binden, da Letzteres im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden hat - das für scheidende Partner (und Eheleute) leider nicht immer im Vordergrund steht.

8. Wir helfen weiter

So unkompliziert und günstig das Eingehen einer Lebensgemeinschaft - vergleichen zur Eheschließung - ist, so komplex und aufwändig kann die Trennung der Lebenssphären im Trennungsfall sein.  Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu klären, gerechte Lösungen zu entwickeln und unnötige Konflikte zu vermeiden. Ob Partnerschaftsvertrag, Trennungsvereinbarung oder Vertretung in Gerichtsverfahren: Kontaktieren Sie uns – das Team rund um Familienrechtsexpertin Mag. Eva Schmelz stellt sicher, dass Sie rechtlich abgesichert in die nächste Lebensphase starten können.