EU-Verpackungs-Verordnung
1. Auf den Punkt gebracht
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Executive Summary: Mit der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (auch kurz „Packaging and Packaging Waste Regulation" oder „PPWR" genannt) stellt die Europäische Union das Verpackungsrecht auf ein völlig neues, zunehmend reguliertes Fundament. Die PPWR trat am 11.2.2025 in Kraft und ist ab dem 12.8.2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Sie hebt die seit fast 30 Jahren maßgebliche Verpackungsrichtlinie 94/62/EG - die keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaatenhatte - auf und ersetzt sie durch ein einheitliches, unmittelbar geltendes europäisches Regime. Die PPWR verfolgt drei kernige Ziele: Reduktion des Verpackungsverbrauchs, Verbesserung der Recyclingfähigkeit und Stärkung der Kreislaufwirtschaft durch verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und Kennzeichnung. Für Erzeuger, Importeure, Händler, Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ist eine Umstellung verpackungsbezogener Compliance-Prozesse, vom Produktdesign über Etikettierung, Herstellerregistrierung bis hin zu Take-away und Onlinehandel, erforderlich. Autor: Mag. Dorian Schmelz |
2. Problemstellung
Verpackungsabfälle zählen zu den quantitativ bedeutsamsten Abfallströmen der EU. Die diesen Bereich bislang regelnde Verpackungsrichtlinie 94/62/EG umfasst das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der EU und wurde vor rund 30 Jahren erlassen. Als Richtlinie überließ sie den Mitgliedstaaten weiten Umsetzungsspielraum, dies mit der Folge, dass jedes Land eigene Definitionen, Kennzeichen und Sortiervorgaben entwickelte.
Die PPWR reagiert darauf, indem sie die länderspezifische Regeln europaweit vereinheitlichen und Handelshemmnisse im europäischen Binnenmarkt abbauen möchte. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner innerstaatlichen Umsetzungsakte. Zugleich zielt die PPWR auf einen weitgehenden Übergang zur Kreislaufwirtschaft ab. Die praktische Herausforderung liegt weniger im Grundverständnis als in der Fülle noch ausstehender Durchführungsrechtsakte: Viele Vorgaben der PPWR benötigen eine Konkretisierung mittels Durchführungsrechtsakten, welche teilweise erst 2030 oder noch später erlassen werden.
3. Aktuelle Rechtslage
Bis zum 11.8.2026 gilt das nationale Verpackungsrecht in seiner bisherigen Ausprägung fort. Charakteristisch für das bisherige System ist die Trennung zwischen europäischer Rahmenrichtlinie und mitgliedstaatlicher Umsetzung, ergänzt durch nationale Register und nationale Kennzeichnungen.
Kernproblem der bisherigen Rechtslage ist die Fragmentierung: Was in einem Mitgliedstaat als Serviceverpackung gilt, kann anderswo anders klassifiziert werden, Sortierpiktogramme unterscheiden sich, Melde- und Registrierungspflichten multiplizieren sich pro Land. Hier setzt der Systemwechsel von Richtlinie zu Verordnung an.
4. Künftige Rechtslage
4.1 Anwendungsbereich und Akteure
Die PPWR gilt materialunabhängig für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, ganz egal, ob sie in Industrie, Herstellung, Handel, Verwaltung, Dienstleistungssektor oder Haushalten anfallen, sofern sie ab dem 12.8.2026 auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden. Verpackungen, die vor diesem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen im Markt verbleiben, auch wenn sie nicht PPWR-konform sind.
Innerhalb der Akteure des Marktes unterscheidet die PPWR zwischen Erzeugern, Lieferanten, Importeuren, Vertreibern, Bevollmächtigten, Endvertreibern und Fulfillment-Dienstleistern (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR). Praktisch besonders relevant sind drei Rollen: Erzeuger ist typischerweise die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Hersteller im Sinn der PPWR ist , wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals in Verkehr bringt – unabhängig von Verpackungsart und Vertriebsweg. Endvertreiber ist, wer verpackte Produkte – auch solche zur Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert.
4.2 Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit und Rezyklate
Im Sinne des Konsumenten- und Umweltschutzes enthält die PPWR bestimmte technische Vorgaben an Verpackungsmaterial.
Stoffbeschränkungen (Art 5 PPWR): Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Lebensmittelverpackungen kommen erstmals unionsweit einheitliche PFAS-Grenzwerte hinzu: Höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz, in Summe 250 ppb; oberhalb eines Gesamtfluorgehalts von 50 mg/kg ist ein Nachweis zur Herkunft des Fluors erforderlich.
Recyclingfähigkeit (Art. 6 PPWR): Verpackungen werden künftig in drei Leistungsstufen A (≥ 95 %), B (≥ 80 %) und C (≥ 70 %) eingeordnet; alles unter 70 % gilt als technisch nicht recyclingfähig. Die Stufen wirken zeitlich gestaffelt: Ab dem 1.1.2030 dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A, B und C in Verkehr gebracht werden, ab dem 1.1.2038 nur noch der Stufen A und B. Ergänzend gilt ab dem 1.1.2035 die Pflicht zur Eignung für ein großmaßstäbliches Recycling.
