Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens
1. Auf den Punkt gebracht
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Executive Summary: Nach einer Scheidung wird in Österreich das Vermögen der ehemaligen Eheleute nicht „automatisch 50/50“, sondern nach Billigkeit aufgeteilt. Maßgeblich ist, was während der Ehe der gemeinsamen Lebensführung gedient hat und damit in einem ehebezogenen Zusammenhang steht; voreheliches Vermögen, Erbschaften und bestimmte persönliche Gegenstände bleiben grundsätzlich ausgenommen. Bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt das Gericht nicht nur finanzielle Beiträge, sondern auch Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Eine besondere Rolle spielt häufig die Ehewohnung, weil hier neben wirtschaftlichen Kriterien regelmäßig auch Kontinuität und Bedarfslagen – etwa im Zusammenhang mit Kindern – in die Abwägung einfließen. Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz |
2. Grundsätze
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach einer Scheidung richtet sich in Österreich nach §§ 81 ff EheG, die ein eigenständiges familienrechtliches System der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung schaffen. Ziel dieser Regelungen ist nicht die rückwirkende Gleichstellung der Vermögen beider Ehegatten, sondern eine Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie durch die Auflösung der Ehe notwendig wird. Die Aufteilung erfolgt dabei nicht nach starren Quoten, sondern nach dem Billigkeitsprinzip, wobei sämtliche Beiträge beider Ehegatten zum Erwerb des aufzuteilenden Vermögens berücksichtigt werden – sowohl finanzielle als auch nicht‑finanzielle, etwa Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Der Beitragsbegriff wird durch das österreichische Vermögensaufteilungsrecht also weit definiert.
Aufgeteilt werden ausschließlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, also jene Vermögensbestandteile, die in einem gewissen Konnex zur Ehe stehen. Nicht alles, was im Eigentum eines Ehegatten steht, fällt somit in die Aufteilung: Vor der Ehe erworbenes Vermögen, Erbschaften und bestimmte persönliche Gegenstände bleiben unberührt.
Gleichzeitig haben die §§ 81 ff EheG eine Sperrwirkung gegenüber allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen: Wo das Aufteilungsverfahren eingreift, sind bereicherungsrechtliche oder sachenrechtliche Ansprüche grundsätzlich subsidiär. Das zeigt auch die Abgrenzung zu Lebensgemeinschaften, für die – wie Deixler‑Hübner betont – kein vergleichbarer Mechanismus besteht; dort greifen mangels EheG‑Anwendung lediglich allgemeine zivilrechtliche Institute wie Bereicherungsrecht oder Gesellschaftsrecht.
3. Aufteilungsmasse (§§ 81, 82 EheG)
Was zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen?
Das eheliche Gebrauchsvermögen umfasst jene Gegenstände und Vermögenswerte, die während der Ehe dem gemeinsamen Leben und Haushalt gedient haben. Es bildet gemeinsam mit den Ersparnissen den Kern des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Zum Gebrauchsvermögen zählen die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, also der gesamte Hausrat wie Möbel, Haushaltsgeräte, Küchenausstattung, Unterhaltungselektronik und ähnliche Güter, die typischerweise gemeinsam genutzt wurden . Auch die eheliche Wohnung – unabhängig davon, ob sie gemietet oder im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht – zählt zum Gebrauchsvermögen, sofern sie der gemeinsamen Lebensführung gedient hat.
Nicht entscheidend ist, wer die einzelnen Gegenstände finanziert oder angeschafft hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Gegenstand in den gemeinsamen Lebenszusammenhang eingebunden war. Auch Fahrzeuge können Teil des Gebrauchsvermögens sein, wenn sie überwiegend familiären Zwecken dienten. Vermögenswerte, die nicht dem gemeinsamen Gebrauch dienten – etwa die Briefmarkensammlung eines philatelistisch veranlagten Ehepartners.
Was zählt zu den ehelichen Ersparnissen?
Vom ehelichen Gebrauchsvermögen abzugrenzen sind die ehelichen Ersparnisse. Sie umfassen das geldwerte Vermögen, das während der Ehe aus dem Einkommen oder sonstigen Leistungen der Ehegatten angespart wurde und damit über den laufenden Lebensbedarf hinausgeht. Dazu gehören etwa Sparbücher, Bankguthaben, Wertpapiere und Investmentanlagen. Die Ersparnisse umfassen auch Wertsteigerungen während der Ehe – etwa die Steigerung des Werts eines während der Ehe aufgebauten Wertpapierdepots.
