Skip to main content

VfGH über COVID-19-Maßnahmen

1. Judikatur zur COVID-19-Maßnahmenverordnung

Allgemeines Betretungsverbot an öffentlichen Orten gesetzwidrig (Vfgh 14.7.2020, V 363/2020)

Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzwidrigkeit der §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (der Minster im Folgenden kurz der "BMSGPK") (diese Verordnung im Folgenden kurz die "COVID-19-Maßnahmenverordnung") gemäß § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz festgestellt. Außerdem hat er den § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz auf dessen Verfassungsmäßigkeit geprüft.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt in § 2 Z 1 den BMSGPK zur Erlassung einer Verordnung mit der das "Betreten von bestimmten Orten" untersagt werden kann. Auf dieser Grundlage hat der BMSGPK die COVID-19-Maßnahmenverordnung erlassen. Diese Verordnung verbietet unter anderem das Betreten öffentlicher Orte und das Betreten öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs überschreiten die Regelungen der §§ 1 und 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnungdie Grenzen der gesetzlichen Grundlage. § 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnungenthält ein generelles Betretungsverbot für öffentliche Orte. In § 2 finden sich einige Ausnahmen zu diesem Verbot. Der Verfassungsgerichtshof sieht in dieser Bestimmung ein allgemeines Ausgangsverbot.

Die gesetzliche Grundlage hingegen sieht nur eine Ermächtigung für ein Betretungsverbot für bestimmte Orte und gerade nicht eine Ermächtigung für ein allgemeines Ausgangsverbot vor. Die gesetzliche Ermächtigung ist dahingehend begrenzt, dass im COVID-19-Maßnahmengesetz nur das Zusammentreffen von Menschen an bestimmten Orten unterbunden werden kann. § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz geht also vom Grundsatz der Freizügigkeit aus und ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, diese Freizügigkeit durch Betretungsverbote bestimmter Orte einzuschränken. Das Gesetz macht außerdem deutlich, welche Merkmale diese Orte aufweisen müssen, nämlich, dass die Nutzung dieser Orte zum persönlichen Zusammentreffen mehrerer Menschen außerhalb der eigenen Wohnung führt. Das vom BMSGPK durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung erlassene allgemeine Betretungsverbot von öffentlichen Orten ist daher gesetzlos ergangen. Eine Verordnung ohne ausreichende gesetzliche Deckung ist rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen festgestellt.

Bei der Prüfung des § 2 Z 1 Covid-MaßnahmenG hat der Verfassungsgerichtshof dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt. Es werde durch dieses Gesetz weder das Grundrecht auf persönliche Freiheit noch das Grundrecht auf persönliche Freizügigkeit verletzt.

Strafbescheid nach dem Betretungsverbot: Anfechtung über die Verwaltungsgerichte zumutbar (Vfgh 8.6.2020, V 361/2020)

Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung des in der COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehenen Verbots des Betretens öffentlicher Orte.

Die Antragstellerin ist eine zum Einbringungszeitpunkt des Antrages minderjährige Schülerin. Mit Strafverfügung wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt, da sie sich mit zwei weiteren Personen, mit welchen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem PKW aufgehalten hat. Damit habe die Antragstellerin einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen den erforderlichen Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten.

Die Antragstellerin bringt vor, dass sie durch die angeführte Verordnung in ihren subjektiven, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unmittelbar verletzt sei. Die COVID-19-Maßnahmenverordnungsei überdies rechtswidrig, weil sie gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Die verhängte Strafverfügung auf dem Weg des Verwaltungsstrafverfahrens zu bekämpfen sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Denn ein solches Verfahren würde erfahrungsgemäß einen langjährigen und kostenaufwendigen Umweg bedeuten. Die Antragstellerin behauptet, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat. Außerdem sei sie in ihrem Grundrecht auf persönliche Freizügigkeit und in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung sei überdies gleichheitswidrig.

Laut dem Verfassungsgerichtshof steht in Fällen wie diesen der Antragstellerin ein anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung. Gegen die Antragstellerin ist bereits eine Strafverfügung ergangen. Die Antragstellerin hat somit die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung einen Einspruch zu erheben. Gegen ein ergangenes Straferkenntnis besteht die Möglichkeit, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann die Antragstellerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen und darin ihre Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Verordnung darlegen.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen nicht vor. Deswegen hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Antrag des LASK auf Aufhebung des Verbots, Sportstätten zu betreten, unzulässig (Vfgh 15.6.2020 V 401/2020)

In der COVID-19-Maßnahmenverordnung wird das Betreten von Sportstätten grundsätzlich untersagt. Zu diesem grundsätzlichen Verbot wurden Ausnahmen für Spitzensportler geschaffen, die unter Einhaltung von bestimmten Maßnahmen Sportstätte zum Trainieren betreten dürfen. Für Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten wurde in der COVID-19-Maßnahmenverordnungeine eigene Regelung vorgesehen. Diese dürfen in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspieler trainieren. Dabei ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Diese Verordnung ist mit 30.6.2020 außer Kraft getreten.

