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Erbrecht und Vorsorge in Österreich

1. Auf den Punkt gebracht

Executive Summary: Hinterlässt ein Verstorbener keine gültige letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge: Zunächst erben die Kinder und deren Nachkommen, daneben der Ehegatte oder eingetragene Partner. Durch Testament, Vermächtnis, Erbvertrag oder Schenkung auf den Todesfall kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Die vorgenannten Verträge und Erklärungen sind streng formpflichtig. Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kann gestundet und nur in Ausnahmefällen entzogen oder gemindert werden, während Schenkungen zu Lebzeiten ihn erhöhen können.

Nach jedem Todesfall führt ein Notar als Gerichtskommissär weite Teile des Verlassenschaftsverfahrens durch. Die Erben geben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung ab, die über ihre Haftung für Nachlassschulden entscheidet; mit der Einantwortung, die das Verlassenschaftsgericht vornimmt, geht das Vermögen auf den oder die Erben über. Ansprüche aus Erbschaftsstreitigkeiten, etwa die Anfechtung eines Testaments oder das Stellen von Pflichtteilsforderungen, sind grundsätzlich binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Für den Fall, dass eine Person zu Lebzeiten ihre Entscheidungsfähigkeit verliert, ermöglicht die Vorsorgevollmacht, selbst eine Vertrauensperson für bestimmte Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Sie wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und mit Eintragung des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis wirksam. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, kommt eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht, die befristet ist und in wichtigen Vermögensangelegenheiten gerichtlicher Genehmigung bedarf. Mit einer verbindlichen Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen für die Dauer von acht Jahren bindend abgelehnt werden. Eine aufeinander abgestimmte Vorsorge für den Todesfall und für die Zeit davor hat daher besondere Bedeutung.

Autor: Rechtsanwalt Mag. Dorian Schmelz
Zuletzt aktualisiert: 10/2026
Voraussichtliche Lesedauer: 17 - 19 Minuten

2. Was regeln Erbrecht und Vorsorgerecht?

Bedeutung

In Österreich sterben jährlich rund 90.000 Menschen (Statistik Austria 2025); mit jedem Todesfall ist ein Verlassenschaftsverfahren verbunden, in dem geklärt wird, wer das Vermögen erhält und wer für die Schulden einzustehen hat. Zugleich steigt mit der Lebenserwartung die Zahl jener Menschen, die im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr gänzlich selbst besorgen können. Erbrecht und Vorsorgerecht betreffen damit früher oder später jede Familie – und zählen zu jenen Rechtsgebieten, in denen vorausschauende Gestaltung den größten Unterschied macht.

Rechtsgrundlagen

Die zentrale Rechtsquelle ist das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), dessen Erbrecht durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 mit Wirkung ab 2017 grundlegend modernisiert wurde. Das Verfahren in Verlassenschaftssachen regelt das Außerstreitgesetz (AußStrG); die Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre das Gerichtskommissärsgesetz (GKG). Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Die Vorsorgevollmacht und die Erwachsenenvertretung sind seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz im ABGB geregelt, die Patientenverfügung im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG). Eine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich seit 2008 nicht mehr erhoben. Die Erbrechtsreform hat zahlreiche Neuerungen gebracht, die bei älteren Testamenten zu beachten sind: Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt, Lebensgefährten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, die Formvorschriften für fremdhändige Testamente wurden verschärft und der Pflichtteil kann gestundet werden. Testamente, die vor 2017 errichtet wurden, sollten daher überprüft werden.

Regelungen für den Todesfall und Vorsorge zu Lebzeiten

Erbrechtliche Gestaltungen wie Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag entfalten ihre Wirkung erst mit dem Tod. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung betreffen hingegen die Zeit davor: Sie greifen, wenn eine Person zwar lebt, aber ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen oder in eine medizinische Behandlung nicht mehr einwilligen kann. Eine umfassende Vorsorge verbindet beide Ebenen, denn wer etwa sein Unternehmen geordnet übergeben will, muss sowohl den Todesfall als auch den Fall der Entscheidungsunfähigkeit regeln.

3. Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Verstorbene keine gültige letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz beruft die Verwandten nach Linien (§ 731 ABGB): In der ersten Linie erben die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, in der zweiten Linie die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister, Nichten und Neffen, in der dritten Linie die Großeltern und deren Nachkommen, in der vierten Linie nur noch die Urgroßeltern. Eine nähere Linie schließt alle entfernteren aus; innerhalb einer Linie erben die Nachkommen eines vorverstorbenen Erben an dessen Stelle.

Ehegatten und eingetragene Partner

Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben den Kindern ein Drittel der Verlassenschaft, neben den Eltern zwei Drittel und in allen anderen Fällen alles (§ 744 ABGB). Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen gehen daher leer aus, wenn ein Ehegatte vorhanden ist. Zusätzlich erhält der Ehegatte als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (§ 745 ABGB). Mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht (§ 746 ABGB).

Ein Beispiel: Hinterlässt ein Verstorbener seine Ehefrau und zwei Kinder, erbt die Ehefrau ein Drittel, die verbleibenden zwei Drittel teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Jedes Kind erhält also ebenfalls ein Drittel. Ist ein Kind bereits vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Hinterlässt der Verstorbene hingegen keine Kinder, aber noch beide Eltern, erhält der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern je ein Sechstel.

Lebensgefährten

Lebensgefährten haben kein reguläres gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur dann die gesamte Verlassenschaft, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist und sie mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (§ 748 ABGB). Unter derselben Dreijahresvoraussetzung steht ihnen ein auf ein Jahr befristetes Recht zu, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Wer seinen Lebensgefährten absichern will, muss daher ein Testament errichten.

Erbunwürdigkeit

Unabhängig von Testament und gesetzlicher Erbfolge ist erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 539 ABGB). Das betrifft etwa schwere Gewalt gegen den Verstorbenen oder die Veruntreuung von Nachlassvermögen. Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein, wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er dem Täter verziehen hat.

Aneignungsrecht des Bundes

Ist weder ein gesetzlicher Erbe noch ein durch letztwillige Verfügung Bedachter vorhanden, hat der Bund das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen (§ 750 ABGB). Gerade bei kinderlosen, alleinstehenden Personen kann ein Testament daher verhindern, dass das Vermögen an den Staat fällt, statt etwa an Freunde oder einen gemeinnützigen Verein.

4. Wie errichtet man ein gültiges Testament?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der jemand einen oder mehrere Erben einsetzt. Damit es wirksam ist, muss der Verfasser testierfähig sein und eine der gesetzlich vorgesehenen Formen einhalten. Das Gesetz kennt im Wesentlichen das eigenhändige Testament, das vom Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein muss (§ 578 ABGB), das fremdhändige Testament, das etwa am Computer verfasst, eigenhändig unterschrieben und vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen errichtet wird (§ 579 ABGB), sowie das öffentliche Testament vor Gericht oder Notar.

Die Rechtsprechung legt die Formvorschriften streng aus. So ist ein fremdhändiges Testament etwa formungültig, wenn die Zeugen nicht auf dem Blatt unterschreiben, das den Text der Verfügung enthält (RIS-Justiz RS0132171), oder wenn die Unterschrift des Verfassers auf einem losen Blatt ohne inhaltlichen Zusammenhang mit dem Text steht (RIS-Justiz RS0132929). Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, etwa wegen einer psychischen Erkrankung, kann das Testament angefochten werden (RIS-Justiz RS0012403).

Neben dem Testament stehen weitere Gestaltungsinstrumente zur Verfügung, etwa das Vermächtnis einzelner Gegenstände, der Erbvertrag zwischen Ehegatten oder die Schenkung auf den Todesfall. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Errichtet jemand mehrere Testamente, gilt grundsätzlich das jüngere, soweit es dem älteren widerspricht; eine klare Widerrufsklausel vermeidet hier Auslegungsstreitigkeiten. Um sicherzustellen, dass es nach dem Tod auch gefunden wird, empfiehlt sich die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt und die Registrierung im Testamentsregister.

