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Der Verein in Österreich und in Deutschland: Ein Vergleich

1. Einleitung

Die Zahl der in Österreich gegründeten Vereine steigt stetig. Mit über 125.000 Vereinen und mehr als drei Millionen Mitgliedern zählt Österreich eine der höchsten Vereinsdichten europaweit. Auch in Deutschland ist ein Anstieg der Anzahl der Vereine zu verzeichnen, wenn auch verlangsamt.

Dies bietet Anlass für einen Rechtsvergleich des Vereinsrechts der beiden Länder. Nach anfänglicher Darstellung der Grundzüge der jeweiligen länderspezifischen Regelungen sollen im Folgenden die wesentlichen Unterschiede herausgearbeitet werden.

2. Rechtslage Deutschland

2.1 Gesetzliche Grundlage

Im Unterschied zu Österreich hat Deutschland kein eigenes Vereinsgesetz. Die den Verein betreffenden Regelungen lassen sich vielmehr im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in den §§ 21 ff BGB, finden.

2.2 Begrifflichkeiten

Verein

Das BGB enthält keine Legaldefinition des Vereins. Die Rechtsprechung und Literatur bestimmt den Verein jedoch als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.

In Deutschland wird zudem begrifflich unterschieden zwischen dem eingetragenen Verein („e.V.“) bzw. dem rechtsfähigen Idealverein einerseits und dem nichteingetragenen bzw. nichtrechtsfähigen Verein andererseits. Den Rechtsbegriff des eingetragenen Vereins („e.V.“) gibt es in Österreich hingegen nicht; auch die Differenzierung zwischen eingetragenem und nichteingetragenem Verein findet in Österreich so grundsätzlich nicht statt. Eine Verwendung des Zusatzes „e.V.“ ist für Österreichische Vereine nicht statthaft, da irreführend.

Ein eingetragener Verein (e.V.) unterscheidet sich im Wesentlichen von einem nichteingetragenen Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Beide Vereine können jedoch Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und geklagt werden. Auch der nichtrechtsfähige Verein ist also ein Verein im Sinne des BGB (§ 54 BGB).

Eingetragener Verein

Der eingetragene Verein zählt in Deutschland zu den häufigsten juristischen Personen. Der Verein erlangt mit der konstitutiven Eintragung im Vereinsregister (§§ 55 ff. BGB) Rechtsfähigkeit. Mit der Eintragung wird der Verein zur juristischen Person, gemäß § 21 BGB. Einen eingetragenen Verein zeichnet vor allem sein ideeller Zweck aus, was bedeutet, dass der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Nichteingetragener Verein

Anders als der oben beschriebene Verein ist der nichtrechtsfähige Verein nicht im Vereinsregister eingetragen und besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Verglichen mit dem eingetragenen Verein sind im Übrigen die Unterschiede in Struktur und Äußerlichkeit marginal.

In beiden Vereinen verfolgen die Mitglieder gemeinsame Ziele und Interessen. Der Wesentlichste Unterschied ist, dass der nichteingetragene Verein personenbezogen ausgestaltet ist. Daraus folgt, dass die für den Verein handelnden Personen neben dem Verein auch persönlich für die Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden, haften.

2.3 Gründung und Entstehung

Der Verein muss bereits vor seiner Eintragung in das Vereinsregister errichtet worden sein, indem sich die Gründer über den Inhalt der Satzung einigen. Diese Einigung der Gründungs-Mitglieder bildet den sogenannten „Gründungsakt“. Die Gründerzahl ist dabei nicht gesetzlich bestimmt, jedoch bedarf es für eine Einigung mindestens 2 Personen. Gründungsmitglieder können dabei sowohl natürliche Personen als auch Aktiengesellschaften, andere Vereine oder offene Handelsgesellschaften sein. Juristische Personen werden dabei durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Ein sogenannter „Vorverein“ entsteht also bereits vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, sofern die Satzung vereinbart wurde und der Vorstand gewählt wurde.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt jedoch nur, sofern der Verein mindestens sieben Mitglieder aufweist. Es ist daher denkbar, dass der Verein zunächst von zwei Personen gegründet wird und bis zur Anmeldung im Vereinsregister weitere Mitglieder aufgenommen werden, sodass dann eine von sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung eingereicht werden kann. Ein Verein kann aber auch schon von sieben oder mehr Personen gegründet werden, sodass er bereits mit Gründung eintragungsfähig ist.

2.4 Satzung

Im deutschen Recht wird zwischen „Muss“-, „Soll“- und „Kann“ - Inhalten der Vereinssatzungen unterschieden. In § 57 BGB ist dabei geregelt, welchen Inhalt die Satzung zwingend aufweisen muss (z.B. Name, Sitz und Zweck des Vereins).

Soll-Vorschriften enthält § 58 BGB; ein Verein darf nur unter der Berücksichtigung dieser Vorschriften vom Registergericht eingetragen werden. Regelungen über die Bildung des Vereinsvorstands bilden ein Beispiel derartiger Soll-Bestimmungen.