Die LASK GmbH und der Linzer Athletik-Sport-Klub beantragten die obigen Bestimmungen, die zusammengefasst das Mannschaftstraining beschränken, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Antragsteller brachten vor, dass die Regelungen der Verordnung in das Grundrecht auf Unterverletzlichkeit des Hausrechts und in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit eingreifen. Außerdem seien die Beschränkungen auf Kleingruppen beziehungsweise der vorgeschriebene Abstand von zwei Metern weder geeignet noch erforderlich, die Gesundheitsgefährdungen beziehungsweise hintanzuhalten, und daher völlig unverhältnismäßig und willkürlich. Die angefochtenen Bestimmungen würden darüber hinaus dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Die Antragsteller behaupteten, dass sie trotz des Außerkrafttretens der COVID-19-Maßnahmenverordnungaktuell in ihren Rechten verletzt seien. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung sei durch Beschluss in das Verbandsrecht der Österreichischen Fußball-Bundesliga rezipiert worden. Zusätzlich wurden die Antragsteller vom Senat 1 der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit einer Geldstrafe und einem Abzug von sechs Punkten wegen eines Verstoßes gegen die besagte Verordnung bestraft worden. Damit sei der gesamte sportliche Erfolg der Antragsteller gefährdet und ein finanzieller Verlust in Millionenhöhe verbunden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bewirke auch einen Wegfall der verbandsinternen Strafbarkeit.

Der VfGH entschied, dass der Linzer Athletik-Sport-Klub seine rechtliche Betroffenheit allein aus der Eigenschaft als Eigentümer der sportstättenbetreibenden LASK GmbH ableitet. Deshalb ist er rechtlich nicht betroffen und zu einem Antrag auf Prüfung der COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht berechtigt.

Auch die Anträge der LASK GmbH wurden als unzulässig zurückgewiesen. Laut dem Verfassungsgerichtshof wurde der Umfang der angefochtenen Wortfolgen unzutreffend gewählt. Die angefochtenen Wortfolgen normieren eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist. Die LASK GmbH wird durch diese Ausnahme privilegiert. Es ist daher nicht ausreichend, nur die Ausnahme anzufechten. Die LASK GmbH hätte all jene Normen anfechten sollen, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es wäre dann Sache des Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, auf welche Weise eine behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Betretungsverbot von Gaststätten gesetzeswidrig (Vfgh 1.10.2020, V 405/2020)

Ein Gastwirtes begehrte, die gesamte COVID-19-Maßnahmenverordnung aufzuheben.

Der Individualantrag auf die Aufhebung der vorgenannten Verordnung ist nach Auffassung des Vfgh grundsätzlich unzulässig, weil diese Verordnung mehrere Tatbestände enthält und der Antragssteller nicht ausgeführt hat, wieso er von allen Tatbeständen aktuell und unmittelbar in seiner Rechtsphäre betroffen ist.

Jedoch hat der Antragssteller auch einen Eventualantrag auf Aufhebung des § 3 der Covid-19-Maßnahmenverordnung, die am 30.4.2020 außer Kraft trat, gestellt. In Hinblick auf diese Norm ist der Antrag zulässig. Der Vfgh prüfte sohin, ob 3 § COVID-19-Maßnahmenverordnung § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz entspricht und hier alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Laut Vfgh war dies hier nicht der Fall, da die Verordnungsgebungsmaterialien keinen Bezug auf mögliche Entwicklungsszenarien von COVID-19 aufweisen. Auch inwieweit die Maßnahmen einen Einfluss auf diese Entwicklung nehmen sollen sowie inwiefern diese Maßnahmen mit anderen berücksichtigungswürdigen Interessen in Beziehung stehen, kann aus den Unterlagen nicht vernommen werden. Daher sind die Voraussetzungen des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht erfüllt und  diese Bestimmung der Verordnung gesetzwidrig.

Betretungsverbot für selbstständige Waschstraßen gesetzwidrig (Vfgh 1.10.2020, V 392/2020)

§ 2 der Covid-19-Maßnahmenverordnung verbot das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen. Ausgeschlossen hiervon wurden gemäß § 2 Z 12 COVID-19-Maßnahmenverordnung Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen.

Der Verordnungsgeber kann das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Durch verschiedene, immer wieder befristete Verordnungen hat der Verordnungsgeber Tankstellen von diesem Betretungsverbot ausgenommen und schließlich auf „Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“ erweitert.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat der BMSPGK als Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Entscheidung, welche Lockerungsschritte er vornimmt, um weiterhin eine Verbreitung von COVID-19 zu verhindern bzw einzudämmen. In diesen schrittweisen Lockerungen können auch gewisse Ungleichbehandlungen in Kauf genommen werden, damit die tatsächliche Entwicklung beobachtet werden kann. Im gegenständlichen Fall lag nach Auffassung des Vfgh jedoch kein sachlicher Grund vor, warum Waschstraßen, die an einer Tankstelle angeschlossen sind, anders behandelt werden als selbstständige Waschstraßen. Der Verfassungsgerichtshof betont, dass sich diese beiden Arten von Waschstraßen nicht unterscheiden und sich die Autos mit einer generellen Öffnung von Waschstraßen auf eine größere Anzahl von Waschstraßen verteilen.

Aus diesem Grund - aber auch weil im Verordnungsakt Entscheidungsgrundlagen und Begründungen für das Betretungsverbot fehlen, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen - ist dieser schwerwiegende Eingriff in die Grundrechtsphäre gleichheitswidrig und verletzt § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz.

Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz verfassungskonform (Vfgh 14.7.2020, G 202/2020)

In diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurden § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit und § 1 und § 2 Abs 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft.