5. Wem steht ein Pflichtteil zu?

Die Testierfreiheit ist nicht grenzenlos: Den nächsten Angehörigen steht ein Pflichtteil zu, der ihnen nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden kann. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB); Eltern und Geschwister sind seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 759 ABGB). Er ist ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft bzw die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.

Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt (§ 781 ABGB). Damit soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch Vermögensübertragungen vor dem Tod verkürzt werden. Umgekehrt kann der Verstorbene die Auszahlung des Pflichtteils auf bis zu fünf Jahre nach seinem Tod stunden oder Ratenzahlung anordnen (§ 766 ABGB) – ein wichtiges Instrument, wenn der Nachlass vor allem aus einem Unternehmen oder einer Liegenschaft besteht.

Liegt ein schwerwiegender Grund vor, etwa eine gegen den Verstorbenen begangene schwere Straftat oder eine gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten, kann ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden (§ 770 ABGB). Bestand zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten nie oder über längere Zeit kein Naheverhältnis, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden (§ 776 ABGB).

6. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?

Was Angehörige nach einem Todesfall tun sollten

Nach einem Todesfall ist den nächsten Angehörigen zu empfehlen, die Sterbeurkunde zu besorgen, wesentliche Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zusammenzutragen und all das gemeinsam mit einer etwaigen letztwilligen Verfügungen dem Gerichtskommissär vorzulegen. Der Gerichtskommissär ist ein Notar, der vom Verlassenschaftsgericht als Hilfsorgan zur Durchführung weiter Teile des Nachlassverfahrens bestellt wird; das erfolgt üblicherweise mehrere Tage bis wenige Wochen nach dem Ableben des Erblassers, sofern dieses in Österreich erfolgt ist.

Mit dem Ableben einer Person tritt eine sogenannte Nachlasssperre ein: Bankkonten des Verstorbenen werden in der Regel gesperrt, sobald die Bank vom Tod erfährt. Bis zur Einantwortung sollten Angehörige keine eigenmächtigen Verfügungen über Nachlassvermögen treffen, etwa Wertgegenstände verkaufen oder Konten auflösen, weil dies als Annahme der Erbschaft gewertet oder später zu Streit unter den Erben führen kann.

Gerichtskommissär und Todesfallaufnahme

Nach jedem Todesfall leitet das Bezirksgericht von Amts wegen ein Verlassenschaftsverfahren ein. Durchgeführt wird es in der Praxis von einem Notar in seiner Funktion als Gerichtskommissär (§ 1 GKG). Dieser erhebt in der Todesfallaufnahme die Angehörigen, das Vermögen und allfällige letztwillige Verfügungen. Ist kein Vermögen vorhanden oder übersteigt der Wert der Verlassenschaft 5.000 Euro nicht und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher erforderlich, unterbleibt die Abhandlung, sofern niemand die Fortsetzung beantragt (§ 153 AußStrG).

Erbantrittserklärung

Wer erben will, muss eine Erbantrittserklärung abgeben. Der Gerichtskommissär fordert die möglichen Erben dazu auf und setzt ihnen eine Frist von mindestens vier Wochen, um dies zu tun (§ 157 AußStrG). Die Wahl zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung ist von großer Tragweite: Wer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet für die Schulden des Verstorbenen unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen; wer eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet nur bis zum Wert der erhaltenen Verlassenschaft. Dafür ist ein Inventar zu errichten, also ein vollständiges Verzeichnis des Nachlassvermögen. Wer überhaupt nicht erben will, etwa weil die Verlassenschaft überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen.

