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Neuer Lockdown: Maßnahmen gegen COVID-19

Frau mit blauer MundschutzmaskeEine zweite Covid-19-Welle schwappt über Europa. Die österreichische Regierung ergreift daher neue Maßnahmen zur Pandamiebekämpfung, die weit in unsere Grundrechte eingreifen.

 

Zweite Welle der Covid-19-Pandemie

In Zusammenhang mit dem Auftreten einer zweiten Welle der Corona-Virus ("COVID-19")-Pandemie ergriff die österreichische Regierung ein weiteres Paket teilweise harter Maßnahmen, das als Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), kundgemacht wurde (nachfolgend die "Maßnahmenverordnung"). Es wird ein partieller neuer Covid-Lockdown verordnet, welcher der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie dient.

 1. Öffentliche Orte

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

2. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (zB um infolge eines akuten körperlichen Gebrechens ärztliche oder Spitalsbehandlung in Anspruch zu nehmen);
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige (zB kranken oder gebrechlichen) Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (zB die Geltendmachung von Kontaktrechten von Eltern gegenüber ihren Kindern);
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB der Besuch des in einem getrennten Haushalt lebenden Lebenspartners, Einkäufe in der Nachtapotheke, Gassigehen mit dem Hund, Wege zwischen dem Haupt- und dem Nebenwohnsitz);
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist (zur Zulässigkeit von Aus- und Fortbildungen siehe weiter unten),
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen (wobei unserer bescheidenen Erfahrung nach Gerichte und Behörden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr eher selten arbeiten), und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spazieren oder Joggen gehen).

Zum privaten Wohnbereich zählen nicht nur die eigene Wohnung oder das eigene Haus, sondern auch auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands - auf den man sich stützt, wenn man zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht an seinem privaten Wohnort verweilt - ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen (Beweismaß der Bescheinigung). Wie dies möglich ist, hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Wer etwa mit seinem Hund spätnachts alleine nahe seines Wohnortes still seine Runden zieht, wird im Regelfall hinreichend bescheinigen, seinem Hund die Verrichtung der Notdurft ermöglichen zu wollen. Wer sich blutend in die Richtung der nächsten Notaufnahme eines Spitals schleppt, wird ausreichend bescheinigen, ärztliche Akutversorgung in Anspruch nehmen zu wollen. Wo die Grenze des (noch) zulässigen Aufenthalts im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung liegt und wie deren Einhaltung bescheinigt werden kann, mag im Einzelfall diffizil zu beurteilen sein.

Die oben beschriebene, grundrechtlich äußerst sensible Einschränkung der Freiheitsrechte gründet auf § 5 des Covid-19-Maßnahmengesetzes: Diesem zufolge kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist, sofern das zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und bestimmte minder invasive Maßnahmen hierfür nicht ausreichen.

Letztlich bleiben die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, die wortgleich in die Maßnahmenverordnung übernommen wurden, unserer Ansicht nach in mancherlei Hinsicht deutlich auslegungsbedürftig und stehen insofern in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. So bleibt etwa gesetzlich wie auch im Verordnungstext völlig offen, was unter der den Aufenthalt im Freien legitimierenden "körperlichen und psychischen Erholung" zu verstehen ist und welche Grenzen dieser Erholung kennt. Ebenso der Begriff der "Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" ist auslegungsbedürftig, so auch die Frage, welcher Familienbefriff der Maßnahmenverordnung zugrunde liegt.

3. Kundenbereiche

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal (zB Selbstbedienungs-Waschsalon) ist auf diese Voraussetzung angemessen hinzuweisen.

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden (zB beim Besuch des Zahnarztes), ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Die voranstehend genannten Bestimmungen gelten nicht nur für Betriebsstätten im engeren Sinn (bspw Geschäfte oder Büros), sondern sinngemäß auch für  Märkte im Freien,  Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr, in geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung sowie für Bibliotheken und Archive.

4. Orte der beruflichen Tätigkeit

Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

Bedeutsam ist, dass die Maßnahmenverordnung, anders als Vorgänger-Verordnungen, an die bereits bekannten, "den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen" die weitere Anforderung stellen, dass die Schutzvorrichtung eng anliegen muss. Hier hat das die Maßnahmenverordnung erlassende Ministerium augenscheinlich Gesichtsvisiere im Auge, deren Eignung zum Fremd- wie auch Eigenschutz nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nur sehr bescheiden ausgeprägt sein dürfte.

Obige Vorgaben gelten sinngemäß für Dienstfahrzeuge bzw beruflich genutzte Fahrzeuge.

5. Massenbeförderungsmittel

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist

  • gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
  • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

6. Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu eingeschränkten Zwecken, insbesondere zum Transport von Profisportlern, zulässig.

7. Gastgewerbe

Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

Hiervon ausgenommen sind

  • Gastgewerbebetriebe, die in Krankenanstalten und Kuranstalten, in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, sowie in Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden, betrieben werden;
  • Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden, wobei die Verabreichung und Konsumation tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen hat;
  • öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden;
  • die Abholung von Speisen und Getränken, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

wobei das Betreten und Befahren der Betriebsstätte des Gastgewerbes nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr zulässig ist.

