How to... : Handwerker-Bonus ausnützen
1. Auf den Punkt gebracht
Ab Mitte Juli 2024 kann er beantragt werden: Der Handwerker-Bonus 2024. Er ist eine Fördermaßnahme, die darauf abzielt, Handwerkerarbeiten in privaten Wohnbereichen aus staatlichen Mitteln mitzufinanzieren, sofern die baulichen Maßnahmen nach dem 1.3.2024 begonnen wurden und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden. Ziel des Handwerkerbonus' ist es, Beschäftigung und Wirtschaftsleistung in der lahmenden Bauwirtschaft zu fördern und konjunkturbelebende Impulse zu setzen. Von Dorian Schmelz.
2. Der Handwerkerbonus im Detail
Wir beantworten hier die häufigsten Fragen zum Handwerkerbonus und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diesen am Besten ausnützen können.
Begünstigte: Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Der Handwerkerbonus richtet sich ausschließlich an volljährige natürliche Personen, die jene Wohneinheit, in der die Arbeiten durchgeführt werden, privat nutzen, und ebendort eine Meldung als Haupt- oder Nebenwohnsitz aufrecht erhalten. Wer mehrere Wohneinheiten nutzt, dem steht eine mehrfache Antragstellung offen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Nutzen mehrere natürliche Personen ein und dieselbe Wohneinheit, ist jeder von diesen als Antragsteller geeignet.
Der Rechtsgrund der Nutzung ist irrelevant. Sowohl Eigentümer, als Baurechtsberechtigte, als auch Mieter kommen somit als Förderwerber in Frage, sofern sie Arbeiten an der selbst genutzten Wohneinheit durchführen ließen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Nicht förderbar sind somit
- Arbeiten an Büros und Gewerberäumlichkeiten (keine Wohnzwecke) und
- Arbeiten an Wohneinheiten, die im Eigentum einer Immobilien-Gesellschaft stehen (keine natürliche Person als Förderwerber).
- Unzulässig ist ferner eine Antragstellung durch Vermieter für Arbeiten an der vermieteten Wohneinheit (keine Eigennutzung).
Arbeitsleistungen am Bau: Welche Arbeiten werden gefördert?
Gegenstand des Handwerkerbonus' ist "die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich." (§ 2 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird). Gefördert werden ausschließlich Kosten der Arbeitsleistung.
In praxi erfasst der Handwerkerbonus unter anderem folgende Maßnahmen:
- Bodenbeläge: Verlegen und Austausch von Bodenbelägen wie Parkett, Fliesen und Teppichen
- Dach- und Fassadenarbeiten: Erneuerung und Dämmung von Dächern und Fassaden
- Fenster und Türen: Einbau und Austausch von Fenstern und Türen
- Gartengestaltung: Sofern diese über reine Gärtnerarbeiten wie Rasenmähen hinausgeht
- Installationen: Erneuerung und Wartung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen (ausgenommen ist der Einbau fossiler Energiegewinnungssysteme)
- Malerarbeiten: Streichen von Wänden und Fassaden
- Schädlingsbekämpfung: Maßnahmen gegen Schädlinge
Die Arbeiten müssen durch befugte Gewerbsleute mit dem Sitz im Inland durchgeführt werden; das bedeutet insbesondere, dass der Auftragnehmer über eine adäquate Gewerbeberechtigung in Österreich zu verfügen hat.
Nicht förderbar sind somit
- Arbeiten an beweglichen Gegenständen, etwa die Herstellung oder Sanierung von Mobiliar,
- reine Gartenpflegeleistungen (etwa Rasenmähen oder Heckenschnitt),
- gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten (z.B. Schornsteinfegen),
- Arbeitsleistungen durch ausländische Gewerbetreibende,
- Arbeitsleistungen durch Nicht-Gewerbetreibende (im "Pfusch"), und
- Waren- und Materialeinsatz, Entsorgungskosten sowie Fahrtkosten der Auftragnehmer (keine Arbeitsleistung im engeren Sinn).
Förderhöhe: Wie hoch ist die Maximalförderung?
Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto-Kosten, jedoch maximal 2.000 Euro im Jahr 2024 und 1.500 Euro im Jahr 2025. Diese Fördergrenzen gelten pro Person, Wohneinheit und Kalenderjahr. Hieraus ergibt sich eine optimale Rechnungshöhe für Arbeitsleistungen von EUR 10.000,00 für das Jahr 2024 und EUR 7.500,00 für das Jahr 2025.
Neben den Obergrenzen ist auch eine Bagatellgrenze nach unten hin zu beachten: Schlussrechnungen mit einem Förderbetrag von bis zu EUR 250,00 netto sind dem Handwerkerbonus nicht zugänglich.
Nicht förderbar sind somit
- Schlussrechnungen, insoweit diese den Rechnungsbetrag von netto EUR 10.000,00 (für 2024) bzw. EUR 7.500,00 (für 2025) an Arbeitsleistungen überschreiten, und
- Schlussrechnungen, insoweit diese den Rechnungsbetrag von netto EUR 250,00 unterschreiten.
Antragstellung: Wo stelle ich den Förderantrag?
Ein Förderantrag auf Bezug des Handwerkerbonus' ist online über eine eigene Website der Buchhaltungsagentur des Bundes möglich. Zur Identifikation des Antragstellers ist eine ID Austria hilfreich, alternativ kann eine Identifikation durch den Upload eines amtlichen Ausweises erfolgen, auf dem Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu sehen sind.
Manche Förderwerber könnten keinen Internetzugriff haben. Dem entgegnet der Gesetzgeber dadurch, als Förderanträge auch in Vertretung anderer Personen gestellt werden können. Zudem soll institutionelle Hilfestellungen für Personen durch Gemeindeämter erfolgen.