§ 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten, nicht zur Anwendung kommen, wenn der BMSGPK eine Verordnung, wie beispielsweise die COVID-19-Maßnahmenverordnung, erlassen hat. Das hat zur Folge, dass der im Epidemiegesetz vorgesehene Verdienstentgang den von einer behördlich angeordneten Betriebsschließung betroffenen Unternehmern nicht zusteht.

Durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Betretungsverbot daraufhin geprüft, ob es das Grundrecht auf Eigentum oder den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Da das Betretungsverbot dieser Verordnung einem weitgehenden Betriebsverbot gleichgesetzt werden kann, greift es in das Grundrecht auf Eigentum ein. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Unternehmer diese Eigentumsbeschränkung dulden müssen, weil dieser Eingriff verhältnismäßig ist. Er hat in weiterer Folge geprüft, ob diese bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos geduldet werden muss oder ob den betroffenen Unternehmern ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz steht wie bereits erwähnt nicht zu.

Ein solcher aufgrund der Verfassung bestehender Entschädigungsanspruch würde dann zustehen, wenn einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes Sonderopfer auferlegt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung das Gesamtbild zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Dieses Paket zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen abzufedern. Damit wurde eine dem Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz im Wesentlichen gleichartige Regelung geschaffen. Das Maßnahmen- und Rettungspaket umfasst beispielsweise die Regelungen über die Kurzarbeit, den Härtefallfonds und den Fixkostenzuschuss. Der Verfassungsgerichtshof hat außerdem berücksichtigt, dass von dem Betretungsverbot und den damit verbunden nachteiligen Folgen alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen betroffen waren. Die Eigentumsbeschränkungen waren aus einer akuten krisenhaften Situation veranlasst und wurden zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit als erforderlich erachtet. Daher kann aus dem Grundrecht auf Eigentum nicht ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Entschädigung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen abgeleitet werden.

Die von den antragstellenden Parteien behauptete Verfassungswidrigkeit im Licht des Grundrechts auf Eigentum sowie des Gleichheitsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

2. Judikatur zur Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Wiedereinreise nach Österreich (Vfgh 16.6.2020, V 432/2020)

Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger und Eigentümer einer unter österreichischen Flagge fahrenden Segelyacht, die in einem Yachthafen in Kroatien vor Anker liegt. Die Einreise nach Kroatien ist ausländischen Besitzern von Immobilien und Booten unter Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen gestattet. Der Transit durch Slowenien ist möglich, sofern die Einreise nach Kroatien gesichert ist.

Bei Rückkehr nach Österreich wäre der Antragsteller aufgrund der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten bereits Verordnung jedoch verpflichtet, sich unverzüglich in eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben, welche nur durch einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS CoV-2 vorzeitig beendet werden könne. Die gesetzliche Grundlage der Verordnung stellt § 25 Epidemiegesetz dar. Gemäß § 25 Epidemiegesetz kann mittels einer Verordnung bestimmt werden, dass zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Ausland die Einreise von Personen gewissen Maßnahmen unterworfen wird.

Der Antragsteller behauptete eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freizügigkeit und des Grundrechts auf Eigentum. Das Grundrecht auf persönliche Freizügigkeit umfasst unter anderem das Recht eines Staatsbürgers, in das österreichische Staatsgebiet einreisen zu dürfen.

Nach Ansicht des VfGH war der entscheidungsgegenständliche Antrag war allerdings zu eng gefasst. Bei Stattgeben des Antrags wäre ein unverständlicher und unanwendbarer Rest der Verordnung verblieben. Der Antragsteller hätte all jene Normen anfechten sollen, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzeswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Deswegen wurde der Antrag vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen.

3. Judikatur zur Verordnung über Schutzmaßnahmen im Schulwesen

Maskenpflicht in Schulen wurde gesetzwidrig verordnet (Vfgh 10.12.2020, V 436/2020)

Mit einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurden zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Schulwesen Schutzmaßnahmen in Schulen angeordnet. Demnach wurde zum einen eine Aufteilung der Klassen in zwei Gruppen (wobei diese abwechselnd Präsenzunterricht erhalten), zum anderen eine Maskenpflicht für alle Personen außerhalb der Unterrichtszeit vorgeschrieben.

Daraufhin beantragten zwei schulpflichtige Kinder und deren Eltern beim VfGH, diese Bestimmungen aufzuheben.

Wie schon in zahlreichen anderen Erkenntnissen vom VfGH ausgesprochen, muss der Verordnungsgeber möglichst genau dokumentieren, auf welchen Informationsstand und auf welchen relevanten Umständen die konkrete Verordnung beruht. Weil das Gesetz nicht schon alle Inhalte der Verordnung determiniert und somit der Verwaltung weitreichende Entscheidungsspielräume einräumt, ist diese Dokumentation notwendig, um die Überprüfbarkeit der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit sicherstellen zu können. Diese Überlegungen gelten laut dem VfGH auch für Verordnungen im Schulbereich, für die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem 3. COVID-19-Gesetz eine weitreichende gesetzliche Ermächtigung erhalten hat.

Bei der prüfungsgegenständlichen Verordnung hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verordnungsgeber es jedoch unterlassen, die relevanten Umstände und den Informationsstand, auf dem die Maßnahmen basieren, festzuhalten und darzulegen. Die Verordnung erfüllt daher die oben genannten Anforderungen nicht und wurde damit gesetzwidrig verordnet. Da die Verordnung bereits aus formalen Gründen gesetzwidrig war, setzte sich der VfGH mit den inhalt-lichen Gründen der Beschwerde nicht weiter auseinander.

