Kindschaftsrecht & Obsorge
1. Auf den Punkt gebracht
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Executive Summary: Das österreichische Kindschaftsrecht umfasst zahlreiche Regelungsbereiche, insbesondere auch die Frage der Obsorge über Kinder - und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder zueinander weitgehend fremd sind. Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Das Kontaktrecht ist ein weiterer bedeutsamer Aspekt des Kindschaftsrechts; es stellt auf das Recht des Kindes auf eine persönliche Beziehung zu beiden Eltern ab.E ine Einschränkung oder gar ein Entzug der Obsorge oder des Kontaktrechts darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, und zwar bei einer konkreten und erheblichen Gefährdnung des Kindeswohls - denn dieses steht im Zentrum des gesamten Kindschaftsrechts und ist nicht nur von Pflegschaftsgerichten, sondern auch von den obsorgeberechtigten Personen vor allem anderen zu beachten. Autoren: Mag. Eva Schmelz, Mag. Dorian Schmelz |
2. Grundsätze des Kindschaftsrechts
Sind Kindschaftsrecht und Obsorge das Selbe?
Das österreichische Kindschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kindern und ihren Eltern. Es ist ein eigenständiger Bereich des Familienrechts und umfasst insbesondere Fragen der Abstammung und Obsorge, des Unterhalt, der Adoption sowie des Pflegschaftsverfahrens. Die Obsorge ist dahre Teil des Kindschaftsrechts, mit diesem aber nicht ident.
Welche Stellung nimmt das Obsorgerecht ein?
Im Zentrum des Kindschaftsrechts steht die Obsorge. Sie umfasst die Erziehung und Pflege von Kindern, die Verwaltung von deren Vermögen sowie die gesetzliche Vertretung von Kindern. All diese Tätigkeiten sind vom Grundsatz geprägt, dass das Kindeswohl Vorrang genießt. Dieses Prinzip ist mehrfach - nicht nur im Kontext der Obsorge - gesetzlich verankert (zB §§ 138, 160, 180 ABGB) und zeigt sich in zahlreichen Bereichen:
- die Obsorge dient ausschließlich dem Wohl des Kindes, nicht den Interessen der Eltern;
- Pflege und Erziehung müssen auf die Entwicklung des Kindes ausgerichtet sein;
- Kontaktrecht soll Beziehungen fördern, wenn sie dem Kind guttun;
- Eltern haben alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder die Obsorge des anderen Elternteils erschwert (sogenanntes Wohlverhaltensgebot);
- Unterhalt wird nach den Bedürfnissen des Kindes bemessen;
- Verfahren müssen kindgerecht gestaltet werden und das Kind ist altersadäquat anzuhören.
3. Obsorgeberechtigte Personen
Welchen Personen kann grundsätzlich Obsorge zukommen?
Das Gesetz kennt mehrere Kategorien obsorgeberechtigter Personen. Dass Eltern die Obsorge über ihre Kinder zusteht, stellt den Regelfall dar. Sofern die Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind, kommt ihnen automatisch die gemeinsame Obsorge zu; dieselbe Wirkung tritt ein, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten (§ 177 Abs 1 ABGB). Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, kommt die Obsorge zunächst nur der Mutter zu (§ 177 Abs 2 ABGB), eine gemeinsame Obsorge bedarf einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung vor dem Standesbeamten oder einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung.
Welche Auswirkung hat die Trennung der Eltern auf die Obsorge über gemeinsame Kinder?
Eine Trennung ändert die Obsorge nicht automatisch. Die bisherige Obsorge läuft weiter, bis eine abweichende Vereinbarung getroffen wird oder ein Gericht eine neue Regelung trifft. Ganz in diesem Sinn haben die Eltern im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung auch die Frage der künftigen Obsorge zu regeln, im Rahmen einer strittigen Ehescheidung entscheidet darüber das Gericht.
Unter welchen Umständen kann Eltern die Obsorge entzogen werden?
Dass die Obsorge einem Elternteil entzogen und auf den anderen Elternteil beschränkt - oder sogar beiden Eltern entzogen wird - bedarf eines sachlichen Grundes, der in der Gefährdung des Kindeswohls gelegen sein muss. Der Obsorgeentzug ist eine der schwersten familienrechtlichen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen sowohl für das Kind, als auch die in ihrer Obsorge beeinträchtigte Person hat. Ein Entzug kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Wohl des Kindes konkret und erheblich gefährdet ist und gelindere Mittel nicht ausreichen, um das Wohl des betroffenen Kindes ausreichend zu wahren.