Im Zweifel ist die bedingte Erbantrittserklärung der sicherere Weg, auch wenn sie das Nachlassverfahren durch die Notwendigkeit einer Inventarisierung verlängert und verteuert; umgekehrt sollte eine unbedingte Erbantrittserklärung nur der abgeben, der die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Erblassers gut kannte und übergehende Risken valide abschätzen kann.

Einantwortung

Sind der Erbe oder die Erben festgestellt, die Erbteile bestimmt und allfällige Abgaben und Gebühren entrichtet, beendet das Verlassenschaftsgericht das Verfahren per Einantwortungsbeschluss (§ 177 AußStrG). Erst damit gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über; bis dahin ist die Verlassenschaft eine eigene juristische Person, die ein Erbe oder ein Verlassenschaftskurator vertritt. Auf Grundlage der Einantwortung werden auch die Erben ins Grundbuch eingetragen.

Dauer, Kosten und überschuldete Verlassenschaften

Ein einfaches Verlassenschaftsverfahren ist oft binnen weniger Monate abgeschlossen; sind ein Inventar zu errichten, Liegenschaften zu bewerten oder Streitigkeiten zu klären, kann es deutlich länger dauern, mitunter auch Jahre. Für die Tätigkeit des Gerichtskommissärs fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert der Verlassenschaft und einem etwaigen besonderen Aufwand des Verfahrens richten und aus dem Nachlass zu tragen sind.

Ist die Verlassenschaft überschuldet und gibt niemand eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, kann das Gericht die Aktiven auf Antrag den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG); die Angehörigen haften dann nicht mit ihrem eigenen Vermögen und das Verlassenschaftsverfahren ist relativ zügig beendet.

7. Was ist bei Unternehmen, Liegenschaften und Auslandsvermögen zu beachten?

Unternehmensnachfolge

Die Übergabe eines Unternehmens gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Vermögensplanung. Ohne Regelung droht im Todesfall eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder sich im worst case über die Fortführung nicht einigen können, während Pflichtteilsansprüche die Liquidität des Unternehmens belasten. Gesellschaftsverträge, Testament, Pflichtteilsstundung und Vorsorgevollmacht müssen daher aufeinander abgestimmt werden. Bei größeren Vermögen kann auch eine Privatstiftung ein geeignetes Instrument sein, um ein Unternehmen oder Familienvermögen zusammenzuhalten und dauerhaft nach den Vorstellungen des Stifters zu verwalten. Gerade bei Gesellschaftsanteilen ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklauseln enthält, die dem Testament vorgehen oder es ergänzen.

Übergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer möchten Liegenschaften oder ein Unternehmen bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen. Ein Übergabevertrag kann dabei mit einem Wohnungsgebrauchsrecht oder einem Fruchtgenussrecht zugunsten des Übergebers und mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot kombiniert werden, sodass der Übergeber abgesichert bleibt. Zu beachten ist, dass solche Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt werden können; die Übergabe sollte daher mit den übrigen Kindern abgestimmt oder durch einen Pflichtteilsverzicht abgesichert werden.

Liegenschaften und Wohnungseigentum

Besonderheiten gelten für Wohnungen, die zwei Personen als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam gehören, etwa Ehegatten oder Lebensgefährten. Stirbt einer der Partner, wächst sein Anteil kraft Gesetzes dem überlebenden Partner zu; dieser hat dafür grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts an die Verlassenschaft zu zahlen (§ 14 WEG). Ist der überlebende Partner pflichtteilsberechtigt und dient ihm die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, verringert sich diese Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Viertel des Verkehrswerts. Die Zahlungspflicht kann zudem durch letztwillige Verfügung erlassen werden.

Erbt jemand eine Liegenschaft, fällt Grunderwerbsteuer an. Der Erwerb von Todes wegen gilt als unentgeltlich, sodass ein Stufentarif von 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 % für den darüber hinausgehenden Betrag des Grundstückswerts anzuwenden ist (§ 7 GrEStG).