Nicht zu den ehelichen Ersparnissen zählen Vermögenswerte, die ein Ehepartner vor der Ehe erworben hat, sowie Vermögen, das er durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, selbst wenn es während der Ehe gehalten wurde.
Welches Vermögen wird nicht aufgeteilt?
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist einfach: Aufgeteilt wird nur die eheliche Errungenschaft, also Gebrauchsvermögen und Ersparnisse, die während aufrechter Ehegemeinschaft geschaffen wurden. Alles andere ist ausgenommen. Dazu zählen vor allem:
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Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung besessen hat, bleiben seinem Alleineigentum zugeordnet und fallen nicht in die Aufteilung. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen während der Ehe gemeinsam genutzt wurde, solange keine Umwidmung für gemeinsame Zwecke erfolgt. Auch Vermögenswerte, die in einer vor der Eheschließung bestehenden Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurden, werden nicht im Zuge der Ehescheidung als eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt, sondern gegebenenfalls nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen, vor allem dem Bereicherungsrecht.
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Von Todes wegen erworbene Sachen, also Erbschaften, Pflichtteile und Vermächtnisse
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Schenkungen von dritter Seite: Auch Zuwendungen, die ein Ehegatte von einem Dritten erhält – etwa ein Geschenk der Eltern – sind der Aufteilung entzogen, und zwar unabhängig davon, wem die geschenkte Sache gedient hat.
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Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung, etwa Kleidung oder der Ausübung eines Hobbys oder seines Berufs dienende Sachen.
Sachen, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen (z. B. Kleidung, persönliche Gegenstände, Hobbyausrüstung), sind ebenso ausgenommen wie solche, die der Berufsausübung dienen (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG). Dazu zählen beispielsweise Werkzeuge eines Handwerkers, Berufsinstrumente oder EDV‑Arbeitsmittel, sofern sie nicht überwiegend familiär genutzt wurden.
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Unternehmen(santeile) und unternehmenszugehörige Sachen, etwa Betriebsgrundstücke, Maschinen, Geschäftskonten und deren Salden.
Wenn von der Aufteilung ausgenommene Vermögenswerte umgewidmet werden (bspw Verkauf einer geerbten Sache und Verwendung des Verkaufserlöses zur Sanierung der Ehewohnung), kann das Surrogatvermögen (im Anlassfall die aufgewertete Ehewohnung) der Aufteilung unterliegen. Dies gilt nicht für Unternehmensvermögen – dort ist das Surrogationsprinzip ausdrücklich ausgeschlossen.
Was geschieht mit der Ehewohnung?
Die eheliche Wohnung nimmt im Aufteilungsverfahren eine Sonderstellung ein. Sie zählt grundsätzlich zum ehelichen Gebrauchsvermögen, sofern sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft dem gemeinsamen Wohnen diente. Das gilt unabhängig davon, wem sie zivilrechtlich gehört oder wer im Mietvertrag steht. Ob und in welchem Umfang die Ehewohnung aufzuteilen ist, hängt jedoch von komplexen Billigkeitsüberlegungen nach § 83 EheG ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Wohnung künftig „nötiger“ hat, wofür die Obsorge über Kinder praktisch besonders bedeutsam ist.
Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser auch nach der Scheidung dort wohnen bleibt. Das Gericht kann das Eigentum zwar nicht neu schaffen (ein Eigentumsübergang ist nur per Vereinbarung möglich), aber es kann dem anderen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht zuweisen oder eine Ausgleichszahlung festsetzen. Wurde die Ehewohnung auf Basis eines Mietvertrags genutzt, kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt oder dieses alleine fortsetzt, wodurch unmittelbar in die Rechte des Vermieters eingegriffen wird. Ist die Ehewohnung ursprünglich voreheliches oder ererbtes Vermögen, bleibt sie grundsätzlich von der Aufteilung ausgeschlossen.