Die allgemeinen Regelungen der §§ 21 ff. BGB gelten schließlich, sofern in der Satzung nichts abweichendes bestimmt wird. Anders formuliert, sind Satzungsregelungen in diesem Bereich nur erforderlich, soweit die Vereinsmitglieder von gesetzlichen Zweifelsregelungen abweichen wollen.

2.5 Organe

Ebenso wie in Österreich hat auch ein deutscher Verein mindestens zwei Organe aufzuweisen, nämlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Errichtung weiterer Vereinsorgane, die frei benannt werden können, ist durch entsprechende Vereinbarung in der Satzung möglich. Auch die Bestellung von besonderen Vertretern ist möglich.

Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Als Vertretungsorgan des Vereins vertritt er diesen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht besteht grundsätzlich umfassend und unbeschränkt, kann aber durch entsprechende Regelung in der Satzung beschränkt werden. Der Vorstand kann auch aus mehreren Personen bestehen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Sowohl natürliche und juristische Personen als auch andere rechtsfähige Personenvereinigungen können Vorstand eines Vereins sein.

Der Vorstand ist beim Führen seiner Geschäfte an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die wirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er hat darüber hinaus dem Verein Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

In der Mitgliederversammlung kommen die Mitglieder des Vereins zusammen, um durch Beschlüsse über Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Der Mitgliederversammlung werden durch Gesetz die grundlegenden Entscheidungen zugewiesen, während der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins führen soll. Auch die grundlegenden Vorschriften über die Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind durch die Satzung abänderbar.

2.6 Auflösung des Vereins

Ein Verein kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Jeder Verein kann zum einen von seinen Mitgliedern beschlussmäßig aufgelöst werden. Außerdem wird ein Verein zum Beispiel auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Zeitablauf, sofern er nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurde, durch Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland oder durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder aufgelöst.

Die gleichen Wirkungen wie die Auflösung hat beim eingetragenen Verein die Entziehung der Rechtsfähigkeit. Diese ist beispielsweise zu entziehen, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat.

Mit der Entziehung der Rechtsfähigkeit endet der Verein jedoch in der Regel noch nicht. Sie führt nur dann auch zur Beendigung des Vereins, wenn das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt.

3. Rechtslage Österreich

3.1 Gesetzliche Grundlage

Die den Verein betreffenden Bestimmungen sind im Vereinsgesetz (VerG).

3.2 Begrifflichkeiten

Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein darf also nicht auf Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des festgelegten Vereinszwecks verwendet werden.

In der österreichischen Rechtsordnung ist ein Verein nach seiner Entstehung eine juristische Person. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Verein im Rechtsverkehr auftreten.

3.3 Entstehung

Die Vereinsgründung zerlegt das Gesetz in zwei Phasen. Begrifflich wird dabei zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins differenziert.

Die Errichtung des Vereins ist eine interne Angelegenheit zwischen den Vereinsgründern. Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines bestimmten Vereins und einigen sich über die Statuten dieses Vereins (sog. Gründungsvereinbarung). Vereinsgründer können dabei natürliche und/oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Der errichtete Verein ist noch kein eigenes Rechtssubjekt, solange er nicht entstanden ist, was eine schriftliche Anzeige der Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde voraussetzt.

Der Verein entsteht mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens oder durch ungenutzten Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist. Damit erwirbt er eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person. Nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig- durch seine Organe.

3.4 Statuten

Die schriftlichen Statuten des Vereins müssen bestimmte gesetzliche Mindestinhalte aufweisen, etwa den Vereinsnamen, eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins.

3.5 Organe

Bei den Organen des Vereins ergeben sich kaum Unterschiede zum deutschen Recht. Auch hier bedarf es eines Organs zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung) sowie ein zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereines nach außen berufenes Organ (Leitungsorgan, oftmals "Vorstand" genannt).

Das Leitungsorgan, meist Vorstand genannt, muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Vorstandsmitglieder müssen hierbei natürliche Personen sein, sie können insbesondere nicht andere Vereine oder Gesellschaften sein. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, wird der Verein nach außen durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Auch die Geschäfte werden vom Vorstand geführt, wobei mangels gegenteiliger Vereinbarung in den Statuten eine so genannte „Gesamtgeschäftsführung“ vorliegt. Nach außen hin ist die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der gemeinsamen Vertretung nicht beschränkbar. Im Innenverhältnis kann aber vorgesehen sein, dass zu bestimmten Fragen die Mitgliederversammlung befragt werden muss.

Zusätzlich ist jeder Verein verpflichtet, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die unabhängig und unbefangen sein müssen.

3.6 Vereinsinterne Streitschlichtung

Im Unterschied zu Deutschland ist es in Österreich vorgesehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis in einem ersten Schritt vor einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg steht erst nachrangig offen.

3.7 Auflösung des Vereins

Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. In den Statuten ist darüber hinaus zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit seinem Vermögen geschieht.