4. Ski-Judikatur

Take-away-Verbot auf Schihütten in Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg gesetzwidrig (Vfgh 23.9.2021, V 5/2021; 6.10.2021, V 7/2021; 6.10.2021, V 17/2021)

Auch ein Heiligtum der österreichischen Kultur stand bereits im Licht der Rechtsprechung des VfGH: Das vermeintliche Grundrecht, skizufahren und nachher dem zünftigen Après-Ski zu frönen. In Oberösterreich und Tirol erdreisteten sich die jeweiligen Landeshauptmänner, dieses Recht zu beschneiden:

Gemäß § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl 141/2020, war die Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten untersagt, die für die Allgemeinheit nicht mit Kraftfahrzeugen über eine öffentliche Straße erreichbar waren. Diese Bestimmung hatte den Zweck, Menschenansammlungen im Nahebereich von Gaststätten in Schigebieten zu vermeiden sowie sohin eine Ansteckung mit COVID-19 zu verhindern.

Allerdings war es Gastgewerbebetrieben, welche sich an allgemein befahrbaren Straßen – wie beispielsweise an der Talstation eines Schiliftes – in Schigebieten befanden, sehr wohl erlaubt, Speisen und Getränke zur Abholung anzubieten. Begründet wurde diese Differenzierung in den Verordnungsakten mit dem Argument, dass es in letzteren Betrieben oftmals einen größeren angeschlossenen Parkplatz gäbe, aufgrund dessen konsumierenden Personen mehr Platz zur Verfügung stünde.

In diesem Kriterium der (Nicht)Erreichbarkeit einer Schihütte über öffentliche Straßen erkannte der VfGH allerdings keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen Schihütten, welche sich in der Talstation, und solchen, welche sich beispielsweise auf der Bergstation befanden. Denn der Umstand, dass eine Schihütte über eine derartige Straße erreichbar ist, gibt dem VfGH zufolge, allein noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahbereich der Hütte tatsächlich genügend Platz zum Konsumieren der erworbenen Speisen und Getränke – bei gleichzeitiger Wahrung der vorgeschriebenen Mindestabstände – zur Verfügung steht oder nicht. Aus diesem Grunde erkannte der VfGH, dass die entsprechende Verordnung gegen das Sachlichkeitsgebot, welches aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet wird, verstoße.

Auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (LGBl 142/2020) sowie § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (LGBl 92/2020), welche ein sinngemäßes Take-Away-Verbot vorsahen, erkannte der VfGH aus denselben Gründen als gesetzwidrig.

Schließung von Seilbahnbetrieben durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 319/2021 ua)

Gestützt auf § 20 und § 32 Epidemiegesetz 1950, denen zufolge beim Auftreten bestimmter Krankheiten, unter anderem Covid-19, "die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete an geordnet werden [kann], wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.", erließ die Gestützt auf  Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 13.3.2020 eine Verordnung betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 (Z 30405-508/3618/137-2020), derzufolge Beherbergungs- und Seilbahnbetriebe zu schließen waren.

Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Salzburg erkannte der VfGH über zentrale Bestimmungen der vorgenannten Verordnung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hegte im Detail Bedenken hinsichtlich der ausreichenden aktenmäßigen Dokumentation der nach dem Epidemiegesetz maßgeblichen Umstände, auf deren Basis die Verordnung erging und die Abwägungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erfolgte. Anzumerken ist, dass sich der VfGH im Prüfungsverfahren auf diesen Einwand zu beschränken hatte.

Der VfGH erkannte die angefochtenen Bestimmungen für gesetzeskonform. Die angefochtene Verordnung sei in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie ergangen, in der das Wissen über COVID-19 noch eingeschränkt war. Vor diesem Hintergrund sei die im Verfahren vorgelegte Dokumentation als hinreichend zu qualifizieren.

5. Judikatur zur Covid-19-Lockerungsverordnung

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen gesetzwidrig (Vfgh 1.10.2020, V 428/2020)

Diesem Erkenntnis des VfGH lag ein Antrag zweier Discobetreiber zugrunde, die sich durch §§ 6 und 10 der Verordnung des BMSGPK betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (im Folgenden kurz die "Codiv-19-Lockerungsverordnung") in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, und in ihrem Eigentumsrecht verletzt fühlten. Zudem brachten sie vor, dass diese Bestimmungen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen.

§ 10 Abs 2 der Codiv-19-Lockerungsverordnung definierte Veranstaltungen, die, wenn sie mehr von mehr als 10 Personen besucht werden, untersagt sind. Da diese Definition aber nicht abschließend ist, zählen auch Veranstaltungen in einer Diskothek oder Bar dazu. Die Antragssteller behaupteten, nicht von einer Ausnahme in § 10 Abs 5 der COVID-19-Lockerungsverordnung umfasst zu sein, daher seien sie von dem Verbot unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Da sich ein Diskothekenbetrieb mit unter 10 Personen nicht gewinnbringend führen ließen, kämen diese Einschränkung einem vollständigen Betriebsverbot gleich.

Die Antragssteller behaupteten zudem, es läge ein Verstoß gegen § 15 Epidemiegesetz 1950 vor, da in diesem weder eine Verordnungsermächtigung enthalte noch eine Beschränkung auf 10 Personen erlaube.