Soweit in obgenannten Fällen ein Betreten von Gastgewerbebetrieben zulässig ist, sind besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber darf Personengruppen nur einlassen, wenn diese aus maximal sechs Personen (zuzügliich maximal sechs minderjährigen Kindern) bestehen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, oder) ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
  • Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  • Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Weiterhin uneingeschränkt offen halten dürfen Lieferservices. Mit anderen Worten: Gaststätten dürfen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr die Abholung von Speisen und Getränken ermöglichen, zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr hingegen nur die Lieferung von Speisen und Getränken.

8. Beherbergungsbetriebe

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

Beherbergungsbetriebe im voranstehend genannten Sinn sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Dies trifft etwa auch auf Schutzhütten und beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze zu.

Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

  • durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  • aus beruflichen Gründen,
  • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  • durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt,
  • durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken in Internaten, Lehrlingswohnheimen odr Studentenheimen.

Ist das Betreten eines Beherbergungsbetriebs zulässig, sind besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten: Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

9. Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter, dass die allgemeinen Hygienemaßnahmen für öffentliche Orte einzuhalten sind: Demgemäß ist beim Betreten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf

  • Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  • Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen die Aufnahme im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
  • Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  • für jeden Bewohner grundsätzlich nur einen Besucher pro zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3.11.2020 bis inklusive 17.11.2020 für jeden Bewohner grundsätzlich höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18.11.2020 darf für jeden Bewohner grundsätzich ein Besucher pro Tag eingelassen werden.

Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen, das bestimmte Mindestinhalte, insbesondere auch ein Contact-Tracing-System, aufzuweisen hat.

Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

10. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bMaske tragen.

Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen, das bestimmte Mindestinhalte, insbesondere auch ein Contact-Tracing-System, aufzuweisen hat.

11. Freizeiteinrichtungen

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Dies gilt etwa für

  • Bäder und Badeeinrichtungen;
  • Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution;
  • Freizeit- und Vergügungsparks;
  • Indoorspielplätze und Paintballeinrichtungen;
  • Kinos, Opern, und Theater;
  • Tanzschulen;
  • Tierparks und Zoos.

12. Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt. Als Veranstaltung im voranstehend genannten Sinn gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung; hierunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

Zulässig sind folgende Veranstaltungen:

  • Zu beruflichen Zwecken:
    • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz;
    • Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken, sofern ein Covid-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt wird, das gewisse Mindestinhalte aufzuweisen und insbesondere dem Contact Tracing zu dienen hat;
    • Sportveranstaltungen im Spitzensport (siehe hierzu weiter unten);
  • Im privaten Bereich:
    • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (zB Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen);
    • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren maximal sechs minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht;
    • Begräbnisse mit höchstens 50 Personen sind zulässig. Bei diesen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    • Hochzeitsfeiern an öffentlichen Orten (zB in Restaurants oder Diskotheken, auch wenn diese privat angemietet werden) sind momentan - anders als Begräbnisse - nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist die standesamtliche Trauung, sofern an dieser keine Mehrzahl an Menschen mit Ausnahme des Brautpaares teilnehmen. Eine Hochzeitsfeier im privaten Wohnraum des Brautpaares oder von deren Familie oder Freunde - nicht aber an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen - dürfte jedoch zulässig sein.
  • Zu politischen oder gesellschaftsrechtlichen Zwecken:
    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, wobei Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
    • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  • Zu Aus- und Fortbildungszwecken:
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, sofern diese erforderlich sind (e contrario sind somit Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungen, die ohne berufliches Erfordernis abgehalten werden, unzulässig);
    • Zusammenkünfte zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz;
    • Zusammenkünfte zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen;
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Abschlussprüfungen;
    • wobei in jedem Fall einer Aus- und Fortbildung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Insoweit die Maßnahmenverordnung "Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren maximal sechs minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht" als noch zulässige Veranstaltung definiert, sohin e contracrio darüber hinausgehende Zusammenkünfte untersagt, ist unserer Ansicht nach an der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung zu zweifeln. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmenverordnung insofern gesetzwidrig ist.

13. Sport

Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt. Ausgenommen vom voranstehend genannten Verbot sind Betretungen sind bestimmte Teile des Spitzensports durch Berufssportler, sofern ein Covid-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wurde und dieses laufend an den Stand der Wissenschaft angepasst wird. Für das Covid-19-Präventionskonzept  bestehen gewisse Mindestvorgaben.

Das Betreten von Sportstätten - also Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind - zum Zweck der Ausübung von Sport ist ebenfalls untersagt, es sei denn, diese Sportstätten befinden sich im Freien und werden zur Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, genutzt. 

14. Sportveranstaltungen im Spitzensport

Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen, das bestimmte Mindestinhalte, insbesondere auch ein Contact-Tracing-System, aufzuweisen hat. Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

15. Ausnahmen

Die Maßnahmenverordnung gilt nicht für

  •  Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetznund dem Privatschulgesetz, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
  • Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, dem Privatuniversitätengesetz, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005
  • Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, und
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung.

Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen; oder
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
  • während der Konsumation von Speisen und Getränken.

Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

  • sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  • innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
  • innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von bestimmten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  • wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  • in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
  • unter Wasser (für Taucher besonders bedeutsam) und
  • bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen (Beweismaß der Bescheinigung). Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

16. Subsidiarität der Verhängung von Verwaltungsstrafen

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Vollzug der Maßnahmenverordnung mitwirken, haben von der Verhängung von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach der Maßnahmenverordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen unverhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

17. Inkrafttreten und Übergangsrecht

Die oben abgebildete Maßnahmenverordnung tritt mit 3.11.2020 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft.

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