4. Vergleich

4.1 Vereinsautonomie

Die vereinsrechtlichen Regelungen der beiden Länder weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Den beiden Rechtsordnungen abschließend gemeinsam ist das grundlegende Prinzip der Vereinsautonomie. Damit einher geht die Freiheit der Vereine, einzelne (abweichende) Bestimmungen autonom im Wege der Vereins-Statuten zu regeln. In Österreich sind jedoch strengere Vorgaben im Hinblick auf den zwingenden Inhalt der Vereins-Statuten vorzufinden.

4.2 Differenzierung "eingetragener" vs "nichteingetragener" Verein

Die Differenzierung zwischen eingetragenem und nichteingetragenem Verein ist ebenfalls eine „Spezialität“ des deutschen Rechts, die sich im österreichischem Vereinsgesetz nicht finden lässt. Das Vereinswesen unterscheidet sich also im Wesentlichen dadurch, dass es in Österreich für die Erlangung der Stellung als juristische Person und damit als Rechtssubjekt sowohl auf die wirksame Errichtung als auch die Entstehung des Vereins ankommt, wohingegen in Deutschland eine Vereinsform existiert, die von einer Eintragung im Vereinsregister unabhängig ist (nichteingetragener Verein). An einer vergleichbaren Vergleichsform fehlt es im österreichischen Recht. Insbesondere der österreichische Vorverein ist nicht vergleichbar, da es sich hier lediglich um ein Stadium vor der Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins handelt.

4.3 Schlichtungsverfahren

Einen weiteren entscheidenden Unterschied bietet das vereinsinterne Schlichtungsverfahren in Österreich. Nach der herrschenden Rechtsprechung handelt es sich im Verhältnis zwischen vereinsinterner Schlichtungsstelle und staatlichem Gericht um eine Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs, über die die Parteien auch nicht disponieren können. Insoweit wird die oben ausgeführte Vereinsautonomie in gewisser Weise eingeschränkt. In Deutschland existiert keine vergleichbare Verfahrensart, welche dem ordentlichen Gerichtsverfahren vorgelagert ist. Die Entlastung der ordentlichen Gerichte durch die Schlichtungseinrichtung stellt damit einen Vorteil der österreichischen Rechtsordnung dar, der sich aus Sicht der Vereinsmitglieder allerdings in einer mitunter längeren Gesamtdauer einer Streitbeilegung äußert

4.4 Vorstand

Im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder der Vereine ist bemerkenswert, dass in Österreich nur natürliche Personen Mitglieder des Leitungsorgans sein können, wohingegen das deutsche Recht vorsieht, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen Vorstandsmitglieder sein können. Sofern eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung Vorstandsmitglied ist, übt sie das Amt durch ihr Vertretungsorgan aus. In der Praxis kommt die Bestellung juristischer Personen zum Vorstand allerdings selten vor.

4.5 Mitgliederanzahl

Einen herausragenden Unterschied der beiden Vereinsregelungen stellt die jeweils erforderliche Mitgliederanzahl des Vereins dar. Während § 1 Abs. 1 VerG ausdrücklich von einem „Zusammenschluss mindestens zweier Personen“ spricht, es zur Vereinsgründung also lediglich zweier Gründer bedarf, steht in Deutschland die Regelung des § 59 Abs. 3 BGB einer Gründung durch lediglich zwei Personen faktisch entgegen. Zwar erfordert die Gründung eines Vereins in Deutschland auf den ersten Blick ebenfalls nur die Beteiligung von mindestens zwei Gründer-Personen, die sich über die Satzung einigen müssen. Nach § 59 Abs. 3 BGB soll die Satzung jedoch von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Zwar spricht der Wortlaut der Norm für eine „Soll-Vorschrift“, deren Einhaltung obligatorisch erscheint. In Kombination mit der Vorschrift des § 60 BGB erscheint die Einhaltung des § 59 Abs. 3 BGB hingegen zwingend erforderlich, um die Eintragung des Vereins zu erreichen. Denn § 60 BGB regelt, dass die Anmeldung des Vereins vom Amtsgericht zwingend zurückzuweisen ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist.

Zusammenfassend können sich in Österreich bereits zwei Personen zu einem Verein zusammenschließen, während in Deutschland faktisch sieben Vereinsmitglieder erforderlich sind

4.6 Rechnungsprüfer

Die Pflicht, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ist eine Besonderheit des österreichischen Vereinsgesetzes. Es fehlt an einer entsprechenden Regelung im deutschen Recht. Die somit sichergestellte Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens sowie die Überwachung der statutengemäßen Mittelverwendung durch die unabhängigen und unbefangenen Prüfer verstärkt die Seriosität von Vereinen und bietet eine gewisse Absicherung, dass Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung auch in Vereinen eingehalten und eine missbräuchliche Verwendung von Vereinsvermögen.

5. Wir helfen weiter

Zum Kreis unserer Klienten und Klientinnen zählen zahlreiche gemeinnützige Einrichtungen, wovon die Mehrzahl als Vereine konstituiert ist; hier können Sie mehr über unser Tätigkeitsspektrum und einige Referenzkunden erfahren. Wir freuen uns, wenn wir auch Sie rechtlich unterstützen dürfen.

 

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