Zu diesem Vorbringen stellte der Vfgh fest, dass § 15 Epidemiegesetz 1950 auch eine Verordnungsermächtigung enthalte. Er verweist aber dabei auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz und unterstellt § 15 Epidemiegesetz dieselben Anforderungen wie § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz. Daher prüfte er, ob bei dieser Bestimmung die Dokumentationspflicht erfüllt hat und kam zu dem Ergebnis, dass jegliche Entscheidungsgrundlagen und Unterlagen im Verordnungsakt fehlen. Gleichzeitig wiegt der Eingriff in die Grundrechtsphäre sowohl für den Besuche als auch den Veranstalter sehr. Aus diesem Grund stellte der Vfgh die Gesetzwidrigkeit des § 10 der Codiv-19-Lockerungsverordnung fest, da er gegen § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz verstößt.

Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen gesetzwidrig (Vfgh 1.10.2020, G 271/2020)

Der Antragssteller, ein Rechtsanwalt, brachte einen Individualantrag beim VfGH ein, da er durch die Codiv-19-Lockerungsverordnung, die ihn zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verpflichte, in seinen Grundrechten verletzt sei.

Er brachte vor, durch dieCodiv-19-Lockerungsverordnung beim Betreten sämtlicher öffentlicher Orte (Behörden und Gerichtsgebäude, sowie zB beim Einkaufen) diesen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen. Des Weiteren sei durch die Maßnahmen auch der Kindergartenbetrieb seiner Tochter eingeschränkt worden, sodass seine Tochter nur eingeschränkt betreut werden konnten, mit der Folge, dass das Kind durch die veränderten Umstände im Kindergarten (kein Spielen mit Körperkontakt, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei den Kindergärtnerinnen) eine psychische Beeinträchtigung erleideund seine Frau schließlich auf „Homeoffice“ ausweichen müsse. Außerdem sei seine persönliche und berufliche Mobilität eingeschränkt, da er viele Orte, an denen er sich in der Freizeit gerne aufhielt oder die er zu beruflichen Zwecken aufsuchten musste, überhaupt nicht mehr bzw nur unter gewissen Einschränkungen betreten könne. Dadurch wirke sich das auch auf seine Gesundheit aus, da es eine massive Einschränkung der sportlichen Betätigung bedeute. Vor allem werde aber laut dem Antragssteller die persönliche Freiheit der Selbstbestimmung und seine Religionsfreiheit verletzt, da er sich nicht mehr so kleiden könne, wie er wolle und es nach den COVID-19 Maßnahmen es nicht möglich sein, mit Gleichgläubigen eine Messe nach alevitischem Glauben abzuhalten.

Der Vfgh erachtete diesen Antrag aufgrund dieser aktuellen Betroffenheit und den Eingriff in seine Rechtsphäre als zulässig. Lediglich den Antrag auf Überprüfung der Codiv-19-Lockerungsverordnung, die zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Massenbeförderungsmittel verpflichtet, wies der Vfgh zurück, da der Antragssteller nicht vorbrachte, diese Massenbeförderungsmittel zu benutzen. Daher sei er durch die Codiv-19-Lockerungsverordnung nicht unmittelbar betroffen.

Der Vfgh sprach aus, dass der Gesetzgeber zulässigerweise dem BMSGPK Spielraum überlassen hat, welche Maßnahmen er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 als notwendig erachtet; dies können auch erhebliche Grundrechtsbeschränkungen sein. Jedoch ist für die Nachvollziehbarkeit und der Überprüfung von Verordnungen die Darlegung aller Umstände, die den BMSGPK zur Verordnungserlassung verleiten, notwendig. Zu den angefochtenen Bestimmungen finden sich bis auf zwei Entwürfe der COVID-19-Lockerungsverordnung keine Unterlagen.  Daher erfüllt diese Bestimmung die Vorgaben des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht und wurde vom Vfgh als gesetzwidrig festgestellt.

Betretungsverbot von Gaststätten gesetzwidrig (Vfgh 1.10.2020, V 429/2020)

Der Antragssteller betreibt ein Restaurant und durfte gemäß § 6 COVID-19 Lockerungsverordnung, die am 1.5.2020 in Kraft trat, nicht öffnen. Erst am 15.5.2020 wurde diese Verordnung in Bezug auf Gaststätten geändert und somit auch das Betreten dieser Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig.

Der Antragssteller bringt vor, durch die Codiv-19-Lockerungsverordnung unmittelbar in seinen subjektiven, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Er behauptet eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil bestimmte Gaststätten (ua Gastgewerbsbetriebe innerhalb Krankenanstalten, Einrichtungen und Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen und Betriebskantinen) von dem Betretungsverbot ausgenommen wurden. Er sei überdies in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung und sein Eigentumsrecht verletzt worden. Begründet wurde dies vom Antragssteller mit dem konstant niedrigen Niveau von Neuinfektionen und der damit einhergehenden Unverhältnismäßigkeit des Betretungsverbotes. Auch die fehlende Entschädigung verursache eine weitere Verletzung der Grundrechte.

Eine solche Verletzung konnte der VfGH nicht feststellen. Laut diesem hat der Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie für erforderlich hält. Auch die fehlende Entschädigung ist keine unsachliche Differenzierung, da der Gesetzgeber in seiner Entscheidung, welche Maßnahmen und Rettungspakete er für die Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen vorsieht, einen großen rechtspolitischen Gestaltungsraum hat.