Auslandsvermögen und internationale Erbfälle

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung, welches Recht anzuwenden ist und welche Gerichte zuständig sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen, der anhand einer besonders engen und festen Bindung zu einem Staat zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0133680). Wer etwa seinen Lebensabend im Ausland verbringt, unterliegt daher unter Umständen einem fremden Erbrecht. Durch eine Rechtswahl im Testament kann jedoch das Recht des Staates gewählt werden, dem man angehört. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert den Erben den Nachweis ihrer Rechtsstellung in anderen Mitgliedstaaten. Zu bedenken ist auch das Steuerrecht: Liegt Vermögen in einem Staat, der eine Erbschaftsteuer erhebt, etwa in Deutschland, kann dort trotz fehlender österreichischer Erbschaftsteuer eine Steuerpflicht entstehen.

8. Wann droht eine Erbschaftsstreitigkeit?

Erbschaften sind ein häufiger Anlass für Konflikte, in der die besten Familien zu zerbrechen drohen. Typische Streitpunkte sind die Gültigkeit eines Testaments – etwa wegen behaupteter Formmängeln oder fehlender Testierfähigkeit –, die Höhe des Pflichtteils, die Berücksichtigung von zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen sowie die Bewertung von Unternehmen und Liegenschaften.

Berufen sich mehrere Personen auf widersprechende Erbrechte, etwa aufgrund verschiedener Testamente, entscheidet das Verlassenschaftsgericht im Verfahren über das Erbrecht (§ 161 AußStrG). Pflichtteilsansprüche werden hingegen mit Klage vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Um ihre Ansprüche beurteilen zu können, können Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventars beantragen (§ 804 ABGB); damit erhalten sie Einblick in das vorhandene Nachlassvermögen.

Ansprüche wie die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die Geldpflichtteilsforderung oder die Klage eines besser Berechtigten nach der Einantwortung müssen grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber binnen 30 Jahren nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Ein zu langes Zuwarten kann somit zum Verlust werthaltiger Ansprüche führen.

Viele Erbschaftsstreitigkeiten lassen sich durch vorausschauende Gestaltung vermeiden: Ein klar formuliertes, formgültiges Testament, eine nachvollziehbare Dokumentation von Schenkungen und gegebenenfalls ein Pflichtteilsverzicht schaffen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

9. Welche Vorteile bietet eine Vorsorgevollmacht?

Inhalt und Wirksamwerden

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert (§ 260 ABGB). Der Vollmachtgeber bestimmt selbst, wer ihn vertreten soll – etwa ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson – und in welchen Angelegenheiten: von Bankgeschäften und Liegenschaften über Verträge mit Pflegeeinrichtungen bis zu medizinischen Behandlungen. Die Angelegenheiten müssen dabei bestimmt bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0132123).

Typische Inhalte

In der Praxis umfasst eine Vorsorgevollmacht häufig folgende Angelegenheiten:

  • die Verwaltung von Einkünften und Vermögen, insbesondere Bankgeschäfte und Zahlungsverkehr,
  • den Abschluss, die Änderung und die Auflösung von Verträgen, etwa Miet-, Pflege- und Heimverträgen,
  • die Verwaltung und Verfügung über Liegenschaften,
  • die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern,
  • Entscheidungen über medizinische Behandlungen und den Wohnort.

Je genauer der Umfang festgelegt ist, desto reibungsloser kann der Bevollmächtigte im Ernstfall handeln. Für einzelne Angelegenheiten kann vorgesehen werden, dass mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln dürfen.

Form und Registrierung

Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden; dieser hat über die Rechtsfolgen und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit zu belehren (§ 262 ABGB). Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist (§ 245 ABGB). Diese Eintragung wirkt konstitutiv (RIS-Justiz RS0134419). Anders als die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist die Vorsorgevollmacht nicht befristet, gilt als in der Regel bis zum Widerruf oder dem Ableben einer der Parteien; in Sonderfällen kann auch das Pflegschaftsgericht eine Vorsorgevollmacht aufheben.