Typische Belastungen, mit denen ein Kind im Rahmen einer Trennung oder Scheidung konfrontiert ist, stellen keine Kindeswohlgefährdung im vorgenannten Sinn dar. Ein Obsorgeentzug ist in der Praxis etwa in Fällen der körperlichen oder psychischen Misshandlung von Kindern, der Unterlassung gebotener medizinischer Behandlungen, bei einer schwerwiegenden Vernachlässigung des Kindes oder einer Veruntreuung von Kindesvermögen denkbar. Möglich ist es übrigens auch, die Obsorge in sachlicher Hinsicht zu verteilen, sodass bspw ein Elternteil für Erziehung und Pflege, der andere Elternteil für die Vermögensverwaltung zuständig ist.
Andere Personen als die Eltern sind vom Pflegschaftsgericht mit der Obsorge zu betrauen, wenn beide Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Kindeswohl entsprechende Obsorge auszuüben. Diesfalls ist die Obsorge einer "anderen geeigneten Person" zu übertragen, was etwa die Großeltern sein können (§ 204 ABGB), aber auch externe Pflegeeltern oder - subsidiär - die Kinder- und Jugendhilfe (§ 207 ABGB).
4. Ausübung der Obsorge
Welche Tätigkeiten umfasst der Begriff der Obsorge?
Die Ausübung der Obsorge regelt, wie Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung von der bzw den mit der Obsorge betrauten Person(en) tatsächlich wahrgenommen werden. Die Obsorge umfasst folgende Dimensionen:
- Pflege und Erziehung: Dazu zählt bspw die körperliche Versorgung von Kindern mit Nahrungsmitteln, aber auch in medizinischer Hinsicht, weiters die emotionale Betreuung von Kindern, schulische Maßnahmen, die Sicherung eines geeigneten sozialen Umfeldes und überhaupt die Gewährleistung eines stabilen Settings und einer sicheren Bindung zwischen Kindern und den Obsorgeberechtigten.
- Vermögensverwaltung: Sie umfasst die Verwaltung von Bankprodukten und Versicherungen des Kindes, die mündelsichere Veranlagung von Kindesvermögen, die Beantragung von kindesbezogenen Leistungen wie etwa der Familienbeihilfe und allenfalls von Pflegegeld, aber auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Gesetzliche Vertretung: Sie besteht in der Vertretung des Kindes in allen Bereichen, in denen es nicht selbst entscheidungsfähig ist. Dazu kann unter anderem die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden zählen, aber auch im Kontext der Schule oder sonstiger Bildungseinrichtungen und die Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen.
Müssen Eltern die Obsorge immer gemeinsam ausüben?
Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, müssen sie diese kooperativ ausüben. Dazu zählt, dass sich die Eltern laufend wechselseitig informieren und - abhängig von der Bedeutung der Maßnahme - inhaltlich abstimmen oder Einvernehmen herstellen. In alläglichen Angelegenheiten (zB Kauf von Kleidung, laufende Freizeitgestaltung, Strukturierung des Tagesablaufs) ist jede obsorgeberechtigte Person alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt. In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung besteht hingegen eine gemeinsame Entscheidungsbefugnis der Obsorgeberechtigten: Etwa wenn ein Schulwechsel angedacht wird, riskante oder mit Dauerfolgen verbundene medizinische Eingriffe anstehen oder das Kind seine Religion wechseln soll. Können die obsorgeberechtigten Personen diesbezüglich kein Einvernehmen herstellen, kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden (§§ 180ff ABGB).
Ist ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut, übt er diese wenig überraschend selbstständig aus. Dem anderen Elternten steht dennoch das Recht zu, über Belange des Kindes informiert zu werden, vor wesentlichen Entscheidungen angehört zu werden und Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten.
Was, wenn ein Elternteil den anderen vor dem Kind laufend schlecht macht?
Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Die laufende Abwertung des anderen Elternteils, die Manipulation von Kindern, das Unterlassen der Information des anderen Elternteils trotz erkennbarem Informationsbedürfnis oder die gezielte Verhinderung der Kontaktausübung durch den anderen Elternteil sind praktisch leider gar nicht allzu selten anzutreffende Beispiele, in denen das Wohlverhaltensgebot verletzt wird. Hier setzt, oftmals im Kontext "schmutziger" Trennungen mit tiefgreifenden Verletzungen eines Elternteils oder beider Elternteile, eine obsorgeberechtigte Person bewusst oder unbewusst wiederkehrend Verhaltensweisen, die das Kind einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen seinen beiden Eltern aussetzt und zu einer Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil nach sich ziehen kann ("parental alienation") - ebenso wie psychische Folgen mit Krankheitswert. Dass das dem Kindeswohl zuwider läuft, bedarf keiner weiteren Erklärung.
