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Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof

Sachverhalt

Der durch unsere Kanzlei vertretene Kläger erwarb von der beklagten Autohändlerin nach einer Probefahrt einen gebrauchten PKW. Dem Kläger wurde mitgeteilt, das Fahrzeug befände sich in einem sehr guten Zustand.

Drei Wochen nach dem Kauf kollidierte des Klägers PKW mit einem Reh. Anlässlich des Wildunfalls ließ der Kläger das Fahrzeug durch den ÖAMTC überprüfen. Dieser stellt - gleichsam als Zufallsbefund - diverse schwere, nach § 57a KFG relevante Mängel am Fahrzeug fest, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Prozessgeschichte

Der Kläger brachte eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges sowie Zahlung der frustrierten Schäden ein. Er stützte sein Begehren auf Gewährleistung, Arglist und Irrtum. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, das Fahrzeug sei mangelfrei gewesen. Zudem sei aufgrund des Vorrangs der Naturalrestitution das Klagebegehren unberechtigt und der Beklagten die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Das auf die Irrtumsanfechtung gestützte Vorbringen des Klägers ließ die Beklagte unberücksichtigt.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich der Kosten der Reparatur der unfallbedingten Schäden und eines angemessenen Benützungsentgelts - Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeuges. Dazu führte das Erstgericht begründend aus, der Gewährleistungsanspruch sei berechtigt, weil dem Kläger der gute Zustand des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss zugesagt worden sei. Die Wandlung, als sekundärer Gewährleistungsbefehl, sei zulässig, zumal die vorgebrachten Mängel des Fahrzeuges geeignet waren, das Vertrauen des Klägers in die Person der Beklagten zu erschüttern. Auf die irrtumsrechtliche Rückabwicklung ging das Erstgericht trotz entsprechenden Klagsvorbringens unbehandelt.

Das Berufungsgericht wies infolge der Berufung der Beklagten das Klagebegehren des Klägers zur Gänze ab. Das Ausmaß der Mängel und das Verhalten der Beklagten beim Verkauf reiche nicht zur Herbeiführung einer Erschütterung des Vertrauens iSd § 932 ABGB aus. Folglich sei die gewährleistungsrechtliche Wandlung mangels Einräumung eines Verbesserungsversuchs durch den Kläger unberechtigt. Zudem griff das Berufungsgericht – anders als das Erstgericht – die irrtumsrechtliche Wandlung auf. Hiezu führte das Gericht aus, der Irrtum könne durch die Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs saniert werden, sodass die Verbesserungsbereitschaft der Beklagten einer irrtumsrechtlichen Wandlung grundsätzlich im Wege stünde. Dadurch werde die Aushebelung des gewährleistungsrechtlichen Nacherfüllungsvorrangs bei Speziesschulden über das Irrtumsrecht verhindert. Das Berufungsgericht ließ zudem die ordentliche Revision zu, da „die Frage der Irrtumsanfechtung nach Klaglosstellung" umstritten sei.  

Durch den Obersten Gerichtshof wurde die ordentliche Revision des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers für zulässig und inhaltlich berechtigt erachtet.

Entscheidungsgründe

Zunächst nahm der Oberste Gerichtshof vorweg, dass auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach fallgegenständlich der Wandlungsanspruch infolge Vorrangs der Verbesserung nicht berechtigt sei, mangels Einwendung des Klägers nicht eingegangen werde. Gegenstand der höchstgerichtlichen Entscheidung sei ausschließlich die Frage der Irrtumsanfechtung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bejahte Klaglosstellung aufgrund des Verbesserungsanbot der Beklagten.

Das Höchstgericht bejaht die Berechtigung des Klägers zur Aufhebung des Vertrages wegen Vorliegen eines wesentlichen, von der Klägerin veranlassten Geschäftsirrtum nach § 871 ABGB. Der Vertragspartner des Irrenden könne jedoch durch rechtzeitige Klaglosstellung des Irrenden die Irrtumsanfechtung abwenden. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte allerdings in erster Instanz nicht auf eine solche Klaglosstellung berufen. Die Ausführungen zur Geltendmachung der Irrtumsanfechtung im Klagevorbringen blieben zum einen von der Beklagten unbeachtet und wurde zum anderen auch vom Gericht nicht aufgegriffen. Mangels Anbot einer Klaglosstellung durch die Beklagte habe das Höchstgericht weder zu untersuchen, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen, bereits das bloße vorbehaltslose Anbot einer Klaglosstellung durch Verbesserung der Mängel ausreicht, noch bis zu welchem Zeitpunkt eine Klaglosstellung erfolgen bzw angeboten werden muss, um die Anfechtung abzuwenden.

Im Ergebnis habe das Erstgericht somit zu Recht dem Begehren auf Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags stattgegeben.

Kritische Würdigung

Der OGH stellte in Abänderung des Berufungsurteils das erstinstanzliche Urteil wieder her. Diesem zufolge ist dem Begehren des Klägers auf Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags stattzugehen. Dieser Anspruch stützt sich jedoch nicht – wie im erstinstanzlichen Urteil begründet – auf die gewährleistungsrechtliche Wandlung. Eine Wandlung des Vertrags aufgrund der Geltendmachung des sekundären Gewährleistungsbehelfs wurde vom Berufungsgericht mangels Vorliegens eines erschütterten Vertrauens iSd § 923 ABGB verneint und auch vom Höchstgericht nicht aufgegriffen.

Vielmehr beschäftigte sich der OGH ausschließlich mit der – vom Erstgericht unbehandelt gebliebenen und Berufungsgericht verneinten – Frage, ob der Kläger den Vertrag irrtumsrechtlich anfechten konnte. Hierbei stelle sich die Frage der zulässigen Klaglosstellung nicht, zumal die Beklagte ein solches Vorbringen nicht erstattet habe. Während das Berufungsgericht eine Klaglosstellung durch die Beklagte angenommen hatte, negiert das Höchstgericht das Vorliegen derselben. Es führte im Einklang mit der ständigen bisherigen Rechtsprechung aus, dass die Beweis- und Behauptungspflicht diesbezüglich die Beklagte treffe, zu dessen Gunsten die Feststellung der Klaglosstellung wirke, während die Beklagte die Erstattung eines solchen Vorbringens unterlassen habe.

Mit zahlreichen weiteren, im Rahmen der ordentlichen Revision aufgezeigten Fragen setzte sich der OGH infolge der aus obigen Gründen erfolgten Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr auseinander. News. 2023 © Schmelz Rechtsanwälte OG

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