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Keine Heirat für Minderjährige mehr

Auf den Punkt gebracht

Am 1.11.2024 tritt ein absolute Heiratsverbot für unter 18-Jährige in Kraft, das Kinder- und Zwangsehen entgegenwirken soll. Damit spricht sich auch Österreich für ein Ehealter von 18 Jahren aus und folgt dem internationalen Trend. Zugleich werden Ehen zwischen Cousins und Cousinen, Tanten und Onkeln sowie Neffen und Nichten verboten.

Ab welchem Alter kann man in Österreich heiraten?

Damit eine Person in Österreich heiraten kann, muss sie die Voraussetzung der Ehefähigkeit erfüllen. Gem § 1 Abs 1 EheG ist eine Person fähig, eine gültige Ehe einzugehen, wenn sie volljährig und entscheidungsfähig ist. In Österreich ist eine Person ab dem 18. Lebensjahr volljährig. Entscheidungsfähig ist eine Person, wenn sie die individuelle Fähigkeit hat, Wesen und zentrale Folgen einer Eheschließung zu verstehen und nach diesem Verständnis zu handeln.

Bei einer volljährigen Person wird die Entscheidungsfähigkeit vermutet und muss im Regelfall nicht näher untersucht werden (Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 § 24 ABGB (Stand 1.2.2023, rdb.at)). Eine Person ist entscheidungsfähig, wenn sie in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen ihres eigenen Handelns zu verstehen. Weiters muss sie im Stande sein, ihren Willen danach zu bestimmen. Anders ausgedrückt: Wer heiraten möchte, muss zuerst verstehen, was eine Ehe bedeutet, und entsprechend handeln können.

In der Praxis wird kein allzu strenger Maßstab an diese Voraussetzung angelegt, weshalb die betreffenden Personen nur den Vorgang der Eheschließung verstehen müssen. Genauere Kenntnisse über das Eherecht sowie über die konkreten Ehefolgen sind nicht erforderlich (Stabentheiner/T. Maier in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1 EheG (Stand 1.7.2021, rdb.at)).

Rechtslage jetzt und zukünftig

Bis zum 31.10.2024 kann, wer das 18., nicht aber das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit Zustimmung der Eltern (bzw einer anderen obsorgeberechtigten Personen, sofern dies ausnahmsweise nicht die Eltern sind) in Österreich heiraten. Das Gericht hat die minderjährige Person diesfalls für ehefähig zu erklären, wenn sie für die Ehe reif erscheint und der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist. Erteilen die Eltern ihre Zustimmung nicht, kann die minderjährige Person ersatzweise die Einwilligung des Gerichts beantragen. Letztgenanntes kann dann die Zustimmung zur Heirat erteilen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für eine Weigerung vorliegen (Nademleinsky, Ehefähigkeit (Stand 10.6.2024, Lexis Briefings in lexis360.at)).

Ab dem 1.11.2024 soll das Heiratsverbot für unter 18-jährige in Kraft treten. Dadurch wird eine Heirat für Minderjährige nicht mehr möglich. Begründet wird dieses Verbot damit, dass in der Vergangenheit bei Minderjährigen eine höhere Wahrscheinlichkeit einer unfreiwilligen Heirat bestand. Oft wird vermutet, dass diese von ihrem Umfeld oder ihrer Religion beeinflusst werden und daher nicht frei entscheiden können (Der Standard vom 19.8.2024).

Ausweitung des Eheverbotes

In Österreich besteht gem § 6 EheG ein Eheverbot zwischen Blutsverwandten in gerader Linie. Zu der geraden Linie zählen z.B. Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Jedoch ist es aktuell möglich, innerhalb der Blutsverwandtschaft seinen Cousin oder seine Cousine zu heiraten.

Das soll auch ab dem 1.11.2024 nicht mehr möglich sein, da das Eheverbot dahingehend ausgeweitet wird. Dies bedeutet, dass eine Heirat zwischen Cousin und Cousine, Nichten und Neffen sowie Tanten und Onkeln nicht mehr möglich sein wird. Dieses Verbot betrifft auch das Institut der eingetragenen Partnerschaft. Wird gegen das Eheverbot gem § 6 EheG verstoßen, ist die Ehe nichtig und wird in Österreich nicht anerkannt.

Mögliches Zukunftsproblem: Heiraten im Ausland

Ob die strikteren gesetzlichen Regelungen zu einer vermehrten "Flucht" von Personen ins Ausland, um ebendort die Ehe zu vollziehen, führen wird, bleibt abzuwarten. Falls ja, wird von der Judikatur von Fall zu Fall entschieden werden müssen, ob diese Ehen in Österreich anerkannt werden oder dem österreichischen ordre public widersprechen. Letztgenannter Vorbehalt besagt, dass ausländische Normen dann in Österreich nicht angewendet bzw anerkannt werden, wenn sie den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen.  

Wir helfen weiter

Das Heiratsverbot für unter 18-Jährige ist eine Weiterentwicklung im Eherecht in Österreich, das mehr Menschen betreffen dürfte, als man initial denken möchte. Wenn Sie Betroffen sind, beraten wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für kompetente Hilfe, denn wir stehen Ihnen bei allen familien- und eherechtlichen Angelegenheiten zur Seite.

 

 

melz Rechtsanwälte OG

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