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Erfolg vor dem VwGH II

1. Einleitung

Wir freuen uns über einen erneuten Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof: In seiner Entscheidung vom 17.5.2022 zu Ra 2021/19/0209 gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der außerordentlichen Revision des von unserer Kanzlei vertretenen Revisionswerbers statt. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der VwGH hatte sich im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Lösung jeglicher familiärer Verbindung zwischen einem von seiner Ehefrau geschiedenen Vater und seiner minderjährigen Tochter vorliegt. Wird eine solche Lösung der Verbindung angenommen, schließt dies in asylrechtlicher Hinsicht die Gewährung von subsidiärem Schutz zugunsten des Vaters aus.

2. Verfahrensgang und Sachverhalt

2.1 Erste Instanz (Asylantragsverfahren)

Der spätere Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger. Dieser stellte am 6.10.2015 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der im Jahr 2014 geborenen, minderjährigen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz („Asylantrag“) nach den Bestimmungen des AsylG.

Das für Asylanträge in erster Instanz zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers bescheidmäßig ab; gegen seine damalige Ehefrau und seine Tochter ergingen gleichlautende Bescheide. Allen dreien wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt und wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen sämtliche der Genannten erlassen. Weiters stellte das BFA fest, dass eine Abschiebung der Genannten nach Afghanistan zulässig sei und setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus Österreich fest.

2.2 Zweite Instanz (Beschwerdeverfahren)

Gegen den obigen Bescheid erhob der spätere Revisionswerber – dessen damalige Ehefrau sowie die minderjährige Tochter erhoben gegen die gegen sie ergangenen Bescheide ebenfalls Rechtsmittel – Beschwerde an das BVwG und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach.

Mittels Erkenntnisses des BVwG wurde der im Entscheidungszeitpunkt vom Revisionswerber geschiedenen Ehefrau sowie seiner minderjährigen Tochter jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen befristete Aufenthaltsberechtigungen für Österreich erteilt.

Mit am selben Tag gesondert ergangenem Erkenntnis des BVwG wies dieses die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass – bezogen auf den der früheren Ehefrau und der Tochter gewährten Status als subsidiär Schutzberechtigte – eine Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Revisionswerber von seiner früheren Ehefrau gemäß § 34 Abs 3 AsylG 2005 nicht in Betracht komme, weil der Revisionswerber von dieser im Entscheidungszeitpunkt des BVwG geschieden gewesen sei. Auch eine Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Tochter lehnte das BVwG ab, weil für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK Voraussetzung sei. Das BVwG schlussfolgerte, dass zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter kein Familienleben bestehe, weil die frühere Ehefrau des Revisionswerbers bereits seit Monaten mit der alleinigen Obsorge der Tochter betraut sei. Der Revisionswerber zahle keinen Unterhalt für seine Tochter und verfüge über ein lediglich begleitetes Kontaktrecht im Abstand von zumindest drei Wochen, welches der Revisionswerber auch tatsächlich wahrnehme, wenn er eine Reise zu seiner in Kärnten lebenden früheren Ehefrau finanzieren könne.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ging das BVwG davon aus, dass das für die Ableitung des Status als subsidiär Schutzberechtigter von seiner Tochter erforderliche Familienleben zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter „aufgelöst“ sei, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Revisionswerber „in verfassungskonformer Interpretation“ des § 34 AsylG 2005 nicht von seiner Tochter ableitbar sei. Im Übrigen stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber strafgerichtlich unbescholten sei.

2.3 Dritte Instanz (Revisionsverfahren)

Gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG erhob der durch unsere Kanzlei vertretene Revisionswerber außerordentliche Revision an den VwGH und führte zur unter anderem aus wie folgt:

Zwar führt das BVwG potentiell exzeptionelle Umstände bezüglich der familiären Beziehung zwischen dem RW und der mj Tochter an, übersieht […] jedoch den […] alleinwesentlichen Umstand zur Beurteilung, ob noch ein asylrechtlich relevantes Familienleben zwischen dem RW und der mj Tochter besteht. Für die Frage nach dem Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern ist [….] in erster Linie entscheidend, ob […] jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (vgl VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299), was […] in der vorliegenden Entscheidung des BVwG nicht rezipiert wird. Weil das BVwG somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Beurteilung, wann geschütztes Familienleben zwischen Elternteilen und Kindern vorliegt, abweicht, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

Bei richtiger, […] im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehender, Lösung der Frage nach dem Bestehen eines Familienlebens zwischen dem RW und dessen mj Tochter wäre das BVwG zu dem Ergebnis gelangt, dass es infolge des bestehenden, regelmäßig ausgeübten Kontaktrechts des RW zur mj Tochter nicht zu einer Lösung jeglicher Verbindung zwischen den Vorgenannten [kam] und ein schützenswertes Familienleben, sohin […] die Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem RW und der mj Tochter, zu bejahen und dem RW sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten – abgeleitet von dessen mj Tochter – gem § 34 AsylG zuzusprechen gewesen wäre; zumindest […] wäre die dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ob des RW festzustellen gewesen.

Der VwGH griff diese Punkte auf und führte in seiner Entscheidung – unter Verweis auf die ergangene Rechtsprechung des EuGH und VwGH zu Art 2 ff der Status-RL und § 2 AsylG (Definition zum Begriff des Familienangehörigen), Art 23 der Status-RL (Wahrung des Familienverbands) sowie § 34 AsylG (Familienverfahren im Inland) – zur Frage, ob der Revisionswerber als Familienangehöriger der Tochter gelte, aus, dass der Revisionswerber durch seine leibliche Vaterschaft zur minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Tochter formal als deren Familienangehöriger gem § 2 Abs 2 Z 22 lit a AsylG gelte.

Zur Frage, ob im vorliegenden Fall das Erfordernis eines schützenswerten Familienlebens vorliege bzw ein solches nicht vorliege, verwies der VwGH auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach ein nach Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben zwischen Eltern und Kindern mit dem Zeitpunkt der Kindesgeburt vorliege. Diese besonders geschützte Verbindung werde ausschließlich unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst angesehen und reiche die alleinige Auflösung der Hausgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nicht aus. News.

Auf Basis der Feststellungen des BVwG (insbesondere des Bestehens eines begleiteten Kontaktrechts des Revisionswerbers zu seiner minderjährigen Tochter und der tatsächlichen Ausübung dieses Kontaktrechtes) erkannte der VwGH – entgegen der Rechtsansicht des BVwG – keine völlige Auflösung der familiären Bindung zwischen dem Revisionswerber und seiner Tochter, welche die Familienangehörigeneigenschaft des Revisionswerbers bezüglich seiner Tochter beseitigt.

3. Zusammenfassung

Für die Annahme einer Familienangehörigeneigenschaft eines nicht zur Obsorge berechtigten Elternteils ist es nach Auffassung des VwGH ausreichend, wenn dieser Elternteil ein begleitetes gerichtliches Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Kind hat und dieses regelmäßig ausübt. Einem solchen Elternteil ist, sofern dem Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, ebenso der (von seinem Kind abgeleitete) Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 34 AsylG zuzuerkennen. Auch die Nichtzahlung von Kindesunterhalt und die einmalige Gefährdung der Kindesgesundheit sowie eheliche Gewaltvorfälle reichen in dieser Konstellation nicht aus, um die völlige Lösung jeglicher familiärer Bindung anzunehmen. 2023 © Schmelz Rechtsanwälte OG

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