Jedoch muss aufgrund des Legalitätsprinzips gem Art 18 Abs 2 B-VG der Verordnungsgeber alle Umstände, die bei der Verordnungserlassung für diese Maßnahmen relevant und entscheidend waren, im Verordnungsakt dokumentieren. Der Grund dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Regelungen. Würde es keine Dokumentationen geben, ist die Überprüfbarkeit der Verhältnismäßigkeit aufgrund der großen Spielräume des Verordnungsgeber nicht gesichert. Diese Dokumentationspflicht hat der Verordnungsgeber in Bezug auf § 6 COVID-19 Lockerungsverordnung nicht erfüllt. Er hat es unterlassen, die notwendigen Umstände festzuhalten, wieso er diese Regelung zur Bekämpfung der Pandemie für erforderlich gehalten hat. Aus diesem Grund stellte der VfGH die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen § 6 COVID-19 Lockerungsverordnung fest.

Beschränkung von Besuchergruppen in der Gastronomie gesetzwidrig (Vfgh 1.10.2020, G 272/2020)

Gemäß § 6 Abs 1,4 und 5 der COVID-19-Lockerungsverordnung ist das Betreten sämtlicher Gastgewerbsbetriebsstätten unter anderem nur zulässig, dass ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Besuchergruppen besteht. Es wurde zudem eine Obergrenze von maximal 4 Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder, in einer Besuchergruppe eingeführt. Eine Ausnahme bilden dabei Besuchergruppen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Diese Verordnungsbestimmung wurden auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen und erfordert eine genaue Darlegung aller Umstände, die den Verordnungsgeber zum Erlassen der Maßnahmen verleiten. Im Verordnungsakt finden sich aber nur Entwürfe der Codiv-19-Lockerungsverordnung und keine Unterlagen bezüglich möglicher Entwicklungsszenarien von COVID-19. Damit erfüllen diese Verordnungsbestimmungen den Anforderungen des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz bereits deshalb nicht, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

Maskenpflicht im September 2020 im Handel nicht gesetzwidrig (VfGH 10.6.2021, V 35/2021)

Diese Entscheidung erging aufgrund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, welches die Feststellung begehrte, dass § 2 Abs 1a erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung; BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020), gesetzwidrig war. Diese Bestimmung schrieb das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Kundenbereich in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten vor und war vom 14.9.2020 bis 20.9.2020 in Kraft.

Der VfGH wies den Antrag allerdings ab. Begründet wurde dies damit, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Ansicht des VfGH hinreichend nachvollziehbar im Verordnungsakt festgehalten hatte, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände er das Erlassen der infragestehenden Vorschrift für erforderlich gehalten hatte. Aufgrund dessen konnte der VfGH keinen Verstoß gegen § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - welcher den Verordnungsgeber zur nachvollziehbaren Festhaltung der Informationsbasis, aufgrund derer die entsprechende Maßnahme erlassen wurde, verpflichtet - feststellen.

Verbot von "Click & Collect" im Herbst 2020 verhältnismäßig (VfGH 24.6.2021, V 592/2020)

Die IKEA MÖBELVERTRIEB OHG beantragte, § 5 Abs 1 Z 1 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV; BGBI II 479/2020 idF BGBI II 528/2020), als gesetzwidrig aufzuheben. § 5 Abs 1 Z 1 COVID-19-NotMV verbot das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und somit auch das sog „Click and Collect“, das heißt das Abholen bereits vorab bezahlter Waren direkt von der Betriebsstätte durch den Kunden.

Der Antragsteller brachte unter anderem vor, dass die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung aufgrund mangelnder Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, der Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Gleichheitssatz) sowie der Verletzung des Rechts auf Erwerbsfreiheit bzw Unversehrtheit des Eigentums zu bezweifeln sei.

Dementgegen war der VfGH der Ansicht, dass der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister seiner Dokumentationspflicht hinreichend nachgekommen war. Des Weiteren stellte er fest, dass zwar ein mit dem angefochtenen Verbot verbundener Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit und in das Grundrecht auf Eigentum vorlag, dieser allerdings angesichts der epidemiologischen Lage verhältnismäßig war, da er den legitimen im öffentlichen Interesse stehenden Zweck verfolge, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, wobei die eingeführte Maßnahme zur Reduktion persönlicher zwischenmenschlicher Kontakte führen konnte, sohin ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele vorlag. Dies, zumal die infragestehende Maßnahme bloß für eine kurze Zeitspanne von zehn Tagen normiert wurde und der Onlinevertrieb – wie er bei Einrichtungshäusern üblich ist - zu jedem Zeitpunkt erlaubt war. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwog dem Gerichtshof zufolge somit die Schwere der gesundheitspolitischen Zielsetzungen das Gewicht des Eingriffs in die entsprechende Grundrechtsposition des Antragstellers. Die Erforderlichkeit der Erlassung des angefochtenen Verbots zeigte sich dem VfGH zufolge auch darin, dass der Gesundheitsminister zuvor noch den Versuch unternommen hatte, die Verbreitung von COVID-19 durch das Erlassen gelinderer Maßnahmen zu unterbinden.