In derartigen Fällen kann das Pflegschaftsgericht Maßnahmen bis hin zur Beschränkung oder gar dem Entzug der Obsorge treffen. Letztgenannter ist immer ultima ratio, darf also nur verfügt werden, wenn gelindere Mittel nicht zum Erfolg führen. Als gelindere Mittel können Elternberatung, Besuchsbegleitung, Mediation oder die Einschaltung der Kinder- und Jugendhilfe geeignet sein.
5. Kontaktrecht
Habe ich das Recht auf Kontakt mit meinem Kind - oder umgekehrt?
Das Kontaktrecht („Recht auf persönliche Beziehungen“) ist ein zentraler Baustein des österreichischen Kindschaftsrechts. Es schützt nicht die Eltern, sondern das Kind, das ein Recht auf stabile Bindung zu beiden Elternteilen hat. Das Kontaktrecht ist daher nicht primär ein „Recht“ des nicht überwiegend betreuenden Elternteils, sondern vor allem ein Recht des Kindes, das das Gesetz und die Rechtsprechung umfassend schützen.
Während die Obsorge die Verantwortung für das Kind regelt, stellt das Kontaktrecht zudem sicher, dass ein Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, weiterhin eine nahe Beziehung zu seinem Kind pflegen kann. Es ist damit ein essenzieller Faktor für die psychosoziale Entwicklung des Kindes.
Wann steht (kein) Kontaktrecht zu?
Alle Entscheidungen und Regelungen zum Kontaktrecht orientieren sich am Kindeswohl. Daraus folgt, dass ein Kontakrecht immer zusteht, solange das Wohl des Kindes nicht maßgeblich gefährdet wird. Wie die beziehung der Eltern zueinander ist, ist für das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern nicht entscheidend; auch dann, wenn massive Konflikte zwischen den Eltern bestehen, hat das Kind einen Anspruch darauf, eine Bindung zu seinen Eltern aufzubauen und zu erhalten.
Zwischen welchen Personen kann ein Kontaktrecht bestehen?
In erster Linie soll der Kontakt zwischen dem Kind und jenem Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw das Kind schwerpunktmäßig betreut, sichergestellt werden. Aber auch andere wichtige Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister, unter Umständen auch Stiefeltern oder Halbgeschwister können eine so wichtige Bedeutung für ein Kind haben, dass der Gesetzgeber regelmäßige Kontakte für schützenswert erachtet. Das bedeutet nicht, dass immer und ausnahmslos zwischen Kindern und den letztgenannten Personen Kontakte gewahrt werden; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Worin besteht das Kontaktrecht in der Praxis?
Das Kontaktrecht umfasst sämtliche Formen der Beziehungspflege: Von alltäglichen persönlichen Treffen angefangen über das gemeinsame Begehen von Feiertagen, das Verbringen von Urlauben, das Beisein bei für das Kind wichtigen schulischen oder Freizeitaktivitäten (zB einer Theateraufführung in der Schule oder einem Fußballspiel im örtlichen Jugendverein) bis hin zu telefonischem und elektronischem Austausch.
In der Praxis haben sich sehr unterschiedliche Modelle des persönlichen Kontakts zwischen Kindern und ihren nicht mit diesen gemeinsam wohnenden Eltern etabliert. Lange Zeit war ein gemeinsames Wochenende alle 14 Tage, ergänzt um einen Nachmittags-Kontakt in jener Woche, in der das Wochenende nicht gemeinsam verbracht wird, das vorherrschende Kontaktmodell (zumeist für Väter). Heute befindet sich das Doppelresidenzmodell im Vormarsch, bei dem das Kind (annähernd) 50/50 in den Haushalten seiner Eltern lebt. Ein derartiges Wechselmodell ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn die Eltern eine gute Gesprächsbasis und hohe Kooperationsbereitschaft mitbringen, in ähnlichen Lebensverhältnissen und vorzugweise relativ nahe zueinander wohnen (sodass das Kind zB von beiden Eltern aus einen zumutbaren Schulweg hat). Über diese Regelkontakte hinausgehend sind auch Ferienkontakte zu regeln, wobei auch diesbezüglich unterschiedliche Modelle Anwendung finden.Kann das Kontaktrecht eingeschränkt oder entzogen werden?