Mindestrezyklatanteile (Art 7 PPWR): Für Kunststoffverpackungen greifen ab 2030 verbindliche Anteile an recyceltem Post-Consumer-Material: 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 10 % für kontaktempfindliche Non-PET-Verpackungen, 30 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % für alle übrigen Kunststoffverpackungen – jeweils ansteigend ab 2040 auf 50 %, 25 %, 65 % bzw 65 %.
4.3 Minimierung, Mogelpackungen und Leerraum
Die PPWR bricht mit dergerade im Onlinehandel immer wieder festzustellenden Unsance übertriebener Verpackung. Verpackungen sind nunmehr so zu gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das für die Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden; Verpackungen, die lediglich das wahrgenommene Volumen vergrößern – etwa durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten – dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich gilt ab dem 1.1.2030 eine Leerraumgrenze von maximal 50 % bei Sammel-, Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen.
E-Commerce-Händler sollten daher dazu übergehen, ihre Kartongrößen und das verwendete Füllmaterialien zu überprüfen und gegebenenfalls modulare Kartonsysteme einführen. „Leerraum" umfasst dabei ausdrücklich auch mit Papier, Luftpolstern, Schwamm- oder Styropor-Chips befüllte Räume. Derartiger Leerraum darf nunmehr höchstens die Hälfte der Gesamtverpackung ausmachen.
4.4 Wiederverwendung, Wiederbefüllung und Gastgewerbe
Ein zweiter Schwerpunkt der Verordnung liegt auf Mehrweglösungen. Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen ab dem 12.8.2026 sicherstellen, dass ein Wiederverwendungssystem existiert, das Anreize zur Rückgabe bietet und den Anforderungen aus Anhang VI entspricht.
Für den Take-away-Bereich bringt die PPWR spürbare Änderungen: Bis zum 12.2.2027 muss das Gastgewerbe den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, eigene Behältnisse mitzubringen und befüllen zu lassen; bis 12.22028 muss zudem die Ausgabe in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems angeboten werden. Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² müssen ab 2030 mindestens 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen vorsehen.
Für Transport- und Verkaufsverpackungen gelten neue Quoten: 40 % müssen ab 1.1.2030 wiederverwendbar innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein, ab 1.1.2040 dann 70 %.
4.5 Kennzeichnung, erweiterte Herstellerverantwortung und Pfand
Kennzeichnung (Art 12, 13 PPWR): Frühestens ab 12.8.2028 müssen Verpackungen – mit Ausnahme der Pfand- und Rücknahmesysteme – mit einem harmonisierten Piktogramm zur Materialzusammensetzung versehen sein, das dem Verbraucher das Sortieren erleichtert. Nationale Kennzeichnungen dürfen nach dem 12.8.2028 bzw 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nicht mehr neben den harmonisierten EU-Kennzeichnungen beibehalten werden.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Ab dem Jahr 2027 müssen sich Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen oder auspacken, in ein nationales Herstellerregister eintragen; wer im betroffenen Staat nicht niedergelassen ist, hat einen Bevollmächtigten zu benennen. Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung von Angeboten prüfen, ob der jeweilige Hersteller registriert ist und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Pflichten abgegeben hat. Für Kleinstakteure gibt es Erleichterungen: Wer pro Jahr höchstens 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, den treffen vereinfachte Meldepflichten.
Pfand- und Rücknahmesysteme (Art 50 PPWR): Ab 2029 müssen die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweg-Metallgetränkebehälter bis drei Liter Fassungsvermögen eingerichtet haben. Ziel ist eine getrennte Sammelquote von jährlich mindestens 90 % nach Gewicht.
4.6 Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Datum | Todo |
| 11.2.2025 | Inkrafttreten |
| 12.8.2026 | Geltungsbeginn |
| 12.2.2027 | Take-away: eigene Behältnisse müssen befüllt werden können. |
| 12.2.2028 | Mehrwegoption im Take-away; industrielle Kompostierbarkeit von Teebeuteln, Kaffeepads und Obst-/Gemüseaufklebern. |
| 1.1.2029 | Pflicht zu Pfand- und Rücknahmesystemen für Einweggetränkeverpackungen. |
| 1.1.2030 | Leistungsstufen A/B/C, Mindestrezyklatanteile, Leerraumgrenze 50 %, Wiederverwendungsquoten, Wiederbefüllungsflächenpflicht für Endvertreiber > 400 m². |
| 1.1.2040 | Erhöhung der Rezyklatanteile und Wiederverwendungsquoten auf 70 % |
6. Wir helfen weiter
Wir sind Ihr Ansprechpartner für Unternehmen in ihren juristischen Belangen. Sollten Sie Fragen zur PPWR und deren Umsetzung in Ihre unternehmerische Praxis haben, wenden Sie sich gerne an uns.
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