Eine unsachliche Ungleichbehandlung aufgrund des Umstands, dass in derselben Zeitspanne die Abholung von Speisen und Getränken - im Gegensatz zur Abholung anderer Güter, etwa von Möbeln - zulässig war, verneinte der VfGH mit der Begründung, dass Speis und Trank notwendige Güter der Grundversorgung darstellten, deren ständige Verfügbarkeit als essenziell und somit „systemrelevant“ anzusehen sei, was bei Möbeln und weiteren Einrichtungsgegenständen nicht der Fall sei.

Ausweichen auf Online-Handel war Papierhandel zumutbar (VfGH 24.6.2021, V 593/2020)

Eine Handelsgesellschaft begehrte in diesem Fall in ihrem Hauptantrag – neben weiteren Eventualbegehren - die Aufhebung des § 5 Abs 1 Z 1 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV; BGBl II 479/2020 idF BGBl II 528/2020) als gesetzwidrig. Diese Bestimmung sah ein Betretungsverbot des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren vor.

Der Antragsteller erachtete die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Betretungsverbots primär in der Unsachlichkeit der vom Bundesminister festgelegten Ausnahmen von diesem Verbot, welche für den Papier- und Schreibwarenhandel nicht normiert worden waren - obwohl diese Güter, der Ansicht des Antragstellers zufolge, wie die übrigen Bereichsausnahmen der Bestimmung, zur Grundversorgung gehörten. Ferner brachte der Antragsteller vor, dass die angefochtene Norm einen Verstoß gegen die Erwerbsfreiheit, Eigentumsgarantie und den Gleichheitssatz verstießen.

Der VfGH geht zunächst davon aus, dass dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum bei Fragen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zur Verfügung stehe.

Des Weiteren konnte der Gerichtshof in dem Fehlen einer Ausnahme vom angefochtenen Betretungsverbot für Betriebe, die mit Papier- und Schreibwaren handeln, keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aufgrund von unsachlicher Ungleichbehandlung erkennen. Begründend führte der VfGH hierzu aus, dass Papier- und Schreibwaren zwar für das alltägliche Leben eines großen Teils der Bevölkerung, der sich während der Dauer der COVID-19-Pandemie im Home-Office oder im Distanzunterricht befinde, von besonders großer Bedeutung sei. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung konnte der Verordnungsgeber allerdings, der Ansicht des VfGH zufolge, vertretbar davon ausgehen, dass ein – temporäres – Ausweichen auf den Onlinehandel für Kunden von Papier- und Schreibwarenhändlern eher zumutbar war als für jene anderer in § 5 Abs 4 COVID-19-NotMV normierter Bereichsausnahmen wie bspw Kunden von Betrieben, die Sicherheits- und Notfallprodukte veräußern (Z 9 leg cit). Der VfGH konnte somit keine Überschreitung des an sich weiten Entscheidungsspielraums des Gesundheitsministers feststellen. Auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder das Grundrecht auf Eigentum des Antragstellers konnte der VfGH in diesem Fall nicht feststellen.

Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen gesetzwidrig, Betretungsverbot bei körpernahen Dienstleistern hingegen gesetzeskonform (VfGH 24.6.2021, V 2/2021)

12 Abs 1 Z 7 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV); BGBl II 598/2020), bestimmte, dass an Begräbnissen maximal 50 Personen teilnehmen durften. Eine oberösterreichische Antragstellerin, welche am Begräbnis ihrer Tante nicht teilnehmen durfte, focht – neben anderen Bestimmungen – diese Bestimmung der Verordnung als verfassungswidrig an, welche von 26. Dezember 2020 bis 24. Jänner 2021 in Kraft gewesen war.

Dem VfGH zufolge war diese Begrenzung auf höchstens 50 Personen aufgrund einer Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig. Der Gerichtshof argumentierte nämlich, dass die Teilnehmerbeschränkung zwar legitime Zwecke verfolge, und die angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl auch geeignet war, diese Ziele zu erreichen. Allerdings sei die letzte Verabschiedung von verstorbenen nahen Angehörigen weder wiederholbar noch anderweitig substituierbar. Aus diesem Grund bilde eine derartige Beschränkung auf höchstens 50 Teilnehmer an einem Begräbnis einen besonders schweren Eingriff in das Recht auf Privatleben, welches Art 8 EMRK garantiert. Die gebotene Verhältnismäßigkeit der Anordnung sei nicht gegeben, sodass die entsprechende Bestimmung aufgehoben wurde.

Neben § 12 Abs 1 Z 7 2. COVID-19-NotMV hatte die Antragstellerin auch weitere Bestimmungen, unter anderem § 5 Abs 1 Z 2 2. COVID-19-NotMV, als verfassungswidrig angefochten. § 5 Abs 1 Z 2 2. COVID-19-NotMV normierte ein Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Massage, Friseure, etc). Dieses befand der VfGH aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen epidemiologischen Gegebenheiten allerdings als sachlich gerechtfertigt.

6. Judikatur zur 5. COVID-19-Schutz­maßnahmenverordnung

Lockdown für Ungeimpfte im November 2021 gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 294/2021)

Dem Covid-19-Maßnahmengesetz zufolge darf der Gesundheitsminister das Betreten bestimmter öffentlicher Orte untersagen, sofern dies unterlässlich ist, „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern“ (§ 6 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz). Von dieser Verordnungsermächtigung machte der Gesundheitsminister im Rahmen der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung dergestalt Gebrauch, dassein Lowckdown für ungeimpfte Personen angeordnet wurde. Dagegen wendete sich eine Antragstellerin, die ua vorbrachte, dass sich nach dem Stand der Wissenschaft auch Vollimmunisierte mit Sars-Cov-2 infizieren und andere mit dem Virus anstecken könnten. Es läge daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen vor.