Formal werden Förderanträge über die Buchhaltungsagentur des Bundes für den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft abgewickelt. Der Letztgenannte kann, über die gesetzlichen Vorgaben im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird, hinausgehend, Förderrichtlinien erlassen.
Fristen: Wann stelle ich den Förderantrag?
Anträge für das Jahr 2024 können vom 15.7.2024 bis spätestens 28.2.2025 gestellt werden, Anträge für das Jahr 2025 vom 1.3.2025 bis spätestens 28.2.2026.
Der Zeitpunkt der Antragstellung kann insofern bedeutsam sein, als der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Förderungen im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewährt. Aus dem Gesamtbudget werden nicht nur Förderungen im engeren Sinn, sondern auch der gesamte Verwaltungsaufwand finanziert. Es kann daher sein, dass die Budgetmittel noch vor Ablauf der Frist für die Antragstellung aufgebraucht sind. Diesfalls gilt: first come, first serve, wobei der Zeitpunkt des Einlangens des Förderungantrags beim Abwickler maßgeblich ist.
Pro Jahr darf nur ein Förderantrag pro Person gestellt werden, wobei dieser wiederum mehrere Rechnungen über Bauarbeiten enthalten kann.
Nicht zulässig ist somit
- eine Antragstellung vor dem 15.7.2024 bzw. nach dem 28.2.2025 (für das Jahr 2024) bzw. vor dem 1.3.2025 und nach dem 28.2.2026 (für das Jahr 2025), sowie
- eine mehrfache Antragstellung pro Jahr durch dieselbe Person.
Inhalt des Antrags: Welche Unterlagen lege ich dem Förderantrag bei?
Für die Antragstellung ist eine Schlussrechnung über förderbare Arbeitsleistungen erforderlich. Eine Schlussrechnung ist eine detaillierte Rechnung eines befugten Gewerbetreibenden, die nach Abschluss aller Arbeiten ausgestellt wird. Der Gesetzgeber möchte, dass die antragsgegenständlichen Leistungen vollständig erbracht und bezahlt wurden, ehe der Förderantrag gestellt wird.
Ebenso muss der Förderungswerber nachweisen, dass die in der Schlussrechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde.
Für eine Antragstellung nicht geeignet sind daher
- Akontorechnungen,
- Rechnungen mit Ratenzahlungen, die sich über den Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken,
- Pauschalrechnungen, durch die nicht differenzierbar Arbeitsleistungen, Material, Fahrtkosten und sonstige Spesen abgedeckt werden (eine Pauschalrechnung, in der ausschließlich Arbeitsleistungen ausgewiesen werden, ist daher geeignet, und
- Zahlungen ohne eine den steuerlichen Vorgaben des § 11 UStG entsprechende Rechnungslegung, etwa Arbeiten im Pfusch gegen Schwarzgeldzahlung.
Kann ich neben dem Handwerkerbonus auch andere Förderungen beziehen?
Es ist nicht möglich, den Handwerkerbonus mit anderen Bundes- oder Landesförderungen für dieselbe Arbeitsleistung zu kombinieren oder den Handwerkerbonus für Leistungen in Anspruch zu nehmen, die bereits auf steuerlicher Ebene einer Förderung im weiteren Sinn erfahren. In der Praxis kann das Verbot der Doppelförderung bspw. für Photovoltaikanlagen schlagend werden, insofern diese bereits durch einen Nullsteuersatz oder auf sonstige Art und Weise von Bund oder Ländern gefördert werden, was regelmäßig der Fall ist.
Auch dürfen die geförderten Kosten nicht steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Versicherungsleistungen schließen eine Förderung ebenfalls aus.
3. Step-by-Step-Anleitung
Step 1: Auftragserteilung
Beauftragen Sie inländische Gewerbetreibende mit der Durchführung von Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von in Österreich privat genutztem Wohn- und Lebensbereich.
Step 2: Auftragsdurchführung
Die Auftragsdurchführung muss nach dem 1.3.2024 begonnen haben und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.
Step 3: Rechnungslegung
Nach Auftragsdurchführung bestehen Sie auf die Ausstellung einer § 11 UStG entsprechenden Schlussrechnung, in der die Arbeitsleistung (Arbeitszeit) gesondert ausgewiesen wird.
Step 4: Bezahlung der Rechnung
Nach Rechnungslegung bezahlen Sie die ausgestellte Rechnung, indem Sie den Rechnungsbetrag elektronisch leisten (Überweisung, Kreditkarte, PayPal udgl.) oder bar bezahlen, wobei Sie diesfalls einen Registrierkassenbeleg verlangen.
Step 5: Antragstellung
Ab dem 15.7.2024 stellen Sie online oder, sofern Ihnen das (trotz aktueller Lektüre dieses Websitebeitrags) nicht möglich ist, mit Hilfe eines Gemeindeamts einen Antrag, dem Sie die Schlussrechnung und einen Zahlungsbeleg beischließen.
Step 6: Antragserledigung
Ihr Antrag wird durch die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle geprüft und erledigt. Wird Ihrem Antrag Folge gegeben, schließt die Abwicklungsstelle mit dem Förderwerber einen Fördervertrag ab. Wird Ihr Antrag abgewiesen, hat die Abwicklungsstelle Ihnen das samt der für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
4. Wir helfen weiter
Wir sind auf Immobilienrecht spezialisiert: Egal ob Sie Fragen zu Miete und Pacht haben, eine Wohnung am freien Markt kaufen oder Ihr Haus bereits zu Lebzeiten an Ihre Kinder schenken möchten - wir helfen Ihnen gerne weiter. Bei Fragen zu Grund und Boden vereinbaren Sie gerne noch heute Ihren Besprechungstermin mit unseren Spezialisten.