Vorsorgevollmacht für Unternehmer

Für Unternehmer und Gesellschafter ist die Vorsorgevollmacht besonders wichtig: Fällt der Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter unerwartet aus, kann ohne Vorsorge die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet sein. Eine Vorsorgevollmacht kann hier gezielt die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Fortführung des Betriebs regeln.

Pflichten des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte darf die Vorsorgevollmacht nicht nach eigenem Gutdünken ausüben. Er hat sich vom Willen und von den Wünschen der vertretenen Person leiten zu lassen, sie über beabsichtigte wichtige Entscheidungen zu informieren und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Auswahl des Bevollmächtigten ist daher eine Vertrauensfrage: Er sollte nicht nur verlässlich, sondern auch mit den Wertvorstellungen und Lebensplänen des Vollmachtgebers vertraut sein. Sinnvoll ist es, einen Ersatzbevollmächtigten für den Fall vorzusehen, dass der erstgenannte Bevollmächtigte selbst verhindert ist.

10. Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?

Verliert eine volljährige Person ihre Entscheidungsfähigkeit, ohne vorgesorgt zu haben, sieht das Erwachsenenschutzrecht ein abgestuftes System vor. Vorrang hat stets die Selbstbestimmung: Eine Vertretung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, und die betroffene Person ist so weit wie möglich in Entscheidungen einzubinden.

  • Gewählte Erwachsenenvertretung: Ist die Person noch in der Lage, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, kann sie selbst einen Erwachsenenvertreter wählen (§ 264 ABGB).
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Ist das nicht mehr möglich, können nächste Angehörige, etwa Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister oder ein Lebensgefährte mit mindestens dreijährigem gemeinsamem Haushalt, die Vertretung übernehmen (§ 268 ABGB). Sie endet nach drei Jahren, sofern sie nicht erneut eingetragen wird (§ 246 ABGB). Die Vertretungsbefugnis besteht zudem nur für jene Angelegenheiten, die im ÖZVV eingetragen sind.
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Steht niemand zur Verfügung oder sind sich die Angehörigen uneinig, bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB). Das kann auch eine fremde Person sein, etwa ein Rechtsanwalt oder ein Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins.

Ein wesentlicher Unterschied zur Vorsorgevollmacht betrifft die gerichtliche Kontrolle: Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören – etwa der Verkauf einer Liegenschaft –, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichts (§ 258 Abs 4 ABGB). Das schützt die vertretene Person, macht die Vertretung aber auch schwerfälliger und langsamer.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die einschneidendste Form und zeitlich befristet. Wer sicherstellen möchte, dass eine Person seines Vertrauens entscheidet, sollte daher eine Vorsorgevollmacht errichten. Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kann zudem festgelegt werden, wer im Fall einer Erwachsenenvertretung bestellt werden soll – oder wer keinesfalls. Bevor das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt, prüft in der Regel ein Erwachsenenschutzverein im sogenannten Clearing, ob es Alternativen gibt, etwa eine Unterstützung durch das familiäre Umfeld oder eine gewählte bzw gesetzliche Erwachsenenvertretung.

11. Welche Vorteile bietet eine Patientenverfügung?

Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (§ 2 PatVG). Das Gesetz unterscheidet zwei Formen: Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt wie eine aktuelle Behandlungsablehnung (RIS-Justiz RS0128218). Eine beachtliche Patientenverfügung ist hingegen eine wichtige Orientierungshilfe bei der Ermittlung des Patientenwillens, die umso stärker zu berücksichtigen ist, je mehr sie den Voraussetzungen einer verbindlichen Verfügung entspricht (§ 8 PatVG).

Form und Gültigkeitsdauer

Für eine verbindliche Patientenverfügung ist zunächst eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Anschließend muss sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden (§ 6 PatVG). Sie verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat, und kann nach neuerlicher ärztlicher Aufklärung erneuert werden (§ 7 PatVG). Kann der Patient sie wegen fehlender Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern, bleibt sie verbindlich.

