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How to...: Wie verfasse ich mein Testament?

1. Einleitung

Mit dem Gedanken des Ablebens beschäftigt sich niemand gerne. Dennoch ist es unabdinglich, sich mit dem Ereignis, das massive rechtliche und wirtschaftliche Auswirkung hat, zu beschäftigen. Vor allem um familiäre und juristische Streitigkeiten zu verhindern. Hier kann eine letztwillige Verfügung Abhilfe schaffen.

Unter einer letztwilligen Verfügung sind einerseits Testamente zu verstehen, bei denen eine Person zum Erben eingesetzt wird oder mehrere Personen nach Quoten (also etwa zwei Personen jeweils zur Hälfte) zu Erben eingesetzt werden. Bei einem Vermächtnis hingegen wendet der Vermachende einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen zu.

2. Wodurch zeichnet sich ein Testament aus?

Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher die Rechtsnachfolge vorbestimmt werden kann. Dies entspricht dem Prinzip der Testierfreiheit, da es das Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge ermöglicht.

Nicht jede Art von Testament ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft. Gemeinsam ist ihnen allerdings, dass in jedem Testament ein Wille formgültig, bestimmt und frei erklärt werden soll. Wichtig ist hier vor allem die Formgültigkeit, denn wird dieser nicht Rechnung getragen, ist die rechtsgeschäftliche Erklärung unwirksam. Gerade die Formvorschriften von Testamenten ist durch die Rechtsprechung zuletzt verschärft worden, sodass die Formunwirksamkeit von Testamenten keine rein akademische Frage darstellt, sondern in der Praxis immer wieder auftaucht.

Welche Arten von Testamenten gibt es nun und an welche Gültigkeitsvoraussetzungen sind sie gebunden?

3. Private Testamente

3.1 Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Art ein Testament zu erstellen. Es bedarf grundsätzlich nur der Erfüllung von zwei Voraussetzungen. Zum einen muss das Testament eigenhändig sowie lesbar geschrieben und zum anderen durch den Testierenden eigenhändig unterschrieben werden. Anzuraten ist es, das Datum und den Ort der Errichtung auf dem Dokument zu vermerken.

Durch die Eingängigkeit ist die Wahrscheinlichkeit von Formfehlern relativ gering, was das eigenhändige Testament in der Praxis beliebt macht. Es kann ebenso beliebig oft ausgebessert, verbessert und abgeändert werden. Dies schadet der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht, dennoch sollte vorsichtshalber jede Veränderung mit einer Unterschrift bekräftigt werden.

Wesentlicher Nachteil des eigenhändigen Testaments sind die in der Regel beschränkten juristischen Kenntnisse des Verfassers. Gerade die Regelung komplexerer Erbfolgen – etwa beim Vorhandensein größerer Vermögenswerte, von Unternehmen oder einer Vielzahl an erb- oder pflichtteilsberechtigten Personen – kann einen juristischen Laien mitunter überfordern und zu im Endeffekt äußerst kostspieligen Fehlern führen. Ebenfalls nachteilig ist, dass eigenhändige Testamente oftmals durch den Erblasser selbst (etwa in dessen Wohnung) verwahrt werden und daher das Risiko besteht, dass diese nach dem Tod des Erblassers nicht – oder nicht in unverfälschtere Form – aufgefunden werden.

3.2 Fremdhändiges Testament

Das fremdhändige Testament wird, wie der Name es schon verrät, nicht vom Verfügenden eigenhändig geschrieben, sondern z.B. mit einer Schreibmaschine oder durch eine dritte Person. Aus diesem Grund werden von Gesetzes wegen drei Gültigkeitserfordernisse gesetzt:

Erstens muss das Testament vom Testator unter der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens drei Zeugen eigenhändig unterschrieben werden. Zeugen müssen volljährig, geistig uneingeschränkt, unbefangen und der verfassenden Sprache mächtig sein. Zweitens muss die Identität der Zeugen preisgegeben und diese als solche angeführt werden und hat die Unterschrift der Zeugen den eigenhändigen Hinweis auf die Unterzeichnung als Testamentszeugen zu beinhalten. Den Inhalt eines Testaments müssen die Zeugen nicht kennen; sehr wohl müssen sie aber wissen, dass Gegenstand der Unterzeichnung ein Testament ist. Drittens ist es erforderlich, dass das Testament einen handschriftlichen Zusatz des Testators enthält, der bekräftigt, dass es sich um den letzten Willen des Verfügenden handelt.