Das Kontaktrecht darf nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl konkret und erheblich gefährdet wird, was bspw bei Gewaltausübung oder sexuellen Übergriffen in der Vergangenheit, aber auch bei massiven psychischen Lasten denkbar ist. Ein völliger Entzug des Kontakts ist dabei letztes Mittel; bevor zu diesem gegriffen wird, müssen gelindere Mittel wie die Kontaktausübung an einem neutralen und allenfalls pädagogisch begleiteten Rahmen oder die Kontaktausübung in Anwesenheit einer vertrauenswürdigen dritten Person ("begleiteter Kontakt") ausgeschöpft sein.
Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner meinen Kontakt zu unserem Kind untergräbt?
Wenn der Kontakt verweigert oder vereitelt wird, kann das Pflegschaftsgericht mannigfaltig eingreifen: Durch die Vorgabe konkreter Kontaktregelungen (wann ist der Kontakt wo und wie auszuüben?) können klare Strukturen geschaffen werden, Beratungsmaßnahmen positiv auf einen herausfordernden Elternteil wirken, Besuchsbegleitung Spannungen zwischen den Eltern regulieren helfen. Verletzt ein Elternteil beharrlich die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, kann das Pflegschaftsgericht aber auch Beugestrafen und Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.
6. International gelagerte Sachverhalte
Welche Arten internationaler Sachverhalte sind praktisch häufig?
Internationale Konstellationen spielen im österreichischen Kindschaftsrecht eine zentrale Rolle – nicht nur, wenn Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, sondern auch dann, wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, die Familie umzieht oder wenn ein ausländisches Gericht bereits eine Obsorgeregelung getroffen hat.
Nach dem Recht welches Staates bestimmt sich, wer obsorgeberechtigt ist?
Nach Art 16 Abs 1 KSÜ („Haager Kinderschutzübereinkommen“) richtet sich die Frage, wer mit der Obsorge betraut ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung erfolgt kraft Gesetzes nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Kindes, ohne dass es auf den Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit des Kindes ankommt. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.
Nach dem Recht welchen Staates bestimmt sich, wie die Obsorge auszuüben ist?
Auch die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Art 17 KSÜ).
Hat ein Staat mehrere Rechtsordnungen (zB gilt in den USA Bundesrecht und je Bundesstaat ein gesondertes Landesrecht), ist das Recht jener Einheit maßgeblich, in der das Kind gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gerichte welches Staates sind in Obsorgefragen international zuständig?
Auch die internationale gerichtliche Zuständigkeit folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ein österreichisches Pflegschaftsgericht entscheidet daher, wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Hat ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft seinen Lebensmittelpunkt bspw. in Deutschland, sind somit deutsche Gerichte in Obsorgesachen des Kindes zuständig, nicht österreichische.
Anerkennt Österreich die Entscheidungen ausländischer Gerichte in Obsorgesachen?
Österreich anerkennt ausländische Obsorgeentscheidungen im Allgemeinen automatisch, sofern das erkennende Gericht zuständig war und kein ordre-public-Verstoß vorliegt, insbesondere das Kindeswohl durch die Entscheidung eines ausländischen Gerichts nicht verletzt wurde.
Darf ein Elternteil mit seinem Kind ins Ausland umziehen?
Die Auswanderung ("relocation") oder Rückübersiedlung eines Elternteils gemeinsam mit einem Kind stellt einen häufigen Konfliktherd dar. In diesem Zusammenhang gilt, dass der Umzug eines Elternteils mit dem Kind in einen anderen Staat das Einvernehmen beider Eltern erfordert, während eine einseitige Auslandsübersiedlungen Aufenthaltsbestimmungsrecht des anderen Elternteils verletzt und eine Kindesentziehung darstellen kann. Können die Eltern kein Einvernehmen über die Aufenthaltsänderung herstellen, entscheidet das Pflegschaftsgericht.
Als Vorfrage hierzu ist zu klären, wann ein Elternteil und sein Kind überhaupt im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgenommen haben. Hier ist zwischen bloßen Urlauben oder einem Auslandssemester und der Intention, an einem Ort im Ausland seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen, zu unterscheiden. Im letztgenannten Fall ist eine Integration im fremden Land intendiert, das soziale Umfeld ändert sich grudnlegend und eine Rückkehr in den Ursprungsstaat ist ex ante nicht beabsichtigt.
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