Gerichte berücksichtigen bei der Aufteilung der Ehewohnung vor allem
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das Wohl gemeinsamer Kinder, die eine Kontinuität der Lebensverhältnisse benötigen;
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die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten, insbesondere die Möglichkeit, anderweitigen Wohnraum zu finanzieren;
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Schutzbedürfnisse, etwa bei vorangegangener Gewalt;
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die Wohnsituation während der Trennung;
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Billigkeitsgesichtspunkte, etwa ob ein Ehegatte erhebliche Investitionen in die Wohnung geleistet hat; und
- das Ziel, eine möglichst weitgehende Trennung der Lebensbereiche der scheidenden Ehepartner herbeizuführen.
Was geschieht mit Schulden, die Eheleute angehäuft haben?
Auch Schulden, die in einem inneren Zusammenhang mit dem aufzuteilenden Vermögen stehen, zählen zur Aufteilungsmasse; man spricht insofern von „konnexen Schulden“. Hierzu zählen bspw Kredite und Verbindlichkeiten, die der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse dienten, etwa ein Kredit für die Ehewohnung oder ein Darlehen für gemeinsam genutzte Haushaltsgeräte. Nicht aufzuteilen sind hingegen Schulden, die ausschließlich in der eigenen wirtschaftlichen Sphäre eines Ehegatten stehen oder aus einem Bereich stammen, der von vornherein von der Aufteilung ausgenommen ist. Dazu gehören insbesondere Unternehmenskredite, weil ein Unternehmen selbst nicht der Aufteilung unterliegt.
Bei der Frage, ob eine Verbindlichkeit zuzuteilen ist, kommt es nicht darauf an, wer den Vertrag unterschrieben hat, sondern auf die wirtschaftliche Funktion der Schuld. Nur solche Schulden, die die eheliche Lebensgemeinschaft „tragen“ oder verbessern sollten, fallen in die Aufteilung. Schulden, die aus privaten Konsumhandlungen eines Ehegatten stammen und nicht dem gemeinsamen Haushalt dienten, können dem anderen nicht auferlegt werden.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Außenverhältnis: Selbst wenn eine Schuld im Aufteilungsverfahren einem Ehegatten zugewiesen wird, bleibt dieser familienrechtliche Ausgleich für den Gläubiger ohne Wirkung. Dritte – insbesondere Banken – können weiterhin von beiden Ehegatten Zahlung verlangen, falls beide den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Der Ausgleich findet ausschließlich im Innenverhältnis der Ehegatten statt.
Neben konnexen und rein einseitigen Schulden sind auch „gemischte Schulden“ denkbar, bei denen sowohl private als auch gemeinschaftliche Zwecke eine Rolle spielen. Hier erfolgt eine Billigkeitsabwägung: Je stärker der eheliche Bezug war, desto eher werden sie konnex. Bei überwiegend persönlichen Verbindlichkeiten – etwa Konsumkrediten oder spekulativen Finanzierungen – verbleibt die Verantwortung beim jeweiligen Ehegatten.
4. Kriterien der Vermögensaufteilung (§ 83 EheG)
Nach welchen Prinzipien erfolgt eine Aufteilung?
Die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erfolgt nach dem Billigkeitsprinzip. Die Judikatur hat - anders als im Kontext der Unterhaltsansprüche von Ehegatten und Kindern - keinen mathematischen Schlüssel vorgibt, sondern verlangt eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände, wenn Vermögen und Ersparnisse aufgeteilt werden. Dabei wird das Augenmerk weniger auf Eigentumsverhältnisse als auf die tatsächliche Mitwirkung beider Ehegatten an der Lebensgemeinschaft gelegt.
Zentral ist also eine Bewertung der Beiträge beider Ehegatten zum Aufbau des gemeinsamen Vermögens. Dazu zählen nicht nur finanzielle Leistungen, sondern ausdrücklich auch Haushaltsführung, Kindererziehung, die Unterstützung im Erwerbsleben und jeder Beitrag, der „der ehelichen Lebensgemeinschaft förderlich“ war. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine vollzeitige Haushaltsführung einem vollzeitigen Erwerb gleichwertig ist, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten überhaupt erst ermöglicht. Ein wichtiges Kriterium ist zudem das Ausmaß der Vermögensbildung während der Ehe. Hat einer der Ehegatten nur aufgrund der Beiträge des anderen – etwa Kinderbetreuung oder Karenz – Vermögen bilden können, führt dies regelmäßig zu einer stärkeren Berücksichtigung des nicht‑erwerbstätigen Ehegatten.