Inhalt und Hinterlegung

Eine Patientenverfügung sollte die abgelehnten Behandlungen möglichst konkret beschreiben, etwa Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung in bestimmten Krankheitssituationen. Allgemeine Formulierungen wie der Wunsch, nicht an Schläuchen zu hängen, reichen für eine verbindliche Patientenverfügung nicht aus. Damit die Verfügung im Ernstfall bekannt ist, empfiehlt sich ihre Registrierung im Patientenverfügungsregister der Notare oder der Rechtsanwälte; Angehörige und der Hausarzt sollten über ihre Existenz informiert sein.

Verhältnis zu Vorsorgevollmacht und Sterbeverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen einander: Die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen abgelehnt werden; die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer in allen übrigen medizinischen Fragen entscheidet. Von beiden zu unterscheiden ist die Sterbeverfügung nach dem Sterbeverfügungsgesetz, die unter strengen Voraussetzungen den Zugang zum assistierten Suizid für dauerhaft schwer kranke Menschen regelt.

12. FAQ

Wo errichte ich eine Patientenverfügung?

Eine Vorsorgevollmacht wird von einer volljährigen und entscheidungsfähigen Person höchstpersönlich vor einer Notarin, einer Rechtsanwältin oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin er Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet. Anders als ein Testament kann eine verbindliche Patientenverfügung jedoch nicht ohne fremde Mitwirkung eigenhändig wirksam errichtet werden.

Wo errichte ich ein Testament?

Grundsätzlich kann ein Testament eigenhändig - also vollständig handschriftlich - geschrieben und unterschrieben, oder fremdhändig vor drei Zeugen errichtet werden. Bei der Errichtung fremdhändiger Testamente sind Notare und Rechtsanwälte behilflich.

Wo errichte ich eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht wird von einer volljährigen und entscheidungsfähigen Person höchstpersönlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet. Anders als ein Testament kann eine Vorsorgevollmacht jedoch nicht ohne fremde Mitwirkung eigenhändig wirksam errichtet werden.

Wieviel kostet die Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Die Kosten hängen von Ihren konkreten Vorstellungen und Wünschen ab. Beachten Sie, dass bei Vorsorgevollmachten die Kosten der errichtenden Einrichtung sowie der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis anfallen, während bei Patientenverfügungen die Kosten eines ärztlichen Beratungsgesprächs hinzutreten. In einfachen Fällen sollte ein Budget von einigen hundert Euro eingeplant werden, in komplizierten Fällen sind Kosten im niedrigen bis moderaten vierstelligen Eurobereich realistisch.

Wieviel kostet die Errichtung eines Testaments?

Die Kosten der Errichtung eines fremdhändigen Testaments setzen sich aus den Beratungskosten sowie den Auslagen für die Registrierung im jeweiligen Testamentsregister zusammen. Der Aufwand einer Notarin oder eines Anwalts hängt wiederum von Ihren konkreten Vorstellungen und Wünschen, von Struktur und Umfang Ihres Vermögens sowie dem Umstand ab, ob eine allenfalls bereits immobile Person eines Hausbesuchs bedarf. In einfachen Fällen sollte ein Budget von mehreren hundert Euro eingeplant werden, in komplizierten Fällen sowie bei hohen Vermögenswerten und/oder  komplexen Vermögensstrukturen können auch erheblich höhere Kosten anfallen.

13. Wir helfen weiter

Erbrecht und Vermögensplanung gehören zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei. Wir beraten Privatpersonen wie auch Unternehmer bei der Errichtung von Testamenten und Vorsorgevollmachten, bei der Planung von Schenkungen und Unternehmensnachfolgen sowie in Verlassenschaftsverfahren und Erbschaftsstreitigkeiten. Ob Sie Ihr Vermögen geordnet weitergeben, Ihre Angehörigen für den Ernstfall absichern oder nach einem Todesfall Ihre Rechte wahren möchten: Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Vereinbaren Sie am besten ein Erstgespräch, um Näheres zu erörtern.