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Erfolg vor dem VwGH I

Außerordentliche Revision erfolgreich

In seiner Entscheidung vom 30.8.2018 zu Ra 2018/21/0049 gab der VwGH der außerordentlichen Revision des von Schmelz Rechtsanwälte OG vertretenen Revisionswerbers statt. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Interessenabwägung vor Ausweisung

Dabei zeigte der Verwaltungsgerichtshof auf, dass bei der Ausweisung von EU- oder EWR-Bürgern nach § 66 FrPolG 2005 eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EU- oder EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen ist. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Aufenthaltsrecht infolge Arbeitnehmereigenschaft

Bei der Prüfung, ob dem auszuweisenden Fremden ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge Arbeitnehmereigenschaft zukommt, ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Dafür muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, wobei die „Höhe der Vergütung ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses“ (so auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern nicht aussichtslos, kann somit bereits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EU- oder EWR-Bürgern infolge Arbeitnehmereigenschaft vermitteln, das einer Ausweisung entgegensteht (so auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Ob ein EU- oder EWR-Bürger aufgrund seiner Tätigkeit auch über genügend Existenzmittel verfügt, ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft hingegen nicht von Relevanz.

Jahrelang zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung

Bei der nachfolgenden Beurteilung, ob der Aufenthalt des EU-/EWR-Bürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, die auch bei Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft eine Ausweisung rechtfertigen würde, ist nach Ansicht des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen. Wird das für eine Ausweisung gesetzlich stipulierte Erfordernis einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe „von mindestens sechs Monaten“ gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erfüllt, so reicht dies für sich genommen nicht zur Annahme einer gesetzlich ebenso geforderten „schwerwiegenden Gefahr“ aus. Liegen die Straftaten des bis dahin unbescholtenen Fremden bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zudem mehr als fünf bzw sechs Jahre zurück, wobei sich der Fremde seither wohlverhalten hat, ist die Annahme einer erhöhten Gefährdung keinesfalls gerechtfertigt.

Bedeutung der Meldung im ZMR

Wird letztlich das Grundrecht auf Privat- und Familienleben einer Prüfung unterzogen, ist auf die Frage der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft in Österreich einzugehen. Dabei ist es rechtsirrig, eine mangelnde Beziehungsintensität ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung rein deshalb anzunehmen, weil der Fremde und seine Lebensgefährtin nur für kurze Zeit an ein und derselben Anschrift ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz gehabt haben. Liegen ein abweichendes Vorbringen des Fremden und sogar eine dieses Vorbringen stützende schriftliche Erklärung der Lebensgefährtin vor, ist dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und in dieser ein Beweisverfahren zur Frage einer intensiven Lebensbeziehung in Österreich durchzuführen. Der Meldung im Zentralen Melderegister kommt nämlich eine bloße Indizwirkung über das tatsächliche Wohnverhalten des Gemeldeten zu.

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