Das Abfassen eines fremdhändigen Testaments durch fachkundige Personen ist vor allem dann empfehlenswert, wenn komplexe Sachverhalte vorliegen – etwa beim Vorhandensein größerer Vermögenswerte, von Unternehmen oder einer Vielzahl an erb- oder pflichtteilsberechtigten Personen. Da fremdhändige Testamente wesentlich strengeren Formvorschriften als eigenhändige Testamente unterliegen, ist die Fehleranfälligkeit bei fremdhändigen Testamenten jedoch eine höhere.

3.3 Mündliches Testament (Nottestament)

Das Anwendungsfeld des mündlichen Testaments ist überschaubar. Es kommt nur noch in Notsituationen zum Einsatz und trägt dadurch auch die Bezeichnung „Nottestament“. Die letztwillige Verfügung kann nur in einem unmittelbar gefahrenbehafteten Fall mündlich erklärt werden. Das Testament ist formgültig, wenn zwei gewählte und fähige Zeugen den Inhalt des Testaments deckungsgleich widergeben und die ernste Absicht des Testators belegen können. Das mündliche Testament ist nur über einen Zeitraum von drei Monaten wirksam, anschließend müsste es in die Form eines eigen- oder fremdhändigen Testaments „gegossen“ werden.

4. Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird vor Gericht oder einem Notar durch Urkundenübergabe oder mündliche Erklärung errichtet. Folglich wird zwischen gerichtlichen und notariellen Testamenten unterscheiden.

Die Besonderheit liegt vor allem darin, dass die öffentliche Testamentsform das Testieren für manche Personengruppen überhaupt ermöglicht. Mündige Minderjährige sowie unter Erwachsenenvertretung stehende Person etwa können in der Regel nur öffentlich Testieren; ähnliches gilt für Personen, die nicht in der Lage sind, zu schreiben oder zu lesen.

5. Wann ist rechtliche Beratung sinnvoll?

Vor allem bei komplizierten Familienverhältnissen, einem großen oder einem im Ausland gelegenen Vermögen sowie immer dann, wenn es auch um die Übergabe von Unternehmen oder Immobilienvermögen geht, empfiehlt es sich, fundierten rechtlichen Rat einzuholen.

Aber auch dann, wenn das Pflichtteilsrecht von nahen Angehörigen eingreift oder eingeschränkt werden soll, kann guter Rat Goldes wert sein. Ansonsten kann es schnell zu Fehlern kommen, die das Testament anfechtbar machen und Schäden verursachen, die durch eine kompetent errichtete letztwillige Verfügung leicht zu vermeiden gewesen wären.

Unser Partner Mag. Dorian Schmelz ist auf Erbrecht sowie sonstige Rechtsbelange älterer Menschen (etwa die Themenkomplexe Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht) spezialisiert und steht Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

6. Was kostet die Errichtung eines Testaments und wie lange dauert diese?

Wie die meisten Dienstleistungen hängt auch der Aufwand der Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Ihren konkreten Wünschen und Bedürfnissen ab. Die Vorbereitung Ihrer Vermögensplanung und einer letztwilligen Verfügung ist in einfach gelagerten Fällen binnen weniger Tage möglich, kann im komplizierten Fällen aber auch einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen.

Die Kosten deiner Testamentserrichtung setzen sich in der Regel aus dem Aufwand der anwaltlichen Beratung und den Barauslagen für die Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte zusammen. Bei einfachen letztwilligen Verfügungen kann man mit Gesamtkosten von etwa EUR 500,00 rechnen. Bestimmte Umstände können den Arbeitsaufwand erhöhen, zum Beispiel wenn Sie das Schicksal von Unternehmensgeflechten regeln möchten oder das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, etwa weil sich Ihr Vermögen nicht nur in Österreich befindet.

Wir beraten Klienten einerseits im Rahmen der Planung Ihrer Vermögensnachfolge, etwa bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Schenkungsverträgen auf den Todesfall oder von Privatstiftungen. Auswärtsbesuche auch in Seniorenheimen bieten wir gerne an. Andererseits beraten wir Nachkommen, die nach dem Tod eines Verwandten Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche gelten machen möchten. Hierzu zählt die Erhebung einer Erbrechtsklage, einer Erbschaftsklage oder einer Pflichtteilsklage. Weitere Details zu Erbrecht finden Sie hier.

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