Welchen Einfluss hat das Verschulden an der Ehescheidung bei der Aufteilung?
Das Verschulden an der Scheidung spielt bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse keine Rolle, außer in jenen Ausnahmefällen, in denen ein besonders schweres Fehlverhalten unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen hatte oder zur Vermögensminderung geführt hat. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das Scheidungsverschulden an die Vermögensaufteilung zu knüpfen; die Aufteilung ist sachlich vom Ehegattenunterhalt getrennt.
Sind geldmäßige Ausgleichszahlungen möglich?
Schließlich ist zu beachten, dass die Vermögensaufteilung im Grundsatz zukunftsorientiert ist: Sie soll die Ehegatten wirtschaftlich entflechten, ohne einen Ehegatten zu übervorteilen oder den anderen in wirtschaftliche Not zu bringen. Daher sind Ausgleichszahlungen ein wichtiges Instrument, wenn eine Naturalteilung bspw des Grundstückes, auf dem das gemeinsam errichtete Ehehaus steht, nicht möglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist.
5. Verfahrensrechtliche Fragen
Wir wird ein Aufteilungsverfahren eingeleitet?
Das Aufteilungsverfahren ist ein eigenständiges familienrechtliches Außerstreitverfahren, das auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet wird. Zuständig ist jenes Gericht, das auch über die Ehescheidung erkannt hat. Ohne Antrag findet keine Vermögensaufteilung statt – die bestehenden Eigentumsverhältnisse bleiben dann unverändert. Das Verfahren kann erst nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden; der Antrag muss innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellt werden, andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Kurzum: Schritt 1 der Trennung von Ehepartnern ist die Scheidung, Schritt 2 die Vermögensaufteilung, die binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht beantragt werden muss. All das gilt für strittige Scheidungen; wer sich einvernehmlich scheiden lässt, regelt vermögensrechtliche Fragen im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Welche Wirkung hat die Verfahrenseinleitung?
Während des Aufteilungsverfahrens bleiben beide Ehegatten – rechtlich gesehen – Mitbesitzer der Ehewohnung und aller dort befindlichen Gegenstände, soweit sie dem gemeinsamen Haushalt dienen. Eingriffe in diesen Mitbesitz können daher mittels Besitzstörungsklage abgewehrt werden.
Wie geht das Gericht im Verfahren vor?
Das Verfahren ist auf eine amtswegige Sachverhaltsermittlung und Billigkeitsprüfung ausgerichtet; das Gericht ist nicht an Parteianträge gebunden, sondern hat eine umfassende Ermessensentscheidung zu treffen, die alle relevanten Umstände berücksichtigt.
Das Gericht prüft im Aufteilungsverfahren insbesondere die Beiträge beider Ehegatten, die wirtschaftliche Ausgangslage, die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder sowie etwaige Vermögensverschiebungen der letzten Jahre. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmen oder besonderen Beiträgen liegt beim jeweils behauptenden Ehegatten. Jedoch genügt im Außerstreitverfahren grundsätzlich eine Glaubhaftmachung, keine strenge Beweisführung. Im Ergebnis trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung, die die Vermögensverhältnisse der Geschiedenen neu ordnet. Erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung entsteht der Anspruch auf allfällige Ausgleichszahlungen oder die Pflicht zur Herausgabe bestimmter Gegenstände.
6. Wir helfen weiter
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist komplex – und oft emotional belastend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche herauszuarbeiten, Ihre Rechte zu sichern und ein faires Ergebnis zu erreichen. Ob es um die Ehewohnung, gemeinsame Ersparnisse, Schulden oder strittige Vermögenswerte geht: Wir begleiten Sie kompetent durch das gesamte Verfahren. Kontaktieren Sie uns – Scheidungsexpertin Mag. Eva Schmelz und ihr Team sorgen dafür, dass Sie gut informiert und rechtlich abgesichert in die nächste Lebensphase starten können.