Der VfGH schaffte im Rahmen des Prüfungsverfahrens den Akt des Gesundheitsministers bei und setzte sich mit jenen Entscheidungsgrundlagen auseinander, welche die Basis der Verordnungsgebung bildeten. Hiernach stellte der VfGH fest, dass der Verordnungsakt die epidemiologische Lage und die wissenschaftlichen Erkenntnisse  über Sars-Cov-2 und va die im November 2021 vorherrschende Delta-Variante dokumentiere. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Gesundheitsminister vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass "nicht immunisierte Personen sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, und die Ausgangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Überlastung des Gesundheitssystems geeignet war." Die vom Verordnungsgeber zugleich vorgesehenen Ausnahmen hätten das abzuwägende Grundrecht auf Privat- und Familienleben adäquat geschützt. Der Lockdown für Ungeimpfte sei daher gesetzeskonform gewesen.

Betretungsverbote für Ungeimpfte im November 2021 gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 294/2021)

Auf Grundlage der im letzten Absatz beschriebenen Beschwerde hatte sich der VfGH auch damit auseinander zu setzen, dass auf Grundlage der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Betreten von Geschäftslokalen wie auch Gastronomiebetrieben von der Vorlage eines 2G-Nachweises abhängig war, sodass ein Zutritt Geimpften und Genesenen vorbehalten wurde. Auch diese Anordnung sei nach Ansicht der Antragstellerin sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Wiederum setzte sich der VfGH mit dem Verordnungsakt und den der Verordnungsgebung zugrunde liegenden Informationen auseinander. Hierauf gründend hielt der VfGH fest, der Gesundheitsminister habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine reine MNS-Pflicht in Geschäftslokalen nicht ausgereicht habe, den konstanten Anstieg von Neuinfektionen zu beherrschen, sodass strengere Maßnahmen gerechtfertigt gewesen seien. Die als solche herangezogene Zutrittsbeschränkung für weder geimpfte, noch genesene (wenngleich unter Umständen getestete) Personen sei nicht gleichheitswidrig gewesen, da sie auf im Zeitpunkt der Verordnungsgebung herrschende wissenschaftliche Erkenntnisse über die Weiterverbreitung von Covid-19 unter verschiedenen Bevölkerungsgruppen - nämlich Geimpfte, Genesene und nicht-Immunisierte - gründete. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Gesundheitsminister vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass Betretungsverbote für nicht immunisierte Personen erforderlich und auch geeignet gewesen seien, eine konkret drohende, systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden.

PCR-Testpflicht für genesene Besucher im November 2021 gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 231/2021)

Der 5. COVID-19-Schutz­maßnahmenverordnung sah unter anderem eine 2G-Pflicht für das Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie (Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen) vor, die so gestaltet war, dass der Genesenen-Status zum Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie nicht ausreichte; Genesene hatten sich daher mangels (zusätzlicher) Impfung einem PCR-Test zu unterziehen, um den Anforderungen an den 2G-Nachweis zu entsprechen.

Der Antragsteller machte die mangelnde sachliche Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung zwischen genesenen und geimpften Personen und somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. Begründend wurde angeführt, wissenschaftliche Daten würden belegen, dass Genesene einen zumindest gleich guten Schutz vor einer (erneuten) Infektion mit Sars-Cov-2 hätten wie Geimpfte.

Nach Beischaffung und Studium des Akts des Gesundheitsministers als Verordnungsgeber erkannte der VfGH, dass die entscheidungsgegenständliche Bestimmung auf hinreichender Informationsgrundlage ergangen sei. Der Gesundheitsminister habe nachvollziehbar dargelegt, dass innerhalb von Betriebsstätten der Nachtgastronomie auf Grund der vermehrten Durchmischung eines vor allem jungen und im Schnitt wenig "durchimpften" Publikums - samt besonderen Aerosolausstoßes beim Singen und Tanzen - epidemiologisch ungünstige Verhältnisse herrschten. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verordnungsgebung unsicheren Studienlage hinsichtlich der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS‑CoV‑2 bei Genesenen sei die Anordnung einer Testpflicht für Genesene sachlich gerechtfertigt gewesen, wobei die höhere Genauigkeit die Zulassung (ausschließlich) von PCR-Tests - und nicht auch Antigentests - gerechtfertigt habe.

7. Wir helfen Ihnen weiter

Als Anwälte sind wir inmehrerlei Hinsicht mit der aktuellen Covid-19-Krise beschäftigt: Einerseits als Unternehmer, die selbst und unmittelbar von den Regulierungen des Gesetzgebers und der zuständigen Ministerien betroffen sind. Andererseits, indem wir zahlreiche Klienten in Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der geltenden Regulative beraten. Wenn auch Sie News über die Covid-19-Gesetzgebung und hierzu ergangene Rechtsprechung erfahren möchten oder Unterstützung benötigen, buchen Sie Ihre Besprechung mit uns hier online. Dabei können Sie auch Besprechungstermine im Weg der Videokonferenz oder Telefonkonferenz buchen.

2020 bis 2022 © Schmelz Rechtsanwälte OG

Hier finden Sie uns

Wien

  •  1090 Wien, Währinger Straße 16 Top 14
  •  +43 1 946 11 60
  •  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.